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Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer
  2. Art. 1a Härtefälle
  3. Art. 1b Landwirtschaftliche Grundstücke
  4. Art. 2 Art und Zweck der Hilfe
  5. Art. 3 Empfänger der Hilfe
  6. Art. 4 In Betracht fallende Anlagen
  7. Art. 4a Zinszuschüsse und Tilgung der verbürgten Darlehen
  8. Art. 5 Voraussetzungen
  9. Art. 6 Tilgung und Verzinsung
  10. Art. 7 Zwecksicherung
  11. Art. 8 Koordination
  12. Art. 9 Forschungsprogramm
  13. Art. 10 Zusicherungen
  14. Art. 11 Kontrolle und Auskunftspflicht
  15. Art. 12 Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
  16. Art. 13 Grundsatz
  17. Art. 14 Empfänger der Hilfe
  18. Art. 15 Umschreibung der Zweckentfremdung
  19. Art. 16 Geltendmachung des gesetzlichen Kaufs- und Vorkaufsrechts
  20. Art. 17 Durchführung der Mietzinsüberwachung
  21. Art. 17a Rechtsschutz der Mieterschaft
  22. Art. 18 Handänderung
  23. Art. 18a Zwangsverwertung
  24. Art. 19 Teilweise Beanspruchung der Bundeshilfe
  25. Art. 19a Teilweise Beanspruchung bei Erneuerung von Altbauten
  26. Art. 19b Erneuerung ohne Beanspruchung der Grundverbilligung
  27. Art. 19c Kostengrenzen bei Erneuerung
  28. Art. 20 Baukredite
  29. Art. 21 Mietzins- und Finanzierungsplan
  30. Art. 21a Senkung der Mietzinse
  31. Art. 22 Mietzinsausfälle
  32. Art. 23 Verzinsung
  33. Art. 24 Unterhalts- und Verwaltungskosten
  34. Art. 25 Nebenkosten
  35. Art. 26 Bewohner
  36. Art. 27 Umfang der Zusatzverbilligungen I und II
  37. Art. 27a Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II
  38. Art. 27b Belegung der Wohnungen
  39. Art. 28 Einkommensgrenzen
  40. Art. 29 Vermögensgrenzen
  41. Art. 30 Persönliche Verhältnisse
  42. Art. 31 Überprüfung
  43. Art. 31a Auszahlung der Zusatzverbilligungen
  44. Art. 32 Wegfall der Zusatzverbilligung
  45. Art. 33 Anwendung auf Wohngemeinschaften
  46. Art. 34 Art der Hilfe
  47. Art. 35 Anwendungsbereich
  48. Art. 36 Formen der Hilfe
  49. Art. 37 Subjektive Voraussetzungen
  50. Art. 38 Bewilligung der freihändigen Veräusserung bzw. der Zweckentfremdung
  51. Art. 39 Vermietung
  52. Art. 40 Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
  53. Art. 41 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mietzinsverbilligung
  54. Art. 42 Zulässige Belastung
  55. Art. 43 Vermögensgrenzen
  56. Art. 43a Erlass von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen
  57. Art. 44 Anwendbare Bestimmungen
  58. Art. 44a Personen in Ausbildung
  59. Art. 45 Grundsatz
  60. Art. 46 Besondere Wohnkategorien
  61. Art. 47 Baupolizei
  62. Art. 48 Nettowohnfläche und Raumprogramm
  63. Art. 49 Alters- und Invalidenwohnungen
  64. Art. 50 Schall- und Wärmeschutz, Immissionen
  65. Art. 51 Erstellungskosten
  66. Art. 52 Angemessenheit
  67. Art. 53 Grundstückskosten
  68. Art. 54 Art der Hilfe
  69. Art. 55 Gemeinnützigkeit
  70. Art. 56 Empfänger der Hilfe
  71. Art. 57 Kapitalbeteiligung
  72. Art. 58 Darlehen an Dachorganisationen und gemeinnützige Wohnbauträger
  73. Art. 58a Zusammenarbeit mit Dachorganisationen
  74. Art. 59 Objektgebundene Darlehen und Bürgschaften
  75. Art. 59a Revisionspflicht
  76. Art. 60 Zwecksicherung
  77. Art. 60a Mietzinsausgleich bei Erwerb oder Erneuerung
  78. Art. 61 Bedarf
  79. Art. 62 Prioritäten
  80. Art. 63 Art der Bundesbürgschaft
  81. Art. 64 Kreditgeber
  82. Art. 65 Berechnung der Kosten
  83. Art. 66 Vergebung der Arbeiten
  84. Art. 67 Mehrwert des Eigenkapitals
  85. Art. 68 Kontrolle
  86. Art. 69
  87. Art. 70 Vorabklärung bei Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben
  88. Art. 71 Zusicherung und Ablehnung
  89. Art. 72 Beginn und Weiterführung der Arbeiten
  90. Art. 72a Grundbucheintrag
  91. Art. 73 Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten
  92. Art. 74 Abrechnung
  93. Art. 75 Abrechnung bei mehreren selbständigen Bauten
  94. Art. 75a Rechtsschutz
  95. Art. 75b Datenschutz
  96. Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts
  97. Art. 77
  98. Art. 78 Inkrafttreten

98 provisions

Art. 64 Kreditgeber

Kreditgeber sind die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institute sowie allfällige weitere geeignete Geldgeber wie Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen. SR 952.0

Art. 65 Berechnung der Kosten

1 Berechnungsgrundlage für die von Fachleuten zu erstellenden Kostenvoranschläge sind in der Regel die Preise, die zur Zeit der Einreichung der Gesuche gelten. 2 Die ausgewiesene Teuerung zwischen dem Preisstand des Kostenvoranschlages und der Bauausführung ist zu berücksichtigen. 3 Mehrkosten während der Bauzeit infolge zwingender Projektänderungen oder unvorhergesehener Arbeiten sind zu berücksichtigen.

Art. 66 Vergebung der Arbeiten

1 Abmachungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Prüfung der Unterlagen Gewähr dafür besteht, dass die Bauausführung dadurch nicht verteuert wird. 2 Bundeshilfe wird nur gewährt, wenn der Wettbewerb mit freien Preiseingaben gesichert ist und der Bauherr weder direkt noch indirekt verpflichtet ist, die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen auf orts- oder kantonsansässige Architekten, Handwerker, Unternehmer und Lieferanten zu beschränken.

Art. 67 Mehrwert des Eigenkapitals

Der Mehrwert des Eigenkapitals nach den Artikeln 24 Absatz 3, 41 und 50 Absatz 2 des Gesetzes setzt sich zusammen aus den indexierten Werten des investierten Eigenkapitals und den wertvermehrenden Aufwendungen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 68 Kontrolle

Das Bundesamt lässt Projekte, Kostenvoranschläge und Abrechnungen sowie die erstellten Bauten und Anlagen durch Fachleute überprüfen; nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone.

Art. 69

Die zusätzlichen Mittel nach Artikel 64 Absatz 2 des Gesetzes sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das nur mit Zustimmung des Bundesamtes verfügt werden kann.

Art. 70 Vorabklärung bei Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben

Vor der Verwirklichung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben kann das Bundesamt auf Gesuch hin abklären, ob grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).

Art. 71 Zusicherung und Ablehnung

1 Das Bundesamt sichert die Bundeshilfe dem Gesuchsteller schriftlich zu. 2 Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annimmt. Im übrigen finden die Artikel 56 und 57 des Gesetzes Anwendung. 3 Die zuständigen kantonalen Amtsstellen sind über die Zusicherungen zu orientieren. 4 Das Bundesamt weist Gesuche um Bundeshilfe, die es aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigen kann, mit einer Verfügung ab. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).

Art. 72 Beginn und Weiterführung der Arbeiten

1 An bereits in Ausführung begriffene Arbeiten wird in der Regel keine Bundeshilfe zugesichert, sofern nicht eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn erteilt wurde. Vorbehalten bleibt der Erwerb einer Wohnung, die sich im Bau befindet (Art. 35). 2 Bei Forschungsgesuchen gelten vorbereitende Arbeiten, die zur Präzisierung des Auftrages oder des Arbeitsprogramms notwendig sind, nicht als vorzeitiger Beginn der Arbeiten. 3 Bundeshilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung weitergeführt werden. 4 Die Zusicherung von Bundeshilfe fällt dahin, wenn die Bedingungen über den Beginn und die ununterbrochene Weiterführung der Arbeiten nicht eingehalten werden. Fristverlängerungen sind nur ausnahmsweise zu bewilligen.

Art. 72a Grundbucheintrag

Wird die Bundeshilfe für den Erwerb einer Wohnung beantragt, so darf der Eintrag ins Grundbuch erst erfolgen, wenn das Bundesamt die Bundeshilfe zugesichert oder schriftlich eine Bewilligung zum vorzeitigen Grundbucheintrag erteilt hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 73 Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten

Die nachträgliche Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten, bei denen Bundeshilfe zugesichert wurde, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesamtes. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Bundeshilfe erfüllt bleiben.

Art. 74 Abrechnung

1 Nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach erfolgtem Landkauf ist dem Bundesamt eine fachgerecht erstellte, detaillierte und vom Gesuchsteller unterzeichnete Abrechnung mit den Originalbelegen einzureichen. 2 Das Bundesamt prüft die Abrechnung auf ihre Richtigkeit und setzt gestützt darauf die endgültige Höhe der Bundeshilfe fest, nach Möglichkeit unter Mithilfe der Kantone.

Art. 75 Abrechnung bei mehreren selbständigen Bauten

Bezieht sich die Bundeshilfe auf mehrere selbständige Bauten, so kann über jeden Wohnbau getrennt abgerechnet werden, auch wenn er im Grundbuch nicht als selbständige Liegenschaft eingetragen ist. Wird gesamthaft abgerechnet, ist der Abrechnung eine Liste beizufügen, in der die Abrechnungsergebnisse für jeden einzelnen Wohnbau getrennt angegeben sind.

Art. 75a Rechtsschutz

Der Rechtsschutz bei Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Verträge im Sinne der Artikel 56 Absatz 2 und 57 Absatz 3 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Eingefügt durch Anhang Ziff. 22 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [AS 1993 901]. Fassung gemäss Ziff. II 101 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 75b Datenschutz

1 Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes erhobenen Daten sind vertraulich. 2 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Auskunft an Dritte erteilen, sofern sie für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist oder statistischen Erhebungen dient. Persönliche Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. August 1975 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz wird aufgehoben. [AS 1975 1507, 1978 181]

Art. 77

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, mit Wirkung seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).

Art. 78 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

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