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Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Fribourg · 635.2.1 · statute

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60
  58. Art. 61
  59. Art. 62
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65
  63. Art. 66
  64. Art. 67
  65. Art. 68
  66. Art. 69
  67. Art. 70
  68. Art. 71
  69. Art. 72
  70. Art. 73
  71. Art. 74
  72. Art. 75
  73. Art. 76
  74. Art. 77
  75. Art. 78
  76. Art. 79
  77. Art. 80
  78. Art. 81
  79. Art. 82

79 provisions

Art. 1

Steuerhoheit – Staat 1 Der Staat erhebt eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer.

Art. 2

Steuerhoheit – Gemeinden 1 Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben. 2 Entscheide über die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gleichermassen für die Zusatzabgabe verbindlich.

Art. 3

Geltungsbereich – Steuer 1 Die Steuer wird erhoben, wenn: a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist; b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz im Kanton hat; c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte daran unter Lebenden oder durch Erbgang übertragen werden. 2 Auf der Übertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss Absatz 1 Bst. a und b am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Schenkerin oder des Schenkers erhoben. 3 Im internationalen Verhältnis erfolgt eine Besteuerung ferner bei unentgeltlicher Übertragung von im Kanton gelegenen beweglichen Vermögenswerten, die nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen werden. 4 In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.

Art. 4

Geltungsbereich – Gemeinde-Zusatzabgabe 1 Die Zusatzabgabe wird der Gemeinde geschuldet, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte oder in der der Erbgang eröffnet worden ist, bzw. der Gemeinde, in der die Schenkerin oder der Schenker zum Zeitpunkt der Zuwendung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz hatte. 2 Handelt es sich um eine unter umfassender Beistandschaft stehende oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertretene Person, wird die Zusatzabgabe der Gemeinde geschuldet, in der sie ihren letzten tatsächlichen Wohnsitz hatte, wobei der letzte Aufenthaltsort nicht massgebend ist, sofern sich dieser letzte Wohnsitz im Kanton befindet. 3 Beinhaltet eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Zuwendung ein Grundstück, so wird die Gemeinde-Zusatzabgabe nach der Vorschrift über die Steuerausscheidung nach Artikel 23 verhältnismässig jener Gemeinde geschuldet, in der das Grundstück liegt.

Art. 5

Steuerobjekt – Im Allgemeinen 1 Der Erbschaftssteuer unterliegt die Übertragung von Eigentum in gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vermögenswidmung an eine Stiftung von Todes wegen, Ersatzverfügung oder Nacherbeneinsetzung sowie Schenkung von Todes wegen. 2 Der Schenkungssteuer unterliegen die Zuwendungen unter Lebenden, durch die die Empfängerinnen und Empfänger bereichert werden, ohne dass sie eine entsprechende Gegenleistung erbringen, wie die Zuwendung von Vermögensgütern zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung, ein Verpfründungs- oder Leibrentenvertrag, der Erwerb gewisser beschränkter dinglicher Rechte oder persönlicher Rechte. 3 Einer Schenkung gleichgestellt sind Erbabfindungen und Auskaufsbeträge, Vermögensabtretungen und sonstige Verfügungen unter Lebenden im Hinblick auf eine künftige Erbschaft, die erbvertragliche Zuwendung unter Lebenden sowie der entgeltliche Erbverzicht (Erbauskauf).

Art. 6

Steuerobjekt – Im Besonderen 1 Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen: a) die Begründung von Nutzniessungs- oder Wohnrechten sowie die Begründung und die Abtretung von Baurechten; b) der Erlass von Schulden gegenüber einer solventen Schuldnerin oder einem solventen Schuldner; c) die Last zugunsten einer Drittperson, wenn sie eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen begründet; d) der unentgeltliche Erwerb durch eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder durch eine Änderung der Anteile der Personen, die diese Gemeinschaft bilden, namentlich bei einer Teilung; e) die einmaligen oder periodischen Versicherungsleistungen, die im Todesfall ausgezahlt oder zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sofern sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen; f) alle Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung der Erhebung der Steuer und der Zusatzabgabe durchgeführt werden.

Art. 7

Steuerobjekt – Gemischte Schenkung 1 Ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, wird für die Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen Leistungen einer Schenkung gleichgesetzt, wenn diese Wertdifferenz einer Schenkungsabsicht entspricht.

Art. 8

Befreiung von der Steuerpflicht 1 Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Staat Freiburg und seine Anstalten; c) die Gemeinden, die Gemeindeverbindungen und ihre Anstalten; d) die kirchlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannten juristischen Personen des Kirchenrechts sowie die übrigen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten; e) die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; f) Verwandte in gerader Linie. 2 Ebenfalls nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind: a) die juristischen Personen, die nach Artikel 97 Abs. 1 Bst. g und h des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) 1) aufgrund der öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecke, die sie verfolgen, von der Steuer befreit sind; b) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2); c) Personenunternehmungen und juristische Personen für den Vermögenserwerb bei Umstrukturierung im Sinne der Artikel 8 Abs. 3 und 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) 3); d) Verwandte für den Vermögenserwerb, der einer vollständigen oder teilweisen Teilung gleichkommt oder deren Folge ist, sofern Vermögenswerte aus gerader Linie übertragen werden. Die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind ebenfalls von der Steuerpflicht befreit, wenn sie an solchen Rechtsgeschäften beteiligt sind; e) die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte und die Partnerin oder der Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn Vermögenswerte im Sinne von Buchstabe d auf der Grundlage eines Scheidungs- oder Auflösungsurteils erworben werden; f) die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungsrechten, denen die Eigenschaft von natürlichen Personen zukommt, für den Erwerb von Grundstücken einer Immobiliengesellschaft im Verhältnis ihrer Rechte und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft; g) die Begünstigten bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen, die vom Amt, das nach der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen in diesem Bereich zuständig ist 4), visiert wurden, oder bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit katastertechnisch begründeten Grenzbereinigungen von geringer Bedeutung; h) die Begünstigten von Baurechten in Form einer Dienstbarkeit, die von einem Gemeinwesen für eine sportliche, kulturelle oder soziale Tätigkeit abgetreten werden und Subventionen gleichgesetzt werden können; 1) SGF 631.1 2) SR 831.40 3) RS 642.14 4) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur. i) die Begünstigten in den Fällen, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. 3 Die nach Absatz 2 Bst. a von der Steuer befreiten juristischen Personen werden steuerpflichtig, wenn die Zuwendung innert zehn Jahren nach der Übertragung eine andere Zweckbestimmung erhält. 4 Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie im Sitzkanton steuerbefreit sind oder nach diesem Gesetz von der Steuer befreit werden könnten. 5 Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der juristischen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Absatz 2 Bst. a von der Steuerpflicht befreit sind. Jede betroffene juristische Person kann mit einem Schreiben an die Kantonale Steuerverwaltung verlangen, nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt zu werden.

Art. 9

Steuererleichterung 1 Die teilweise oder vollständige Übertragung eines Unternehmens, das geschäftsmässig betrieben wird, kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden, wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz im Kanton hat und das Unternehmen den Interessen der Freiburger Wirtschaft dient. 2 Werden die Auflagen für die Steuererleichterung nicht eingehalten, so kann diese rückwirkend auf den Zeitpunkt, an dem sie gewährt wurde, widerrufen werden. 3 Die für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständige Direktion 5) entscheidet endgültig, nachdem sie die Stellungnahmen der Direktion, die für die Wirtschaftsförderung zuständig ist 6), und der Gemeinde, der die Zusatzabgabe geschuldet wird, eingeholt hat. 4 Das Gesuch hemmt den Lauf der Einsprachefrist nicht.

Art. 10

Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner 1 Die Steuer und die Zusatzabgabe schuldet, wer: a) eine Zuwendung unter Lebenden erhält; b) eine Zuwendung aus Erbschaft oder Vermächtnis erhält; c) eine Zuwendung aus Vor- oder Nacherbschaft erhält; d) ein beschränktes dingliches Recht oder ein persönliches Recht erhält; 5) Heute: Finanzdirektion. 6) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion. e) als begünstigte Drittperson in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt. 2 Stirbt die steuerpflichtige Person, so haften ihre Erbinnen und Erben für die geschuldeten Steuern und Zusatzabgaben solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile. 2 Steuerbemessung

Art. 11

Im Allgemeinen 1 Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel der Verkehrswert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht.

Art. 12

Im Besonderen – Grundstücke 1 Für Grundstücke gilt als Bemessungsgrundlage der Steuerwert, der in Anwendung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern 7) nach dem Wert des Grundstücks am Ende der letzten Steuerperiode festgesetzt wurde. Vorbehalten bleibt der Mehrwert ab Beginn der laufenden Steuerperiode bis zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht.

Art. 13

Im Besonderen – Bewegliche Vermögenswerte 1 Für die beweglichen Vermögenswerte des Geschäftsvermögens ist der Buchwert massgebend. 2 Der gängige Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert.

Art. 14

Im Besonderen – Forderungen und Beteiligungen 1 Als Bemessungsgrundlage für kotierte Forderungen und Beteiligungen gilt ihr Kurswert zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht. 2 Für die Bemessungsgrundlage der nicht kotierten Forderungen und Beteiligungen gilt Artikel 57 Abs. 2 und 3 DStG sinngemäss.

Art. 15

Im Besonderen – Immaterielle Güter 1 Für die Bemessungsgrundlage der immateriellen Güter gilt Artikel 58 DStG sinngemäss.

Art. 16

Im Besonderen – Versicherungsleistungen 1 Als Bemessungsgrundlage für Versicherungsleistungen gilt der Rückkaufswert oder die ausgerichtete Versicherungssumme. 7) SGF 631.1

Art. 17

Im Besonderen – Nacherbeneinsetzung 1 Wenn bei einer Vorerbschaft oder einem Vorvermächtnis die Substanz erhalten werden muss, gilt als Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses. 2 Wird die Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis endgültig erworben, so ist die ordentliche Erbschaftssteuer zu entrichten. Bereits bezahlte Erbschaftssteuern werden zinslos angerechnet. 3 Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gilt der Wert des an die Vorerbin oder den Vorerben gehenden Vermögensanfalls als Bemessungsgrundlage. 4 Im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist, gilt bei der Nacherbeneinsetzung – ob auf den Überrest beschränkt oder nicht – der Wert des an die Nacherbin oder den Nacherben gehenden Vermögensanfalls als Bemessungsgrundlage.

Art. 18

Im Besonderen – Nutzniessung, Wohnrecht und periodische Leistungen 1 Als Bemessungsgrundlage für Nutzniessung, Wohnrecht und periodische Leistungen gilt der kapitalisierte Wert dieser Leistungen; dabei erfolgt die Kapitalisierung nach den üblichen in Gerichtssachen verwendeten Tabellen. Werden unbefristete Rechte an eine juristische Person übertragen, so erfolgt die Kapitalisierung wie für eine ewige Rente. 2 Der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts darf drei Viertel des massgebenden Werts der belasteten Vermögenssubstanz nicht übersteigen. 3 Der Staatsrat setzt die erforderlichen Kapitalisierungssätze fest.

Art. 19

Im Besonderen – Baurecht 1 Als Bemessungsgrundlage für das Baurecht gilt der Steuerwert des Grundstücks, auf dem ein Baurecht besteht und der nach den üblichen in Gerichtssachen verwendeten Tabellen und zu dem vom Staatsrat festgesetzten Satz vermindert wurde.

Art. 20

Im Besonderen – Subsidiäre Bemessungsgrundlage 1 Ist es nicht möglich, eine Bemessungsgrundlage nach den oben stehenden Grundsätzen zu bestimmen, so setzt die Veranlagungsbehörde die Steuer nach eigenem Ermessen fest; die Schuldnerin oder der Schuldner wird vorher angehört; falls nötig wird eine Expertise durchgeführt.

Art. 21

Gemischte Schenkung 1 Bei einer gemischten Schenkung dienen folgende Werte als Bemessungsgrundlage: a) bei der Übertragung von Liegenschaften aus dem Privatvermögen der oder des Abtretenden: der Steuerwert nach Abzug der vereinbarten Leistungen; b) bei der Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Vermögenswerts aus dem Geschäftsvermögen der oder des Abtretenden: der Buchwert, der für die direkte Steuer massgebend ist, nach Abzug der vereinbarten Leistungen; c) bei Übertragung von Beteiligungen einer Handelsgesellschaft: entweder der für die Bemessung der direkten Steuer massgebende verhältnismässige Anteil am Eigenkapital oder der nach Artikel 14 bestimmte Wert der Beteiligungen, wobei immer der tiefere Wert gilt; die vereinbarten Leistungen werden vorgängig abgezogen.

Art. 22

Sachliche Abzüge 1 Von der Erbschaft können für die Steuerberechnung abgezogen werden: a) Erbschaftsschulden einschliesslich Hypothekarschulden und die angemessene Entschädigung nach den Artikeln 334 und 334bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) 8); b) Erbgangsschulden wie die Beerdigungskosten bis zu einem vom Staatsrat festgesetzten Höchstbetrag, die Erbgangskosten, die Unterhaltsansprüche nach Artikel 606 ZGB 9) und die Erziehungskosten nach Artikel 631 Abs. 2 ZGB 10). Davon ausgeschlossen sind die Kosten in Zusammenhang mit der Erbteilung; c) Vermächtnisse. 2 Von der Zuwendung können die der Vermächtnisnehmerin oder dem Vermächtnisnehmer und der beschenkten Person auferlegten Schulden abgezogen werden. 3 Lastet auf den übertragenen Vermögenswerten eine Nutzniessung, ein Wohn- oder Baurecht oder ist mit ihnen die Pflicht verbunden, periodische Leistungen auszurichten, so kann der kapitalisierte Wert dieser Lasten abgezogen werden. Ebenfalls abgezogen werden kann der wirtschaftliche Wert der Lasten und Auflagen, die die Bereicherung der Empfängerin oder des Empfängers einer Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen schmälern. 8) SR 210 9) SR 210 10) SR 210 4 Wird bei der Übertragung der belasteten Vermögenswerte eine Nutzniessung, ein Wohn- oder Baurecht errichtet, so kann der kapitalisierte Wert dieser Lasten vom Vermögenswert abgezogen werden.

Art. 23

Steuerausscheidung 1 Vererbt eine Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ausserhalb des Kantons wohnhaft war, im Kanton gelegene Grundstücke, so wird die Steuer auf dem Wert dieser Grundstücke abzüglich eines verhältnismässigen Anteils der Erbgangsschulden erhoben. 2 Werden ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke vererbt, so wird auf ihrem Wert ein verhältnismässiger Anteil für die Begleichung der Erbgangsschulden abgezogen. 3 Diese Regel gilt auch, wenn die Zusatzabgabe mehrere Gemeinden des Kantons betrifft. 3 Steuerberechnung

Art. 24

Persönlicher Abzug 1 Von den Zuwendungen kann jede Empfängerin und jeder Empfänger 5000 Franken abziehen. 2 Erhält jemand von der gleichen Person mehrfach Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, so wird der Abzug innert 5 Jahren insgesamt nur einmal gewährt.

Art. 25

Steuersätze – Steuer 1 Die Steuer bemisst sich nach den folgenden Sätzen: a) Begünstigte des zweiten Stammes: 1. Geschwister: 5,25 % 2. Neffen und Nichten: 8,25 % 3. Grossneffen und Grossnichten: 10,50 % 4. Nachkommen von Grossneffen und Grossnichten: 12,75 % b) Begünstigte des dritten Stammes: 1. Onkel und Tanten: 8,25 % 2. Cousins und Cousinen: 12,75 % 3. Nachkommen von Cousins und Cousinen: 17,25 % c) übrige verwandte oder nicht verwandte Begünstige: 1. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen: 7,75 % 2. Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben: 8,25 % 3. Andere verwandte oder nicht verwandte Begünstigte: 22,00 % 2 Bei Personen, die in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz leben, muss die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre ohne Unterbruch gedauert haben und zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, noch andauern. Die Begünstigten müssen den Nachweis der Dauer der Wohngemeinschaft erbringen. 3 Für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und nicht nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. a von der Steuer befreit sind, beträgt die dem Staat geschuldete Steuer 3 %.

Art. 26

Steuersätze – Gemeinde-Zusatzabgabe 1 Die Zusatzabgabe darf 70 % der Steuer nicht übersteigen. 2 Anwendbar ist der Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Steueranspruch entsteht. 3 Die Gemeinden teilen dem für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständigen Amt den Satz ihrer Zusatzabgabe und jede Änderung dieses Satzes sowie das jeweilige Datum des Inkrafttretens mit. 4 Vollzugsbehörden Art. 27 ...

Art. 28

Staatsrat 1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.

Art. 29

Direktion 1 Die für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zuständige Direktion 11) (die Direktion) sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes. Sie erteilt den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Verwaltungsorganen die nötigen Weisungen und kann Kontrollen durchführen. 2 Sie entscheidet über den Erlass der Steuern in den Fällen nach Artikel 56 sowie über die Steuererleichterungen in den Fällen nach Artikel 9.

Art. 30

Amt 1 Das für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständige Amt 12) (das Amt) ist Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für die Steuer und die Zusatzabgabe.. 2 Es entscheidet: a) über die Einsprachen in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen; b) über die Befreiung von der Steuerpflicht in den Fällen nach Artikel 8; c) über die Rückerstattungsgesuche. 3 Es verfügt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen und zeigt der ordentlichen Strafrichterin oder dem ordentlichen Strafrichter die Vergehen nach Artikel 68 Abs. 1 an. 4 Es zieht die Steuer, die Zusatzabgabe, die Verzugszinsen und die Bussen ein und führt darüber Buch. 5 Es erhebt für den Staat eine Inkassoprovision, die auf dem Betrag der geschuldeten Zusatzabgabe zu einem vom Staatsrat festgesetzten Satz berechnet wird. 6 Es ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Ratenzahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zuständig. Art. 31 ... 5 Veranlagung

Art. 32

Recht auf Veranlagung 1 Der Steueranspruch entsteht: a) bei Vermögensübergängen von Todes wegen im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird; 11) Heute: Finanzdirektion. 12) Heute: Kantonale Steuerverwaltung. b) bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist; c) bei Vermögensübergängen aus Schenkung oder einem anderen einer Schenkung gleichgestellten Rechtsgeschäft unter Lebenden im Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen ist; d) bei Vermögensübergängen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung erfüllt ist. 2 Verschollen erklärte Personen werden verstorbenen Personen gleichgestellt.

Art. 33

Erbschaftssteuer – Inventar 1 Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage eines amtlichen Nachlassinventars, das innert zwei Wochen nach dem Tod erstellt wird, und unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügungen. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. 2 Das Inventar enthält das Erbschaftsvermögen und vermerkt die Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind. Die Artikel 197–200 DStG sind anwendbar.

Art. 34

Erbschaftssteuer – Auskunftspflicht 1 Die Empfängerinnen und Empfänger einer Zuwendung von Todes wegen oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder die handelnden Organe müssen dem Amt über alle Verhältnisse Aufschluss erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht und des Steuerbetrags massgebend sind, und alle dafür relevanten Beweismittel vorlegen. 2 Dieselbe Pflicht haben auch die Notarinnen und Notare für alle Informationen und Beweismittel, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten und die für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendig sind.

Art. 35

Schenkungssteuer – Meldung und Information 1 Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage der Meldung an das Amt. 2 Wer eine Zuwendung unter Lebenden erhält, muss dies innert 30 Tagen seit der Zuwendung melden. Meldepflichtig ist auch die zuwendende Person, wenn die Empfängerin oder der Empfänger ausserhalb des Kantons wohnhaft ist. 3 Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder handelnde Organe sind nach Absatz 2 meldepflichtig. 4 Die Notarin oder der Notar muss die Empfängerin oder den Empfänger der Zuwendung und gegebenenfalls die zuwendende Person, die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter oder das handelnde Organ über ihre Meldepflicht informieren.

Art. 36

Schenkungssteuer – Auskunftspflicht 1 Jede an einem eine Zuwendung beinhaltenden Rechtsgeschäft beteiligte Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder das handelnde Organ müssen dem Amt über alle Verhältnisse Aufschluss erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht und des Steuerbetrags massgebend sind, und alle dafür relevanten Beweismittel vorlegen. 2 Dieselbe Pflicht haben auch die Notarinnen und Notare für alle Informationen und Beweismittel, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten und die für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendig sind.

Art. 37

Mitwirkung 1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemeinden erteilen auf Ersuchen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden kostenlos alle für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Auskünfte. Sie können ihnen von sich aus die Fälle melden, bei denen sie eine unvollständige Besteuerung vermuten. 2 ...

Art. 38

Veranlagung von Amtes wegen 1 Das Amt kann auf der Grundlage der bekannten Steuerfaktoren eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen, wenn trotz Mahnung keine Auskunft erteilt oder keine Belege vorgewiesen wurden oder der Vorladung zu einer Befragung nicht Folge geleistet wurde. 2 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

Art. 39

Frist und Form der Veranlagung 1 Die Veranlagung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen nach Eingang aller für die Veranlagung relevanten Steuerfaktoren und Belege. Sind gewisse Steuerfaktoren, auf die sich die Veranlagung stützt, noch nicht bekannt, so kann eine Teilveranlagung vorgenommen werden. 2 Die Veranlagung wird mit einer datierten und unterzeichneten Rechnung eröffnet, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Steuersatz und der Betrag der Steuer und der Zusatzabgabe aufgeführt sind. Weicht das Amt von der Berechnungsgrundlage, die sich aus den von den Parteien gelieferten Steuerfaktoren ergibt, ab, so gibt es die wesentlichen Gründe dafür an. Handelt es sich um eine Teilveranlagung, so wird dies auf der Rechnung vermerkt. 3 Die Rechnung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen und mit dem Hinweis auf die Folgen nach den Artikeln 50 und 51 sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Art. 40 ... 6 Rechtsmittel

Art. 41

Einsprache – Einsprachefähige Verfügungen 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Steuerrechnung beim Amt Einsprache erheben. 2 Gegen Nachsteuerentscheide, Entscheide über eine Übertretung, eine Steuerrückerstattung, eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 8 oder über Verzugs- oder Vergütungszinsen kann ebenfalls innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

Art. 42

Einsprache – Form und Inhalt 1 Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden sowie die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers enthalten. 2 Die Einsprachebehörde kann eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Begründung gewähren. 3 Fehlen Anträge oder eine Begründung, so wird auf die Einsprache nicht eingetreten.

Art. 43

Einsprache – Aufschiebende Wirkung 1 Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

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