Gegenstand
1 Das Baugesetz regelt die zweckmässige Nutzung des Bodens und des Lebensraumes sowie die geordnete bauliche Entwicklung auf dem gesamten
Stadtgebiet.
2 Neben den Gemeindebauvorschriften sind die massgebenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Insbesondere
finden das Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden vom 6. Dezember
2004 (KRG) und die darauf ergangenen Erlasse Anwendung.
Baubehörde
1 Baubehörde ist der Stadtrat.
2 Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Stadt hierfür
zuständig und die Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen ist.
3 Der Stadtrat kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen und Spezialkommissionen einsetzen. Er erlässt die notwendigen Organisationsreglemente.
Baukommission
a) Zusammensetzung
1 Die Baukommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten
und sechs weiteren vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert
sich selbst. Für Bauvorhaben in der Altstadt, in Gebieten mit besonderer Wohnqualität und von Inventarbauten soll zusätzlich eine Vertretung der kantonalen
Denkmalpflege mit beratender Stimme beigezogen werden.
2 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Baubehörde.
3 In der Regel nehmen die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen
Departements und die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt von Amtes wegen
mit beratender Stimme in der Baukommission Einsitz.
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4 Die Baukommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind.
b) Aufgaben
1 Die Baukommission beurteilt Baugesuche in der Altstadt, in Gebieten mit
besonderer Wohnqualität und von Inventarbauten sowie Baugesuche mit Ausnahmebewilligungen und Einsprachen. Zudem beurteilt sie Quartierpläne, Arealpläne und Vorentscheide. Sie stellt der Baubehörde Antrag.
2 Die Baukommission kann zuhanden der Baubehörde Änderungen der
Grundordnung vorschlagen.
Bauamt
1 Dem Bauamt obliegen die Bauaufsicht und die Baukontrolle. Es stellt das
Sekretariat der Baukommission.
2 Das Bauamt unterzieht sämtliche Baugesuche, Arealpläne, Quartierpläne,
Vorentscheide sowie von der Baukommission vorgeschlagene Änderungen der
Grundordnung einer Vorprüfung. Das Bauamt unterbreitet der zuständigen
Behörde einen schriftlichen Antrag.
3 Das Bauamt kann bei städtebaulich wichtigen Bauvorhaben die Baukommission beiziehen.
Richtplan
1 Im Richtplan werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung
und Erschliessung des Stadtgebietes festgelegt. Der Richtplan besteht aus Karte
und Text. Er stützt sich auf das Leitbild und das Stadtentwicklungskonzept und
berücksichtigt den kantonalen Richtplan.
2 Der Richtplan ist für die Stadtbehörden verbindlich.
Sachpläne, Inventare
1 Die Stadt erstellt nach Bedarf Konzepte zur Entwicklung von Siedlung,
Landschaft und Verkehr.
2 Das Siedlungsinventar erfasst und bewertet bestehende Bauten und Anlagen. 3 Das Landschaftsinventar enthält die wertvollen Landschaften, Biotope,
Natur- und Kulturobjekte sowie ökologische Vernetzungselemente.
4 Die Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, von
Schutz- und Erhaltungsbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die
Aufnahme wertvoller Bauten, Baugruppen, Natur-, Landschaft- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan.
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5 Die von der Stadt erstellten Inventare sind regelmässig zu prüfen und
nachzuführen. Die Inventare stehen bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung.
6 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind von
Beginn weg bei der Erstellung von Inventaren, Konzepten und Bewertungen
von bestehenden Bauten und Anlagen beizuziehen.
Vorsorgliche Schutzmassnahmen
Der Stadtrat kann wertvolle Landschaften, Biotope, Natur- und Kulturobjekte sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert vor Entwertung oder Zerstörung vorläufig schützen, insbesondere durch den Erlass von Schutzverfügungen.
III. Grundordnung
Grundordnung
1 Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan. Für Teilgebiete kann ein Arealplan erlassen werden.
2 Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich.
B. Bauvorschriften
Baubewilligung
a) Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde
Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung durch die Baubehörde.
b) Bewilligungen Departement
1 Das für Bausachen zuständige Departement bewilligt all diejenigen Arten
von Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Grösse und Auswirkungen nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, insbesondere
a) Aussenrenovationen, Isolationen und Dachsanierungen;
b) Balkonverglasungen, unbeheizte Wintergärten;
c) Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern;
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d) Kleinbauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen, Materialdepot;
e) Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und
Hinweistafeln;
f) Aussenantennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen;
g) nichtreflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen;
h) fundamentfreie Plastiktunnels und fundamentfreie Unterstände und dergleichen für Nutztiere, Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus;
i) Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss kantonalem Recht.
2 Sämtliche gemäss kantonalem Recht1 nicht baubewilligungspflichtigen
Bauvorhaben werden dem Meldeverfahren unterstellt.
c) Bewilligungen Feuerpolizei2
Die Feuerpolizei ist zuständig für den baulichen Brandschutz, die feuerpolizeiliche Kontrolle grösserer Anlässe und die Feuerungskontrollen. Sie ist
zudem zuständig für sämtliche in der kantonalen Feuerpolizeiverordnung aufgeführten Bewilligungsfälle, welche in der Kompetenz der Stadt liegen.
Dachnorm
1 Kein Teil des Gebäudes darf eine Linie überragen, die von der zulässigen
Gebäudehöhe unter 100% Neigung nach rückwärts ansteigt.
2 Ausgenommen sind gesetzlich zulässige Dachdurchbrüche sowie Kamine
und installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Liftschacht, Treppenhaus). Diese Bauteile dürfen die Dachfläche bei Flachdächern um max. 4.0 m
überragen, bei Giebeldächern sind 2.5 m zulässig, die ab dem Kniestock gemessen werden.
3 Die zulässige Kniestockhöhe von 1.50 m ist der Höhenunterschied zwischen Oberkante des fertigen Dachgeschossbodens und der Schnittlinie der
Fassadenaussenfläche mit oberkant Dachkonstruktion.
Dachdurchbrüche
1 Der Ausbau des Dachgeschosses ist zulässig.
1 Art. 40 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO, BR 801.110
2 Sh. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100) und Verordnung zum Brandschutzgesetz
(BR 840.110)
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2 Die Breite aller Dachdurchbrüche wie Dachaufbauten, Dacheinschnitte,
Dachflächenfenster und Lukarnen darf gesamthaft nicht mehr als einen Drittel
der Länge der zugehörigen Fassade betragen.
3 Abweichungen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn eine gute architektonische Gesamtwirkung der Bauten und eine harmonische Einfügung in
die Dachgestaltung erreicht wird.
Attikageschosse
1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss.
2 Attikageschosse sind auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils,
welches sich aus der zulässigen Dachneigung ergibt, zu errichten.
3 Die Baubehörde kann Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen, sofern die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zu dem darunterliegenden Geschoss klar erkennbar ist, die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses
nicht vergrössert und eine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt wird.
Reklamen und Hinweistafeln
1 Reklamen und Hinweistafeln sind im Rahmen des vom Stadtrat zu erlassenden Reklamereglements gestattet, soweit sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2 Reklamen auf öffentlichem Grund dürfen nur an den von der Stadt bezeichneten offiziellen Plakatanschlagstellen angebracht werden. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes und
Luftraumes. Der Stadtrat kann den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund ganz
oder teilweise mittels entschädigungspflichtiger Konzession Privaten übertragen. 3 Reklamen auf privatem Grund haben sich in der Regel auf die dort hergestellten und angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zu beschränken. Der
Stadtrat legt die Ausnahmen fest.
Empfangs- und Sendeanlagen
1 Die Baubehörde kann bei der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudegruppen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das an-
1 Art. 17 Abs. 3 von der Regierung nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Stadt zurückgewiesen (Ziff. 1 lit. d des Beschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom
3. Juli 2007, Prot. Nr. 813)
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schlusspflichtige Gebiet bestimmen. In der Zentrumszone Altstadt werden in
der Regel nur Gemeinschaftsanlagen bewilligt.
2 Sendeanlagen für Mobilfunk und ähnliche Zwecke werden unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des übergeordneten Rechts nur
als Gemeinschaftsanlagen bewilligt.
3 Die Baubehörde kann Standorte festlegen und insbesondere von den Mobilfunkbetreibern ein Gesamtkonzept für die Erstellung ihrer Anlagen verlangen.
Verkehrssicherheit
1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Zu- und Ausfahrten sowie Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen
nicht gefährden.
2 In den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutz- und Erhaltungsbereichen können Ausnahmen gewährt werden.
Zu- und Ausfahrten
1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen,
Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5.50 m aufweisen.
2 Rampen im Freien dürfen in der Regel eine Neigung von 13% nicht überschreiten. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von
höchstens 5% und von mindestens 4.0 m Länge vorhanden sein.
3 Ausfahrten in Sammel- und Erschliessungsstrassen sind an einer günstigen Stelle zusammenzufassen. Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder im Rahmen eines Quartierplanes die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten,
Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten.
Abstellplätze für Personenwagen
a) Erstellungspflicht
1 Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen sind zu schaffen:
a) bei Neubauten;
b) bei Umbauten und Erweiterungen, die einen beträchtlichen Teil der Baute
umfassen oder einer anderen Nutzung als bisher dienen;
c) bei Nutzungsänderungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann unabhängig von Änderungen
die Schaffung oder Aufhebung von Parkplätzen verlangt werden, wenn die
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Verkehrssicherheit es erfordert oder der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen verursacht. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.
b) Anzahl
Die vom Gemeinderat zu erlassende Parkplatzverordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen fest. Die Anzahl richtet sich nach
der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstücks sowie nach der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr. Der Generelle Erschliessungsplan legt die Gebiete mit den unterschiedlichen Bedarfswerten fest.
c) Behindertenparkplätze
Bei Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen kann der Stadtrat bei Bedarf Behindertenparkplätze verlangen.
d) Sonderfälle
Für spezielle Nutzungen wie Spitäler, Alterswohnungen, Heime, Schulhäuser, Hotels, Sportanlagen, Einkaufszentren usw. legt die Baubehörde die Anzahl
der Abstellplätze für Personenwagen fest, wobei sie sich an die anerkannten
Normen hält.
e) Lage und Gestaltung
1 Die erforderlichen Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der
unmittelbaren Umgebung im Umkreis bis zu 300 m auf privatem Grund zu
erstellen.
2 Die Abstellplätze müssen verkehrssicher angelegt und während des ganzen Jahres zugänglich sein.
3 Die minimal erforderlichen Abstellplätze dürfen ohne Einwilligung der
Baubehörde weder aufgehoben noch zweckentfremdet werden.
f) Gemeinschaftsanlagen
1 Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen mit Abstellplätzen, die für die Benützerinnen und Benützer verschiedener Grundstücke bestimmt sind und deren
Abstellplätze diesen Grundstücken fest zugewiesenen werden.
2 Wenn ein besonderes öffentliches Interesse der Schaffung von Abstellplätzen auf einzelnen Grundstücken entgegensteht oder die Realerfüllung wegen
den örtlichen Verhältnissen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, kann die
Baubehörde die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verlangen.
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3 Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor Baubeginn nachzuweisen.
g) Grosse Anlagen
Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Abstellplätzen
dürfen nur errichtet werden, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan (GEP)
vorgesehen sind.
Abstellplätze für Fahrräder
1 Für Beschäftigte, Besucher und Kunden von Gewerbe-, Dienstleistungs-
und Restaurationsbetrieben sowie Verkaufsgeschäften ist auf dem Baugrundstück oder in nächster Nähe auf privatem Grund die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen:
a) bei Neubauten;
b) bei wesentlichen Umbauten und Erweiterung;
c) bei wesentlichen Nutzungsänderungen.
2 Die Baubehörde kann auch die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere von Geschäftshäusern, zur Schaffung
von Abstellplätzen für Fahrräder verpflichten, soweit sich dies im öffentlichen
Interesse als notwendig erweist.
3 Die Abstellplätze für Fahrräder sind zweckmässig zu platzieren und dauernd zur Verfügung zu halten.
4 Die Parkplatzverordnung legt die minimal erforderliche Anzahl der bereitzustellenden Abstellplätze für Fahrräder fest.
Übernahme von Privatstrassen
1 Privatstrassen, die wenigstens vier Häusern als Zufahrt dienen, müssen
auf Antrag aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch
die Stadt übernommen werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) die Fahrbahn muss mindestens 5.0 m breit sein;
b) die Privatstrasse muss sich an beiden Enden in das öffentliche Strassennetz
einfügen oder einen nach den Normalien des Bauamtes erstellten Kehrplatz
aufweisen;
c) die Fahrbahn muss durch Bundsteine, Stellsteine usw. abgeschlossen und
mit Wassersteinen versehen sein;
d) die Strassensteigung darf in der Regel 13% nicht übersteigen;
e) beim Anschluss an eine öffentliche Strasse ist das Längenprofil so anzulegen, dass die öffentliche Strasse mit normalem Querprofil bis zur Baulinie
verbreitert werden kann;
f) die Strasse muss in Bezug auf Querprofil, Entwässerung, Unter- und Oberbau, Ausrundungen und Kurven den Normalien des Bauamtes entsprechen.
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2 Die Privatstrasse wird ohne Entschädigung übernommen. Allfällige Sonderrechte der bisherigen Eigentümer fallen dahin und sind im Grundbuch zu
löschen.
Art. 30 d) Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Energiehaushalt
Der Stadtrat unterstützt und fördert den gezielten Einsatz und die Nutzung
von erneuerbaren Energien. Bei allen Bauten und Bauteilen ist der sparsamen
und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken.
Kinderspielplätze
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern oder
Wohnsiedlungen sind besonnte, möglichst windgeschützte und kindergerechte
Spielplätze oder Spielwiesen auf privatem Grund in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen.
Meteorwasser und Schnee
Nicht verschmutztes Dach- und Platzwasser (Meteorwasser) ist soweit
möglich auf dem Grundstück versickern zu lassen oder mit Bewilligung der
zuständigen kantonalen Fachbehörde in offene Gewässer abzuleiten. Es darf
nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.
Dachwasser
1 Dachwasserableitungen müssen bei Bauten, welche an Verkehrsanlagen
angrenzen, bis auf eine Höhe von 4.50 m über der Strasse bzw. 3.0 m über dem
Trottoir gänzlich in die Mauerfläche vertieft und unterirdisch weitergeleitet
werden.
2 Balkone und Terrassen an Strassen sind mit Innenabläufen zu versehen.
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Art. 35 e) Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Grundsatz
1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen
Grundes und Luftraumes ist bewilligungspflichtig.
2 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession der Stadt.
3 Bewilligungen werden in der Regel nur gegen Unterzeichnung eines Reverses und Bezahlung einer Gebühr erteilt.
Benützung des öffentlichen Luftraumes
1 Die Baubehörde kann die Benützung des öffentlichen Luftraumes durch
Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die
Benützung des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigt wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für:
a) Fensterläden, Tür- und Torflügel, wenn keine andere Lösung möglich ist;
b) offene Balkone, Erker und andere Gebäudeteile, wenn sie mit ihrem tiefsten
Punkt mindestens 3.0 m über dem Trottoir, bzw. wo ein solches fehlt,
4.50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Die Ausladung in den öffentlichen Luftraum darf höchstens 1.50 m und ihre Gesamtbreite höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen;
c) Rollvorhänge, Storen und dergleichen, wenn die festen Teile nicht weniger
als auf 2.50 m über dem Trottoir und nicht näher als 0.3 m hinter dem
Fahrbahnrand herabgelassen werden können und gleichzeitig die mechanische Strassenreinigung und Schneeräumung gewährleistet ist;
d) Reklamevorrichtungen aller Art, wenn sie mindestens 2.50 m über dem
Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn angebracht
werden und in jedem Fall höchstens 1.0 m ausladen;1
e) Schau- und Auslagekästen, wenn sie höchstens 0.10 m ausladen und weder
den Verkehr noch das Strassenbild beeinträchtigen;
f) Dachgesimse und Vordächer mit einer Ausladung (je nach Strassenbreite)
von höchstens 1.20 m, sofern sie mit dem tiefsten Punkt mind. 3.0 m über
dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn liegen.
3 Die Benützung des öffentlichen Luftraumes zur Ausmündung von Rauch-,
Dampf- und Dunstrohren oder anderer Abzugsöffnungen ist verboten.
Öffentliche Einrichtungen
1 Die Stadt ist, ohne die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften des
kommunalen Rechts beachten zu müssen, berechtigt:
1 In der Zentrumszone Altstadt gilt insbesondere Art. 14 des Reklamereglements
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a) auf öffentlichem Grund Brunnen, Hydranten, Signalanlagen, Strassenbenennungstafeln, Strassenbeleuchtungen, Abfallsammelstellen, Tiefsammelsysteme und dergleichen zu erstellen;
b) auf privatem Grund oder an privaten Bauten Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Angaben betreffend
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen unentgeltlich anzubringen.
2 Berechtigten Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
ist wenn möglich Rechnung zu tragen.
C. Zonen
Zonenplan
1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes.
2 Er unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen der überlagerten
Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige
Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.
Hofstattrecht
a) Grundsatz
1 Werden Bauten und Anlagen abgerissen oder zerstört, dürfen sie innert
zwei Jahren im bisherigen Umfang in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und
den Standort wieder erstellt werden. Nutzungsänderungen sind erlaubt, wenn
dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird
und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
2 Bestimmungen dieses Gesetzes zu den folgenden Bereichen sind auf jeden
Fall einzuhalten:
a) Gefahrenzonen;
b) Baulinien, Waldabstands- und Gewässerabstandslinien;
c) allgemeine Bauvorschriften wie jene über die Gestaltung, die Verkehrsanlagen, die Ausführung, den Betrieb und den Unterhalt von Bauten und Anlagen, Anpassungs- und Sanierungspflichten.
3 Neubauteile, die an im Hofstattrecht erstellte Bauten an- oder mit solchen
zusammengebaut werden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
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b) Verfahren
1 Beim Abbruch von Bauten kann sich die Bauherrschaft nur dann auf das
Hofstattrecht berufen, wenn die Gebäudemasse des Altbaus vor dem Abbruch
durch das Bauamt festgehalten worden sind.
2 Bei Zerstörung durch höhere Gewalt kann das Bauamt der Eigentümerin
oder dem Eigentümer eine Frist von sechs Monaten zur Deponierung der Gebäudemasse des Altbaus ansetzen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ist das Hofstattrecht verwirkt.