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Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Fribourg · 635.2.1 · statute

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60
  58. Art. 61
  59. Art. 62
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65
  63. Art. 66
  64. Art. 67
  65. Art. 68
  66. Art. 69
  67. Art. 70
  68. Art. 71
  69. Art. 72
  70. Art. 73
  71. Art. 74
  72. Art. 75
  73. Art. 76
  74. Art. 77
  75. Art. 78
  76. Art. 79
  77. Art. 80
  78. Art. 81
  79. Art. 82

79 provisions

Art. 44

Einsprache – Instruktion und Entscheid 1 Die Einsprachebehörde verfügt über dieselben Befugnisse wie beim Erlass des angefochtenen Entscheids. 2 Sie überprüft den Entscheid als Ganzes, ohne dabei durch die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers gebunden zu sein; sie kann ihn auch zu ihrem oder seinem Nachteil und ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rückzug der Einsprache ändern. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil der Einsprecherin oder des Einsprechers zu ändern, so teilt sie dies diesen Personen mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können. 3 Der Einspracheentscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Art. 45

Beschwerde – Beschwerdefähige Entscheide 1 Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 46

Beschwerde – Verfahren 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 13); die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 47

Beschwerde – Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

Art. 48

Beschwerde – Instruktion und Rückzug der Beschwerde 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Sie oder er kann diese Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an eine Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder einen Gerichtsschreiber-Berichterstatter delegieren. 2 Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die erstinstanzliche Behörde. 3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können. 4 Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden. 13) SGF 150.1

Art. 49

Revision 1 Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfahren nach den Artikeln 188, 189 und 190 DStG, die sinngemäss gelten, revidiert werden. 7 Bezug und Sicherung der Steuer

Art. 50

Zahlungsfrist und Verzugszins 1 Die Steuer und die Zusatzabgabe müssen innert 30 Tagen an das Amt entrichtet werden. 2 Auf der nicht fristgemäss bezahlten Steuer und Zusatzabgabe wird vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen geschuldet.

Art. 51

Mahnung und Betreibung 1 Werden die Steuer und die Zusatzabgabe nicht innert 30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet, so stellt das Amt der Schuldnerin oder dem Schuldner eine Mahnung zu. 2 Erfolgt die Bezahlung nicht in der mit der Mahnung angesetzten Frist, so kann die Betreibung eingeleitet werden. 3 Liegt der Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners nicht in der Schweiz oder wurden alle oder ein Teil der Vermögensstücke mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden. 4 Die Inkassokosten gehen zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners.

Art. 52

Haftung 1 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer und die Zusatzabgabe aus dem jeweiligen Erbgang einschliesslich der auf die Vermächtnisse entfallenden Steuern. 2 Bei Zuwendungen unter Lebenden haftet die Schenkerin oder der Schenker solidarisch mit der beschenkten Person. Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haften diese solidarisch mit der Schenkerin oder dem Schenker bis zum Betrag, der ihnen zufällt.

Art. 53

Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Betrifft eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen ein Grundstück, dann wird die Bezahlung der Steuer, der Zusatzabgabe und der Verzugszinsen durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 54

Stundung und Ratenzahlung 1 Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer, der Zusatzabgabe oder der Busse für die Schuldnerin oder den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so kann das Amt auf begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlungen gewähren. Die Verzugszinsen bleiben geschuldet. 2 Die Entscheide über Zahlungserleichterungen können nicht mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

Art. 55

Hingabe an Erfüllungs statt 1 Mit Zustimmung des Staates und der Schuldnerin oder des Schuldners der Steuer und der Zusatzabgabe kann die Steuerschuld ganz oder teilweise mit kulturellen Gütern beglichen werden. In diesem Fall überweist der Staat die Zusatzabgabe an die Gläubigergemeinde. 2 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen von hohem künstlerischem, historischem oder wissenschaftlichem Wert, wie Kunstgegenstände, Bücher, Sammelgegenstände oder Dokumente. Die Bezahlung der Steuer mit Immobilien ist ausgeschlossen. 3 Die vorgeschlagenen Zahlungsmittel brauchen nicht aus der Erbschaft oder Schenkung zu stammen, für die die Steuer geschuldet wird. 4 Der Staatsrat regelt das Verfahren.

Art. 56

Erlass 1 Ausnahmsweise können einer Schuldnerin oder einem Schuldner, die oder der sich in einer Notlage befindet oder für die oder den die Bezahlung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, Steuer, Zusatzabgabe und Verzugszinsen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und zusammen mit den notwendigen Beweismitteln eingereicht werden. 3 Die Direktion entscheidet, nachdem sie gegebenenfalls die Stellungnahme der Gemeinde eingeholt hat, der die Zusatzabgaben geschuldet werden. 4 Ein Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.

Art. 57

Nachsteuer 1 Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung, auch ohne Verschulden der Schuldnerin oder des Schuldners, unvollständig geblieben, weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kannte, so erhebt das Amt eine Nachsteuer auf der Steuer und der Zusatzabgabe. 2 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

Art. 58

Rückforderung 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann mit schriftlichem Antrag an das Amt bezahlte Steuern, Zusatzabgaben, Verzugszinsen oder Bussen zurückfordern, wenn: a) das der Steuer unterliegende Geschäft gerichtlich für nichtig erklärt wird; b) die Parteien bei Zuwendungen unter Lebenden das der Steuerpflicht unterliegende Geschäft rückgängig gemacht haben und die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Nichtigkeits- oder Aufhebungsgrund erfüllt sind; c) der Entscheid, auf Grund dessen die Zahlung erfolgt ist, infolge einer Einsprache, einer Beschwerde oder einer Revision aufgehoben oder abgeändert wird; d) sie oder er irrtümlicherweise einen nicht geschuldeten Betrag oder mehr als den geschuldeten Betrag bezahlt hat; e) die Voraussetzungen nach Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 14) erfüllt sind. 2 Eine Rückerstattung wird nicht gewährt, wenn sich herausstellt, dass im Rahmen des der Steuer unterliegenden Geschäfts vorsätzlich Steuern hinterzogen wurden. 3 Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden mit einem Vergütungszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen zurückerstattet, der ab dem Zeitpunkt der Bezahlung zu laufen beginnt.

Art. 59

… 8 Strafbestimmungen

Art. 60

Übertretungen – Missachtung von Ordnungsvorschriften 1 Wer trotz Mahnung und ohne sich einer Hinterziehung oder eines Hinterziehungsversuchs schuldig zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig namentlich den Pflichten im Zusammenhang mit der Inventaraufnahme (Art. 33 Abs. 2) oder der Auskunftspflicht (Art. 34 und 36) nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken. 14) SR 281.1

Art. 61

Übertretungen – Missachtung der Melde- oder Informationspflicht 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich einer Hinterziehung oder eines Hinterziehungsversuchs schuldig zu machen, ein der Steuer unterliegendes Geschäft nicht innert der gesetzlichen Frist meldet (Art. 35 Abs. 2 und 3), wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. 2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich der Mitwirkung an einer Hinterziehung schuldig zu machen, die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger oder die Zuwendenden nicht über ihre Pflicht informiert, das der Steuer unterliegende Geschäft innert der gesetzlichen Frist zu melden (Art. 35 Abs. 4), wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. 3 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken.

Art. 62

Übertretungen – Hinterziehung a) Vollendete Hinterziehung 1 Mit Busse wird die steuerpflichtige Person bestraft, die vorsätzlich oder fahrlässig: a) bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, insbesondere indem sie ein Geschäft oder das Eintreten einer Bedingung, die die Steuererhebung begründet, nicht meldet oder dafür sorgt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist; b) eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. 2 Die Busse beläuft sich auf höchstens den doppelten Betrag der hinterzogenen Steuer. 3 Bei Selbstanzeige wird die Busse in der Regel bis zur Hälfte des hinterzogenen Steuerbetrags ermässigt. 4 Die Steuer und die Zusatzabgabe werden zusätzlich zur Busse geschuldet.

Art. 63

Übertretungen – Hinterziehung b) Versuch 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt bis zu zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 64

Übertretungen – Hinterziehung c) Anstiftung und Gehilfenschaft 1 Wer jemand anderen vorsätzlich zu einer Hinterziehung anstiftet oder dazu vorsätzlich Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung handelt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Schuldnerin oder des Schuldners mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 20'000 Franken. 2 Ausserdem kann von der Person, die zur Hinterziehung angestiftet oder dabei Hilfe geleistet hat, die solidarische Bezahlung der hinterzogenen Steuern und Zusatzabgaben verlangt werden.

Art. 65

Übertretungen – Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren 1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) als Erbin oder Erbe, Erbenvertreterin oder -vertreter, Testamentsvollstreckerin oder -vollstrecker oder Drittperson Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen; b) zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet. 2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken. 3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Art. 66

Übertretungen – Juristische Personen 1 Wurde eine Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so wird diese mit Busse bestraft. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so gilt Artikel 64 für die juristische Person sinngemäss. 3 Die strafrechtliche Verfolgung der handelnden Organe und der Vertreterinnen und Vertreter der juristischen Person nach Artikel 64 bleibt vorbehalten.

Art. 67

Übertretungen – Verfahren 1 Das Amt informiert die des Verstosses gegen dieses Gesetz verdächtigte Person über die Eröffnung des Verfahrens und fordert sie auf, ihre Bemerkungen einzureichen. 2 Es setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens und der Tatumstände sowie der persönlichen Verhältnisse der zuwiderhandelnden Person fest. 3 Es teilt der zuwiderhandelnden Person ihren Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung mit.

Art. 68

Steuervergehen – Gebrauch falscher Urkunden 1 Wer zum Zwecke der Hinterziehung von Steuern oder Zusatzabgaben gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wird zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt. 2 Die Bestrafung wegen Hinterziehung der Steuer und der Zusatzabgabe bleibt vorbehalten.

Art. 69

Steuervergehen – Behörde und anwendbare Vorschriften 1 Für die strafbare Handlung nach Artikel 68 Abs. 1 ist die ordentliche Strafrichterin oder der ordentliche Strafrichter zuständig. 2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 15) und das Justizgesetz 16) gelten unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen in den Artikeln 75 und 76. 9 Verjährung und Verwirkung

Art. 70

Steuer und Zusatzabgabe – Veranlagung 1 Das Recht auf Veranlagung verjährt 5 Jahre, nachdem der Erbgang oder die Zuwendung eröffnet wurde. 2 Dieses Recht ist 10 Jahre nach diesem Zeitpunkt verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.

Art. 71

Steuer und Zusatzabgabe – Nachsteuer 1 Das Recht auf Einforderung der Nachsteuer für Steuern und Zusatzabgaben ist 10 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.

Art. 72

Steuer und Zusatzabgabe – Forderungen 1 Steuer- und Zusatzabgabenforderungen verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Sie sind 10 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt. 15) SR 311.0 16) SGF 130.1

Art. 73

Steuer und Zusatzabgabe – Rückforderung 1 Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.

Art. 74

Steuer und Zusatzabgabe – Stillstand und Unterbrechung der Verjährung 1 Artikel 151 Abs. 2 und 3 DStG gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung.

Art. 75

Widerhandlungen – Recht auf Strafverfolgung 1 Das Recht, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen nach den Artikeln 60 und 61 einzuleiten, ist 5 Jahre, nachdem die Widerhandlung begangen wurde, verwirkt. 2 Dieses Recht ist für die Widerhandlungen nach den Artikeln 62–69 nach 15 Jahren verwirkt.

Art. 76

Widerhandlungen – Bussen 1 Die in Anwendung der Artikel 60–69 verfügten Bussen verjähren 5 Jahre, nachdem sie rechtskräftig geworden sind. Der Artikel 74 ist anwendbar. 2 Sie sind 10 Jahre, nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, verwirkt. 10 Schlussbestimmungen

Art. 77

Übergangsrecht 1 Bei Erbgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind, sowie Zuwendungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, werden die Steuer und die Zusatzabgabe weiterhin nach dem Gesetz betreffend die Einregistrierungsgebühren und nach dem Tarif der Einregistrierungsgebühren erhoben. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Veranlagungs- und Steuerbezugsverfahren gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn der Erbgang vor seinem Inkrafttreten eröffnet worden ist oder die Zuwendung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. 3 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Steuerwiderhandlungen werden nach altem Recht beurteilt, es sei denn, dass sie nach den neuen Bestimmungen milder bestraft werden.

Art. 78

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern 1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 79

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern 1 Das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 80

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes 1 Das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 81

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.1); b) der Tarif vom 4. Mai 1934 der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.10); c) die Weisung vom 24. Juni 2003 über die Anwendung von Artikel 16 Bst. b des Tarifs der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.106).

Art. 82

Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 17) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden. 17) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 06.11.2007). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 14.09.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_090 08.01.2008 Art. 45 geändert 01.01.2008 2008_001 07.03.2008 Art. 56 geändert 01.01.2008 2007_090a 31.05.2010 Art. 59 aufgehoben 01.01.2011 2010_066 31.05.2010 Art. 69 geändert 01.01.2011 2010_066 08.09.2011 Art. 53 geändert 01.01.2012 2011_107 10.02.2012 Art. 53 geändert 01.01.2013 2012_016 15.06.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_052 19.12.2014 Art. 33 geändert 01.07.2015 2014_103 16.06.2015 Art. 27 geändert 01.01.2016 2015_054 15.12.2015 Art. 45 geändert 01.01.2016 2015_147 15.12.2015 Art. 56 geändert 01.01.2016 2015_147 11.10.2017 Art. 27 aufgehoben 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 28 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 29 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 30 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 31 aufgehoben 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 37 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 40 aufgehoben 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 41 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 50 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 51 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 54 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 67 geändert 01.01.2018 2017_086 11.10.2017 Art. 69 geändert 01.01.2018 2017_086 07.11.2018 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 01.01.2019 2018_099 05.11.2021 Art. 8 Abs. 2, g) geändert 01.01.2022 2021_144 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.09.2007 01.01.2008 2007_090 Art. 4 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052 Art. 8 Abs. 2, g) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099 Art. 27 geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054 Art. 27 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 28 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 29 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 30 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 31 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 33 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 37 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 40 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 41 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 45 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001 Art. 45 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 50 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 51 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 53 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107 Art. 53 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016 Art. 54 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 56 geändert 07.03.2008 01.01.2008 2007_090a Art. 56 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147 Art. 59 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 67 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086 Art. 69 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 69 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_086

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