Art. 42 wird proportional zu den geleisteten Dienstjahren reduziert. *
Urlaub, Ferien und Überstunden
1 Wenn aussergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Kommandant
den Bezug von Ferien und Freitagen für eine begrenzte Zeit untersagen. Er
kann zudem Ferien vorschreiben, sie verschieben oder sogar die Rückkehr
der Polizisten aus ihren Ferien anordnen. In diesen Fällen übernimmt der
Staat die den Polizisten gegebenenfalls entstandenen Kosten.
2 Die Polizisten sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn die Anforderungen des Dienstes dies erfordern.
Art. 43
Verhalten
1 Die Polizisten vermeiden - auch ausserhalb des Dienstes - jegliches Verhalten, das ihrer Stellung schadet.
Art. 44
Administrative Massnahmen *
1 Für die administrativen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis. *
4.2 Polizeihilfspersonal
Art. 45
Begriffsbestimmung
1 Zum Polizeihilfspersonal gehören:
a) die zivilen Mitarbeiter;
b) die öffentlichen Sicherheitsassistenten.
2 Die Assistenten für öffentliche Sicherheit werden vereidigt. Der Kommandant bezeichnet die zu vereidigenden zivilen Mitarbeiter. *
Art. 46
Anstellungsbedingungen
1 Um als Polizeihilfskraft angestellt zu werden, muss man:
a) volljährig sein;
b) ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund geniessen;
c) und darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein.
2 Die erforderliche berufliche Ausbildung hängt von dem vom Korps zugewiesenen Auftrag ab.
Art. 48 Art. 47 * …
Öffentliche Sicherheitsassistent
a) Anstellungsbedingungen
1 Um als öffentlicher Sicherheitsassistent angestellt zu werden, muss man:
a) die Anstellungsbedingungen für das Polizeihilfspersonal erfüllen;
b) in bester körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein;
c) in Besitz eines Führerausweises der für die Funktion notwendigen Kategorien sein;
d) Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer
gleichwertigen Bescheinigung sein;
e) eine Ausbildung zum öffentlichen Sicherheitsassistenten absolviert
und ein Diplom oder eine gleichwertige Bescheinigung erhalten haben.
Art. 49
b) Aufgaben
1 Die öffentlichen Sicherheitsassistenten übernehmen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Unterstützung der Agenten der Gendarmerie;
b) Transport von Gefangenen;
c) Arbeit als Operator in den Einsatzzentralen.
2 Je nach Funktion und Art des zugewiesenen Auftrags können sie für die
Anwendung der in der Verordnung über die Anwendung von Zwangsmitteln
durch die Kantonspolizei vorgesehenen Zwangsmittel, darunter die
Feuerwaffe, geschult und dazu berechtigt werden.
3 Die Uniform der öffentlichen Sicherheitsassistenten unterscheidet sich von
der Uniform der Polizisten und dient ihrer Legitimation.
Art. 50
c) Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfassung
1 Die öffentlichen Sicherheitsassistenten müssen jederzeit in der Lage sein,
ihren Auftrag auszuführen. Daher müssen sie stets in guter körperlicher Verfassung sein.
2 Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflichttrainings vor, insbesondere in den Bereichen persönliche Sicherheit und
Sport sowie im Bereich Schiessen für bewaffnete Sicherheitsassistenten.
Art. 51
Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen gelten die Artikel 34, 35 Absatz 3,
37 Absatz 1 und 3, 39 und 42 bis 44 analog für das Polizeihilfspersonal.
4.3 Polizeiaspiranten
Art. 52
Begriffsbestimmung
1 Der Aspirant ist Mitglied der Kantonspolizei in Ausbildung an einer Polizeischule oder in der praktischen Ausbildung mit dem Ziel des Erhalts des eidgenössischen Fachausweises Polizist unter Berücksichtigung der Richtlinien
des schweizerischen Polizeiinstituts und des Staatssekretariats für Bildung,
Forschung und Innovation.
2 Der Aspirant zählt nicht zum Bestand des Polizeikorps.
Art. 53
Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule
1 Die Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule sind die Folgenden:
a) Schweizerische Staatsbürgerschaft oder laufendes Einbürgerungsverfahren, das spätestens zum Ausbildungsende abgeschlossen sein
muss;
b) keine Vorstrafen und ausgezeichneter Leumund;
c) beste körperliche und gesundheitliche Verfassung;
d) Mindestalter 18 Jahre bei der Einreichung der Bewerbung;
e) abgeschlossene Ausbildung gemäss den für das Erscheinen zu den
Prüfungen für den eidgenössischen Fachausweis Polizist verlangten
Anforderungen;
f) darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein;
g) in der Regel Mindestgrösse von 160 Zentimetern bei Frauen und 170
Zentimetern bei Männern;
h) Besitz des Führerausweises der Kategorie B.
2 Die vom Ausbildungszentrum vorgeschriebenen ergänzenden Anstellungsbedingungen sind vorbehalten.
Art. 54
Prüfung und Auswahl
1 Bewerber, welche die Anstellungsbedingungen erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren teil, das unter anderem Sprach-, Sport- und psychometrische
Tests, Gespräche, ein psychologisches Gutachten und eine medizinische
Untersuchung umfasst. *
2 Die Auswahl erfolgt in Ausscheidungsphasen.
Art. 55
Anwendbares Recht
1 Die Aspiranten unterliegen denselben Vorschriften wie die Polizisten; diese
gelten analog unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Vorschriften des Ausbildungszentrums sind vorbehalten.
3 Die Organisation der praktischen Ausbildungsphase liegt in der Verantwortung der Kantonspolizei in Anwendung und unter Beachtung der diesbezüglichen eidgenössischen Richtlinien. *
4 Die Aspiranten verfügen über die Befugnisse der Kantonspolizei unter Vorbehalt der vom Kommandanten festgelegten Ausführungsbestimmungen. *
Art. 56
Überstunden und Entschädigungen
1 Während der Ausbildungszeit in der Schule müssen die Aspiranten ihre gesamte Zeit der Ausbildung widmen. Überstunden werden nicht vergütet;
Nachtarbeit und Tätigkeiten, die nicht im Lehrplan enthalten sind, sind integrierender Bestandteil der Ausbildung. *
1bis Während der praktischen Ausbildungszeit im Korps gelten für die Aspiranten dieselben Regeln für die Arbeitszeiterfassung wie für Polizisten. *
2 Sofern der Kommandant keine besonderen Richtlinien festlegt, haben die
Aspiranten keinen Anspruch auf Entschädigungen im Sinne der Verordnung
über Besoldung, Spesen und Zulagen.
Art. 57
Dienstverhältnis *
1 Die Anstellung der Aspiranten dauert maximal bis zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizist. *
2 Die Probezeit beträgt sechs Monate. Nach dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der Ausbildung. *
3 Die Aspiranten, die aus eigenem Verschulden während der Ausbildung
kündigen oder entlassen werden, bezahlen eine Entschädigung von höchstens 50'000 Franken, die einem Beitrag an die vom Kanton getragenen
Kosten der Grundausbildung entspricht und proportional zur Dauer der absolvierten Ausbildung festgelegt wird. *
4 Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildungszeit beziehungsweise das Erlangen des eidgenössischen Fachausweises gibt keinen Anspruch auf eine
Anstellung. *
4.4 Aspiranten der Gemeindepolizeien, der Kantonspolizeien und der
Bundespolizei *
Art. 57a *
1 Die Kantonspolizei kann Aspiranten aus anderen Polizeikorps für Ausbildungen oder Praktika im Rahmen der Grundausbildung aufnehmen.
2 Wenn Aspiranten anderer Polizeikorps Praktika bei der Kantonspolizei absolvieren, sind sie in Bezug auf die Arbeitsorganisation und die polizeilichen
Befugnisse den Aspiranten der Kantonspolizei gleichgestellt. In personal-
und versicherungsrechtlichen Belangen sind sie ihrem Korps unterstellt.
5 Pauschalgebühren