G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Aufgaben nach Art. 162, 163 und 185 zu erleichtern und gegebenenfalls auch eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten.
2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) Austausch von Informationen;
b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
c) Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Art. 148;
d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Art. 182 Abs. 6 und Art. 185;
e) einheitliche Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume; und
f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 162 Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet für die Zwecke von Art. 162 Abs. 1, Art. 165 Abs. 1 und 2 sowie Art. 185 Abs. 1 auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern die zuständigen Behörden dieser Drittstaaten einer der in Art. 142 und, soweit anwendbar, der in Art. 29 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen.
4) Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der FMA, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA richten sich nach Art. 176 bis 185. Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen nach Abs. 2 nicht entgegen.
5) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Art. 165 über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest.
6) Die für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2, Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 52 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden und Zentralbanken von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 142 und, soweit anwendbar, Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen.
7) Ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen.
8) Die FMA berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 53.
9) Die FMA unterrichtet nach Art. 182 Abs. 1 die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihnen alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 142 und, soweit anwendbar, nach Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes.
10) Bei Uneinigkeit zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde um Unterstützung bitten. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA nach Art. 19 der genannten Verordnung die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA um Unterstützung bitten.
Art. 165 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab.
2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank ist, zuständig, kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet.
4) Ist die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat jedoch die bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht in Liechtenstein, schliesst die FMA Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 auch mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ab.
Art. 166 Zusätzliche Befugnisse der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfüllen, kann die FMA zusätzlich zu den Befugnissen nach Art. 154 insbesondere:
a) von einem Mutterunternehmen Informationen verlangen, dessen Tochterunternehmen eine Bank mit Sitz in Liechtenstein ist, und die in einem der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen wird;
b) von Tochterunternehmen einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, Informationen nach Abs. 2 verlangen.
2) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken mit Sitz in Liechtenstein um eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA von der gemischten Holdinggesellschaft und allen ihren Tochterunternehmen alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind. Sie kann die Informationen entweder unmittelbar von der gemischten Holdinggesellschaft oder den Tochterunternehmen anfordern und die erhaltenen Informationen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle nachprüfen oder durch die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachprüfen lassen. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, kann auch auf das Verfahren nach Art. 184 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, ist Art. 182 Abs. 4 anzuwenden.
Art. 167 Bewertung der Gleichwertigkeit der konsolidierten Aufsicht durch Behörden aus Drittstaaten
1) Unterliegt eine Bank, deren Mutterunternehmen eine Drittstaatsbank oder eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161, überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank von der zuständigen Drittstaatsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes und den Anforderungen an die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der im EWR beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten.
3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
4) Findet keine oder keine gleichwertige Aufsicht auf konsolidierter Basis statt, ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig und wendet die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäss auf die entsprechende Bank an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Die FMA kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
5) Andere Aufsichtstechniken nach Abs. 4 können von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach Abs. 4 nur dann angewendet werden, wenn die FMA diesen Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt hat.
6) Die Aufsichtstechniken werden den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mitgeteilt.
7) Die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach diesem Artikel richtet sich vorbehaltlich Art. 186 und 187 dieses Gesetzes nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Art. 168 Register
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
a) Banken;
b) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein;
c) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die in Liechtenstein im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind;
d) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2;
e) die zur Prüfung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; und
f) vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die nach Art. 45 Abs. 3 von EWR-Kreditinstituten herangezogen werden, um in Liechtenstein Wertpapierdienstleitungen und/oder Anlagetätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen bzw. auszuüben.
2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 169 Aufsichtliche Offenlegung
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Informationen:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148, einschliesslich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 148 Abs. 2 und 4; sowie
d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 154 Abs. 3 ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 245 und 246 verhängten Strafen; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189 dieses Gesetzes und, soweit anwendbar, Art. 52 Abs. 1 Bst. a, b und f, Art. 56 Abs. 1 bis 3 und 7, Art. 86 Abs. 3 und 5 bis 7 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 Bst. a bis f des Wertpapierfirmengesetzes.
2) Die Angaben nach Abs. 1 müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen. Die FMA hat bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 die massgeblichen EWR-rechtlichen Vorgaben zum gemeinsamen Format zu beachten. Die nach Abs. 1 veröffentlichen Daten sind regelmässig zu aktualisieren.
Art. 170 Besondere Offenlegungspflichten
1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2017/2402:
a) die allgemeinen Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der Vorschriften nach Bst. a; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189.
2) Gestattet die FMA einer Bank die Nichtanwendung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Informationen:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, unter Angabe der Zahl, wie viele dieser Institute Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
3) Gestattet die FMA nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Bank die Einbeziehung von Tochterunternehmen auf Einzelbasis in ihre Berechnung nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung, veröffentlicht sie folgende Angaben:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittstaaten gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
Art. 171 Meldesystem der FMA
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb dieser Unternehmen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von ungerechtfertigter Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, welche die Verstösse meldet, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich; und
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, welche die in einer Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft begangenen Verstösse meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Mitarbeiter von Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 172 Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 173 Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 245.
Art. 174 Befugnisse der FMA
1) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.
2) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.
3) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 2 nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 2 bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 2 getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.
Art. 175
Aufgehoben
Art. 176 Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nach Massgabe von Art. 5 Abs. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) eng zusammen.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA den Teilnehmern des ESFS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich sind. Sie kann dazu von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen. Vertrauliche Informationen dürfen nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn:
a) dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen etwas anderes; oder
b) eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich.
3) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen nach Abs. 2 nicht entgegen.
Art. 177 Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Banken, insbesondere auch über deren Zweigstellen nach Art. 40 und 42, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie über Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten nach Art. 44 und 46, mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
2) Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle erforderlichen Informationen nach Massgabe von Art. 178 Abs. 1 und Art. 179 aus. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EBA und zuständigen Behörden von Drittstaaten nach Art. 48 und 180 bis 186.
3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen und die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern. Erhält die FMA im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Unterabschnitt ein Ersuchen einer zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Nachprüfung vor Ort oder einer Ermittlung, kann sie diesem Ersuchen auch dadurch nachkommen, dass sie:
a) die Nachprüfung vor Ort oder Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet; oder
c) anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet.
4) Werden Nachprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder von ihr Beauftragte begleiten.
5) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an zuständige Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 178 bis 186 nicht entgegen.
Art. 178 Informationsaustausch
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt, wenn:
a) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer der in Art. 142 geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen;
b) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verwendet werden; und
c) bei Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
2) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 zudem folgenden Behörden, Stellen und Personen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln:
a) Behörden oder Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Behörden oder Stellen;
b) Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den EWR-Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind;
c) Behörden oder Stellen, die für die Durchführung von Sanierungen oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind;
d) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
e) Behörden oder Stellen, die an der Abwicklung und an Konkursverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf EWR-Kreditinstitute beteiligt sind;
f) Personen, welche die gesetzliche Prüfung der Jahresrechnung von EWR-Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und EWR-Finanzinstituten vornehmen;
g) zentralen Meldestellen nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Richtlinie zuständig sind;
h) zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;
i) Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU oder Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG;
k) der Europäischen Zentralbank, anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zum Zwecke der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems;
l) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.
3) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 auch den Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen übermitteln, die für die Aufsicht über die Stellen, Behörden und Personen nach Abs. 2 Bst. d bis f zuständig sind.
4) Sie teilt der EBA mit, welche Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 2 und 3 Informationen erhalten dürfen.
5) Sie kann die zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. c an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben.
6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 185 Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, den ESRB sowie die Zentralbanken nach Abs. 2 Bst. k weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
7) Sie arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission alle Informationen, die für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in anderen auf Banken anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 finden auf den Informationsaustausch nach diesem Absatz keine Anwendung.
Art. 179 Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder auf Austausch von Informationen nach Art. 178 nur ablehnen, wenn:
a) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist;
b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder
c) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins verletzt werden.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 180 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Zweigstellen
1) Sind Banken im Rahmen von Art. 40 oder 42 über eine Zweigstelle in anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig, übermittelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und alle Informationen in Zusammenhang mit Art. 135, 139, 140, 142, 147, 154, 161 bis 167, 182 bis 185 und 246 in Bezug auf die über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Informationen dem Schutz der Einleger und Anleger in den Aufnahmemitgliedstaaten dienen.
2) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Sie informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen.
3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, wie die von ihnen nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden. Auf Verlangen hat sie den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechende Erläuterungen zu übermitteln.
4) Lehnt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU gegenüber einer Zweigstelle einer Bank ergriffenen Massnahmen ab, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen und diese damit befassen. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA.
5) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Auskunft ersuchen, wie die nach Abs. 1 und 2 bereitgestellten Informationen berücksichtigt wurden und welche Massnahmen auf dieser Grundlage ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Sind die Massnahmen der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten nach Ansicht der FMA nicht ausreichend, kann die FMA, nachdem sie die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und die EBA informiert hat, selbst alle Massnahmen nach Art. 154 ergreifen, um die Interessen der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern.
6) Die FMA kann alle Fälle an die EBA und/oder die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Art. 181 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Drittstaatsgruppen
Gehört eine liechtensteinische Bank derselben Drittstaatsgruppe an wie eine Zweigstelle einer Drittstaatsbank, und wird diese Zweigstelle von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats beaufsichtigt, arbeitet die FMA mit dieser Behörde eng zusammen und übermittelt dieser Behörde alle notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten der Drittstaatsgruppe einer umfassenden Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und eine Umgehung der für Drittstaatsgruppen geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität des EWR verhindert werden.
Art. 182 Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis mit den daran beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, die den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA durch die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen worden sind, insbesondere sämtliche Informationen über:
a) Personen mit engen Verbindungen zu einer Bank nach Art. 22 Abs. 4;
b) sämtliche Informationen über die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung.
2) Informationen nach Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, eines EWR-Kreditinstituts oder eines EWR-Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten. Wesentliche Informationen umfassen insbesondere Folgendes:
a) die Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschliesslich der Organisationsstruktur der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden;
b) die Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;
c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken ernsthaft schaden könnten; und
d) erhebliche Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, insbesondere einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach diesem Artikel und Art. 183 bis 185 kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen. Die FMA kann als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern.
4) Die FMA kann eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats ersuchen, Informationen über eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein EWR-Kreditinstitut, ein EWR-Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen nach Art. 184 oder ein Tochterunternehmen nach Art. 183 Abs. 1 Bst. b mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachzuprüfen. Wird die FMA im Rahmen der konsolidierten Aufsicht von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats um die Nachprüfung solcher Informationen gebeten, kommt sie diesem Ersuchen unter Anwendung von Art. 177 Abs. 3 nach.
5) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterinstituten oder Banken, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, welche die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
6) Die FMA kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:
a) eine andere zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat; oder
b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde bzw. innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
7) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einem EWR-Mutterinstitut kontrollierten Bank zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung von Ansätzen und Methoden nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte.
8) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte:
a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken einer Gruppe, die von der FMA bewilligt oder genehmigt werden müssen; und
b) erhebliche Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen, insbesondere einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
9) Bei der Anwendung von Abs. 8 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In dringenden Fällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA von einer Konsultation absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.
10) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, zentralen Meldestellen und Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen. Sie stellt ihnen Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben relevant sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden straf- oder verwaltungsrechtlichen Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen, in denen sich entweder die FMA oder die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die zentrale Meldestelle oder die Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der genannten Richtlinie benannt ist, befinden.
Art. 183 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und anderen Gruppengesellschaften
1) Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 182 kann die FMA den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf folgende Gruppengesellschaften übermitteln:
a) Unternehmen sowie gemischte Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen, die in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind; und
b) Tochterunternehmen einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind.
2) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den beteiligten zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaats die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.
Art. 184 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Gruppengesellschaften, die Versicherungsunternehmen sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen
1) Kontrolliert eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder um Unternehmen handelt, die zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben, arbeitet die FMA mit den für die Aufsicht über diese Unternehmen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eng zusammen. Die FMA übermittelt alle Informationen, welche diese zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigen bzw. die zur Ermöglichung der Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gruppengesellschaften erforderlich sind.
2) Ist die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem Koordinator im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, so arbeitet sie mit dem Koordinator für die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis eng zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schliessen die FMA und der Koordinator schriftliche Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen.
Art. 185 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Krisensituationen
1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, welche die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe bewilligt oder bedeutende Zweigstellen nach Art. 52 errichtet wurden, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 161 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, die beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die Behörden und Stellen nach Art. 178 Abs. 6 sowie die Schweizerische Nationalbank, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind, und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Die FMA nutzt, soweit möglich, bestehende Informationskanäle.
2) Benötigt die FMA in Krisensituationen nach Abs. 1 Informationen, die bereits einer der in Art. 182 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorliegen, nimmt sie mit dieser zuständigen Behörde Kontakt auf.
3) Befindet sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, unterrichtet die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei Eintritt einer Krisensituation nach Abs. 1 unverzüglich die Behörden und Stellen nach Art. 178 Abs. 6 sowie die Schweizerische Nationalbank und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Abs. 1 gilt sinngemäss.
Art. 186 Informationsaustausch, Aufsicht, Nachprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden und Stellen eines Drittstaats bei der Beaufsichtigung, einer Nachprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen sowie mit den Zentralbanken von Drittstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden unter sinngemässer Anwendung der Art. 48, 177 Abs. 3, Art. 178 und 179 eng zusammen. Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen und die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern.
2) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.
3) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen eines Drittstaats vorbehaltlich Abs. 1 und Art. 187 nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Art. 187 Kooperationsvereinbarungen
1) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 186 kann die FMA mit den zuständigen Behörden, Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten unter folgenden Voraussetzungen Kooperationsvereinbarungen abschliessen:
a) Die zuständigen Behörden, Stellen oder Zentralbanken unterliegen einer nach Art. 142 mindestens gleichwertigen Geheimhaltungspflicht.
b) Es ist sichergestellt, dass Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 mit Behörden, Stellen oder Zentralbanken von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
f) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden für die Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems.
Art. 188 Grundsatz
1) Die FMA kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 folgenden internationalen Organisationen oder Stellen Informationen übermitteln oder mit diesen austauschen:
a) dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors;
b) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen; und
c) dem Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.
2) Die FMA darf mit internationalen Organisationen oder Stellen nach Abs. 1 vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:
a) eine ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle vorliegt;
b) die Anfrage zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben der anfragenden Stelle im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags erfolgt und hinreichend begründet ist;
c) die Anfrage in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Information sowie das Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ausreichend dargelegt ist;
d) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen;
e) die Informationen ausschliesslich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind; und
f) die beschäftigten und beauftragten Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer nach Art. 142 gleichwertigen Geheimnispflicht unterliegen.
3) Einer ersuchenden internationalen Organisation oder Stelle nach Abs. 1 dürfen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermittelt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind;
b) die Auskunft über die personenbezogenen Daten in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet; und
c) die ersuchende internationale Organisation oder Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
4) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.
Art. 189 Voraussetzungen und Ansuchen
1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.
2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuchs bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen im Sinne des Finalitätsgesetzes richten sich nach dessen Bestimmungen, insbesondere nach dessen Art. 15.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Gewährung einer Stundung und das Verfahren mit Verordnung regeln.
Art. 190 Bewilligung der Stundung
1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der FMA die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
2) Die Stundung ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen.
3) Über Entscheide des Landgerichts, womit die Stundung betreffend einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes bewilligt wird, ist die FMA unverzüglich zu verständigen.
Art. 191 Provisorischer Kommissär
1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.
2) Als provisorischer Kommissär kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet werden.
Art. 192 Kommissär
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.
3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.
4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Art. 193 Aufgaben des Kommissärs
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 194 Geschäftsführung
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.
2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 195 Zahlungen an Gläubiger
1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.
2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
Art. 196 Weitere Massnahmen
1) Das Landgericht kann nach Anhörung der FMA während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.
2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.
3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.
Art. 197 Exekutionen
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.
2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.
3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.
Art. 198 Aussergerichtliche Sanierung
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.
2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
Art. 199 Widerruf der Stundung
1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank:
a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 200 Hinfall der Stundung
1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.
2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 201 Anwendbares Recht und Konkurseröffnung
1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden. Über das Vermögen einer Bank kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Bank findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
2) Art. 201 bis 211 sind neben Banken auch auf sonstige Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden.
3) Über das Vermögen einer in Abwicklung befindlichen Bank, für die festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gegeben sind, darf ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde eröffnet werden; vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 Bst. b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Für die Durchführung des Konkursverfahrens gelten folgende Anforderungen:
a) das Landgericht hat die FMA und die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Bank zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob sich die Bank in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung nach Art. 102 Abs. 4 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes veröffentlicht wurde;
b) über den Antrag ist erst zu entscheiden, sobald die Mitteilungen nach Bst. a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle eingetreten ist:
1. die Abwicklungsbehörde hat das Landgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf die Bank keine Abwicklungsmassnahmen plant;
2. seit dem Datum des Eingangs der Mitteilungen nach Bst. a ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
4) Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz nicht anzuwenden ist, ist ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
5) Im Konkursverfahren über das Vermögen von Banken kommt der FMA Parteistellung zu.
6) Über das Vermögen von Unternehmen, die Bankgeschäfte ohne Bewilligung der FMA erbringen oder anbieten, kann ebenfalls ein Konkursverfahren nach diesem Abschnitt eröffnet werden.
Art. 202 Bankliquidatoren
1) Das Landgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen oder mehrere Bankliquidatoren zu bestellen. Diese unterstehen der Aufsicht des Landgerichts.
2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht verfügen.
3) Das Landgericht präzisiert auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Einzelheiten des Auftrags an die Bankliquidatoren, insbesondere:
a) die Berichterstattung gegenüber dem Landgericht;
b) die Kontrolle der Bankliquidatoren durch das Landgericht.
4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt.
5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere:
a) die Konkursmasse festzustellen;
b) die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c) die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Geschäftsführung zu besorgen;
d) die angemeldeten Forderungen zu prüfen;
e) die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten;
f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Insolvenzordnung geltend zu machen;
g) in Zusammenarbeit mit den Trägern der Sicherungseinrichtungen die Erhebung und die Auszahlung der gedeckten Einlagen sowie die Auszahlung der Entschädigung für die gedeckten Anlagen vorzunehmen;
h) die Erlöse aus der Konkursmasse zu verteilen und dem Landgericht einen Schlussbericht vorzulegen.
6) Das Landgericht kann auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Bestellung der Bankliquidatoren jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen.
7) Die Bankliquidatoren sind im Handelsregister für die Dauer ihrer Tätigkeit einzutragen. Auf Verlangen des Landgerichts hat das Amt für Justiz die Bankliquidatoren samt deren Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen.
8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Insolvenzordnung über den Insolvenzverwalter anzuwenden.
Art. 203 Kündigungssperre
1) Ungeachtet etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsklauseln darf ein Dauerschuldverhältnis mit einer Bank nach Eröffnung des Konkursverfahrens von der anderen Partei aus folgenden Gründen nicht gekündigt werden:
a) Eröffnung eines Konkursverfahrens;
b) Zahlungsverzug, der in der Zeit vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden ist; oder
c) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bank oder Wertpapierfirma.
2) Abs. 1 ist auf Arbeits- und Kreditverträge nicht anzuwenden.