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Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei

Valais · 550.100 · ordinance

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 18 Art. 17 * …
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42 wird proportional zu den geleisteten Dienstjahren reduziert. *
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 48 Art. 47 * …
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58

56 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Die vorliegende Verordnung bestimmt: a) die allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei, ihre territoriale Einteilung, ihre Bezeichnung und ihre Aufträge; b) die Dienstgradordnung; c) den Bestand an Polizisten; d) die Dauer der Aufbewahrung von Polizeidaten; e) den Status und die Aufnahmebedingungen von Polizisten, Polizeihilfspersonal und Polizeiaspiranten; f) die Pauschalgebühren für präventive Einsätze der Kantonspolizei, für ihre Intervention bei Veranstaltungen oder für Leistungen zugunsten Dritter. 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Allgemeine Organisation 1 Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist und durch einen Kommandanten geführt wird. Sie umfasst: a) zwei operative Einheiten: die Gendarmerie und die Kriminalpolizei; b) fünf Unterstützungseinheiten: die Einheiten Leitung und Controlling, Kommunikation und Prävention, Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten und Logistik. 2 Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt. 3 Der Kommandant und die Stabsoffiziere bilden das Kommando. 4 Die Kantonspolizei verfügt über zusätzliche operative Strukturen, für die ein Offizier verantwortlich ist. Sie sind in einer Dienstanweisung festgelegt. * 5 Die Einheiten arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig. *

Art. 3

Allgemeine Aufträge 1 Die Aufträge der Kantonspolizei sind im Gesetz über die Kantonspolizei definiert. 2 Jeder Angehörige der Kantonspolizei kann sowohl für den einen als auch für den anderen dieser Aufträge herangezogen werden. 2 Allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei, Bezeichnung und Aufträge 2.1 Operative Einheiten

Art. 4

Gendarmerie a) Organisation 1 Die Gendarmerie ist gebietsmässig organisiert und umfasst: * a) drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und das Unterwallis; b) spezialisierte Abteilungen, und zwar: 1. die Abteilung Spezialeinheiten, 2. * die Abteilung Verkehr, 3. * die Abteilung Schnelleinsatz. 2 Jeder Kreis ist in territoriale Basen und Posten unterteilt, deren Anzahl, Grösse und Standhort nach den Dienstbedürfnissen festgelegt werden. * Art. 4a * b) Aufgaben 1 Die Gendarmerie ist beauftragt, die Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Sie erfüllt namentlich die Aufgaben der Sicherheitspolizei, der bürgernahen Polizei und der Verkehrspolizei. 2 Sie erfüllt die Ermittlungsaufgaben, die nicht das Einschreiten der Kriminalpolizei erfordern. 3 Sie erfüllt die verwaltungspolizeilichen Aufgaben, welche ihr durch die Spezialgesetzgebung der Kantonspolizei übertragen werden. 4 Die Gendarmerie erbringt den Bereitschaftsdienst rund um die Uhr.

Art. 5

c) Regionale Kreise * 1 Jeder regionale Kreis umfasst: a) eine mobile Einheit, die hauptsächlich die Polizeipräsenz und die 24 Stunden-Interventionsbereitschaft in allen Sektoren des Kreises einschliesslich der Nationalstrassen übernimmt; b) die territorialen Basen A, die territorialen Basen B und die Posten, die hauptsächlich die Aufgaben der bürgernahen Polizei und der Verwaltungspolizei übernehmen und die Tatbestände aufnehmen und die Ermittlungen durchführen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die territorialen Basen A bieten einen regelmässigen Schalterdienst. Die territorialen Basen B und die Posten bieten einen eingeschränkten Schalterdienst; c) ein Führungsbüro des Kreises, das die Planung, die operative Koordination sowie die Verwaltungsaufsicht des Kreises gewährleistet.

Art. 6

d) Abteilung Spezialeinheiten * 1 Die Abteilung Spezialeinheiten umfasst: a) eine Interventionsgruppe; b) eine Hundegruppe; c) * eine Gruppe Flughafen und Migration; d) * eine Gebirgsgruppe. 2 Die Abteilung Spezialeinheiten unterstützt die operativen Einheiten bei riskanten Einsätzen. Sie stellt die Flughafenpolizei sicher und koordiniert Rückführungen im Bereich der Migration. *

Art. 7

e) Abteilung Verkehr * 1 Die Abteilung Verkehr umfasst: a) technische Gruppen; b) * Gruppen, die sich mit den Kompetenzzentren für den Schwerverkehr befassen; c) eine Gruppe für Verkehrsprävention; d) eine Gruppe, die für das Verkehrsbüro zuständig ist. 2 Die Abteilung Verkehr unterstützt die Gendarmeriekreise bei speziellen und technischen Kontrollen im Strassenverkehr. Sie koordiniert ausserdem die Tätigkeiten rund um die Verkehrserziehung und -prävention und leitet die Verwaltungsaufgaben insbesondere in Zusammenhang mit der Aufnahme von Unfällen und Verkehrsübertretungen. Art. 7a * f) Abteilung Schnelleinsatz 1 Die Abteilung Schnelleinsatz umfasst Gruppen, die sich mit der Bekämpfung der Strassenkriminalität und serieller Phänomene, der Stärkung der Präsenz vor Ort und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität befassen. Die Abteilung stellt ausserdem sicher, dass sie schnell auf Ereignisse reagieren kann, die den öffentlichen Raum beeinträchtigen.

Art. 8

Kriminalpolizei a) Organisation 1 Die Kriminalpolizei ist territorial organisiert und umfasst: * a) drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und das Unterwallis; b) Spezialabteilungen, und zwar: 1. die kriminaltechnische Abteilung, 2. die Abteilung Wirtschaftsdelikte, 3. die Abteilung Betäubungsmittel, 4. die Abteilung für operative Unterstützung, 5. die Abteilung für Jugend und Sitte, 6. * die Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation, 7. * die Abteilung Cyberkriminalität. 2 Die Kriminalpolizei ist die zuständige Einheit, um mit dem Bundesamt für Polizei bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zusammenzuarbeiten, Massnahmen zur Verhinderung von terroristischen Aktivitäten zu beantragen und diese Massnahmen umzusetzen und zu kontrollieren. * Art. 8a * b) Aufgaben 1 Die Kriminalpolizei: a) führt die Ermittlungen in den Angelegenheiten, deren Wichtigkeit, Komplexität und besondere Art ihren Einsatz verlangen; b) koordiniert die polizeiliche Tätigkeit in gerichtspolizeilichen Belangen. 2 Die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gendarmerie und Kriminalpolizei bildet Gegenstand einer dienstinternen Weisung der Kantonspolizei. 3 Die Kriminalpolizei stellt einen Pikettdienst rund um die Uhr sicher.

Art. 9

c) Regionale Kreise * 1 Jeder regionale Kreis beugt Straftaten vor, ermittelt diese und führt Ermittlungen durch. Er sammelt Indizien und Beweise, sucht die Täter, ermittelt deren Identität und stellt diese Informationen der Justiz zur Verfügung. 2 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten koordiniert der Kreis die Ermittlungen, die in seinem Gebiet durchgeführt werden. 3 Er ist auch zuständig: * a) für die zugeteilten Aufgaben an die Kantonspolizei gemäss der Gesetzgebung über die Prostitution; b) das Bedrohungsmanagement zu leiten und zu koordinieren.

Art. 10

d) Kriminaltechnische Abteilung * 1 Die kriminaltechnische Abteilung ermittelt Spuren und Indizien an den Tatorten und wertet diese aus. Sie identifiziert lebende und tote Personen.

Art. 11

e) Abteilung Wirtschaftsdelikte * 1 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte führt wichtige umfassende Ermittlungen im Bereich Wirtschaftskriminalität durch. 2 Bei Geldwäschereifällen leitet und koordiniert sie die Arbeit in den verschiedenen Regionen des Kantons. *

Art. 12

f) Abteilung Betäubungsmittel * 1 Die Abteilung Betäubungsmittel führt in erster Linie Ermittlungen bezüglich Betäubungsmittel-handel durch. 2 Sie kontrolliert regelmässig die von Betäubungsmittelkonsumenten aufgesuchten Orte und betreibt insbesondere zusammen mit den Suchthilfeeinrichtungen Prävention.

Art. 13

g) Abteilung für operative Unterstützung * 1 Die Abteilung für operative Unterstützung umfasst: a) eine Gruppe Observation; b) eine technische Gruppe. 2 Sie unterstützt die Einheiten bei der Suche nach Informationen und bei der gezielten Suche nach Personen sowie beim Einsatz von technischen Mitteln.

Art. 14

h) Abteilung Jugend und Sitte * 1 Die Abteilung für Jugend und Sitte behandelt Angelegenheiten bezüglich Jugendstraftaten und stellt die Koordination der Prävention sicher. 2 Sie übernimmt Sittlichkeitsdelikte und führt Einvernahmen unter Anwendung besonderer Massnahmen gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung zum Schutz von Opfern und Kindern durch. 3 … *

Art. 15

i) Abteilung Auskünfte, Analyse und Dokumentation * 1 Die Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation umfasst: a) * eine Gruppe für besondere Ermittlungen und zur Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, die das kantonale Vollzugsorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst darstellt; b) eine Gruppe Koordination und Dokumentation; c) * Gruppe Waffen, Sprengstoffe und Sicherheitsunternehmen. 2 Sie sammelt, verarbeitet und wertet laufend Informationen und Statistiken für die operativen Einheiten und das Kommando laufend aus. Sie ist die kantonale Anlauf- und Koordinationsstelle für das organisierte Verbrechen und die Bekämpfung krimineller Organisationen. * Art. 15a * j) Abteilung Cyberkriminalität 1 Die Abteilung Cyberkriminalität führt wichtige und komplexe Ermittlungen im Bereich der Informatikkriminalität durch. 2 Sie unterstützt die operativen Einheiten bei der Erfassung und Auswertung von digitalen Daten und Spuren.

Art. 16

Führungsbüro 1 Die operativen Einheiten verfügen über ein Führungsbüro, das die Chefs der Einheiten im Hinblick auf die strategische und operative Verwaltung und bei der Planung der Einheit direkt unterstützt. 2 Das Führungsbüro wird vom Vertreter des Chefs der Einheit geführt.

Art. 18 Art. 17 * …

Pikettdienst 1 Die operativen Einheiten verfügen über Interventions- und Kommandopiketts, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festgelegt werden. 2.2 Unterstützungseinheiten

Art. 19

Leitung und Controlling 1 Die Einheit Leitung und Controlling unterstützt den Kommandanten direkt, insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Behandlung von strategischen Dossiers des Polizeikorps, Sekretariat des Kommandanten und Controlling der Dienststelle. * 2 Der Chef der Einheit fungiert als stellvertretender Kommandant.

Art. 20

Kommunikation und Prävention 1 Die Einheit Kommunikation und Prävention ist für die interne und externe Kommunikation des Polizeikorps sowie für die Verbrechensprävention zuständig. Sie informiert die Bevölkerung über die Medien und das Internet.

Art. 21

Planung a) Organisation * 1 Die Einheit Planung besteht aus einem Führungsbüro und drei Abteilungen: * a) * die Einsatzzentrale; b) * die Abteilung Grundausbildung; c) * die Abteilung Weiterbildung. 2 Der Leiter der Einheit fungiert im Bedarfsfall als Krisenstabschef der Kantonspolizei. Art. 21a * b) Einsatzzentrale 1 Sie gewährleistet: a) den Bereitschaftsdienst für alle Telefon-, Not- und Dringlichkeitsanrufe sowie für das Abhören des Funkverkehrs; b) die Steuerung und Überwachung des Strassenverkehrs auf kantonaler Ebene; c) die Auslösung von Warnungen und Alarmen im Sinne der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen. Sie verfügt über eine Redundanz. 2 Sie löst in Koordination mit den Partnern im Sicherheits- und Gesundheitsbereich sofort alle geeigneten Mittel aus. Art. 21b * c) Abteilung Grundausbildung 1 Diese Abteilung ist für die Grundausbildung der Polizeiaspiranten im ersten Ausbildungsjahr zuständig. Art. 21c * d) Abteilung Weiterbildung 1 Diese Abteilung ist für die Weiterbildung des gesamten Polizeikorps und die Betreuung der Aspiranten im zweiten Ausbildungsjahr zuständig. 2 Sie besteht aus der Gruppe Schiessen und persönliche Sicherheit. 3 Sie organisiert und führt die kantonale Session der eidgenössischen Berufsprüfung für Polizistinnen und Polizisten (eidgenössischer Fachausweis) durch.

Art. 22

Verwaltung und Rechtsangelegenheiten a) Organisation * 1 Die Einheit Verwaltung und Rechtsangelegenheiten besteht aus einem Führungsbüro und zwei Abteilungen: * a) * die Abteilung Buchhaltung und Kanzlei; b) * die Abteilung Rechtsangelegenheiten. Art. 22a * b) Abteilung Buchhaltung und Kanzlei 1 Die Abteilung Buchhaltung und Kanzlei umfasst: a) eine Gruppe Buchhaltung; b) eine Gruppe Kanzlei. 2 Sie ist zuständig für die Finanzverwaltung der Kantonspolizei, den Empfang im Polizeihauptgebäude sowie die Bearbeitung der Post und der administrativen Anfragen. Art. 22b * c) Abteilung Rechtsangelegenheiten 1 Die Abteilung Rechtsangelegenheiten umfasst: a) eine Gruppe juristische Angelegenheiten; b) eine Gruppe Beschlagnahmungen. 2 Sie ist für die rechtlichen und gesetzgeberischen Aspekte zuständig, die in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei fallen. Sie sorgt auch für die Anwendung der Gesetzgebung in Bezug auf Waffen, Sicherheitsunternehmen und Beschlagnahmungen.

Art. 23

Logistik a) Organisation * 1 Die Einheit Logistik ist für die allgemeine Unterstützung des Korps zuständig. Sie besteht aus einem Führungsbüro und drei Abteilungen: * a) * die Abteilung Material, Garage und Unterstützung; b) * die Abteilung Informatik; c) * die Abteilung Technik und Telekommunikation. 2 In Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe ist sie für die Immobilienverwaltung der Kantonspolizei zuständig. * Art. 23a * b) Abteilung Material, Garage und Unterstützung 1 Die Abteilung Material, Garage und Unterstützung umfasst: a) eine Gruppe Material; b) eine Gruppe Garage. 2 Sie ist zuständig für die Beschaffung und Verwaltung der Ausrüstung des Korps, insbesondere der Uniformen, der Bewaffnung und des Fahrzeugparks der Kantonspolizei, sowie für die Verwaltung der Cafeteria des Polizeihauptgebäudes und die Unterstützung bei operativen Einsätzen. Art. 23b * c) Abteilung Informatik 1 Die Abteilung Informatik ist für die Einrichtung und Verwaltung der Informatikinfrastruktur und der Software sowie für die Informatiksicherheit der Kantonspolizei zuständig. Sie ist auch für die Anschaffung und Verwaltung des Informatikparks der Kantonspolizei zuständig. Sie arbeitet eng mit der kantonalen Dienststelle für Informatik zusammen. Art. 23c * d) Abteilung Technik und Telekommunikation 1 Die Abteilung Technik und Telekommunikation übernimmt die Funktion des kantonalen Betreibers des nationalen Telekommunikationsnetzes. Sie ist auch für die Beschaffung und die allgemeine Verwaltung aller technischen und elektronischen Ausrüstungen der Kantonspolizei zuständig.

Art. 24

Organisation 1 Die Unterstützungseinheiten sind in Abteilungen oder Gruppen eingeteilt. 2 Sie können über ein Führungsbüro verfügen, das für die Verwaltung, für die Einsätze und für die Planung der Einheit zuständig ist.

Art. 25

Pikettdienst 1 Die Unterstützungseinheiten können über Reserve- und Interventionspiketts verfügen, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festgelegt werden. 2.3 Spiel der Kantonspolizei und Ehrendienst

Art. 26

Spiel der Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei verfügt über ein Spiel, welches sich insbesondere aus Korpsmitgliedern und anderen Mitarbeitern des Staats Wallis zusammensetzt. 2 Der Staatsrat ist für die Genehmigung der Proben und der Konzerte des Spiels sowie für die Komiteesitzungen während der Dienstzeit zuständig. Diese Zuständigkeit kann auf den Kommandanten übertragen werden. 3 Der Kommandant regelt die Organisation und die Einsatzmodalitäten über eine Dienstanweisung und spezielle Dienstbefehle.

Art. 27

Ehrendienst 1 Die Kantonspolizei verfügt über einen Ehrendienst in Paradeuniform, deren Mitglieder aus sämtlichen Einheiten stammen. 2 Der Ehrendienst wird insbesondere bei Beisetzungen von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und kantonalen Veranstaltungen eigesetzt. 3 Der Kommandant regelt die Organisation, die Einsatzmodalitäten und die einzelnen Entwicklungsphasen über eine Dienstanweisung. 2.4 Dienstgrade und Bestand an Polizisten im Korps

Art. 28

Dienstgrade 1 Der Leiter der Kantonspolizei trägt den Grad des Kommandanten. 2 Die Stabsoffiziere tragen den Grad des Oberstleutnants. 3 Die anderen Dienstgrade der Kantonspolizei, beziehungsweise der Kriminalpolizei, sind die Folgenden: a) Offiziere: Major, Hauptmann und Leutnant; b) Höher Unteroffiziere: Adjutant, Feldweibel; Hauptinspektor; c) Unteroffiziere: Wachtmeister, Korporal; Hauptinspektor Adjunkt, Inspektor I; d) Agenten: Gefreiter, Gendarm; Inspektor II, Inspektor III; e) Agenten in Ausbildung: Aspiranten. 4 Die Stellvertreter der Chefs der operativen Einheiten tragen den Grad des Majors. 5 Die Kreise und die Spezialabteilungen der operativen Einheiten werden von einem Hauptmann geleitet, dessen Stellvertreter ein Leutnant ist. 6 Der Stabsoffizier, der für eine Unterstützungseinheit zuständig ist, ernennt seinen Stellvertreter unter seinen Untergebenen. Die Chefs der Abteilungen der Unterstützungseinheiten tragen den Dienstgrad des Hauptmannes.

Art. 29

Bestand an Polizisten im Korps 1 Der Bestand an Polizisten im Korps wird durch den Staatsrat bestimmt. Er beläuft sich maximal auf einen Polizisten für 650 Einwohner. 2 Die Personalanstellung erfolgt gemäss den im Budget verfügbaren Mitteln. 3 Aufbewahrung von Polizeidaten

Art. 30

Grundsatz 1 Die von der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesammelten Daten werden für die erneute Nutzung für polizeiliche Zwecke aufbewahrt.

Art. 31

Aufbewahrungsfrist 1 Die Aufbewahrungsfrist für Daten: a) der gerichtlichen Polizei ist durch die Gesetzgebung über die Akten der gerichtlichen Polizei geregelt; b) der Verkehrspolizei oder der Verwaltungspolizei ist auf 7 Jahre festgesetzt; c) der öffentlichen Sicherheit ist auf 10 Jahre festgesetzt. 2 Die Daten bezüglich des Verschwindens einer Person werden solange aufbewahrt, bis die verschwundene Person gefunden wurde. Diese Frist darf 50 Jahre jedoch nicht überschreiten. 3 Die durch das Bundesrecht festgesetzten Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten. 4 Enthalten Dateien Daten unterschiedlicher Art, gilt die längste Aufbewahrungsfrist.

Art. 32

Verlängerung 1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Kommandant anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Verlängerung der Aufbewahrung verfallener Daten für eine von ihm festgesetzte Dauer anordnen. Dabei darf die durch das Gesetz vorgegebene Höchstfrist jedoch nicht überschritten werden. 2 Die Verlängerung ist namentlich zulässig: a) wenn die Aufbewahrung verfallener Daten für die Verhütung oder die Verfolgung von schweren Straftatbeständen weiterhin notwendig ist; b) wenn die Aufbewahrung durch besondere, unter anderem wissenschaftliche, didaktische oder statistische Gründe gerechtfertigt ist. 4 Status der Mitglieder der Kantonspolizei 4.1 Polizisten

Art. 33

Anstellungsbedingungen 1 Um als Polizist angestellt zu werden, muss man: a) Schweizerbürger sein; b) ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund geniessen; c) in guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein; d) eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung absolviert haben; e) Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung sein; f) darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein. 2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über jeden Einzelfall.

Art. 34

Zuteilung und Versetzung 1 Die Zuteilungen und Versetzungen liegen in der Zuständigkeit des Kommandanten und erfüllen die Dienstanforderungen. 2 Bei der Zuteilung oder der Versetzung kann die familiäre Situation des Betreffenden berücksichtigt werden.

Art. 35

Aufstieg und Beförderung 1 Der Aufstieg fällt in die Zuständigkeit des Departementschefs und erfolgt unter Berücksichtigung: a) der Dienstanforderungen; b) des Ergebnisses einer Eignungsprüfung; c) der Dienstjahre. 2 Kann in Anspruch genommen werden für den Dienstgrad: a) des Gefreiten oder des Inspektors II, sofern der Agent mindestens drei vollendete Dienstjahre vorweisen kann; b) des Korporals oder des Inspektors I, sofern der Agent mindestens neun vollendete Dienstjahre vorweisen kann; c) des Wachtmeisters oder des stellvertretenden Hauptinspektors, sofern der Agent mindestens dreizehn vollendete Dienstjahre vorweisen kann. 3 Die Beförderung oder die Versetzung in den Grad eines Stabsoffiziers, eines Offiziers oder eines höheren Unteroffiziers muss den strukturellen Anforderungen entsprechen, erfolgt über eine interne oder externe Ausschreibung und geht aus den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal hervor.

Art. 36

Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfassung 1 Die Polizisten müssen jederzeit dazu in der Lage sein, ihren Auftrag auszuführen. Daher müssen sie in guter körperlicher Verfassung sein. 2 Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflichttrainings vor, insbesondere in den Bereichen Schiessen, persönliche Sicherheit und Sport.

Art. 37

Ausrüstung 1 Je nach Aufgabe und Zuteilung können die Polizisten dazu verpflichtet werden, eine Uniform und Dienstabzeichen zu tragen. 2 Im Dienst sind die Polizisten bewaffnet. 3 Sie werden auf Kosten des Staates gemäss den Richtlinien des Kommandanten ausgerüstet. Sie sind dazu verpflichtet, die Ausrüstung bei Kündigung, Entlassung oder Pensionierung zurückzugeben. Der Departementschef ist dafür zuständig, auf Vormeinung des Kommandanten über den Rückkauf eines Teils der Ausrüstung zu entscheiden. 4 Der Kommandant händigt den Polizisten eine Polizeikarte aus.

Art. 38

Interventionspflicht 1 Bei Notfällen, Ertappen auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug sind die Polizisten dazu verpflichtet, auch ausserhalb ihrer Arbeitszeiten einzugreifen oder aufgrund der Gefahr Straftaten zu melden. 2 In diesem Fall gelten sie als im Dienst befindlich.

Art. 39

Wohnort 1 Die Polizisten müssen im Kanton Wallis wohnen, es sei denn es liegen aussergewöhnliche Umstände vor und die Polizisten können innerhalb einer vom Kommandanten vorgegebenen Zeit ihren Arbeitsplatz erreichen. 2 Je nach den Bedürfnissen des Dienstes und seiner Funktion können sie dazu verpflichtet werden, ihren Wohnsitz in einem festgelegten Sektor zu wählen.

Art. 40

Militärdienst 1 Die Polizisten sind gemäss dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung von der Militärdienstpflicht befreit. Sie können daher keinen Anspruch auf eine Beförderungsausbildung (Unteroffizier Offizier) geltend machen. 2 Zuteilungen in spezielle Militäreinheiten bleiben vorbehalten. Der Kommandant ist dafür zuständig, über Ausnahmen zu entscheiden.

Art. 41

Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses 1 Jeder Polizist, der vor dem erfüllten dritten Dienstjahr kündigt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt für die Beteiligung an den vom Kanton übernommenen Ausbildungskosten in der Regel eine Entschädigung in Höhe von 50'000 Franken zu entrichten. Dieser Betrag

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