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G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Liechtenstein · 951.31 · statute

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Contents: 166 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
  4. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  5. Art. 4 Grundsatz
  6. Art. 5 Investmentfonds
  7. Art. 6 Kollektivtreuhänderschaft
  8. Art. 7 Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital
  9. Art. 8 Zulassungspflicht und -umfang
  10. Art. 9 Zulassungsvoraussetzungen
  11. Art. 10 Antrag und Zulassungsverfahren
  12. Art. 11 Änderung konstituierender Dokumente, Wechsel von Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsleiter der Verwahrstelle
  13. Art. 12 Name
  14. Art. 13 Zulassungspflicht und anwendbares Recht
  15. Art. 14 Umfang der Zulassung
  16. Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen
  17. Art. 16 Antrag und Zulassungsverfahren
  18. Art. 17 Kapitalausstattung
  19. Art. 18 Mitteilungspflichtige Änderungen
  20. Art. 19 Qualifizierte Beteiligungen
  21. Art. 20 Wohlverhaltensregeln
  22. Art. 20a Vergütung
  23. Art. 20b Festlegung und Anwendung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken
  24. Art. 20c Vergütungsausschuss
  25. Art. 21 Organisation, getrennte Verwahrung
  26. Art. 22 Aufgabenübertragung
  27. Art. 23 Risikomanagement
  28. Art. 23a Liquiditätsmanagement-Instrumente
  29. Art. 24 Haftung
  30. Art. 25 Geheimnisschutz
  31. Art. 26 Erlöschen der Zulassung
  32. Art. 27 Folgen des Erlöschens einer Zulassung
  33. Art. 28 Entzug der Zulassung
  34. Art. 28a Folgen des Entzugs einer Zulassung
  35. Art. 29
  36. Art. 30 Ernennung eines Sachwalters
  37. Art. 31 Auflösung und Liquidation eines OGAW
  38. Art. 32 Bestellung der Verwahrstelle
  39. Art. 33 Pflichten der Verwahrstelle
  40. Art. 34 Übertragung von Aufgaben an Dritte
  41. Art. 35 Haftung der Verwahrstelle
  42. Art. 35a bis 35h
  43. Art. 36 Grundsatz
  44. Art. 37 Gestaltungsgrenze
  45. Art. 38 Grundsatz
  46. Art. 39 Genehmigungspflicht und Voraussetzungen
  47. Art. 40 Verschmelzungsplan
  48. Art. 41 Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle
  49. Art. 42 Bericht der Verwahrstelle oder der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  50. Art. 43 Anlegerinformation
  51. Art. 44 Zustimmung der Anleger
  52. Art. 45 Umtauschrecht, Aussetzungsbefugnis der FMA
  53. Art. 46 Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
  54. Art. 47 Wirksamkeit der Verschmelzung
  55. Art. 48 Rechtsfolgen der Verschmelzung
  56. Art. 49 Grundsatz
  57. Art. 50 Anwendbarkeit auf Teilfonds und selbstverwaltete OGAW
  58. Art. 51 Zulässige Anlagegegenstände
  59. Art. 52
  60. Art. 53 Derivateeinsatz
  61. Art. 54 Emittentengrenzen
  62. Art. 55 Erhöhte Emittentengrenzen für Indexfonds
  63. Art. 56 Ausnahmegenehmigung für Anlage in Wertpapiere staatlicher Emittenten
  64. Art. 57 Anlage in andere OGAW und mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen, Gebühren bei und Information über Kaskadenstrukturen
  65. Art. 58 Kontrollverbot, emittentenbezogene Anlagegrenzen
  66. Art. 59 Ausnahme für Bezugsrechtsausübung, Rückführungspflicht, Befreiung für neue OGAW
  67. Art. 60 Anlagegrenzen
  68. Art. 61 Genehmigungsverfahren vor Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW
  69. Art. 62 Vereinbarung und Verhaltensabstimmung zwischen Master- und Feeder-OGAW, Rechtsfolgen der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch den Master-OGAW, Liquidation und Verschmelzung des Master-OGAW
  70. Art. 63 Vereinbarung der Verwahrstellen und Informationspflichten
  71. Art. 64 Vereinbarung, Informations- und Berichtspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  72. Art. 65 Erweiterte Prospekt- und Berichtspflichten des Feeder-OGAW
  73. Art. 66 Information der Anleger über Umwandlung
  74. Art. 67 Überwachung des Master-OGAW durch Feeder-OGAW, Zuordnung von geldwerten Vorteilen zum Vermögen des Feeder-OGAW
  75. Art. 68 Informationspflichten von Master-OGAW und Herkunftsmitgliedstaatsbehörde, Verbot von Zeichnungs- oder Rückkaufsgebühren
  76. Art. 69 Mitteilungspflichten der FMA über Massnahmen und Informationen betreffend den Master-OGAW
  77. Art. 70 Informationspflichten, Veröffentlichungsfristen
  78. Art. 71 Inhalt der Prospekte und Berichte
  79. Art. 72 Hinweis auf Anlagegegenstände und Derivate, Hinweis auf erhöhte Volatilität, weitere Information auf Verlangen
  80. Art. 73 Konstituierende Dokumente als Prospektinhalt
  81. Art. 74 Aktualisierungspflicht
  82. Art. 75 Prüfungspflicht bei Jahresberichten
  83. Art. 76 Information der Aufsichtsbehörden
  84. Art. 77 Publizität
  85. Art. 78 Veröffentlichungspflicht
  86. Art. 79
  87. Art. 80 Grundsatz, Inhalt
  88. Art. 81 Materielle Richtigkeit, Aktualisierungspflicht, Haftung, Warnhinweis
  89. Art. 82 Bereitstellung
  90. Art. 83 Zugänglichkeit
  91. Art. 84 Information der FMA
  92. Art. 84a Basisinformationsblatt
  93. Art. 85 Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung
  94. Art. 86 Bewertung
  95. Art. 87 Ausschüttung und Wiederanlage
  96. Art. 88 Zuweisung der Einnahmen aus der Anteilsausgabe zum Vermögen des OGAW
  97. Art. 89 Begrenzung der Kreditaufnahme
  98. Art. 90 Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
  99. Art. 91 Verbot ungedeckter Leerverkäufe
  100. Art. 92 Verwaltungskosten
  101. Art. 93 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  102. Art. 94 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  103. Art. 95 Anzeigepflichten
  104. Art. 96 Einrichtungen und Anlegerinformationen
  105. Art. 97 Grundsatz
  106. Art. 98 FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige
  107. Art. 98a FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Widerrufsanzeige des Vertriebs
  108. Art. 99 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige und Widerrufsanzeige des Vertriebs
  109. Art. 100 Anlegerinformation im Aufnahmestaat
  110. Art. 101 Rechtsformbezeichnung
  111. Art. 102 Ausführungsbestimmungen
  112. Art. 103 Erstnotifizierung für Zweigniederlassung
  113. Art. 104 Änderung der Notifizierung für die Zweigniederlassung
  114. Art. 105 Erstnotifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  115. Art. 106 Änderung der Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  116. Art. 107 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
  117. Art. 108 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für inländische Zweigniederlassungen
  118. Art. 109 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  119. Art. 110 Anwendbares Recht
  120. Art. 111
  121. Art. 112 Zulassung durch FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW
  122. Art. 113 FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft
  123. Art. 114 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Informationsübermittlung
  124. Art. 115 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation bei Sanktionen und Anlegerschutz
  125. Art. 116 FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz
  126. Art. 117 Mitteilung an die ESMA und EFTA-Überwachungsbehörde
  127. Art. 118 Zuständigkeit, Mitteilungspflichten
  128. Art. 119 Kooperationspflicht der FMA bei grenzüberschreitender Tätigkeit
  129. Art. 120 Überprüfungsrecht ausländischer Behörden bei Zweigniederlassung in Liechtenstein
  130. Art. 121 Auslandstätigkeit inländischer Verwaltungsgesellschaften
  131. Art. 122 Inlandstätigkeit ausländischer Verwaltungsgesellschaften
  132. Art. 122a Inländischer Vertrieb von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
  133. Art. 123 Tätigkeitshindernisse in Drittstaaten
  134. Art. 124 Grundsatz
  135. Art. 125 Verarbeitung personenbezogener Daten
  136. Art. 125a Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen
  137. Art. 126 Amtsgeheimnis
  138. Art. 127 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  139. Art. 128 Aufgaben
  140. Art. 129 Befugnisse
  141. Art. 129a Sofortmassnahmen
  142. Art. 130 Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
  143. Art. 131 Prospektprüfung
  144. Art. 132 Haftung der FMA
  145. Art. 133 Grundsatz
  146. Art. 134 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
  147. Art. 135 Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  148. Art. 136 Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
  149. Art. 137 Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
  150. Art. 138 Informationsaustausch
  151. Art. 139 Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
  152. Art. 140 Informationsaustausch mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
  153. Art. 141 Rechtsmittel und Verfahren
  154. Art. 142 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  155. Art. 143 Vergehen
  156. Art. 143a Übertretungen
  157. Art. 143b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  158. Art. 143c Vorteilsabschöpfung
  159. Art. 144 Verantwortlichkeit
  160. Art. 145 Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA
  161. Art. 146 Zusammenarbeit
  162. Art. 146a Meldung von Gesetzesverstössen
  163. Art. 147 Durchführungsverordnungen
  164. Art. 148 Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
  165. Art. 149 Übergangsbestimmungen
  166. Art. 150 Inkrafttreten

166 provisions

Art. 146 Zusammenarbeit

1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von Verwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer betreffen. Ebenso verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA über eingestellte Verfahren und diversionelle Verfahrenserledigungen. 2) Die FMA ist berechtigt, von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu verlangen, die wegen mutmasslicher Verstösse gegen dieses Gesetz eingeleitet wurden; entsprechenden Informationsersuchen von den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von ESMA kommt die FMA im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieses Gesetzes nach. 3) Die FMA kann auch zur Erleichterung der Einziehung von Bussgeldern mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. 4) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn: a) die Weitergabe einschlägiger Informationen die Sicherheit Liechtensteins beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten; b) dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmassnahmen oder gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden; c) aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder d) gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in Liechtenstein ergangen ist.

Art. 146a Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen gemeldet werden können. 2) Das Meldesystem umfasst zumindest: a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung; b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwaltete Investmentgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung; c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich; d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich. 3) Eine Meldung durch Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen an die FMA oder an die ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 147 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

Art. 148 Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften

Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.

Art. 149 Übergangsbestimmungen

1) OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die in Liechtenstein bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden und die unter dieses Gesetz fallen, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen. 2) Der vereinfachte Prospekt ist spätestens bis zum 1. Juli 2012 durch die wesentlichen Anlegerinformationen nach Art. 80 bis 84 (KIID) zu ersetzen. 3) Bis zum Ausserkrafttreten des Investmentunternehmensgesetzes haben Verwaltungsgesellschaften, die sowohl OGAW als auch andere Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten, die für den betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen geltenden Vorschriften zu beachten. 4) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäss der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Anlagefonds oder einer Anlagegesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieser EWR-Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz bzw. den Art. 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind. 5) Abweichend von Art. 10 Abs. 4 bis 6 beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. April 2012 für die Zulassung von OGAW und die Hinzufügung von Teilfonds sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Genehmigungswirkung des Fristablaufs nach Art. 10 Abs. 6 gilt erstmals für Anträge, die nach dem 30. September 2012 bei der FMA eingegangen sind. 6) Abweichend von Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 98 Abs. 3 Bst. b beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. Juni 2014: a) für die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften und die Erstzulassung von selbstverwalteten Investmentgesellschaften nach Art. 16 drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags; und b) für die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des Vertriebsstaats nach Art. 98 zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen. 7) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 150 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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