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G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Liechtenstein · 951.31 · statute

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Contents: 166 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
  4. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  5. Art. 4 Grundsatz
  6. Art. 5 Investmentfonds
  7. Art. 6 Kollektivtreuhänderschaft
  8. Art. 7 Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital
  9. Art. 8 Zulassungspflicht und -umfang
  10. Art. 9 Zulassungsvoraussetzungen
  11. Art. 10 Antrag und Zulassungsverfahren
  12. Art. 11 Änderung konstituierender Dokumente, Wechsel von Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsleiter der Verwahrstelle
  13. Art. 12 Name
  14. Art. 13 Zulassungspflicht und anwendbares Recht
  15. Art. 14 Umfang der Zulassung
  16. Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen
  17. Art. 16 Antrag und Zulassungsverfahren
  18. Art. 17 Kapitalausstattung
  19. Art. 18 Mitteilungspflichtige Änderungen
  20. Art. 19 Qualifizierte Beteiligungen
  21. Art. 20 Wohlverhaltensregeln
  22. Art. 20a Vergütung
  23. Art. 20b Festlegung und Anwendung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken
  24. Art. 20c Vergütungsausschuss
  25. Art. 21 Organisation, getrennte Verwahrung
  26. Art. 22 Aufgabenübertragung
  27. Art. 23 Risikomanagement
  28. Art. 23a Liquiditätsmanagement-Instrumente
  29. Art. 24 Haftung
  30. Art. 25 Geheimnisschutz
  31. Art. 26 Erlöschen der Zulassung
  32. Art. 27 Folgen des Erlöschens einer Zulassung
  33. Art. 28 Entzug der Zulassung
  34. Art. 28a Folgen des Entzugs einer Zulassung
  35. Art. 29
  36. Art. 30 Ernennung eines Sachwalters
  37. Art. 31 Auflösung und Liquidation eines OGAW
  38. Art. 32 Bestellung der Verwahrstelle
  39. Art. 33 Pflichten der Verwahrstelle
  40. Art. 34 Übertragung von Aufgaben an Dritte
  41. Art. 35 Haftung der Verwahrstelle
  42. Art. 35a bis 35h
  43. Art. 36 Grundsatz
  44. Art. 37 Gestaltungsgrenze
  45. Art. 38 Grundsatz
  46. Art. 39 Genehmigungspflicht und Voraussetzungen
  47. Art. 40 Verschmelzungsplan
  48. Art. 41 Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle
  49. Art. 42 Bericht der Verwahrstelle oder der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  50. Art. 43 Anlegerinformation
  51. Art. 44 Zustimmung der Anleger
  52. Art. 45 Umtauschrecht, Aussetzungsbefugnis der FMA
  53. Art. 46 Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
  54. Art. 47 Wirksamkeit der Verschmelzung
  55. Art. 48 Rechtsfolgen der Verschmelzung
  56. Art. 49 Grundsatz
  57. Art. 50 Anwendbarkeit auf Teilfonds und selbstverwaltete OGAW
  58. Art. 51 Zulässige Anlagegegenstände
  59. Art. 52
  60. Art. 53 Derivateeinsatz
  61. Art. 54 Emittentengrenzen
  62. Art. 55 Erhöhte Emittentengrenzen für Indexfonds
  63. Art. 56 Ausnahmegenehmigung für Anlage in Wertpapiere staatlicher Emittenten
  64. Art. 57 Anlage in andere OGAW und mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen, Gebühren bei und Information über Kaskadenstrukturen
  65. Art. 58 Kontrollverbot, emittentenbezogene Anlagegrenzen
  66. Art. 59 Ausnahme für Bezugsrechtsausübung, Rückführungspflicht, Befreiung für neue OGAW
  67. Art. 60 Anlagegrenzen
  68. Art. 61 Genehmigungsverfahren vor Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW
  69. Art. 62 Vereinbarung und Verhaltensabstimmung zwischen Master- und Feeder-OGAW, Rechtsfolgen der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch den Master-OGAW, Liquidation und Verschmelzung des Master-OGAW
  70. Art. 63 Vereinbarung der Verwahrstellen und Informationspflichten
  71. Art. 64 Vereinbarung, Informations- und Berichtspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  72. Art. 65 Erweiterte Prospekt- und Berichtspflichten des Feeder-OGAW
  73. Art. 66 Information der Anleger über Umwandlung
  74. Art. 67 Überwachung des Master-OGAW durch Feeder-OGAW, Zuordnung von geldwerten Vorteilen zum Vermögen des Feeder-OGAW
  75. Art. 68 Informationspflichten von Master-OGAW und Herkunftsmitgliedstaatsbehörde, Verbot von Zeichnungs- oder Rückkaufsgebühren
  76. Art. 69 Mitteilungspflichten der FMA über Massnahmen und Informationen betreffend den Master-OGAW
  77. Art. 70 Informationspflichten, Veröffentlichungsfristen
  78. Art. 71 Inhalt der Prospekte und Berichte
  79. Art. 72 Hinweis auf Anlagegegenstände und Derivate, Hinweis auf erhöhte Volatilität, weitere Information auf Verlangen
  80. Art. 73 Konstituierende Dokumente als Prospektinhalt
  81. Art. 74 Aktualisierungspflicht
  82. Art. 75 Prüfungspflicht bei Jahresberichten
  83. Art. 76 Information der Aufsichtsbehörden
  84. Art. 77 Publizität
  85. Art. 78 Veröffentlichungspflicht
  86. Art. 79
  87. Art. 80 Grundsatz, Inhalt
  88. Art. 81 Materielle Richtigkeit, Aktualisierungspflicht, Haftung, Warnhinweis
  89. Art. 82 Bereitstellung
  90. Art. 83 Zugänglichkeit
  91. Art. 84 Information der FMA
  92. Art. 84a Basisinformationsblatt
  93. Art. 85 Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung
  94. Art. 86 Bewertung
  95. Art. 87 Ausschüttung und Wiederanlage
  96. Art. 88 Zuweisung der Einnahmen aus der Anteilsausgabe zum Vermögen des OGAW
  97. Art. 89 Begrenzung der Kreditaufnahme
  98. Art. 90 Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
  99. Art. 91 Verbot ungedeckter Leerverkäufe
  100. Art. 92 Verwaltungskosten
  101. Art. 93 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  102. Art. 94 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  103. Art. 95 Anzeigepflichten
  104. Art. 96 Einrichtungen und Anlegerinformationen
  105. Art. 97 Grundsatz
  106. Art. 98 FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige
  107. Art. 98a FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Widerrufsanzeige des Vertriebs
  108. Art. 99 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige und Widerrufsanzeige des Vertriebs
  109. Art. 100 Anlegerinformation im Aufnahmestaat
  110. Art. 101 Rechtsformbezeichnung
  111. Art. 102 Ausführungsbestimmungen
  112. Art. 103 Erstnotifizierung für Zweigniederlassung
  113. Art. 104 Änderung der Notifizierung für die Zweigniederlassung
  114. Art. 105 Erstnotifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  115. Art. 106 Änderung der Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  116. Art. 107 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
  117. Art. 108 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für inländische Zweigniederlassungen
  118. Art. 109 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  119. Art. 110 Anwendbares Recht
  120. Art. 111
  121. Art. 112 Zulassung durch FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW
  122. Art. 113 FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft
  123. Art. 114 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Informationsübermittlung
  124. Art. 115 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation bei Sanktionen und Anlegerschutz
  125. Art. 116 FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz
  126. Art. 117 Mitteilung an die ESMA und EFTA-Überwachungsbehörde
  127. Art. 118 Zuständigkeit, Mitteilungspflichten
  128. Art. 119 Kooperationspflicht der FMA bei grenzüberschreitender Tätigkeit
  129. Art. 120 Überprüfungsrecht ausländischer Behörden bei Zweigniederlassung in Liechtenstein
  130. Art. 121 Auslandstätigkeit inländischer Verwaltungsgesellschaften
  131. Art. 122 Inlandstätigkeit ausländischer Verwaltungsgesellschaften
  132. Art. 122a Inländischer Vertrieb von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
  133. Art. 123 Tätigkeitshindernisse in Drittstaaten
  134. Art. 124 Grundsatz
  135. Art. 125 Verarbeitung personenbezogener Daten
  136. Art. 125a Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen
  137. Art. 126 Amtsgeheimnis
  138. Art. 127 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  139. Art. 128 Aufgaben
  140. Art. 129 Befugnisse
  141. Art. 129a Sofortmassnahmen
  142. Art. 130 Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
  143. Art. 131 Prospektprüfung
  144. Art. 132 Haftung der FMA
  145. Art. 133 Grundsatz
  146. Art. 134 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
  147. Art. 135 Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  148. Art. 136 Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
  149. Art. 137 Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
  150. Art. 138 Informationsaustausch
  151. Art. 139 Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
  152. Art. 140 Informationsaustausch mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
  153. Art. 141 Rechtsmittel und Verfahren
  154. Art. 142 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  155. Art. 143 Vergehen
  156. Art. 143a Übertretungen
  157. Art. 143b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  158. Art. 143c Vorteilsabschöpfung
  159. Art. 144 Verantwortlichkeit
  160. Art. 145 Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA
  161. Art. 146 Zusammenarbeit
  162. Art. 146a Meldung von Gesetzesverstössen
  163. Art. 147 Durchführungsverordnungen
  164. Art. 148 Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
  165. Art. 149 Übergangsbestimmungen
  166. Art. 150 Inkrafttreten

166 provisions

Art. 74 Aktualisierungspflicht

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten. Die Regierung kann mit Verordnung regeln, welche Angaben von wesentlicher Bedeutung sind und in welchen Intervallen deren Aktualisierung zu erfolgen hat.

Art. 75 Prüfungspflicht bei Jahresberichten

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben sind von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Art. 76 Information der Aufsichtsbehörden

Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat für jeden OGAW der FMA und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Prospekt, dessen Änderungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte zu übermitteln. Die Regierung regelt mit Verordnung Form und Frist der Bereitstellung.

Art. 77 Publizität

1) Der OGAW stellt dem Anleger auf Verlangen den Prospekt und den zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung. 2) Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Internetseite zur Verfügung gestellt werden. Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und in den in Art. 80 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. Eine Papierfassung der genannten Dokumente wird den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt. 3) Es gilt Art. 38 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Im Übrigen kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 78 Veröffentlichungspflicht

1) Der OGAW veröffentlicht den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. 2) Die FMA kann einem OGAW gestatten, die Veröffentlichung nach Abs. 1 nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern dies mit dem Schutz der Anleger vereinbar ist.

Art. 79

Aufgehoben

Art. 80 Grundsatz, Inhalt

1) Für jeden OGAW ist ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger nach Massgabe der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu erstellen, das als "wesentliche Informationen für den Anleger" bezeichnet wird und für den Anleger verständlich ist. Der Ausdruck "wesentliche Informationen für den Anleger" wird in diesem Dokument klar und deutlich in einer Amtssprache jedes Vertriebsstaats oder in einer von den Vertriebsstaatbehörden gebilligten Sprache erwähnt. 2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und versetzen die Anleger in die Lage, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts ohne Heranziehung zusätzlicher Dokumente zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. 3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW: a) Identität des OGAW und zuständige Behörde des OGAW; b) eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie; c) Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien; d) Kosten und Gebühren; e) Risiko-/Renditeprofil der Anlage unter Verwendung eines synthetischen Indikators nach Art. 8 und Anhang I der Kommissions-Verordnung (EU) 583/2010, einschliesslich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen. 4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschliesslich der Angabe, wo und wie der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind. 4a) Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen auch eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird. 5) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist. 6) Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile nach Art. 98 angezeigt wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen verwendet. 7) Unter Beachtung der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 81 Materielle Richtigkeit, Aktualisierungspflicht, Haftung, Warnhinweis

1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschliesslich des Namens des OGAW, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. 2) Die Angaben zu den wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW nach Art. 80 Abs. 3 sind stets auf dem neuesten Stand zu halten. 3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Für Angaben in den wesentlichen Informationen, einschliesslich deren Übersetzungen, wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind. 4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen einen Warnhinweis enthalten, der die Regelung des Abs. 3 wiedergibt. 5) Unter Beachtung der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 82 Bereitstellung

1) Die Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, vertreibt, hat den Anlegern rechtzeitig vor der Zeichnung die wesentlichen Informationen für den Anleger für diesen OGAW kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2) In anderen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft den Produktgestaltern und Vertriebsintermediären die wesentlichen Informationen für den Anleger auf Verlangen bereitzustellen. Beim Vertrieb oder bei der Anlageberatung haben die Vertriebsintermediäre den Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3) Abs. 1 und 2 gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften entsprechend. 4) Es gilt Art. 38 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Im Übrigen kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 83 Zugänglichkeit

1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind von der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft für den Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Internetseite, auf Verlangen der Anleger auch als Papierfassung, kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2) Die aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger ist zusätzlich auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder auf einer darüber erreichbaren Internetseite zugänglich zu machen. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 84 Information der FMA

1) Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat der FMA für jeden OGAW die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen zu übermitteln. 2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere Form und Fristen, mit denen und innerhalb welcher die Pflicht nach Abs. 1 zu erfüllen ist, mit Verordnung.

Art. 84a Basisinformationsblatt

Soweit eine Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten OGAW ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, sind keine wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) abzufassen und bereitzustellen. Die Vorgaben nach Art. 80 bis 84 und 100 gelten als erfüllt.

Art. 85 Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung

1) Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anlegers die Anteilsrücknahme und -auszahlung. 2) Abweichend von Abs. 1 darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile nach Anhang 3 Ziff. 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das unter den Ziff. 2 bis 8 des genannten Anhangs ausgewählt wurde, nach Art. 23a Abs. 1 und 2 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anhang 3 Ziff. 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. 3) Ein OGAW darf die in Abs. 2 genannten Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen nur in aussergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn: a) Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen; und b) es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist. 4) Ein OGAW informiert die FMA unverzüglich, wenn er: a) das in Anhang 3 Ziff. 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert; oder b) eines der in Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäss den Vertragsbedingungen des Fonds oder der konstituierenden Dokumente des OGAW entspricht. 5) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein unterrichtet die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang 3 Ziff. 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung. 6) Die FMA unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede nach Abs. 4 und 5 eingegangene Meldung.

Art. 86 Bewertung

1) Die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile richten sich nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW oder einer bestimmten Art eines OGAW regeln. Abweichend von Art. 5 Abs. 3 Bst. b, Art. 6 Abs. 3 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 Bst. b genügt in diesem Fall in den konstituierenden Dokumenten die Angabe, wo die einschlägigen Verordnungsbestimmungen zu finden sind.

Art. 87 Ausschüttung und Wiederanlage

1) Die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge richtet sich nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die Ausschüttung und Wiederanlage der Erträge regeln.

Art. 88 Zuweisung der Einnahmen aus der Anteilsausgabe zum Vermögen des OGAW

Der Gegenwert des Nettoausgabepreises aus der Anteilsausgabe hat dem Vermögen des OGAW innerhalb der üblichen Fristen zuzufliessen. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

Art. 89 Begrenzung der Kreditaufnahme

1) Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". 2) Ein OGAW darf Kredite zum Erwerb von Immobilien aufnehmen, die für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich sind und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen. 3) Falls ein OGAW Kredite nach Abs. 1 und 2 aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen. 4) Über Abs. 1 bis 3 hinaus darf ein OGAW keine Kredite aufnehmen. Gegen dieses Verbot verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.

Art. 90 Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft

1) Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger. 2) Abs. 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.

Art. 91 Verbot ungedeckter Leerverkäufe

Für einen OGAW dürfen keine Anlagegegenstände verkauft werden, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Vermögen des OGAW gehören.

Art. 92 Verwaltungskosten

1) Die konstituierenden Dokumente des OGAW regeln die Vergütung und Kosten für seine Verwaltung sowie die Art ihrer Berechnung. 2) Sofern es zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses geboten ist, kann die Regierung mit Verordnung regeln, wie die Art, Höhe und Berechnung der Vergütung und Kosten darzustellen und bekanntzumachen sind.

Art. 93 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Für jeden OGAW und jede Verwaltungsgesellschaft ist eine von ihm bzw. ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. 2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie: a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt; b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet. 3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er: a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 - erforderlichen Kenntnisse verfügt. 4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein. 5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn: a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden. 6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers; b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.

Art. 94 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere: a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen; b) die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit; c) die Jahresberichte des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle. 2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln: a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und c) der FMA. 3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder der bestellten Verwahrstelle. 4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 25 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und sämtliche von dieser verwalteten OGAW alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen. 5) Aufgehoben 6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung. 7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere: a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts; b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA. 8) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.

Art. 95 Anzeigepflichten

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können: a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit von einem OGAW, einer Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten; b) die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts. 2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum OGAW oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten. 3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 96 Einrichtungen und Anlegerinformationen

1) Ein OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der den Vertrieb von Anteilen in Liechtenstein beabsichtigt, hat Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen: a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Massgabe der in den nach Kapitel VIII vorgeschriebenen Unterlagen festgelegten Voraussetzungen; b) Information der Anleger darüber, wie die Aufträge nach Bst. a erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden; c) Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in Liechtenstein; d) Versorgung der Anleger mit den in Kapitel VIII vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäss den Bedingungen nach Art. 100 zur Ansicht und Anfertigung von Kopien; e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger; und f) Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FMA. 2) Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar: a) in deutscher oder einer von der FMA anerkannten Sprache; b) vom OGAW, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Bestimmungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht der FMA unterliegt, oder von beiden. 3) Sofern für die Zwecke des Abs. 2 Bst. b die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden, ist dieser in einem schriftlichen Vertrag zu benennen. Der Vertrag hat ausserdem festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht vom OGAW erfüllt werden und, dass der OGAW dem Dritten alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. 4) Die Regierung kann das Nähere über die Einrichtungen und Anlegerinformationen mit Verordnung regeln.

Art. 97 Grundsatz

1) Der Vertrieb von Anteilen einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder eines OGAW, der von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein verwaltet wird, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ohne Errichtung einer Zweigniederlassung oder Ausübung weiterer erlaubter Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 unterliegt nur den Bestimmungen der EWR-Mitgliedstaaten, die Art. 96 bis 102 entsprechen. 2) Der Vertrieb von Anteilen eines OGAW durch eine Verwaltungsgesellschaft oder eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein ohne Errichtung einer Zweigniederlassung oder Ausübung weiterer erlaubter Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 unterliegt nur Art. 96 bis 102. 3) Für die Zwecke dieses Abschnitts schliesst ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

Art. 98 FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige

1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten beabsichtigt, hat dies der FMA im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: a) die Angaben zu den Modalitäten des Vertriebs der OGAW-Anteile im jeweiligen Vertriebsstaat und die betroffenen Anteilsklassen; b) den Hinweis einer Verwaltungsgesellschaft darauf, dass der OGAW von ihr vertrieben wird; c) die Angaben und die Adresse, die für die Inrechnungstellung oder Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde erforderlich sind; d) die Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 zuständig sind. 2) Der OGAW hat der Vertriebsanzeige folgende Unterlagen, erforderlichenfalls zusammen mit einer Übersetzung entsprechend Art. 100 Abs. 2, beizufügen: a) die konstituierenden Dokumente, den Prospekt sowie den letzten Jahres- und Halbjahresbericht nach Art. 71 bis 77; b) die wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 bis 84. 3) Die FMA prüft, ob die vom OGAW nach Abs. 1 und 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind. Sie: a) fügt den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine Bescheinigung bei, der zufolge der OGAW die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt; b) übermittelt die Unterlagen den zuständigen Behörden des Vertriebsstaates in elektronischer Form spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2; diese Frist kann durch begründete Mitteilung an den OGAW auf bis zu zehn Arbeitstage verlängert werden; und c) unterrichtet den OGAW unmittelbar über die Übermittlung der Anzeige an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde. 4) Die Anzeige nach Abs. 1 und die Bescheinigung der FMA nach Abs. 3 sind in englischer Sprache abzufassen, soweit die FMA und der Vertriebsstaat nicht vereinbaren, dass sie in deutscher oder einer von den zuständigen Behörden beider EWR-Mitgliedstaaten gebilligten Sprache bereitgestellt werden. 5) Der OGAW kann seine Anteile nach der Unterrichtung durch die FMA nach Abs. 3 Bst. c im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben. 6) Der OGAW hat die Unterlagen nach Abs. 2 sowie, falls erforderlich, die Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. Der OGAW teilt den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung mit und gibt bekannt, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. 7) Der OGAW teilt der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Umsetzung schriftlich mit. 8) Die FMA teilt dem OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung nach Abs. 7 unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis. 9) Führt der OGAW eine Änderung nach Abs. 7 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 8 durch, ergreift sie alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129, einschliesslich, falls erforderlich, die Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 98a FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Widerrufsanzeige des Vertriebs

1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, für die eine Anzeige nach Art. 98 erfolgt ist, zu widerrufen beabsichtigt, zeigt dies der FMA im Voraus an. 2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten: a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren und Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener OGAW-Anteile, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist; b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller OGAW-Anteile mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für Anleger geeignet ist; c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs. 3) Die in Abs. 2 Bst. a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung darüber, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer OGAW-Anteile nicht annehmen. Sie werden in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, für den eine Anzeige nach Art. 98 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache bereitgestellt. 4) Der OGAW unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen OGAW-Anteile. 5) Die FMA prüft, ob die vom OGAW übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Aufnahmemitgliedstaatsbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige. 6) Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die nach Art. 70 bis 84 und 100 erforderlichen Informationen in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache zur Verfügung stehen. 7) Die FMA übermittelt den zuständigen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden Angaben zu jeder Änderung an den Unterlagen nach Art. 98 Abs. 2.

Art. 99 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige und Widerrufsanzeige des Vertriebs

1) Ist die FMA Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 98a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde in elektronischer Form; b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 98 sowie deren Löschung nach erfolgter Widerrufsanzeige. 2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 98 und 98a beschriebenen Anzeigeverfahrens weder zusätzliche Unterlagen oder Informationen noch die Einhaltung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 ab dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Anzeige nach Art. 98a Abs. 7. 3) Nach Eingang der Anzeige durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 98 Abs. 3 Bst. c darf der OGAW seine Anteile in Liechtenstein vertreiben. 4) Der OGAW unterrichtet die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde über jede Änderung: a) der Unterlagen nach Art. 98 Abs. 3 und deren elektronische Bezugsquelle; b) der im Anzeigeschreiben entsprechend Art. 98 Abs. 1 Bst. a mitgeteilten Modalitäten des Vertriebs oder der vertriebenen Anteilsklassen vor deren Umsetzung.

Art. 100 Anlegerinformation im Aufnahmestaat

1) Ein OGAW stellt den Anlegern in Liechtenstein alle Informationen und Unterlagen, die er den Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, in Einklang mit diesem Gesetz zur Verfügung. 2) Für die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 sind: a) die wesentlichen Informationen für den Anleger in die deutsche oder eine von der FMA akzeptierte Sprache zu übersetzen; b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des OGAW in die deutsche, eine von der FMA akzeptierte oder die englische Sprache zu übersetzen. 3) Die Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen nach Abs. 2 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben. 4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Änderungen. 5) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines OGAW bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW.

Art. 101 Rechtsformbezeichnung

Werden Anteile von OGAW grenzüberschreitend in Liechtenstein vertrieben, dürfen OGAW denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.

Art. 102 Ausführungsbestimmungen

1) Aufgehoben 2) Im Übrigen regelt die Regierung das Nähere zu den Art. 97 bis 101 mit Verordnung, insbesondere: a) die elektronische Zugänglichkeit der für den grenzüberschreitenden Vertrieb in Liechtenstein einschlägigen Rechtsvorschriften im Einklang mit Art. 30 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU; b) die Form der Vertriebsanzeige des OGAW nach Art. 98 Abs. 1 und 2; c) die Form der an den OGAW gerichteten Mitteilungen und Unterrichtungen durch die FMA nach Art. 98 Abs. 3; d) den elektronischen Zugang der Aufnahmemitgliedstaatsbehörden zu den Unterlagen der FMA nach Art. 98 Abs. 3 und 4 im Einklang mit Art. 31 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU; e) die Form und den elektronischen Zugang von Aktualisierungen und Änderungen nach Art. 99 Abs. 4 im Einklang mit Art. 32 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU; und f) die Einbindung der FMA in EWR-weite elektronische Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme zur Erleichterung des Austausches der nach Art. 98 und 99 erforderlichen Unterlagen und Informationen im Einklang mit Art. 33 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU; g) die Bedingungen für den durch liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen nicht ans Publikum gerichteten Vertrieb von zugelassenen OGAW aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein (Private Placement).

Art. 103 Erstnotifizierung für Zweigniederlassung

1) Verwaltungsgesellschaften eines OGAW, die beabsichtigen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung für die Ausübung zugelassener Tätigkeiten zu errichten, müssen die Bedingungen der Abschnitte A und B des Kapitels III erfüllen. 2) Die Absicht nach Abs. 1 ist der FMA anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen: a) die Bezeichnung des EWR-Mitgliedstaats, in dem eine Zweigniederlassung errichtet werden soll; b) ein Geschäftsplan mit den geplanten Tätigkeiten, der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, den praktizierten Risikomanagementverfahren und den Massnahmen zugunsten der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Anleger nach Art. 96; c) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können; d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. 3) Bestehen nach Ansicht der FMA keine Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder Finanzlage, übermittelt die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 diese den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden und teilt dies der Verwaltungsgesellschaft unter Angabe des Übermittlungsdatums mit. Die Übermittlungsfrist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Der Übermittlung sind beizufügen: a) Einzelheiten zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen; b) wenn die Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben möchte, eine Bescheinigung darüber, dass die Verwaltungsgesellschaft die dafür erforderliche Zulassung nach diesem Gesetz erhalten hat sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. 4) Bei Zweifeln an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder Finanzlage lehnt die FMA die Übermittlung ab. Die Ablehnung ist unverzüglich, spätestens binnen zwei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen zu begründen. Im Fall der Untätigkeit gilt Art. 141 Abs. 2 und 3 entsprechend. 5) Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Zweigniederlassung erst errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde über die Meldepflichten und anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern sich diese nicht äussert, seit der Übermittlung der Angaben durch die FMA nach Abs. 3 zwei Monate vergangen sind. 6) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 104 Änderung der Notifizierung für die Zweigniederlassung

1) Im Falle einer Änderung der nach Art. 103 Abs. 2 Bst. b, c oder d übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung diese der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden schriftlich mit. 2) Die FMA aktualisiert erforderlichenfalls ihre Entscheidungen und Anordnungen und informiert darüber die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden. Art. 103 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 3) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis. 4) Führt die Verwaltungsgesellschaft eine Änderung nach Abs. 1 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 3 durch, ergreift die FMA alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129 und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 105 Erstnotifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt der FMA die folgenden Angaben und Unterlagen: a) die Bezeichnung des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausgeübt werden soll; b) einen Geschäftsplan mit den geplanten Tätigkeiten, den praktizierten Risikomanagementverfahren und den Massnahmen zugunsten der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Anleger. 2) Die FMA übermittelt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 diese den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden und teilt dies der Verwaltungsgesellschaft unter Angabe des Übermittlungsdatums mit. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu einen Monat verlängert werden, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses geboten ist. Der Übermittlung sind beizufügen: a) erforderlichenfalls Einzelheiten zu Anleger-Entschädigungssystemen; b) wenn die inländische Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben möchte, eine Bescheinigung darüber, dass die Verwaltungsgesellschaft die dafür erforderliche Zulassung nach diesem Gesetz erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Anlagen des OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. 3) Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde durch die FMA aufnehmen. Art. 112 zur grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung eines OGAW und Art. 99 zum grenzüberschreitenden Vertrieb bleiben unberührt. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei ihrer Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Verkehrs die Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 einzuhalten. Die FMA hat die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 zu überwachen. 5) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 106 Änderung der Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Art. 105 Abs. 1 Bst. b übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft diese Änderung vor deren Vornahme der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden schriftlich mit. 2) Die FMA aktualisiert die in der Bescheinigung nach Art. 105 Abs. 2 Bst. b enthaltenen Informationen und unterrichtet die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden über jede Änderung des Umfangs der Zulassung oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für die die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Art. 107 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit

1) Eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft darf die durch ihre Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 14 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 103 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 105 angezeigt hat. 2) Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft, die in Liechtenstein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Zugang der Anzeige nach Abs. 1 aufnehmen. Die FMA hat ihr die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen. 4) Ein inländischer OGAW darf von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verwaltet werden. Zusätzlich zu Abs. 1 bis 3 gelten die Art. 110 bis 113.

Art. 108 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für inländische Zweigniederlassungen

1) Die Verwaltungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig wird, hat die Wohlverhaltenspflichten nach Art. 20 einzuhalten. Die FMA überwacht deren Einhaltung. 2) Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat dürfen nicht schlechter gestellt werden, als solche von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat. 3) Mindestens einen Monat vor Änderungen des Geschäftsplans, der Anschrift der Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein oder der Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung teilt die Verwaltungsgesellschaft diese der FMA mit. Sind infolge einer solchen Mitteilung oder einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 104 Abs. 2 bis 4 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA dieser die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.

Art. 109 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Änderungen des Geschäftsplans teilt die Verwaltungsgesellschaft der FMA vor deren Wirksamwerden schriftlich mit. 2) Sind wegen einer Mitteilung nach Abs. 1 oder infolge einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 106 Abs. 2 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.

Art. 110 Anwendbares Recht

1) Für die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung der Verwaltungsgesellschaft ist eine Erstnotifizierung gemäss Art. 103 bis 109 erforderlich. Des Weiteren gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. 2) Auf die Organisation der Verwaltungsgesellschaft ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen: a) zu den Übertragungsvereinbarungen; b) zum Risikomanagementverfahren; c) zum Aufsichts- und Überwachungsrecht; d) zum Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und angemessenen Behandlung von Interessenkonflikten; e) zu den Offenlegungspflichten. 3) Betreffend die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen: a) zur Zulassung; b) zur Ausgabe und Veräusserung von Anteilen; c) zur Anlagepolitik und zu den Beschränkungen einschliesslich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung; d) zu den Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe; e) zur Bewertung der Vermögenswerte und der Rechnungsführung; f) zur Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger; g) zur Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge; h) zur Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschliesslich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmässigen Berichte; i) zu den Modalitäten des Vertriebes; k) zur Beziehung zu den Anlegern; l) zur Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW; m) zur Auflösung und Liquidation des OGAW; n) gegebenenfalls zum Inhalt des Verzeichnisses der Anteilsinhaber; o) zu den Gebühren für Zulassung und Aufsicht; p) zur Ausübung der Stimmrechte der Anleger und weiterer Rechte der Anleger im Zusammenhang mit den Bst. a bis m. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat den in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Verpflichtungen müssen dem nach Abs. 2 und 3 jeweils anzuwendenden Recht entsprechen. 5) Die Verwaltungsgesellschaft ist verantwortlich für sämtliche Vereinbarungen und die Organisation zur Erfüllung der Bestimmungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und der in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen. Sie hat die Modalitäten und Organisation so zu gestalten, dass sie den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachkommen kann. 6) Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 und 5. Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 und 4. 7) Die Regierung legt durch Verordnung fest, welche Vorschriften den Vorgaben von Abs. 2 bis 5 entsprechen. 8) Eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die die gemeinsame Portfolioverwaltung eines inländischen OGAW betreibt, darf, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, weder rechtlich noch tatsächlich zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden.

Art. 111

Aufgehoben

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