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Baugesetz der Stadt Chur

Chur · 611 · regulation

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 A. Grundlagen
  2. Art. 2 B. Zuständige Organe
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Instrumente der Planung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 A. Allgemeines
  10. Art. 10 a) Bauvoraussetzungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 b) Gestaltung von Bauten und Anlagen
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 c) Verkehrsanlagen
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 d) Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 e) Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 a) Allgemeines
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 b) Bauzonen
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 49a
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 56a
  59. Art. 56b
  60. Art. 57
  61. Art. 58
  62. Art. 59
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102

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102 provisions

Art. 1 A. Grundlagen

Gegenstand 1 Das Baugesetz regelt die zweckmässige Nutzung des Bodens und des Lebensraumes sowie die geordnete bauliche Entwicklung auf dem gesamten Stadtgebiet. 2 Neben den Gemeindebauvorschriften sind die massgebenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Insbesondere finden das Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG) und die darauf ergangenen Erlasse Anwendung.

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Art. 2 B. Zuständige Organe

Baubehörde 1 Baubehörde ist der Stadtrat. 2 Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Stadt hierfür zuständig und die Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen ist. 3 Der Stadtrat kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen und Spezialkommissionen einsetzen. Er erlässt die notwendigen Organisationsreglemente.

Propose a change

Art. 3

Baukommission a) Zusammensetzung 1 Die Baukommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und sechs weiteren vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Für Bauvorhaben in der Altstadt, in Gebieten mit besonderer Wohnqualität und von Inventarbauten soll zusätzlich eine Vertretung der kantonalen Denkmalpflege mit beratender Stimme beigezogen werden. 2 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Baubehörde. 3 In der Regel nehmen die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements und die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt von Amtes wegen mit beratender Stimme in der Baukommission Einsitz. 2 1.7.2020 4 Die Baukommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Propose a change

Art. 4

b) Aufgaben 1 Die Baukommission beurteilt Baugesuche in der Altstadt, in Gebieten mit besonderer Wohnqualität und von Inventarbauten sowie Baugesuche mit Ausnahmebewilligungen und Einsprachen. Zudem beurteilt sie Quartierpläne, Arealpläne und Vorentscheide. Sie stellt der Baubehörde Antrag. 2 Die Baukommission kann zuhanden der Baubehörde Änderungen der Grundordnung vorschlagen.

Propose a change

Art. 5

Bauamt 1 Dem Bauamt obliegen die Bauaufsicht und die Baukontrolle. Es stellt das Sekretariat der Baukommission. 2 Das Bauamt unterzieht sämtliche Baugesuche, Arealpläne, Quartierpläne, Vorentscheide sowie von der Baukommission vorgeschlagene Änderungen der Grundordnung einer Vorprüfung. Das Bauamt unterbreitet der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag. 3 Das Bauamt kann bei städtebaulich wichtigen Bauvorhaben die Baukommission beiziehen.

Propose a change

Art. 6 II. Instrumente der Planung

Richtplan 1 Im Richtplan werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung und Erschliessung des Stadtgebietes festgelegt. Der Richtplan besteht aus Karte und Text. Er stützt sich auf das Leitbild und das Stadtentwicklungskonzept und berücksichtigt den kantonalen Richtplan. 2 Der Richtplan ist für die Stadtbehörden verbindlich.

Propose a change

Art. 7

Sachpläne, Inventare 1 Die Stadt erstellt nach Bedarf Konzepte zur Entwicklung von Siedlung, Landschaft und Verkehr. 2 Das Siedlungsinventar erfasst und bewertet bestehende Bauten und Anlagen. 3 Das Landschaftsinventar enthält die wertvollen Landschaften, Biotope, Natur- und Kulturobjekte sowie ökologische Vernetzungselemente. 4 Die Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, von Schutz- und Erhaltungsbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme wertvoller Bauten, Baugruppen, Natur-, Landschaft- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan. 1.7.2020 3 5 Die von der Stadt erstellten Inventare sind regelmässig zu prüfen und nachzuführen. Die Inventare stehen bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung. 6 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind von Beginn weg bei der Erstellung von Inventaren, Konzepten und Bewertungen von bestehenden Bauten und Anlagen beizuziehen.

Propose a change

Art. 8

Vorsorgliche Schutzmassnahmen Der Stadtrat kann wertvolle Landschaften, Biotope, Natur- und Kulturobjekte sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert vor Entwertung oder Zerstörung vorläufig schützen, insbesondere durch den Erlass von Schutzverfügungen. III. Grundordnung

Propose a change

Art. 9 A. Allgemeines

Grundordnung 1 Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan. Für Teilgebiete kann ein Arealplan erlassen werden. 2 Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich. B. Bauvorschriften

Propose a change

Art. 10 a) Bauvoraussetzungen

Baubewilligung a) Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung durch die Baubehörde.

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Art. 11

b) Bewilligungen Departement 1 Das für Bausachen zuständige Departement bewilligt all diejenigen Arten von Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Grösse und Auswirkungen nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, insbesondere a) Aussenrenovationen, Isolationen und Dachsanierungen; b) Balkonverglasungen, unbeheizte Wintergärten; c) Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern; 4 1.7.2020 d) Kleinbauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen, Materialdepot; e) Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln; f) Aussenantennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen; g) nichtreflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen; h) fundamentfreie Plastiktunnels und fundamentfreie Unterstände und dergleichen für Nutztiere, Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus; i) Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss kantonalem Recht. 2 Sämtliche gemäss kantonalem Recht1 nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden dem Meldeverfahren unterstellt.

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Art. 12

c) Bewilligungen Feuerpolizei2 Die Feuerpolizei ist zuständig für den baulichen Brandschutz, die feuerpolizeiliche Kontrolle grösserer Anlässe und die Feuerungskontrollen. Sie ist zudem zuständig für sämtliche in der kantonalen Feuerpolizeiverordnung aufgeführten Bewilligungsfälle, welche in der Kompetenz der Stadt liegen.

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Art. 13 b) Gestaltung von Bauten und Anlagen

Dachnorm 1 Kein Teil des Gebäudes darf eine Linie überragen, die von der zulässigen Gebäudehöhe unter 100% Neigung nach rückwärts ansteigt. 2 Ausgenommen sind gesetzlich zulässige Dachdurchbrüche sowie Kamine und installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Liftschacht, Treppenhaus). Diese Bauteile dürfen die Dachfläche bei Flachdächern um max. 4.0 m überragen, bei Giebeldächern sind 2.5 m zulässig, die ab dem Kniestock gemessen werden. 3 Die zulässige Kniestockhöhe von 1.50 m ist der Höhenunterschied zwischen Oberkante des fertigen Dachgeschossbodens und der Schnittlinie der Fassadenaussenfläche mit oberkant Dachkonstruktion.

Propose a change

Art. 14

Dachdurchbrüche 1 Der Ausbau des Dachgeschosses ist zulässig. 1 Art. 40 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO, BR 801.110 2 Sh. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100) und Verordnung zum Brandschutzgesetz (BR 840.110) 1.7.2020 5 2 Die Breite aller Dachdurchbrüche wie Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Lukarnen darf gesamthaft nicht mehr als einen Drittel der Länge der zugehörigen Fassade betragen. 3 Abweichungen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn eine gute architektonische Gesamtwirkung der Bauten und eine harmonische Einfügung in die Dachgestaltung erreicht wird.

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Art. 15

Attikageschosse 1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss. 2 Attikageschosse sind auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Dachneigung ergibt, zu errichten. 3 Die Baubehörde kann Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen, sofern die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zu dem darunterliegenden Geschoss klar erkennbar ist, die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert und eine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt wird.

Propose a change

Art. 16

Stacheldrahtzäune Stacheldrahtzäune sind auf dem gesamten Stadtgebiet untersagt.

Propose a change

Art. 17

Reklamen und Hinweistafeln 1 Reklamen und Hinweistafeln sind im Rahmen des vom Stadtrat zu erlassenden Reklamereglements gestattet, soweit sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Reklamen auf öffentlichem Grund dürfen nur an den von der Stadt bezeichneten offiziellen Plakatanschlagstellen angebracht werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes. Der Stadtrat kann den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund ganz oder teilweise mittels entschädigungspflichtiger Konzession Privaten übertragen. 3 Reklamen auf privatem Grund haben sich in der Regel auf die dort hergestellten und angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zu beschränken. Der Stadtrat legt die Ausnahmen fest.

Propose a change

Art. 18

Empfangs- und Sendeanlagen 1 Die Baubehörde kann bei der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudegruppen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das an- 1 Art. 17 Abs. 3 von der Regierung nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Stadt zurückgewiesen (Ziff. 1 lit. d des Beschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2007, Prot. Nr. 813) 6 1.7.2020 schlusspflichtige Gebiet bestimmen. In der Zentrumszone Altstadt werden in der Regel nur Gemeinschaftsanlagen bewilligt. 2 Sendeanlagen für Mobilfunk und ähnliche Zwecke werden unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des übergeordneten Rechts nur als Gemeinschaftsanlagen bewilligt. 3 Die Baubehörde kann Standorte festlegen und insbesondere von den Mobilfunkbetreibern ein Gesamtkonzept für die Erstellung ihrer Anlagen verlangen.

Propose a change

Art. 19 c) Verkehrsanlagen

Verkehrssicherheit 1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Zu- und Ausfahrten sowie Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. 2 In den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutz- und Erhaltungsbereichen können Ausnahmen gewährt werden.

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Art. 20

Zu- und Ausfahrten 1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5.50 m aufweisen. 2 Rampen im Freien dürfen in der Regel eine Neigung von 13% nicht überschreiten. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4.0 m Länge vorhanden sein. 3 Ausfahrten in Sammel- und Erschliessungsstrassen sind an einer günstigen Stelle zusammenzufassen. Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder im Rahmen eines Quartierplanes die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten.

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Art. 21

Abstellplätze für Personenwagen a) Erstellungspflicht 1 Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen sind zu schaffen: a) bei Neubauten; b) bei Umbauten und Erweiterungen, die einen beträchtlichen Teil der Baute umfassen oder einer anderen Nutzung als bisher dienen; c) bei Nutzungsänderungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen. 2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann unabhängig von Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Parkplätzen verlangt werden, wenn die 1.7.2020 7 Verkehrssicherheit es erfordert oder der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen verursacht. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.

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Art. 22

b) Anzahl Die vom Gemeinderat zu erlassende Parkplatzverordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen fest. Die Anzahl richtet sich nach der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstücks sowie nach der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr. Der Generelle Erschliessungsplan legt die Gebiete mit den unterschiedlichen Bedarfswerten fest.

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Art. 23

c) Behindertenparkplätze Bei Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen kann der Stadtrat bei Bedarf Behindertenparkplätze verlangen.

Propose a change

Art. 24

d) Sonderfälle Für spezielle Nutzungen wie Spitäler, Alterswohnungen, Heime, Schulhäuser, Hotels, Sportanlagen, Einkaufszentren usw. legt die Baubehörde die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen fest, wobei sie sich an die anerkannten Normen hält.

Propose a change

Art. 25

e) Lage und Gestaltung 1 Die erforderlichen Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der unmittelbaren Umgebung im Umkreis bis zu 300 m auf privatem Grund zu erstellen. 2 Die Abstellplätze müssen verkehrssicher angelegt und während des ganzen Jahres zugänglich sein. 3 Die minimal erforderlichen Abstellplätze dürfen ohne Einwilligung der Baubehörde weder aufgehoben noch zweckentfremdet werden.

Propose a change

Art. 26

f) Gemeinschaftsanlagen 1 Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen mit Abstellplätzen, die für die Benützerinnen und Benützer verschiedener Grundstücke bestimmt sind und deren Abstellplätze diesen Grundstücken fest zugewiesenen werden. 2 Wenn ein besonderes öffentliches Interesse der Schaffung von Abstellplätzen auf einzelnen Grundstücken entgegensteht oder die Realerfüllung wegen den örtlichen Verhältnissen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, kann die Baubehörde die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verlangen. 8 1.7.2020 3 Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor Baubeginn nachzuweisen.

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Art. 27

g) Grosse Anlagen Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Abstellplätzen dürfen nur errichtet werden, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan (GEP) vorgesehen sind.

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Art. 28

Abstellplätze für Fahrräder 1 Für Beschäftigte, Besucher und Kunden von Gewerbe-, Dienstleistungs- und Restaurationsbetrieben sowie Verkaufsgeschäften ist auf dem Baugrundstück oder in nächster Nähe auf privatem Grund die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen: a) bei Neubauten; b) bei wesentlichen Umbauten und Erweiterung; c) bei wesentlichen Nutzungsänderungen. 2 Die Baubehörde kann auch die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere von Geschäftshäusern, zur Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder verpflichten, soweit sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. 3 Die Abstellplätze für Fahrräder sind zweckmässig zu platzieren und dauernd zur Verfügung zu halten. 4 Die Parkplatzverordnung legt die minimal erforderliche Anzahl der bereitzustellenden Abstellplätze für Fahrräder fest.

Propose a change

Art. 29

Übernahme von Privatstrassen 1 Privatstrassen, die wenigstens vier Häusern als Zufahrt dienen, müssen auf Antrag aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Stadt übernommen werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: a) die Fahrbahn muss mindestens 5.0 m breit sein; b) die Privatstrasse muss sich an beiden Enden in das öffentliche Strassennetz einfügen oder einen nach den Normalien des Bauamtes erstellten Kehrplatz aufweisen; c) die Fahrbahn muss durch Bundsteine, Stellsteine usw. abgeschlossen und mit Wassersteinen versehen sein; d) die Strassensteigung darf in der Regel 13% nicht übersteigen; e) beim Anschluss an eine öffentliche Strasse ist das Längenprofil so anzulegen, dass die öffentliche Strasse mit normalem Querprofil bis zur Baulinie verbreitert werden kann; f) die Strasse muss in Bezug auf Querprofil, Entwässerung, Unter- und Oberbau, Ausrundungen und Kurven den Normalien des Bauamtes entsprechen. 1.7.2020 9 2 Die Privatstrasse wird ohne Entschädigung übernommen. Allfällige Sonderrechte der bisherigen Eigentümer fallen dahin und sind im Grundbuch zu löschen.

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Art. 30 d) Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen

Energiehaushalt Der Stadtrat unterstützt und fördert den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbaren Energien. Bei allen Bauten und Bauteilen ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken.

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Art. 31

Wohnhygiene Wohn- und Schlafräume müssen wenigstens 10 m2 gross sein und natürlich belichtet sowie ausreichend isoliert und belüftbar sein.

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Art. 32

Kinderspielplätze Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern oder Wohnsiedlungen sind besonnte, möglichst windgeschützte und kindergerechte Spielplätze oder Spielwiesen auf privatem Grund in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen.

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Art. 33

Meteorwasser und Schnee Nicht verschmutztes Dach- und Platzwasser (Meteorwasser) ist soweit möglich auf dem Grundstück versickern zu lassen oder mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachbehörde in offene Gewässer abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.

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Art. 34

Dachwasser 1 Dachwasserableitungen müssen bei Bauten, welche an Verkehrsanlagen angrenzen, bis auf eine Höhe von 4.50 m über der Strasse bzw. 3.0 m über dem Trottoir gänzlich in die Mauerfläche vertieft und unterirdisch weitergeleitet werden. 2 Balkone und Terrassen an Strassen sind mit Innenabläufen zu versehen. 10 1.7.2020

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Art. 35 e) Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Grundsatz 1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen Grundes und Luftraumes ist bewilligungspflichtig. 2 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession der Stadt. 3 Bewilligungen werden in der Regel nur gegen Unterzeichnung eines Reverses und Bezahlung einer Gebühr erteilt.

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Art. 36

Benützung des öffentlichen Luftraumes 1 Die Baubehörde kann die Benützung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigt wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für: a) Fensterläden, Tür- und Torflügel, wenn keine andere Lösung möglich ist; b) offene Balkone, Erker und andere Gebäudeteile, wenn sie mit ihrem tiefsten Punkt mindestens 3.0 m über dem Trottoir, bzw. wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Die Ausladung in den öffentlichen Luftraum darf höchstens 1.50 m und ihre Gesamtbreite höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen; c) Rollvorhänge, Storen und dergleichen, wenn die festen Teile nicht weniger als auf 2.50 m über dem Trottoir und nicht näher als 0.3 m hinter dem Fahrbahnrand herabgelassen werden können und gleichzeitig die mechanische Strassenreinigung und Schneeräumung gewährleistet ist; d) Reklamevorrichtungen aller Art, wenn sie mindestens 2.50 m über dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn angebracht werden und in jedem Fall höchstens 1.0 m ausladen;1 e) Schau- und Auslagekästen, wenn sie höchstens 0.10 m ausladen und weder den Verkehr noch das Strassenbild beeinträchtigen; f) Dachgesimse und Vordächer mit einer Ausladung (je nach Strassenbreite) von höchstens 1.20 m, sofern sie mit dem tiefsten Punkt mind. 3.0 m über dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn liegen. 3 Die Benützung des öffentlichen Luftraumes zur Ausmündung von Rauch-, Dampf- und Dunstrohren oder anderer Abzugsöffnungen ist verboten.

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Art. 37

Öffentliche Einrichtungen 1 Die Stadt ist, ohne die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften des kommunalen Rechts beachten zu müssen, berechtigt: 1 In der Zentrumszone Altstadt gilt insbesondere Art. 14 des Reklamereglements 1.7.2020 11 a) auf öffentlichem Grund Brunnen, Hydranten, Signalanlagen, Strassenbenennungstafeln, Strassenbeleuchtungen, Abfallsammelstellen, Tiefsammelsysteme und dergleichen zu erstellen; b) auf privatem Grund oder an privaten Bauten Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Angaben betreffend Versorgungs- und Entsorgungsleitungen unentgeltlich anzubringen. 2 Berechtigten Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist wenn möglich Rechnung zu tragen. C. Zonen

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Art. 38 a) Allgemeines

Zonenplan 1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. 2 Er unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen der überlagerten Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.

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Art. 39

Hofstattrecht a) Grundsatz 1 Werden Bauten und Anlagen abgerissen oder zerstört, dürfen sie innert zwei Jahren im bisherigen Umfang in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und den Standort wieder erstellt werden. Nutzungsänderungen sind erlaubt, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 2 Bestimmungen dieses Gesetzes zu den folgenden Bereichen sind auf jeden Fall einzuhalten: a) Gefahrenzonen; b) Baulinien, Waldabstands- und Gewässerabstandslinien; c) allgemeine Bauvorschriften wie jene über die Gestaltung, die Verkehrsanlagen, die Ausführung, den Betrieb und den Unterhalt von Bauten und Anlagen, Anpassungs- und Sanierungspflichten. 3 Neubauteile, die an im Hofstattrecht erstellte Bauten an- oder mit solchen zusammengebaut werden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten. 12 1.7.2020

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Art. 40

b) Verfahren 1 Beim Abbruch von Bauten kann sich die Bauherrschaft nur dann auf das Hofstattrecht berufen, wenn die Gebäudemasse des Altbaus vor dem Abbruch durch das Bauamt festgehalten worden sind. 2 Bei Zerstörung durch höhere Gewalt kann das Bauamt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Frist von sechs Monaten zur Deponierung der Gebäudemasse des Altbaus ansetzen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ist das Hofstattrecht verwirkt.

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