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Verfassung des Kantons Glarus

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Contents: 159 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Geltung der Grundrechte
  3. Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen
  4. Art. 4 Rechtsgleichheit
  5. Art. 5 Persönliche Freiheit
  6. Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  7. Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit
  8. Art. 8 Meinungsfreiheit
  9. Art. 9 Medienfreiheit
  10. Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit
  11. Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit
  12. Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit
  13. Art. 13 Niederlassungsfreiheit
  14. Art. 14 Eigentumsgarantie
  15. Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
  16. Art. 16 Rechtsschutz
  17. Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
  18. Art. 18 Staatshaftung
  19. Art. 19 Rückwirkungsverbot
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Schutz der Umwelt
  23. Art. 22a Klimaschutz
  24. Art. 23 Raumplanung
  25. Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
  26. Art. 25
  27. Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
  28. Art. 27 Sozialversicherung
  29. Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
  30. Art. 29 Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen
  31. Art. 30 Betreuung von Ausländern
  32. Art. 31 Wohnbauförderung
  33. Art. 32 Allgemeines
  34. Art. 33 Spitäler und Heime
  35. Art. 34
  36. Art. 35 Schulpflicht
  37. Art. 36 Privatschulen
  38. Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
  39. Art. 38 Kinderhorte
  40. Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
  41. Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
  42. Art. 41 Sport
  43. Art. 42 Wirtschaftsförderung
  44. Art. 43 Wirtschaftspolizei
  45. Art. 44 Landwirtschaft
  46. Art. 45 Waldwirtschaft
  47. Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
  48. Art. 47 Regalrechte
  49. Art. 48 Gebäudeversicherung
  50. Art. 49 Kantonalbank
  51. Art. 50 Steuern und andere Abgaben
  52. Art. 51 Steuerpflicht
  53. Art. 52 Finanzhaushalt
  54. Art. 53 Budget und Rechnung
  55. Art. 54 Finanzierung
  56. Art. 55 Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
  57. Art. 55a Finanzausgleich
  58. Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts
  59. Art. 57 Inhalt des Stimmrechts
  60. Art. 57a Politische Partizipation
  61. Art. 58 Memorialsanträge
  62. Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
  63. Art. 60 Petitionsrecht
  64. Art. 61 Stellung der Landsgemeinde
  65. Art. 62 Landsgemeindememorial
  66. Art. 63 Einberufung
  67. Art. 64 Leitung und Eröffnung
  68. Art. 65 Verhandlungen
  69. Art. 66 Abstimmungsverfahren
  70. Art. 67 Ermittlung der Mehrheit
  71. Art. 68 Wahlbefugnisse
  72. Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse
  73. Art. 70 Landrat
  74. Art. 71 Regierungsrat
  75. Art. 72 Ständerat
  76. Art. 73 Gewaltentrennung
  77. Art. 74 Wählbarkeit
  78. Art. 75 Unvereinbarkeiten
  79. Art. 76 Verwandtenausschluss
  80. Art. 77 Ausstand
  81. Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl
  82. Art. 79 Beschlussfähigkeit
  83. Art. 80 Information der Öffentlichkeit
  84. Art. 81 Notrecht
  85. Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
  86. Art. 83 Landratsbüro
  87. Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
  88. Art. 85 Sitzungen
  89. Art. 86 Landratsverordnung
  90. Art. 86a Informationsrechte
  91. Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
  92. Art. 88 Wahlbefugnisse
  93. Art. 89 Rechtsetzung
  94. Art. 90 Finanzbefugnisse
  95. Art. 91 Sachbefugnisse
  96. Art. 92 Mitwirkung im Bund
  97. Art. 93 Übertragung von Befugnissen
  98. Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
  99. Art. 95 Kollegial- und Departementalsystem
  100. Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns
  101. Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
  102. Art. 98 Wahlbefugnisse
  103. Art. 99 Rechtsetzung
  104. Art. 100 Finanzbefugnisse
  105. Art. 101 Sachbefugnisse
  106. Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
  107. Art. 103 Organisation
  108. Art. 104 Kommissionen
  109. Art. 105 Dienstrecht
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 107a Richterliche Unabhängigkeit
  113. Art. 108 Kantonsgericht
  114. Art. 109
  115. Art. 110 Obergericht
  116. Art. 111 Verwaltungsgericht
  117. Art. 112 Organisation
  118. Art. 113
  119. Art. 114 Organisation
  120. Art. 115 Bestand und Selbständigkeit
  121. Art. 116 Zweckverbände
  122. Art. 117 Zusammenarbeit
  123. Art. 118 Bestandes- und Grenzänderungen
  124. Art. 119 Gemeindeautonomie
  125. Art. 120 Aufsicht
  126. Art. 121 Rechtsschutz
  127. Art. 122 Einheitsgemeinde
  128. Art. 123–125
  129. Art. 126
  130. Art. 126a
  131. Art. 127 Kirchgemeinde
  132. Art. 128 Gemeindeorgane
  133. Art. 129 Antragsrecht
  134. Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
  135. Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten
  136. Art. 132 Dringliche Beschlussfassung
  137. Art. 133 Fakultatives Referendum
  138. Art. 134
  139. Art. 135 Kirchen
  140. Art. 136 Autonomie der Kirchen
  141. Art. 137 Steuern und Beiträge
  142. Art. 138 Voraussetzungen
  143. Art. 139 Teilrevision
  144. Art. 140 Totalrevision
  145. Art. 141 Inkrafttreten
  146. Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
  147. Art. 143 Beschränkte Weitergeltung
  148. Art. 144 Behörden und Beamte
  149. Art. 145
  150. Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung
  151. Art. 147 Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
  152. Art. 148 Zusammenlegung von Gemeinden
  153. Art. 149 Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
  154. Art. 150 Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
  155. Art. 151 Aufhebung der Fürsorgegemeinden
  156. Art. 152 Vormundschaftswesen
  157. Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates
  158. Art. 154 Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
  159. Art. 155 Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss

159 provisions

Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen. 2 Sie unterstützen die Erwachsenenbildung. 3 Sie fördern die Jugendarbeit.

Art. 41 Sport

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.

Art. 42 Wirtschaftsförderung

1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen. 2 Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen. 3 Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.

Art. 43 Wirtschaftspolizei

Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.

Art. 44 Landwirtschaft

Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.

Art. 45 Waldwirtschaft

1 Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder. 2 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.

Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben. 2 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.

Art. 47 Regalrechte

1 Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischereiregal zu. 2 Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.

Art. 48 Gebäudeversicherung

1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung. 2 Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.

Art. 49 Kantonalbank

1 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten. 2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.

Art. 50 Steuern und andere Abgaben

1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben. 2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen. 3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können. 4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.

Art. 51 Steuerpflicht

Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.

Art. 52 Finanzhaushalt

1 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der Bausteuer, führen. 2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse. 3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe. 4 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 2; 2020 5111). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629).

Art. 53 Budget und Rechnung

1 Das Budget enthält die voraussichtlichen Erträge und Einnahmen sowie die bewilligten Aufwände und Ausgaben der Rechnungsperiode. 2 Die Rechnung enthält sämtliche Erträge und Einnahmen sowie Aufwände und Ausgaben und gibt die Vermögenslage auf Ende der Rechnungsperiode an. 3 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3; 2015 7615). Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3; 2015 7615). Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 3; 2015 7615).

Art. 54 Finanzierung

1 Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche Deckung schaffen. 2 Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.

Art. 55 Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung

1 Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus. 2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 55a Finanzausgleich

Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lastenausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts

1 Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 … 3 Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt. Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2, 1417). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, mit Wirkung seit 4. Mai 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771).

Art. 57 Inhalt des Stimmrechts

1 Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht: a. an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden; b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen; c. an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren; d. an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone abzustimmen. 2 Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht: a. an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden; b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen; c. an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung oder an der Urne abzustimmen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2, 1417). Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2, 1417).

Art. 57a Politische Partizipation

1 Der Kanton fördert die politische Partizipation. 2 Der Regierungsrat kann Massnahmen dazu ergreifen, damit auch stimmen kann, wer insbesondere wegen einer Behinderung unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 4. Mai 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771).

Art. 58 Memorialsanträge

1 Die Stimmberechtigten haben das Recht, jederzeit zuhanden der Landsgemeinde selbstständig oder gemeinsam mit anderen Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu. 2 Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt. 3 … 4 Verletzt der Antrag die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder übergeordnetes Recht oder ist er undurchführbar, so erklärt ihn der Landrat für ganz oder teilweise unzulässig. 5 Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern unterzeichnet sein. 6 … Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2, 1417). Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).

Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge

1 … 2 Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit. Zulässige Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. 3 Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor. 4 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin. Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).

Art. 60 Petitionsrecht

1 Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten. 2 Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Art. 61 Stellung der Landsgemeinde

Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.

Art. 62 Landsgemeindememorial

1 Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge. 2 Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt. 3 … 4 Das Landsgemeindememorial wird den Stimmberechtigten spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde zugänglich gemacht. 5 … Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 2; 2022 2963). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 4. Mai 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).

Art. 63 Einberufung

1 Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus. 2 Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung. 3 Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft. 4 … 5 Der Kanton kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen. Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111). Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2025, in Kraft seit 4. Mai 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 2, 771).

Art. 64 Leitung und Eröffnung

1 Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat. 2 Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.

Art. 65 Verhandlungen

1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. 2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. 3 Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 4 Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. 5 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen.

Art. 66 Abstimmungsverfahren

1 Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird. 2 Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren. 3 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen. 4 Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.

Art. 67 Ermittlung der Mehrheit

1 Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen. 2 Sein Entscheid ist unanfechtbar.

Art. 68 Wahlbefugnisse

Die Landsgemeinde ist zuständig für: a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters; b. die Wahl der Gerichtspräsidien, der teilamtlichen Vizepräsidien und der weiteren Richterinnen und Richter; c. … Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4, 4467).

Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse

1 Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen. 2 Sie ist im Weiteren zuständig für: a. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen; b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr; c. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 000 000 Franken; d. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse; e. die Festsetzung des Steuerfusses. 3 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388).

Art. 70 Landrat

1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren. 2 Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.

Art. 71 Regierungsrat

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Art. 72 Ständerat

Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Art. 73 Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.

Art. 74 Wählbarkeit

1 Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons und der Gemeinden. 1a Für die Gerichtspräsidien und die teilamtlichen Vizepräsidien ist zudem ein an einer Schweizer Hochschule mit einem Lizentiatoder Master abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften Wählbarkeitsvoraussetzung. 2 Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen. 3 Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2, 1417). Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Sept 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 2, 1203).

Art. 75 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Gemeindebehörde angehören. 4 Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden. 5 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind. Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3, 3388). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891). Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1, 2891).

Art. 76 Verwandtenausschluss

1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören. 2 Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente. Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3, 629). Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 1 Ziff. 1; 2020 5111).

Art. 77 Ausstand

1 Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten. 2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

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