Art. 64 Kreditgeber
Kreditgeber sind die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institute sowie allfällige weitere geeignete Geldgeber wie Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen. SR 952.0
Confederation · 843.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2013-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 b86f38ea261072c5f0a91d442d0b91252f04cc22cf5678f2112c4bc089504e00
Kreditgeber sind die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institute sowie allfällige weitere geeignete Geldgeber wie Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen. SR 952.0
1 Berechnungsgrundlage für die von Fachleuten zu erstellenden Kostenvoranschläge sind in der Regel die Preise, die zur Zeit der Einreichung der Gesuche gelten. 2 Die ausgewiesene Teuerung zwischen dem Preisstand des Kostenvoranschlages und der Bauausführung ist zu berücksichtigen. 3 Mehrkosten während der Bauzeit infolge zwingender Projektänderungen oder unvorhergesehener Arbeiten sind zu berücksichtigen.
1 Abmachungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Prüfung der Unterlagen Gewähr dafür besteht, dass die Bauausführung dadurch nicht verteuert wird. 2 Bundeshilfe wird nur gewährt, wenn der Wettbewerb mit freien Preiseingaben gesichert ist und der Bauherr weder direkt noch indirekt verpflichtet ist, die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen auf orts- oder kantonsansässige Architekten, Handwerker, Unternehmer und Lieferanten zu beschränken.
Der Mehrwert des Eigenkapitals nach den Artikeln 24 Absatz 3, 41 und 50 Absatz 2 des Gesetzes setzt sich zusammen aus den indexierten Werten des investierten Eigenkapitals und den wertvermehrenden Aufwendungen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.
Das Bundesamt lässt Projekte, Kostenvoranschläge und Abrechnungen sowie die erstellten Bauten und Anlagen durch Fachleute überprüfen; nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone.
Die zusätzlichen Mittel nach Artikel 64 Absatz 2 des Gesetzes sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das nur mit Zustimmung des Bundesamtes verfügt werden kann.
Vor der Verwirklichung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben kann das Bundesamt auf Gesuch hin abklären, ob grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
1 Das Bundesamt sichert die Bundeshilfe dem Gesuchsteller schriftlich zu. 2 Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annimmt. Im übrigen finden die Artikel 56 und 57 des Gesetzes Anwendung. 3 Die zuständigen kantonalen Amtsstellen sind über die Zusicherungen zu orientieren. 4 Das Bundesamt weist Gesuche um Bundeshilfe, die es aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigen kann, mit einer Verfügung ab. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
1 An bereits in Ausführung begriffene Arbeiten wird in der Regel keine Bundeshilfe zugesichert, sofern nicht eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn erteilt wurde. Vorbehalten bleibt der Erwerb einer Wohnung, die sich im Bau befindet (Art. 35). 2 Bei Forschungsgesuchen gelten vorbereitende Arbeiten, die zur Präzisierung des Auftrages oder des Arbeitsprogramms notwendig sind, nicht als vorzeitiger Beginn der Arbeiten. 3 Bundeshilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung weitergeführt werden. 4 Die Zusicherung von Bundeshilfe fällt dahin, wenn die Bedingungen über den Beginn und die ununterbrochene Weiterführung der Arbeiten nicht eingehalten werden. Fristverlängerungen sind nur ausnahmsweise zu bewilligen.
Wird die Bundeshilfe für den Erwerb einer Wohnung beantragt, so darf der Eintrag ins Grundbuch erst erfolgen, wenn das Bundesamt die Bundeshilfe zugesichert oder schriftlich eine Bewilligung zum vorzeitigen Grundbucheintrag erteilt hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Die nachträgliche Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten, bei denen Bundeshilfe zugesichert wurde, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesamtes. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Bundeshilfe erfüllt bleiben.
1 Nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach erfolgtem Landkauf ist dem Bundesamt eine fachgerecht erstellte, detaillierte und vom Gesuchsteller unterzeichnete Abrechnung mit den Originalbelegen einzureichen. 2 Das Bundesamt prüft die Abrechnung auf ihre Richtigkeit und setzt gestützt darauf die endgültige Höhe der Bundeshilfe fest, nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone.
Bezieht sich die Bundeshilfe auf mehrere selbständige Bauten, so kann über jeden Wohnbau getrennt abgerechnet werden, auch wenn er im Grundbuch nicht als selbständige Liegenschaft eingetragen ist. Wird gesamthaft abgerechnet, ist der Abrechnung eine Liste beizufügen, in der die Abrechnungsergebnisse für jeden einzelnen Wohnbau getrennt angegeben sind.
Der Rechtsschutz bei Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Verträge im Sinne der Artikel 56 Absatz 2 und 57 Absatz 3 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Eingefügt durch Anhang Ziff. 22 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [AS 1993 901]. Fassung gemäss Ziff. II 101 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
1 Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes erhobenen Daten sind vertraulich. 2 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Auskunft an Dritte erteilen, sofern sie für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist oder statistischen Erhebungen dient. Persönliche Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Die Verordnung vom 20. August 1975 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz wird aufgehoben. [AS 1975 1507, 1978 181]
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, mit Wirkung seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.