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Verfassung des Kantons Glarus

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Contents: 159 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Geltung der Grundrechte
  3. Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen
  4. Art. 4 Rechtsgleichheit
  5. Art. 5 Persönliche Freiheit
  6. Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  7. Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit
  8. Art. 8 Meinungsfreiheit
  9. Art. 9 Medienfreiheit
  10. Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit
  11. Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit
  12. Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit
  13. Art. 13 Niederlassungsfreiheit
  14. Art. 14 Eigentumsgarantie
  15. Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
  16. Art. 16 Rechtsschutz
  17. Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
  18. Art. 18 Staatshaftung
  19. Art. 19 Rückwirkungsverbot
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Schutz der Umwelt
  23. Art. 22a Klimaschutz
  24. Art. 23 Raumplanung
  25. Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
  26. Art. 25
  27. Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
  28. Art. 27 Sozialversicherung
  29. Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
  30. Art. 29 Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen
  31. Art. 30 Betreuung von Ausländern
  32. Art. 31 Wohnbauförderung
  33. Art. 32 Allgemeines
  34. Art. 33 Spitäler und Heime
  35. Art. 34
  36. Art. 35 Schulpflicht
  37. Art. 36 Privatschulen
  38. Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
  39. Art. 38 Kinderhorte
  40. Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
  41. Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
  42. Art. 41 Sport
  43. Art. 42 Wirtschaftsförderung
  44. Art. 43 Wirtschaftspolizei
  45. Art. 44 Landwirtschaft
  46. Art. 45 Waldwirtschaft
  47. Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
  48. Art. 47 Regalrechte
  49. Art. 48 Gebäudeversicherung
  50. Art. 49 Kantonalbank
  51. Art. 50 Steuern und andere Abgaben
  52. Art. 51 Steuerpflicht
  53. Art. 52 Finanzhaushalt
  54. Art. 53 Budget und Rechnung
  55. Art. 54 Finanzierung
  56. Art. 55 Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
  57. Art. 55a Finanzausgleich
  58. Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts
  59. Art. 57 Inhalt des Stimmrechts
  60. Art. 57a Politische Partizipation
  61. Art. 58 Memorialsanträge
  62. Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
  63. Art. 60 Petitionsrecht
  64. Art. 61 Stellung der Landsgemeinde
  65. Art. 62 Landsgemeindememorial
  66. Art. 63 Einberufung
  67. Art. 64 Leitung und Eröffnung
  68. Art. 65 Verhandlungen
  69. Art. 66 Abstimmungsverfahren
  70. Art. 67 Ermittlung der Mehrheit
  71. Art. 68 Wahlbefugnisse
  72. Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse
  73. Art. 70 Landrat
  74. Art. 71 Regierungsrat
  75. Art. 72 Ständerat
  76. Art. 73 Gewaltentrennung
  77. Art. 74 Wählbarkeit
  78. Art. 75 Unvereinbarkeiten
  79. Art. 76 Verwandtenausschluss
  80. Art. 77 Ausstand
  81. Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl
  82. Art. 79 Beschlussfähigkeit
  83. Art. 80 Information der Öffentlichkeit
  84. Art. 81 Notrecht
  85. Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
  86. Art. 83 Landratsbüro
  87. Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
  88. Art. 85 Sitzungen
  89. Art. 86 Landratsverordnung
  90. Art. 86a Informationsrechte
  91. Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
  92. Art. 88 Wahlbefugnisse
  93. Art. 89 Rechtsetzung
  94. Art. 90 Finanzbefugnisse
  95. Art. 91 Sachbefugnisse
  96. Art. 92 Mitwirkung im Bund
  97. Art. 93 Übertragung von Befugnissen
  98. Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
  99. Art. 95 Kollegial- und Departementalsystem
  100. Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns
  101. Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
  102. Art. 98 Wahlbefugnisse
  103. Art. 99 Rechtsetzung
  104. Art. 100 Finanzbefugnisse
  105. Art. 101 Sachbefugnisse
  106. Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
  107. Art. 103 Organisation
  108. Art. 104 Kommissionen
  109. Art. 105 Dienstrecht
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 107a Richterliche Unabhängigkeit
  113. Art. 108 Kantonsgericht
  114. Art. 109
  115. Art. 110 Obergericht
  116. Art. 111 Verwaltungsgericht
  117. Art. 112 Organisation
  118. Art. 113
  119. Art. 114 Organisation
  120. Art. 115 Bestand und Selbständigkeit
  121. Art. 116 Zweckverbände
  122. Art. 117 Zusammenarbeit
  123. Art. 118 Bestandes- und Grenzänderungen
  124. Art. 119 Gemeindeautonomie
  125. Art. 120 Aufsicht
  126. Art. 121 Rechtsschutz
  127. Art. 122 Einheitsgemeinde
  128. Art. 123–125
  129. Art. 126
  130. Art. 126a
  131. Art. 127 Kirchgemeinde
  132. Art. 128 Gemeindeorgane
  133. Art. 129 Antragsrecht
  134. Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
  135. Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten
  136. Art. 132 Dringliche Beschlussfassung
  137. Art. 133 Fakultatives Referendum
  138. Art. 134
  139. Art. 135 Kirchen
  140. Art. 136 Autonomie der Kirchen
  141. Art. 137 Steuern und Beiträge
  142. Art. 138 Voraussetzungen
  143. Art. 139 Teilrevision
  144. Art. 140 Totalrevision
  145. Art. 141 Inkrafttreten
  146. Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
  147. Art. 143 Beschränkte Weitergeltung
  148. Art. 144 Behörden und Beamte
  149. Art. 145
  150. Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung
  151. Art. 147 Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
  152. Art. 148 Zusammenlegung von Gemeinden
  153. Art. 149 Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
  154. Art. 150 Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
  155. Art. 151 Aufhebung der Fürsorgegemeinden
  156. Art. 152 Vormundschaftswesen
  157. Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates
  158. Art. 154 Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
  159. Art. 155 Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss

159 provisions

Art. 116 Zweckverbände

1 Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden. 2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind. 3 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben. 4 Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 117 Zusammenarbeit

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden. 2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden sowie mit Kanton und Bund oder Zweckverbänden zusammen, wenn letztere auf ihrem Gebiet öffentliche Aufgaben erfüllen. 3 … Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2, 1417).

Art. 118 Bestandes- und Grenzänderungen

1 Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde. 2 Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191).

Art. 119 Gemeindeautonomie

1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten und öffentlichen Aufgaben, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind. 2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben nach pflichtgemässem Ermessen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771).

Art. 120 Aufsicht

1 Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden. 3 Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben. 4 Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Art. 121 Rechtsschutz

1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehen. 2 In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 122 Einheitsgemeinde

1 Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemeinden). 2 Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen. 3 Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3; 2015 7615).

Art. 123–125

Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629).

Art. 126

Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629).

Art. 126a

Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2; 2003 8087). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629).

Art. 127 Kirchgemeinde

1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche. 2 Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet. 3 Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen. 4 Für die kommunalen Organisationen anderer Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, gelten die Vorschriften über die Kirchgemeinden sinngemäss. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3; 2015 7615).

Art. 128 Gemeindeorgane

1 In den Gemeinden ohne Gemeindeparlament sind die notwendigen Gemeindeorgane: a. die Stimmberechtigten; b. die Vorsteherschaft; c. die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive das Rechnungsprüfungsorgan der Kirchgemeinde. 1 a In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die notwendigen Gemeindeorgane: a. die Stimmberechtigten; b. das Gemeindeparlament; c. die Vorsteherschaft. 2 In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchgemeinde der Kirchenrat. 3 Das Gemeindeparlament umfasst mindestens 20 Mitglieder. Gesetz und Gemeindeordnung regeln dessen Organisation und die Ausübung des Stimmrechts. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771).

Art. 129 Antragsrecht

1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen. 2 Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191).

Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung

1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt gemäss Gesetz und Gemeindeordnung zusammen. 2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft oder das Gemeindeparlament es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet. 3 Gesetz oder Gemeindeordnung können die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen beziehungsweise ausschliessen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern Fällen die Urnenwahl beschliessen. 4 Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise. 5 Der Präsident sowie die Mitglieder der Vorsteherschaft werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt. 6 Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wahlen fest. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191).

Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für: a. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft; b. … c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht nach Gesetz und Gemeindeordnung einem anderen Gemeindeorgan übertragen ist; d. den Erlass der Gemeindeordnung; e. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimmten Angelegenheiten nach Gesetz oder Gemeindeordnung einem anderen Gemeindeorgan übertragen ist; f. und g. … h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach Gesetz oder Gemeindeordnung nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist; i. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung, soweit dies nicht nach Gesetz oder Gemeindeordnung dem Gemeindeparlament übertragen ist; k. Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über Grenzänderungen; l. … m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft oder vom Gemeindeparlament vorgelegte Beschlüsse. 1a In Gemeinden ohne Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten zusätzlich zuständig für: a. die Wahl der Geschäftsprüfungskommission oder des Rechnungsprüfungsorgans; b. die Festsetzung des Budgets; c. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte des Geschäftsprüfungsorgans oder des Rechnungsprüfungsorgans; d. Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden. 2 In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten zusätzlich zuständig für: a. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments; [tab]b.–d. … . Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191).

Art. 132 Dringliche Beschlussfassung

Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn: a. der Beschluss mit einer absoluten Mehrheit des Gemeindeparlaments oder Einstimmigkeit der Vorsteherschaft gefasst wurde; b. der Beschluss öffentlich kundgemacht wird; c. nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag den Stimmberechtigten vorgelegt wird. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771).

Art. 133 Fakultatives Referendum

1 Die Gemeinden bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse der Vorsteherschaft oder des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen. 2 Das Gesetz regelt Fristen und Quoren. 3 … Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771).

Art. 134

1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes. 2 Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. 3 Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 135 Kirchen

1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen. 3 für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.

Art. 136 Autonomie der Kirchen

1 Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt. 2 Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt. 3 Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist. 4 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 5 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.

Art. 137 Steuern und Beiträge

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben. 2 Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.

Art. 138 Voraussetzungen

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. 2 Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein. 3 Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kantonsverfassung zu stellen. 4 Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.

Art. 139 Teilrevision

1 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen. 2 Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.

Art. 140 Totalrevision

1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht. 2 Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 3 Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.

Art. 141 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben. 2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. 3 Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.

Art. 143 Beschränkte Weitergeltung

1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft. 2 Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren c der von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.

Art. 144 Behörden und Beamte

1 Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung. 2 Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist. 3 Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995. 4 Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung. 5 Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.

Art. 145

1 Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft. 2 Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind. 3 … Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629).

Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen. 2 Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.

Art. 147 Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006

1 Die Änderungen vom 7. Mai 2006 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Bestimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.

Art. 148 Zusammenlegung von Gemeinden

1 Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen): Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis; Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda; Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen, Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm. 2 Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse. 3 Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestimmen den Namen der neuen Gemeinde. 4 Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezember 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011. 5 Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von einer Amtsdauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemeindegruppe bestehen. Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.

Art. 149 Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden

Soweit die Schulgemeinden bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.

Art. 150 Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden

Soweit die Tagwen bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.

Art. 151 Aufhebung der Fürsorgegemeinden

Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertragung fallen die Fürsorgevermögen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbständige Fürsorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammenschluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 152 Vormundschaftswesen

Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden aufgehoben. Das Gesetz kann vorsehen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt die Einzelheiten.

Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates

1 Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen. 2 Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht. 3 Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 154 Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften

Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwen- und Schulvorsteherschaften eintreten. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1, 1191).

Art. 155 Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss

1 Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestimmungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden gemäss Artikel 148 Absatz 1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammengeschlossenen Gemeinde nach Artikel 148 Absatz 1 unter dem Titel des Ausgleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann. 2 Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesondere soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Beiträge an die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 geht. 3 Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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