1 Als Betagte gelten Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente haben.
2 Als invalid gelten Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung oder dem Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 50 Prozent haben.
3 Als pflegebedürftig gelten Personen, die für Ihre Pflege dauernd auf die Hilfe Dritter und auf baulich geeignete Wohnungen angewiesen sind.
4 Als Pflegepersonal gelten Personen, die zur dauernden Hauspflege mit den Betagten, Invaliden oder Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt oder in einer von diesen zur Verfügung gestellten Wohnung leben.
5 Personen stehen in Ausbildung, wenn sie nachweisbar eine Berufslehre absolvieren, eine Fortbildungsschule, höhere Schule, Universität oder Hochschule besuchen und wenn sie oder ihre Eltern die Ausbildungskosten nicht allein aufbringen können.
6 Den Kindern gleichgestellt ist, mit Ausnahme des Ehegatten, jede andere Person, für deren Unterhalt die Familie oder der Alleinstehende aufkommt.
SR 831.10
SR 831.20
[BS 8 281; AS 1959 858; 1964 965; 1968 64; 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091; 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) und für die Unfallversicherung das BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20).
[AS 1949 1671; 1956 759; 1959 303; 1964 253; 1968 563; 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982 1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 19. Juni 1992 (SR 833.1).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Art. 31 Überprüfung
1 Die Empfänger einer Zusatzverbilligung müssen nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer dafür sorgen, dass die Steuerverwaltung die neuen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zuständigen kantonalen Amtsstelle mitteilt.
2 Das Bundesamt überprüft unter Mithilfe der Kantone und Gemeinden die Anspruchsberechtigung. ….
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).
Art. 31a Auszahlung der Zusatzverbilligungen
1 Die Zusatzverbilligung wird in der Regel ab Einzugstermin, frühestens aber mit Beginn des Semesters, in welchem sie beantragt wird, ausgerichtet.
2 Die erstmalige Auszahlung von Zusatzverbilligung nach Einreichen der Bauabrechnung erfolgt in der Regel auf maximal zwei Jahre rückwirkend.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Art. 32 Wegfall der Zusatzverbilligung
1 Die Zusatzverbilligung fällt so lange weg, als:
a. der Empfänger seiner Pflicht, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse periodisch zu melden, ohne wichtigen Grund nicht nachkommt;
b. eine Wohnung von Personen benützt wird, welche die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen.
2 Wenn die Zusatzverbilligung wegfällt, bleibt die Grundverbilligung bestehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Art. 33 Anwendung auf Wohngemeinschaften
Wohngemeinschaften von Betagten, Invaliden, Pflegebedürftigen, Pflegepersonal oder Auszubildenden mit mindestens drei Personen erhalten die Zusatzverbilligung, wenn das durchschnittliche Einkommen und Vermögen der Bewohner die zulässigen Grenzen nach den Artikeln 28 Absätze 1, 3 und 3bis sowie 29 Absätze 1, 2 und 2bis nicht übersteigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597).
Art. 34 Art der Hilfe
Finanzierungshilfe, Vorschüsse und Zuschüsse können im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.
Art. 35 Anwendungsbereich
1 Die Hilfe wird für die Erstellung einer Wohnung oder für den Erwerb einer Wohnung gewährt, die sich im Bau befindet oder bereits erstellt ist.
2 In Härtefällen kann die Bundeshilfe auch gewährt oder ergänzt werden, wenn dem Eigentümer der Verlust der Wohnung droht.
Art. 36 Formen der Hilfe
1 Die Verbürgung von Darlehen kann als direkte Hilfe an den Erwerber oder als indirekte Hilfe an den Bauträger erfolgen.
2 Die indirekte Hilfe ist abzulösen, wenn die Wohnung an einen Erwerber übergeht, der die Bundeshilfe nicht beansprucht. Die indirekte Hilfe ist durch die direkte Hilfe zu ersetzen, wenn die Wohnung von einem Erwerber übernommen wird, der Bundeshilfe in Anspruch nimmt.
Art. 37 Subjektive Voraussetzungen
1 Die direkte Bundeshilfe wird nur volljährigen Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, mit dem Bürgerrecht eines Staates der Europäischen Union oder mit Niederlassungsbewilligung gewährt.
2 Die direkte Bundeshilfe wird auch Personen mit Aufenthaltsbewilligung gewährt, deren Heimatstaat Personen mit schweizerischem Bürgerrecht ähnliche Rechte zugesteht. Der Nachweis ist durch die gesuchstellende Person zu erbringen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2000 2924). Diese Bestimmung ist gleichzeitig mit dem Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten (SR 0.142.112.681).
Art. 38 Bewilligung der freihändigen Veräusserung bzw. der Zweckentfremdung
Die Veräusserung oder die Verwendung zu andern als zu Wohnzwecken ist zu bewilligen, wenn der Eigentümer die Bundesbürgschaft abgelöst oder das verbürgte Darlehen und allfällige Vorschüsse des Bundes samt Zinsen zurückbezahlt hat. All-fällige Zuschüsse des Bundes sind nur so weit zurückzuzahlen, als der Veräusserungspreis nach Abzug von Gebühren, Handänderungskosten und geschuldeten Bundesvorschüssen über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt oder die um den Mehrwert des Eigenkapitals nach Artikel 67 erhöhten Anlagekosten übersteigt.
Art. 39 Vermietung
1 Als wichtige Gründe im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes gelten insbesondere die Vermietung an Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie an Geschwister, der vorübergehende Nichtgebrauch und der vorsorgliche Erwerb einer Alterswohnung.
2 Eine Vermietung kann auch bewilligt werden, wenn das Wohnobjekt aufgrund von finanziellen, beruflichen oder persönlichen Veränderungen nicht mehr selber bewohnt werden kann, eine Veräusserung jedoch nicht oder nur mit erheblichem Verlust für den Eigentümer möglich ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Art. 40 Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
Das Bundesamt kann die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bewilligen, wenn die Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
Art. 41 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mietzinsverbilligung
Soweit dieses Kapitel keine abweichende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen über die Verbilligung der Mietzinse sinngemäss.
Art. 42 Zulässige Belastung
Die Eigentümerlasten müssen ohne Verzinsung des Eigenkapitals in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Art. 43 Vermögensgrenzen
Das Vermögen darf in der Regel nach Abzug der ausgewiesenen Schulden 50 Prozent der Anlagekosten nicht überschreiten. Für die Bestimmung des massgebenden Vermögens gelten die Grundsätze von Artikel 29 Absätze 2–4.
Art. 43a Erlass von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen
Der Bund kann geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse ganz oder teilweise erlassen. Artikel 21 Absatz 4bis ist sinngemäss anwendbar.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1597).
Art. 44 Anwendbare Bestimmungen
Für die Zusatzverbilligungen gelten die Artikel 27–33.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Art. 44a Personen in Ausbildung
Personen in Ausbildung können die Zusatzverbilligung II für den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum nicht beanspruchen.
Ursprünglich Art. 44.
Art. 45 Grundsatz
1 Bauvorhaben sollen dem Anliegen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der sparsamen und rationellen Energieverwendung sowie des Umweltschutzes Rechnung tragen. Sie haben eine haushälterische Nutzung des Bodens zu gewährleisten.
2 Gefördert werden:
a. preisgünstige und wirtschaftliche Objekte, die gute bauliche Qualität und hohen Wohnwert aufweisen;
b. Bauvorhaben, die für die Entwicklung zukunftsorientierter Wohn- und Siedlungsformen wegleitend sind.
Ursprünglich vor Kap. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).
Art. 46 Besondere Wohnkategorien
Bei grösseren Überbauungen kann ein Mindestanteil an Wohnungen für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien sowie Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten verlangt werden.
Art. 47 Baupolizei
1 Die baupolizeilichen Anforderungen der Kantone und Gemeinden sind zu erfüllen, soweit nicht in dieser Verordnung strengere Anforderungen an die Wohnbauten gestellt werden oder rechtliche Vorschriften für die Baurationalisierung erlassen worden sind.
2 Die Anforderungen für den baulichen Zivilschutz müssen erfüllt sein.
3 Die Weisungen des Bundesrates vom 15. Oktober 1975 über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte sind wegleitend.
BBl 1975 II 1972
Art. 48 Nettowohnfläche und Raumprogramm
Das WBF erlässt Vorschriften über die minimalen Nettowohnflächen, das minimale Raumprogramm nach Haushaltgrössen sowie über die minimale Ausstattung von Küche und Hygienebereich.
Art. 49 Alters- und Invalidenwohnungen
1 Als Alterswohnungen gelten Kleinwohnungen mit bis zu drei Zimmern. Neu zu erstellende Kleinwohnungen müssen den Bedürfnissen der Betagten Rechnung tragen. Das WBF erlässt entsprechende Mindestanforderungen und Empfehlungen.
2 Als Invalidenwohnungen gelten Wohnungen aller Grössen, die den besonderen Anforderungen der Invaliden genügen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Art. 50 Schall- und Wärmeschutz, Immissionen
1 Alle Wohnungen sind gegen Lärm und andere Immissionen genügend zu isolieren; insbesondere sind Decken und Trennwände zwischen den Wohnungen sowie die Sanitäranlagen so zu konstruieren, dass der Schall möglichst nicht von einer Wohnung auf die andere übertragen wird.
2 Das WBF erlässt Vorschriften über die minimalen Dämmwerte für Schall- und Wärmeschutz.
3 Für Bauvorhaben, die übermässigen Immissionen, insbesondere Lärm und Abgasen von Motorfahrzeugen ausgesetzt sind, kann die Bundeshilfe verweigert werden.
Art. 51 Erstellungskosten
1 Die für die Bundeshilfe massgebenden Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie den Auslagen für die Baunebenkosten.
2 Das WBF legt die zulässigen oberen Kostengrenzen fest. Dabei werden die besonderen Anforderungen an Alters- und Invalidenwohnungen sowie an Wohnungs- und Hauseigentum berücksichtigt.
3 Die Kostengrenzen können im Einzelfall durch das Bundesamt, für ganze Landesgegenden durch das WBF herab- oder heraufgesetzt werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Dies gilt namentlich in städtischen Agglomerationen, sofern die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sind und bei normaler Lastenrechnung noch tragbare Mietzinse bzw. Kaufpreise ergeben.
Art. 52 Angemessenheit
1 Bundeshilfe wird nur gewährt, wenn die Erstellungskosten angemessen sind.
2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstellungskosten sind neben der baulichen Qualität des Gebäudes die Wohnwerte, namentlich in Bezug auf den gebotenen Raum, die Innenausstattung, die Wohnanlage sowie der Wohnungsstandort zu berücksichtigen.
3 Zur Ermittlung der Wohnwerte stellt das Bundesamt Richtlinien auf.
Art. 53 Grundstückskosten
1 Die Grundstückskosten setzen sich zusammen aus den Kosten und den Nebenkosten für den Grundstückserwerb, aus den Aufwendungen für Abfindungen, für Planungsarbeiten und die Finanzierung vor Baubeginn sowie aus den Kosten für Groberschliessung inklusive Erschliessungsbeiträge an Gemeinden und Korporationen.
2 Die Grundstückskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Erstellungskosten stehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind der Verkehrswert, der Erschliessungsgrad, die Beschaffenheit des Baugrundes, allfällige Immissionen und die Nutzungsmöglichkeit zu würdigen.
3 Für die Beurteilung der Angemessenheit des Baurechtszinses gilt Absatz 2 sinngemäss. Zudem sind die Dauer des Baurechts, die mit dem Heimfall verbundene Entschädigung des Baurechtsinhabers (Heimfallsentschädigung) und die Entschädigung für das Baurecht (Baurechtszins) zu berücksichtigen.
4 Die Heimfallsentschädigung und der Baurechtszins können bestimmten wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Für den Baurechtszins ist dies insbesondere die Entwicklung der Zinssätze für Althypotheken, für den Landwert sind es der Landesindex der Konsumentenpreise sowie die Erstellungskosten und die Kosten wertvermehrender Investitionen.
5 Sind indexgebundene Baurechtszinse vereinbart, darf die jährliche Anpassung in der Regel nicht mehr als die Hälfte des Anstiegs des Landesindexes der Konsumentenpreise betragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990 (AS 1990 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Art. 54 Art der Hilfe
1 Der Bund unterstützt die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus durch Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Bürgschaften und nicht rückzahlbare Zuschüsse.
2 Er fördert die Aus- und Weiterbildung, den Erfahrungsaustausch und die Koordination unter den Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).
Art. 55 Gemeinnützigkeit
1 Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, die den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben entspricht, und den Bedarf an Wohnungen decken soll, die preisgünstig sind und den Wohnbedürfnissen Rechnung tragen.
2 Der Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist in den Statuten der Träger und Organisationen zu verankern.
3 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Wohnungen gemäss Absatz 1 bereitstellen, gelten als gemeinnützig.
SR 641.10
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).
Art. 56 Empfänger der Hilfe
Die Bundeshilfe wird juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts ausgerichtet, welche auf gemeinnütziger Grundlage den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit dauernd der Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum widmen.
Art. 57 Kapitalbeteiligung
1 Der Bund kann sich am Kapital von Dachorganisationen sowie von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit überregionaler Bedeutung beteiligen.
2 Das Bundesamt setzt die Höhe der Kapitalbeteiligung im Einzelfall fest. Die Beteiligung der öffentlichen Hand soll in der Regel 50 Prozent des Gesellschafts- bzw. Genossenschaftskapitals nicht übersteigen.
Art. 58 Darlehen an Dachorganisationen und gemeinnützige Wohnbauträger
Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen gewähren an:
a. Dachorganisationen gemeinnütziger Wohnbauträger oder Wohnbauorganisationen;
b. gemeinnützige Wohnbauträger zur Erfüllung besonderer Aufgaben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Art. 58a Zusammenarbeit mit Dachorganisationen
Der Bund kann für den Vollzug des Gesetzes Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus beiziehen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Art. 59 Objektgebundene Darlehen und Bürgschaften
1 Der Bund kann Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen oder Bürgschaften bis zu 95 Prozent der Anlagekosten der einzelnen Wohnungen gewähren.
2 Während der Bauzeit dürfen die Bürgschaften den Baukredit vollständig abdecken.
3 Die Darlehen sind längstens innerhalb von 30 Jahren zurückzuzahlen und zum Satz der zweiten Hypotheken zu verzinsen.
Art. 59a Revisionspflicht
1 Die Revisionspflicht richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR).
2 Die Dachorganisationen und die Emissionszentralen müssen in jedem Fall eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR vornehmen lassen.
3 Das Bundesamt verlangt eine eingeschränkte Revision von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus, die im Rahmen von Artikel 727a OR auf eine Revision verzichtet haben. Die Revision ist durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde durchzuführen.
4 Verfügt eine Organisation nach Absatz 3 über höchstens 30 mit Bundeshilfe geförderte Wohnungen, so kann das Bundesamt eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung nach den Vorgaben des Bundesamtes gestatten, wenn die prüfende Person die nötige Sachkunde hat.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7129).
SR 220
Art. 60 Zwecksicherung
1 Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht der Dachorganisationen oder Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit überregionaler Bedeutung sind dem Bundesamt vorzulegen.
2 Bei Bundeshilfe an Dachorganisationen oder Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit überregionaler Bedeutung haben diese dafür zu sorgen, dass die Statuten der ihnen angeschlossenen Träger und Organisationen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
3 Der Bund kann an die Gewährung von Darlehen und Bürgschaft zur Zwecksicherung im Einzelfall besondere Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 60a Mietzinsausgleich bei Erwerb oder Erneuerung
Wird der Erwerb oder die Erneuerung eines Mehrfamilienhauses unter Ausrichtung von Grundverbilligung mit Bundeshilfe unterstützt, kann das Bundesamt dem Vermieter auf Gesuch hin bewilligen, die Mietzinse der einzelnen Wohnungen nach Erwerb oder Erneuerung untereinander auszugleichen. Dadurch darf auf die ganze Liegenschaft bezogen kein Mehrertrag resultieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
Art. 61 Bedarf
1 Voraussetzung der Bundeshilfe ist, dass an den vorgesehenen Wohnobjekten und Mietzinskategorien ein Bedarf besteht und eine Baubewilligung erteilt wird. Voraussetzung zum Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum ist nachgewiesener Eigenbedarf.
2 Das Bundesamt überprüft den Bedarf zusammen mit Kantonen und Gemeinden. Es kann vom Gesuchsteller entsprechende Nachweise verlangen.
3 In Bergregionen sind die Entwicklungskonzepte im Sinne des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete zu berücksichtigen.
[AS 1975 392; 1980 1798; 1985 387; 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25].
Art. 62 Prioritäten
1 Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst und unter sich gleichrangig gefördert:
a. Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus;
b. der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum;
c. die Erstellung und die Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;
d. die Erneuerung bestehender Wohnungen;
e. Bauvorhaben, für die der Bund im Rahmen des Gesetzes Vorleistungen erbracht hat.
2 Das Bundesamt kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel kantonale Kontingente festlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
Art. 63 Art der Bundesbürgschaft
1 Die Bürgschaft des Bundes erfolgt in der Form der einfachen Bürgschaft nach Artikel 495 des Obligationenrechts.
2 Die Bundesbürgschaft kann als Rückbürgschaft ausgestaltet werden.
SR 220