1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von Verwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer betreffen. Ebenso verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA über eingestellte Verfahren und diversionelle Verfahrenserledigungen.
2) Die FMA ist berechtigt, von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu verlangen, die wegen mutmasslicher Verstösse gegen dieses Gesetz eingeleitet wurden; entsprechenden Informationsersuchen von den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von ESMA kommt die FMA im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieses Gesetzes nach.
3) Die FMA kann auch zur Erleichterung der Einziehung von Bussgeldern mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
4) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn:
a) die Weitergabe einschlägiger Informationen die Sicherheit Liechtensteins beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;
b) dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmassnahmen oder gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
c) aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
d) gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in Liechtenstein ergangen ist.
Art. 146a Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwaltete Investmentgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen an die FMA oder an die ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 147 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 148 Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.
Art. 149 Übergangsbestimmungen
1) OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die in Liechtenstein bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden und die unter dieses Gesetz fallen, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen.
2) Der vereinfachte Prospekt ist spätestens bis zum 1. Juli 2012 durch die wesentlichen Anlegerinformationen nach Art. 80 bis 84 (KIID) zu ersetzen.
3) Bis zum Ausserkrafttreten des Investmentunternehmensgesetzes haben Verwaltungsgesellschaften, die sowohl OGAW als auch andere Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten, die für den betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen geltenden Vorschriften zu beachten.
4) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäss der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Anlagefonds oder einer Anlagegesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieser EWR-Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz bzw. den Art. 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind.
5) Abweichend von Art. 10 Abs. 4 bis 6 beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. April 2012 für die Zulassung von OGAW und die Hinzufügung von Teilfonds sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Genehmigungswirkung des Fristablaufs nach Art. 10 Abs. 6 gilt erstmals für Anträge, die nach dem 30. September 2012 bei der FMA eingegangen sind.
6) Abweichend von Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 98 Abs. 3 Bst. b beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. Juni 2014:
a) für die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften und die Erstzulassung von selbstverwalteten Investmentgesellschaften nach Art. 16 drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags; und
b) für die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des Vertriebsstaats nach Art. 98 zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen.
7) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 150 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef