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Verfassung des Kantons Glarus

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Contents: 159 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Geltung der Grundrechte
  3. Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen
  4. Art. 4 Rechtsgleichheit
  5. Art. 5 Persönliche Freiheit
  6. Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  7. Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit
  8. Art. 8 Meinungsfreiheit
  9. Art. 9 Medienfreiheit
  10. Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit
  11. Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit
  12. Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit
  13. Art. 13 Niederlassungsfreiheit
  14. Art. 14 Eigentumsgarantie
  15. Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
  16. Art. 16 Rechtsschutz
  17. Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
  18. Art. 18 Staatshaftung
  19. Art. 19 Rückwirkungsverbot
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Schutz der Umwelt
  23. Art. 22a Klimaschutz
  24. Art. 23 Raumplanung
  25. Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
  26. Art. 25
  27. Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
  28. Art. 27 Sozialversicherung
  29. Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
  30. Art. 29 Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen
  31. Art. 30 Betreuung von Ausländern
  32. Art. 31 Wohnbauförderung
  33. Art. 32 Allgemeines
  34. Art. 33 Spitäler und Heime
  35. Art. 34
  36. Art. 35 Schulpflicht
  37. Art. 36 Privatschulen
  38. Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
  39. Art. 38 Kinderhorte
  40. Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
  41. Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
  42. Art. 41 Sport
  43. Art. 42 Wirtschaftsförderung
  44. Art. 43 Wirtschaftspolizei
  45. Art. 44 Landwirtschaft
  46. Art. 45 Waldwirtschaft
  47. Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
  48. Art. 47 Regalrechte
  49. Art. 48 Gebäudeversicherung
  50. Art. 49 Kantonalbank
  51. Art. 50 Steuern und andere Abgaben
  52. Art. 51 Steuerpflicht
  53. Art. 52 Finanzhaushalt
  54. Art. 53 Budget und Rechnung
  55. Art. 54 Finanzierung
  56. Art. 55 Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
  57. Art. 55a Finanzausgleich
  58. Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts
  59. Art. 57 Inhalt des Stimmrechts
  60. Art. 57a Politische Partizipation
  61. Art. 58 Memorialsanträge
  62. Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
  63. Art. 60 Petitionsrecht
  64. Art. 61 Stellung der Landsgemeinde
  65. Art. 62 Landsgemeindememorial
  66. Art. 63 Einberufung
  67. Art. 64 Leitung und Eröffnung
  68. Art. 65 Verhandlungen
  69. Art. 66 Abstimmungsverfahren
  70. Art. 67 Ermittlung der Mehrheit
  71. Art. 68 Wahlbefugnisse
  72. Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse
  73. Art. 70 Landrat
  74. Art. 71 Regierungsrat
  75. Art. 72 Ständerat
  76. Art. 73 Gewaltentrennung
  77. Art. 74 Wählbarkeit
  78. Art. 75 Unvereinbarkeiten
  79. Art. 76 Verwandtenausschluss
  80. Art. 77 Ausstand
  81. Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl
  82. Art. 79 Beschlussfähigkeit
  83. Art. 80 Information der Öffentlichkeit
  84. Art. 81 Notrecht
  85. Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
  86. Art. 83 Landratsbüro
  87. Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
  88. Art. 85 Sitzungen
  89. Art. 86 Landratsverordnung
  90. Art. 86a Informationsrechte
  91. Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
  92. Art. 88 Wahlbefugnisse
  93. Art. 89 Rechtsetzung
  94. Art. 90 Finanzbefugnisse
  95. Art. 91 Sachbefugnisse
  96. Art. 92 Mitwirkung im Bund
  97. Art. 93 Übertragung von Befugnissen
  98. Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
  99. Art. 95 Kollegial- und Departementalsystem
  100. Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns
  101. Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
  102. Art. 98 Wahlbefugnisse
  103. Art. 99 Rechtsetzung
  104. Art. 100 Finanzbefugnisse
  105. Art. 101 Sachbefugnisse
  106. Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
  107. Art. 103 Organisation
  108. Art. 104 Kommissionen
  109. Art. 105 Dienstrecht
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 107a Richterliche Unabhängigkeit
  113. Art. 108 Kantonsgericht
  114. Art. 109
  115. Art. 110 Obergericht
  116. Art. 111 Verwaltungsgericht
  117. Art. 112 Organisation
  118. Art. 113
  119. Art. 114 Organisation
  120. Art. 115 Bestand und Selbständigkeit
  121. Art. 116 Zweckverbände
  122. Art. 117 Zusammenarbeit
  123. Art. 118 Bestandes- und Grenzänderungen
  124. Art. 119 Gemeindeautonomie
  125. Art. 120 Aufsicht
  126. Art. 121 Rechtsschutz
  127. Art. 122 Einheitsgemeinde
  128. Art. 123–125
  129. Art. 126
  130. Art. 126a
  131. Art. 127 Kirchgemeinde
  132. Art. 128 Gemeindeorgane
  133. Art. 129 Antragsrecht
  134. Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
  135. Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten
  136. Art. 132 Dringliche Beschlussfassung
  137. Art. 133 Fakultatives Referendum
  138. Art. 134
  139. Art. 135 Kirchen
  140. Art. 136 Autonomie der Kirchen
  141. Art. 137 Steuern und Beiträge
  142. Art. 138 Voraussetzungen
  143. Art. 139 Teilrevision
  144. Art. 140 Totalrevision
  145. Art. 141 Inkrafttreten
  146. Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
  147. Art. 143 Beschränkte Weitergeltung
  148. Art. 144 Behörden und Beamte
  149. Art. 145
  150. Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung
  151. Art. 147 Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
  152. Art. 148 Zusammenlegung von Gemeinden
  153. Art. 149 Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
  154. Art. 150 Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
  155. Art. 151 Aufhebung der Fürsorgegemeinden
  156. Art. 152 Vormundschaftswesen
  157. Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates
  158. Art. 154 Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
  159. Art. 155 Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss

159 provisions

Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl

1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates. 3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates. 5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 79 Beschlussfähigkeit

1 Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind. 2 Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 80 Information der Öffentlichkeit

Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.

Art. 81 Notrecht

1 Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen. 2 Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.

Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates

1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder. 2 Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte. 3 Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor. 4 Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 1; 2012 8513).

Art. 83 Landratsbüro

Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros. Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1, 2813).

Art. 84 Kommissionen und Fraktionen

1 Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden. 2 Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

Art. 85 Sitzungen

1 Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern. 2 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich. 3 Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.

Art. 86 Landratsverordnung

1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder. 2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. 3 Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1, 2813). Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1, 2813).

Art. 86a Informationsrechte

1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten. 2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden. 3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden. Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1, I 969). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388).

Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.

Art. 88 Wahlbefugnisse

1 Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone. 2 Er ist im Weitern zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 89 Rechtsetzung

Der Landrat ist zuständig für: a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde; b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung; c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde; d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen; e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist; f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388).

Art. 90 Finanzbefugnisse

Dem Landrat stehen zu: a. die Festsetzung des Budgets, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Kenntnisnahme des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans; b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken; d. ... Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 2; 2022 2963). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009. Berichtigung vom 21. Okt. 2025.

Art. 91 Sachbefugnisse

Dem Landrat obliegen: a. die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; b. die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; c. die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; d. Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten; h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen; i. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; k. … Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1, 2153).

Art. 92 Mitwirkung im Bund

Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere: a. eine Standesinitiative einreicht; b. zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift; c. … Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).

Art. 93 Übertragung von Befugnissen

Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern. 2 Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates. 3 Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 95 Kollegial- und Departementalsystem

1 Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft. 2 Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mitgliedern zugewiesen. 3 Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns

1 Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates. 2 Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat. 3 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.

Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters

1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde. 2 Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet. 3 Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 98 Wahlbefugnisse

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388).

Art. 99 Rechtsetzung

Der Regierungsrat ist zuständig für: a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu; b. den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates; c. den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig ist; d. Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern fällen zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; diese Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorzulegen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388).

Art. 100 Finanzbefugnisse

Dem Regierungsrat stehen zu: a. der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans; b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken; d. die Verwaltung des Kantons Vermögens, besonders die Anlage von Staatsgeldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Einrichtungen; e. die Aufnahme von Krediten. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3; 2015 7615). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388).

Art. 101 Sachbefugnisse

Dem Regierungsrat obliegt es: a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind; b. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind; c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen; d. über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen; f. zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist; g. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben; h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit

1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. 2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Art. 103 Organisation

1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung. 2 Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann. 3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden. 4 Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 104 Kommissionen

1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten. 2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 105 Dienstrecht

1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden. 2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388).

Art. 106

Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203).

Art. 107

Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 107a Richterliche Unabhängigkeit

1 Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. 2 Sie verwalten sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu ein gemeinsames Organ vor. 3 Die Gerichte dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203).

Art. 108 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste kantonale Instanz. 2 Es besteht aus zwei Präsidien und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. 3 … Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203).

Art. 109

Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 110 Obergericht

1 Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz. 2 Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. 3 … 3a Das Obergericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichts aus. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203).

Art. 111 Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht urteilt in verwaltungs- und anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. 1a Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. 2 … 2a Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der verwaltungsunabhängigen Kommissionen aus. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203).

Art. 112 Organisation

1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht. 2–4 … Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203).

Art. 113

Aufgehoben

Art. 114 Organisation

1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden sowie die Aufsicht über diese. 2 … 2a Die Strafverfolgungsbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und alleine dem Recht verpflichtet.

Art. 115 Bestand und Selbständigkeit

1 Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet.

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