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Verordnung über den Durchgangsplatz für Fahrende in Thun-Allmendingen

Thun · 552.10 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. An-/Abmeldung
  4. Art. 4 III. Ordnung
  5. Art. 5 IV. Gebühren
  6. Art. 6 V. Haftungsausschluss und Sanktionen
  7. Art. 7 VI. Schlussbestimmung

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7 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Diese Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Ordnung auf dem Durchgangsplatz für Fahrende in Thun-Allmendingen.

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Art. 2

1 Der Platz wird ganzjährig betrieben. 2 Es werden maximal 15 Wohneinheiten zugelassen. 3 Der Platz dient in erster Linie den Schweizer Fahrenden. Wenn genügend Platz vorhanden ist, können auch ausländische Wohnwagen zugelassen werden. 4 Die Aufenthaltsdauer beträgt grundsätzlich maximal einen Monat. Von November bis Februar kann das Polizeiinspektorat einen durchgehenden Aufenthalt von maximal drei Monaten bewilligen. Nach einem Unterbruch von mindestens einem Monat sind weitere Aufenthalte möglich, wobei die Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr sechs Monate nicht übersteigen darf.

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Art. 3 II. An-/Abmeldung

1 Die Anmeldung hat am Anreisetag vor dem Bezug beim Polizeiinspektorat Thun zu erfolgen. 2 Die Abmeldung hat spätestens am Abreisetag beim Polizeiinspektorat Thun zu erfolgen. 1 Mit Revision vom 1.7.2015 (GRB Nr. 344, in Kraft seit 1.10.2015) 2 SSG 552.01 3 Fassung vom 1.7.2015 Zweck Allgemeines An-/Abmeldung 2 552.10

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Art. 4 III. Ordnung

1 Ab 22.00 Uhr ist jeglicher Lärm zu vermeiden (Nachtruhestörung). 2 Haustiere müssen beaufsichtigt und angebunden werden. 3 Das Ablaugen von Möbeln und alle anderen Arbeiten mit umweltgefährdenden Mitteln sind strengstens verboten. 4 Der Platz ist von den Fahrenden stets sauber zu halten und in gereinigtem Zustand zu verlassen, die Kehrichtsäcke sind gut verschlossen bei der Ablagestelle (Container) zu deponieren. Das Deponieren von Sperrgut ist verboten.1 5 Während des Aufenthaltes ist die Schneeräumung Sache der Fahrenden, und das von ihnen beanspruchte Areal ist jeweils von Schnee geräumt abzugeben.2

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Art. 5 IV. Gebühren

1 Das Polizeiinspektorat erhebt pro Tag und Wagen eine Pauschalgebühr (exkl. Strom- und Duschwasserbezug) von 12 Franken. 2 Die Verrechnung des Strom- und Duschwasserbezugs erfolgt verbrauchsabhängig. 3 Bei der Anmeldung ist ein Depot in der Höhe der Totalgebühr für die vorgesehene Aufenthaltsdauer, jedoch mindestens 200 Franken zu entrichten. Art. 5a3 Allfällige Schäden am Platz und an dessen Einrichtungen werden dem Verursacher separat und nach Aufwand verrechnet.

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Art. 6 V. Haftungsausschluss und Sanktionen

1 Die Einwohnergemeinde Thun lehnt jegliche Haftung bei Schäden an Wagen und Einrichtungen ab. 2 Verstösse gegen Bestimmungen der Bewilligung oder Platzordnung haben den Widerruf der erteilten Bewilligung zur Folge. Der Platz ist innert 24 Stunden zu verlassen. 3 Das Polizeiinspektorat kann eine Platzsperre von ein bis fünf Jahren verfügen.1 1 Fassung vom 1.7.2015 2 Eingefügt am 1.7.2015 3 Entspricht bisherigem Art. 5 Abs. 3 Ordnung Gebühren Schäden Haftungsausschluss, Sanktionen 3 552.10

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Art. 7 VI. Schlussbestimmung

1 Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Platzordnung für den Durchgangsplatz für Fahrende in Thun-Allmendingen vom 3. Juli 1992 aufgehoben. Thun, 21. August 2008 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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