G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken über die erbrachten Bankdienstleistungen zuständig.
2) Sie hat zur Aufgabe, in Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Bankdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 245 Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) entgegen Art. 7 ohne Bewilligung Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringt oder deren Erbringung anbietet;
b) entgegen Art. 8 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Bankgeschäften betreibt;
c) entgegen Art. 10 eine Sitzbank betreibt;
d) ohne eine Bewilligung nach Art. 16 eine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 erbringt oder deren Erbringung anbietet, obwohl die Schwellenwerte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreicht wurden;
e) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Bank, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 124 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;
b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 246 Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
1. entgegen Art. 8 Abs. 2 oder 3 die Vorschriften für die Werbung nicht einhält;
2. entgegen Art. 9 Abs. 1 Bezeichnungen verwendet, welche eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen;
3. entgegen Art. 9 Abs. 2 irreführende Bezeichnungen in seiner Firma führt, die falsche Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich hervorrufen;
4. entgegen Art. 11 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a erbringt bzw. ausübt, ohne einer Sicherungseinrichtung anzugehören;
5. eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
6. entgegen Art. 20 Abs. 1 irreführende Bezeichnungen in einer Firma verwendet;
7. entgegen Art. 23 Abs. 5 die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;
8. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 verletzt;
9. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder 2 ohne Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und keine Befreiung durch die FMA nach Art. 26 Abs. 3 vorliegt;
10. der FMA als konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
11. entgegen Art. 40 Abs. 5 oder Art. 42 Abs. 6 der FMA nicht mindestens einen Monat vor deren Durchführung jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b bis d oder Art. 42 Abs. 1 Bst. b bis d schriftlich mitteilt;
12. entgegen Art. 44 Abs. 4 oder Art. 46 Abs. 3 vor Eingang der Mitteilung der FMA bzw. vor Ablauf der Frist eine Zweigstelle in Liechtenstein errichtet und die Geschäftstätigkeit aufnimmt;
13. gegen die nach Art. 44 Abs. 6 oder Art. 46 Abs. 5 auf Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten anwendbaren Bestimmungen verstösst;
14. entgegen Art. 45 Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein vor Eingang der Mitteilung nach Art. 45 oder 47 bei der FMA tätig wird;
15. entgegen Art. 56 Abs. 2 zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Leiter einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz einer Bank in einem Drittstaat geworden oder geblieben sind;
16. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 54 oder 57 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
17. entgegen Art. 58 Abs. 1 oder 2 der FMA den beabsichtigten direkten oder indirekten Erwerb, die beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung, die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung oder die beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank nicht schriftlich anzeigt;
18. entgegen Art. 58 Abs. 6 trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 über- oder unterschritten werden, die Anzeige an die FMA nicht unverzüglich erstattet;
19. entgegen Art. 59 Abs. 2 während des Beurteilungszeitraums oder entgegen Art. 62 trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank sowie die direkte oder indirekte Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank, wenn aufgrund der Erhöhung die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
20. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats, Leiter der internen Revision oder Inhaber einer Schlüsselposition geworden oder geblieben sind;
21. zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderung an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 63 Abs. 10 nicht erfüllt wird;
22. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 bis 70, 73 bis 76 und 137, nicht erfüllt;
23. zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 65 Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb derselben Bank aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;
24. die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 71 nicht erfüllt;
25. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 77 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
26. es entgegen Art. 78 Abs. 2 unterlässt, die Strategien, Methoden und Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 regelmässig zu überprüfen;
27. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 79 oder 139 nicht erfüllt;
28. die Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 82 bis 84 nicht erfüllt;
29. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Vergütung nach Art. 85 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
30. es entgegen Art. 89 Abs. 3 als Zentralorganisation eines Bankenverbundes unterlässt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Bankenverbund sicherzustellen;
31. nach Art. 90 Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
32. die Anzeigen oder Meldungen nach Art. 92 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
33. die periodischen Meldungen von Finanzinformationen nach Art. 93 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
34. entgegen Art. 108 oder 112 Ausschüttungen vornimmt oder Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank sind, oder wenn solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
35. entgegen Art. 119 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder entgegen Art. 120 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt;
36. die Anforderungen an die gesetzlichen Reserven nach Art. 121 nicht erfüllt;
37. entgegen Art. 122 Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt;
38. entgegen Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 oder Art. 136 die ordentliche oder eine von der FMA nach Art. 154 Abs. 2 Bst. f ausserordentlich angeordnete Prüfung nicht durchführen lässt;
39. der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;
40. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 124 und 127 bis 129, verletzt oder im Bericht über die Aufsichtsprüfung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
41. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die nach Art. 131 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Berichte und Meldungen nicht erstattet;
42. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 135 Abs. 1 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft geworden oder geblieben sind;
43. zugelassen hat, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft entgegen Art. 135 Abs. 1 die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen;
44. es entgegen Art. 138 Abs. 1 und 2 als Mutterinstitut bzw. als EWR-Mutterinstitut, als Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. als EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 155 und 157 dieses Gesetzes sicherzustellen;
45. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 154 oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
46. von der FMA nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt;
47. von der FMA vorgeschriebene besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 nicht erfüllt;
48. von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 158 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
49. gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstösst, indem er:
a) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt;
b) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt;
c) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt;
d) entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft;
e) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 nicht erfüllt;
f) über die Obergrenzen des Art. 395 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht;
g) die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
h) die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
i) dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 nicht erfüllt;
k) die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 412 nicht erfüllt;
l) entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht oder nicht fristgerecht mitteilt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
m) entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht oder nicht fristgerecht vorlegt oder darin unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
n) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b nicht bei mindestens 100 % hält;
o) die Meldungen nach Teil 7a an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
p) die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
q) die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Genehmigungen durch die FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
50. sonstige nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von der FMA vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Ziff. 47 ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 247 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 245 und 246 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 248 Veröffentlichung von Bussen und Information der EBA
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 246 unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 246 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:
a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen, insbesondere auch über jene Bussen, die zwar verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 142 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen. Ebenso übermittelt die FMA anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten gerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt.
Art. 249 Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 250 Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 245 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Entscheidungen an die FMA.
Art. 251 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 252 Übergangsbestimmungen
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften bleiben im bisherigen Umfang aufrecht.
2) Wertpapierfirmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben bei der FMA bis zum 1. Februar 2026 einen Antrag auf Bewilligung als Bank nach Art. 17 zu stellen. Kommt eine Wertpapierfirma dieser Verpflichtung nicht in der genannten Frist nach, gilt Art. 17 Abs. 3 sinngemäss.
3) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht beantragt, um Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 und 6 des bisherigen Rechts erbringen zu können, und entsprechen oder überschreiten die Vermögenswerte voraussichtlich den Betrag von 30 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht gilt als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16. Die FMA hat das Unternehmen darüber zu informieren.
4) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach dem bisherigen Recht beantragt, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung.
5) Unternehmen oder Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erbracht haben, für die nach dem bisherigen Recht keine Bewilligung erforderlich war:
a) dürfen diese Geschäfte ohne entsprechende Bewilligung der FMA ausschliesslich für die Zwecke ihrer Beendigung weiter erbringen; der Abschluss neuer bewilligungspflichtiger Geschäfte ist unzulässig; Art. 174 gilt sinngemäss; oder
b) haben bis zum 1. Februar 2026 eine entsprechende Bewilligung bei der FMA zu beantragen, sofern diese Geschäfte nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig sind; die FMA kann während dieser Frist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Wurde bis zum 1. Februar 2026 keine Bewilligung beantragt, gilt Art. 174 sinngemäss.
6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verwaltungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 253 Aufhebung bisherigen Rechts
1) Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
2) Das Gesetz vom 7. September 2023 über die Abänderung des Bankengesetzes, LGBl. 2023 Nr. 415, wird aufgehoben.
Art. 254 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 3 Bst. g tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
4) Art. 1 Abs. 3 Bst. h sowie Art. 2 Abs. 6 Bst. p und q treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef