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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Liechtenstein · 952.0 · statute

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Contents: 251 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Banken und Finanzinstitute
  5. Art. 5 EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute
  6. Art. 6 Bankgeschäfte und andere Dienstleistungen
  7. Art. 7 Verbot des Erbringens von Bankgeschäften ohne Bewilligung
  8. Art. 8 Werbung
  9. Art. 9 Verbot der Verwendung irreführender Bezeichnungen in Firma und Geschäftszweck
  10. Art. 10 Verbot des Betriebs einer Sitzbank
  11. Art. 11 Einlagensicherung und Anlegerschutz
  12. Art. 12 Bankgeheimnis
  13. Art. 13 Differenzeinwand
  14. Art. 14 Weiterverpfändung
  15. Art. 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
  16. Art. 16 Grundsatz
  17. Art. 17 Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung als Bank für bestimmte Wertpapierfirmen
  18. Art. 18 Anfangs- und Mindestkapital
  19. Art. 19 Rechtsform und Sitz
  20. Art. 20 Firma
  21. Art. 21 Organisatorische Anforderungen
  22. Art. 22 Aktionäre
  23. Art. 23 Statuten und Reglemente
  24. Art. 24 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
  25. Art. 25 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
  26. Art. 26 Bewilligungspflicht
  27. Art. 27 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
  28. Art. 28 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung
  29. Art. 29 Laufende Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen
  30. Art. 30 Gemeinsame Entscheidung im Rahmen der Bewilligung und der Aufsicht über Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
  31. Art. 31 Grundsatz
  32. Art. 32 Erlöschen der Bewilligung
  33. Art. 33 Entzug der Bewilligung
  34. Art. 34 Folgen des Erlöschens bzw. Entzugs der Bewilligung
  35. Art. 35 Erlöschen der Bewilligung
  36. Art. 36 Entzug der Bewilligung
  37. Art. 37 Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs der Bewilligung
  38. Art. 38 Tätigkeit liechtensteinischer Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  39. Art. 39 Tätigkeit von EWR-Kreditinstituten, EWR-Finanzinstituten sowie Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften aus dem EWR
  40. Art. 40 Zweigstellen liechtensteinischer Banken, die als Kreditinstitute gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  41. Art. 41 Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken, die als Kreditinstitute gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  42. Art. 42 Zweigstellen liechtensteinischer Banken, die als Finanzinstitut gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  43. Art. 43 Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken, die als Finanzinstitute gelten, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  44. Art. 44 Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
  45. Art. 45 Freier Dienstleistungsverkehr von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
  46. Art. 46 Zweigstellen von EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein
  47. Art. 47 Freier Dienstleistungsverkehr von EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein
  48. Art. 48 Beaufsichtigung der Tätigkeit von Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten; Nachprüfungen vor Ort und Ermittlungen
  49. Art. 49 Befugnisse der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
  50. Art. 50 Befugnisse der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
  51. Art. 51 Sicherungsmassnahmen
  52. Art. 52 Einstufung als bedeutende Zweigstelle
  53. Art. 53 Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigstellen
  54. Art. 54 Repräsentanzen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein
  55. Art. 55 Befugnisse gegenüber Repräsentanzen
  56. Art. 56 Zweigstellen und Repräsentanzen von liechtensteinischen Banken in Drittstaaten
  57. Art. 57 Repräsentanzen von Drittstaatsbanken in Liechtenstein
  58. Art. 58 Qualifizierte Beteiligungen
  59. Art. 59 Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen
  60. Art. 60 Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen
  61. Art. 61 Beeinträchtigung der umsichtigen und soliden Führung durch qualifiziert beteiligte Aktionäre oder interessierte Erwerber
  62. Art. 62 Erwerb einer qualifizierten Beteiligung trotz Einspruchs der FMA
  63. Art. 64 b) Prüfung
  64. Art. 65 Organisation
  65. Art. 66 Aufgaben des Verwaltungsrats
  66. Art. 67 Aufgaben der Geschäftsleitung
  67. Art. 68 Nominierungsausschuss
  68. Art. 69 Vergütungsausschuss
  69. Art. 70 Risikoausschuss
  70. Art. 71 Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
  71. Art. 72 Organgeschäfte
  72. Art. 73 Risikomanagement-Funktion
  73. Art. 74 Compliance-Funktion
  74. Art. 75 Interne Revision
  75. Art. 76 Auslagerung
  76. Art. 77 Veröffentlichungen betreffend Unternehmensführung und -kontrolle
  77. Art. 78 Beurteilung und Angemessenheit des internen Kapitals
  78. Art. 79 Grundsätze des Risikomanagements
  79. Art. 80 Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
  80. Art. 81 Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
  81. Art. 82 Allgemeine Grundsätze der Vergütungspolitik
  82. Art. 83 Grundsätze der Vergütungspolitik für Banken, die staatliche Unterstützung erhalten
  83. Art. 84 Grundsätze für variable Vergütungsbestandteile
  84. Art. 85 Veröffentlichungen betreffend Vergütung
  85. Art. 86 Vergleich der Vergütungspolitik
  86. Art. 87 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
  87. Art. 88 Anforderungen an die Unternehmensführung, das Risikomanagement und die Vergütung
  88. Art. 89 Anwendbare Bestimmungen
  89. Art. 90 Genehmigungspflichten
  90. Art. 91 Anerkennung und Genehmigung vertraglicher Nettingvereinbarungen
  91. Art. 92 Anzeige- und Meldepflichten
  92. Art. 93 Periodische Meldungen von Finanzinformationen
  93. Art. 94 Grundsatz
  94. Art. 95 Berechnung
  95. Art. 96 Berechnung
  96. Art. 97 Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers im Inland
  97. Art. 98 Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
  98. Art. 99 Festlegung von Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten
  99. Art. 100 Anwendung von Pufferquoten zuständiger oder benannter Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat
  100. Art. 101 Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für G-SRI
  101. Art. 102 Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für A-SRI
  102. Art. 103 Überprüfung, Anzeige und Veröffentlichung der Einstufung als systemrelevante Institute
  103. Art. 104 Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für Systemrisiken
  104. Art. 105 Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer
  105. Art. 106 Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten
  106. Art. 107 Zusammenwirken der G-SRI-, A-SRI- und Systemrisikopuffer
  107. Art. 109 b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
  108. Art. 110 c) Ausschüttung bei Unterschreiten der kombinierten Kapitalpufferanforderung
  109. Art. 111 Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung
  110. Art. 113 b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
  111. Art. 114 c) Ausschüttung bei Unterschreiten der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
  112. Art. 115 Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
  113. Art. 116 Verpflichtung zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans
  114. Art. 117 Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind
  115. Art. 118 Massnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
  116. Art. 119 Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss und konsolidierter Zwischenabschluss
  117. Art. 120 Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen
  118. Art. 121 Gesetzliche Reserven
  119. Art. 122 Kapitalherabsetzung
  120. Art. 123 Verpflichtung zur externen Revision
  121. Art. 124 Anerkennung durch die FMA
  122. Art. 125 Antrag auf Anerkennung
  123. Art. 126 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
  124. Art. 127 Unabhängigkeit
  125. Art. 128 Aufgaben und Berichterstattung
  126. Art. 129 Meldepflichten
  127. Art. 130 Pflichten der zu prüfenden Bank
  128. Art. 131 Berichtspflichten
  129. Art. 132 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  130. Art. 133 Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  131. Art. 134 Kosten der Prüfung
  132. Art. 135 Persönliche und fachliche Anforderungen an Mitglieder der Geschäftsleitung
  133. Art. 136 Verpflichtung zur externen Revision
  134. Art. 137 Auslagerung
  135. Art. 138 Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis
  136. Art. 139 Anforderungen im Zusammenhang mit gemischten Holdinggesellschaften
  137. Art. 140 Anwendung anderer Rechtsvorschriften in Sonderfällen
  138. Art. 141 Organisation und Durchführung
  139. Art. 142 Amtsgeheimnis
  140. Art. 143 Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
  141. Art. 144 Weitergabe von Informationen an parlamentarische Untersuchungskommissionen
  142. Art. 145 Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungssysteme
  143. Art. 146 Verarbeitung personenbezogener Daten
  144. Art. 147 Grundsatz
  145. Art. 148 Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
  146. Art. 149 Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
  147. Art. 150 Aufsichtliches Prüfungsprogramm
  148. Art. 151 Aufsichtliche Stresstests
  149. Art. 152 Laufende Überprüfung interner Ansätze
  150. Art. 153 Anwendung der Vorschriften über die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung auf konsolidierter Basis
  151. Art. 154 Grundsatz
  152. Art. 155 Anforderung für zusätzliche Eigenmittel
  153. Art. 156 Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
  154. Art. 157 Besondere Liquiditätsanforderungen
  155. Art. 158 Besondere Publizitätsanforderungen
  156. Art. 159 Anwendung der Vorschriften über die Befugnisse der FMA auf konsolidierter Basis
  157. Art. 160 Mitteilungen an die EBA
  158. Art. 161 Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
  159. Art. 162 Aufgaben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
  160. Art. 163 Gemeinsame Entscheidung
  161. Art. 164 Aufsichtskollegien
  162. Art. 165 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
  163. Art. 166 Zusätzliche Befugnisse der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
  164. Art. 167 Bewertung der Gleichwertigkeit der konsolidierten Aufsicht durch Behörden aus Drittstaaten
  165. Art. 168 Register
  166. Art. 169 Aufsichtliche Offenlegung
  167. Art. 170 Besondere Offenlegungspflichten
  168. Art. 171 Meldesystem der FMA
  169. Art. 172 Grundsatz
  170. Art. 173 Strafbehörde
  171. Art. 174 Befugnisse der FMA
  172. Art. 175
  173. Art. 176 Grundsatz
  174. Art. 177 Grundsatz
  175. Art. 178 Informationsaustausch
  176. Art. 179 Ablehnung der Zusammenarbeit
  177. Art. 180 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Zweigstellen
  178. Art. 181 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Drittstaatsgruppen
  179. Art. 182 Grundsatz
  180. Art. 183 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und anderen Gruppengesellschaften
  181. Art. 184 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Gruppengesellschaften, die Versicherungsunternehmen sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen
  182. Art. 185 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Krisensituationen
  183. Art. 186 Informationsaustausch, Aufsicht, Nachprüfung vor Ort und Ermittlungen
  184. Art. 187 Kooperationsvereinbarungen
  185. Art. 188 Grundsatz
  186. Art. 189 Voraussetzungen und Ansuchen
  187. Art. 190 Bewilligung der Stundung
  188. Art. 191 Provisorischer Kommissär
  189. Art. 192 Kommissär
  190. Art. 193 Aufgaben des Kommissärs
  191. Art. 194 Geschäftsführung
  192. Art. 195 Zahlungen an Gläubiger
  193. Art. 196 Weitere Massnahmen
  194. Art. 197 Exekutionen
  195. Art. 198 Aussergerichtliche Sanierung
  196. Art. 199 Widerruf der Stundung
  197. Art. 200 Hinfall der Stundung
  198. Art. 201 Anwendbares Recht und Konkurseröffnung
  199. Art. 202 Bankliquidatoren
  200. Art. 203 Kündigungssperre
  201. Art. 204 Rang der Einlagen in der Konkursrangfolge
  202. Art. 205 Rang der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln in der Konkursrangfolge
  203. Art. 206 Vorgängige Auszahlung privilegierter Einlagen
  204. Art. 207 Aussonderung von Finanzinstrumenten und Unterbestand
  205. Art. 208 Feststellung der Forderungen und Anmeldeverzeichnis
  206. Art. 209 Einsicht in das Anmeldeverzeichnis
  207. Art. 210 Prüfungsklage
  208. Art. 211 Verwertung
  209. Art. 212 Anwendbares Recht
  210. Art. 213 Ansuchen; Provisorischer Sachwalter
  211. Art. 214 Sachwalter
  212. Art. 215 Nachlassstundung
  213. Art. 216 Nachlassvertrag
  214. Art. 217 Übertragung der Kundengelder an eine andere Bank oder Wertpapierfirma
  215. Art. 218 Anwendungsbereich
  216. Art. 219 Internationale Zuständigkeit
  217. Art. 220 Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
  218. Art. 221 Tätigwerden im Ausland
  219. Art. 222 Konkursmasse
  220. Art. 223 Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
  221. Art. 224 Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
  222. Art. 225 Geltendmachung der Forderungen
  223. Art. 226 Grundsatz
  224. Art. 227 Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
  225. Art. 228 Anmerkungen
  226. Art. 229 Unterrichtung
  227. Art. 230 Drittstaatsbanken
  228. Art. 231 Grundsatz
  229. Art. 232 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
  230. Art. 233 Dingliche Rechte Dritter
  231. Art. 234 Eigentumsvorbehalt
  232. Art. 235 Aufrechnung
  233. Art. 236 Recht der gelegenen Sache
  234. Art. 237 Saldierungsvereinbarungen
  235. Art. 238 Wertpapierpensionsgeschäfte
  236. Art. 239 Geregelte Märkte
  237. Art. 240 Anfechtung
  238. Art. 241 Schutz des Dritterwerbers
  239. Art. 242 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
  240. Art. 243 Rechtsmittel und Verfahren
  241. Art. 244 Schlichtungsstelle
  242. Art. 245 Vergehen
  243. Art. 246 Übertretungen
  244. Art. 247 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  245. Art. 248 Veröffentlichung von Bussen und Information der EBA
  246. Art. 249 Verantwortlichkeit
  247. Art. 250 Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
  248. Art. 251 Durchführungsverordnungen
  249. Art. 252 Übergangsbestimmungen
  250. Art. 253 Aufhebung bisherigen Rechts
  251. Art. 254 Inkrafttreten

251 provisions

Art. 244 Schlichtungsstelle

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken über die erbrachten Bankdienstleistungen zuständig. 2) Sie hat zur Aufgabe, in Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 3) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Bankdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln. 4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung. 6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 245 Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) entgegen Art. 7 ohne Bewilligung Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringt oder deren Erbringung anbietet; b) entgegen Art. 8 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Bankgeschäften betreibt; c) entgegen Art. 10 eine Sitzbank betreibt; d) ohne eine Bewilligung nach Art. 16 eine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 erbringt oder deren Erbringung anbietet, obwohl die Schwellenwerte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreicht wurden; e) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Bank, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 124 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist; b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt. 3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 246 Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer: 1. entgegen Art. 8 Abs. 2 oder 3 die Vorschriften für die Werbung nicht einhält; 2. entgegen Art. 9 Abs. 1 Bezeichnungen verwendet, welche eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen; 3. entgegen Art. 9 Abs. 2 irreführende Bezeichnungen in seiner Firma führt, die falsche Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich hervorrufen; 4. entgegen Art. 11 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a erbringt bzw. ausübt, ohne einer Sicherungseinrichtung anzugehören; 5. eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; 6. entgegen Art. 20 Abs. 1 irreführende Bezeichnungen in einer Firma verwendet; 7. entgegen Art. 23 Abs. 5 die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt; 8. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 verletzt; 9. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder 2 ohne Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und keine Befreiung durch die FMA nach Art. 26 Abs. 3 vorliegt; 10. der FMA als konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 11. entgegen Art. 40 Abs. 5 oder Art. 42 Abs. 6 der FMA nicht mindestens einen Monat vor deren Durchführung jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b bis d oder Art. 42 Abs. 1 Bst. b bis d schriftlich mitteilt; 12. entgegen Art. 44 Abs. 4 oder Art. 46 Abs. 3 vor Eingang der Mitteilung der FMA bzw. vor Ablauf der Frist eine Zweigstelle in Liechtenstein errichtet und die Geschäftstätigkeit aufnimmt; 13. gegen die nach Art. 44 Abs. 6 oder Art. 46 Abs. 5 auf Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten anwendbaren Bestimmungen verstösst; 14. entgegen Art. 45 Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein vor Eingang der Mitteilung nach Art. 45 oder 47 bei der FMA tätig wird; 15. entgegen Art. 56 Abs. 2 zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Leiter einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz einer Bank in einem Drittstaat geworden oder geblieben sind; 16. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 54 oder 57 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 17. entgegen Art. 58 Abs. 1 oder 2 der FMA den beabsichtigten direkten oder indirekten Erwerb, die beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung, die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung oder die beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank nicht schriftlich anzeigt; 18. entgegen Art. 58 Abs. 6 trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 über- oder unterschritten werden, die Anzeige an die FMA nicht unverzüglich erstattet; 19. entgegen Art. 59 Abs. 2 während des Beurteilungszeitraums oder entgegen Art. 62 trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank sowie die direkte oder indirekte Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank, wenn aufgrund der Erhöhung die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank zum Tochterunternehmen würde, durchführt; 20. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats, Leiter der internen Revision oder Inhaber einer Schlüsselposition geworden oder geblieben sind; 21. zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderung an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 63 Abs. 10 nicht erfüllt wird; 22. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 bis 70, 73 bis 76 und 137, nicht erfüllt; 23. zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 65 Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb derselben Bank aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war; 24. die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 71 nicht erfüllt; 25. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 77 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 26. es entgegen Art. 78 Abs. 2 unterlässt, die Strategien, Methoden und Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 regelmässig zu überprüfen; 27. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 79 oder 139 nicht erfüllt; 28. die Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 82 bis 84 nicht erfüllt; 29. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Vergütung nach Art. 85 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 30. es entgegen Art. 89 Abs. 3 als Zentralorganisation eines Bankenverbundes unterlässt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Bankenverbund sicherzustellen; 31. nach Art. 90 Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt; 32. die Anzeigen oder Meldungen nach Art. 92 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 33. die periodischen Meldungen von Finanzinformationen nach Art. 93 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 34. entgegen Art. 108 oder 112 Ausschüttungen vornimmt oder Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank sind, oder wenn solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind; 35. entgegen Art. 119 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder entgegen Art. 120 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt; 36. die Anforderungen an die gesetzlichen Reserven nach Art. 121 nicht erfüllt; 37. entgegen Art. 122 Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt; 38. entgegen Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 oder Art. 136 die ordentliche oder eine von der FMA nach Art. 154 Abs. 2 Bst. f ausserordentlich angeordnete Prüfung nicht durchführen lässt; 39. der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt; 40. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 124 und 127 bis 129, verletzt oder im Bericht über die Aufsichtsprüfung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; 41. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die nach Art. 131 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Berichte und Meldungen nicht erstattet; 42. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 135 Abs. 1 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft geworden oder geblieben sind; 43. zugelassen hat, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft entgegen Art. 135 Abs. 1 die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen; 44. es entgegen Art. 138 Abs. 1 und 2 als Mutterinstitut bzw. als EWR-Mutterinstitut, als Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. als EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 155 und 157 dieses Gesetzes sicherzustellen; 45. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 154 oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt; 46. von der FMA nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt; 47. von der FMA vorgeschriebene besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 nicht erfüllt; 48. von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 158 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 49. gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstösst, indem er: a) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt; b) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt; c) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt; d) entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft; e) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 nicht erfüllt; f) über die Obergrenzen des Art. 395 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht; g) die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; h) die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; i) dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 nicht erfüllt; k) die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 412 nicht erfüllt; l) entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht oder nicht fristgerecht mitteilt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; m) entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht oder nicht fristgerecht vorlegt oder darin unvollständige oder unrichtige Angaben macht; n) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b nicht bei mindestens 100 % hält; o) die Meldungen nach Teil 7a an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; p) die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; q) die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Genehmigungen durch die FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt; 50. sonstige nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von der FMA vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht. 2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken. 3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Ziff. 47 ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen; b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt. 4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 6) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt. 9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 247 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 245 und 246 berücksichtigen das Landgericht und die FMA: a) die Schwere und Dauer des Verstosses; b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt; d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen; e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA; g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 248 Veröffentlichung von Bussen und Information der EBA

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 246 unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde. 2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 246 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn: a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre; b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt. 3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen. 4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen. 6) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen, insbesondere auch über jene Bussen, die zwar verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen. Ebenso übermittelt die FMA anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten gerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt.

Art. 249 Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 250 Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte

Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 245 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Entscheidungen an die FMA.

Art. 251 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 252 Übergangsbestimmungen

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften bleiben im bisherigen Umfang aufrecht. 2) Wertpapierfirmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben bei der FMA bis zum 1. Februar 2026 einen Antrag auf Bewilligung als Bank nach Art. 17 zu stellen. Kommt eine Wertpapierfirma dieser Verpflichtung nicht in der genannten Frist nach, gilt Art. 17 Abs. 3 sinngemäss. 3) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht beantragt, um Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 und 6 des bisherigen Rechts erbringen zu können, und entsprechen oder überschreiten die Vermögenswerte voraussichtlich den Betrag von 30 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht gilt als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16. Die FMA hat das Unternehmen darüber zu informieren. 4) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach dem bisherigen Recht beantragt, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. 5) Unternehmen oder Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erbracht haben, für die nach dem bisherigen Recht keine Bewilligung erforderlich war: a) dürfen diese Geschäfte ohne entsprechende Bewilligung der FMA ausschliesslich für die Zwecke ihrer Beendigung weiter erbringen; der Abschluss neuer bewilligungspflichtiger Geschäfte ist unzulässig; Art. 174 gilt sinngemäss; oder b) haben bis zum 1. Februar 2026 eine entsprechende Bewilligung bei der FMA zu beantragen, sofern diese Geschäfte nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig sind; die FMA kann während dieser Frist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Wurde bis zum 1. Februar 2026 keine Bewilligung beantragt, gilt Art. 174 sinngemäss. 6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verwaltungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 253 Aufhebung bisherigen Rechts

1) Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben. 2) Das Gesetz vom 7. September 2023 über die Abänderung des Bankengesetzes, LGBl. 2023 Nr. 415, wird aufgehoben.

Art. 254 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. 2) Art. 1 Abs. 3 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft. 3) Art. 1 Abs. 3 Bst. g tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft. 4) Art. 1 Abs. 3 Bst. h sowie Art. 2 Abs. 6 Bst. p und q treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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