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Verordnung über die Qualitätssicherung im Bauwesen (VQB)

Thun · 72.16 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des qualitätssichernden Verfahrens. 2 Sie regelt zudem die Einzelheiten zum Fachbeirat Stadtbild (FBS), ergänzend zu den Bestimmungen des Kommissionenreglements der Stadt Thun vom 13. Dezember 2002 (KomR)3. 2. Qualitätssicherndes Verfahren

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Art. 2

Die qualitätssichernden Verfahren richten sich nach Artikel 99a Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)4. 3. Fachbeirat Stadtbild

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Art. 3

Der FBS ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis.

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Art. 4

1 Jede Fachrichtung (Art. 18 Abs. 2 BR) ist mit mindestens einem Sitz vertreten. 2 Eine Person kann höchstens zwei der geforderten Fachbereiche 1 SSG 101.1 2 SSG 72.01 3 SSG 152.2 4 BSG 721.1 Geltungsbereich, Zweck Anerkannte qualitätssichernde Verfahren Rechtsnatur Fachpersonen 2 72.16 abdecken. 3 Die Mehrzahl der Fachpersonen hat ihren Geschäfts- und ihren Wohnsitz ausserhalb von Thun.

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Art. 5

1 Der Bauinspektor oder die Bauinspektorin nimmt von Amtes wegen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 2 Sofern sie von einem zu beurteilenden Projekt stark betroffen sind, werden als Beisitzende ohne Stimmrecht beigeladen a Vertreterinnen oder Vertreter anderer Abteilungen, b Vertreterinnen oder Vertreter der kantonalen Denkmalpflege oder anderer kantonaler Stellen, c weitere externe Fachpersonen. 3 Die Verschwiegenheitspflicht gemäss Artikel 12 KomR gilt auch für Beisitzende.

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Art. 7

1 Sitzungen können entweder in Präsenz oder digital abgehalten werden. 2 Mischformen sind zulässig, ausser es finde eine Besichtigung vor Ort statt. 3 Wird eine Sitzung digital oder in Mischform durchgeführt, richtet sich die Beschlussfassung sinngemäss nach Artikel 9 KomR.

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Art. 8

1 Die Sitzungen finden nach einem zu Jahresbeginn festgelegten Sitzungskalender in der Regel monatlich statt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Besichtigungen vor Ort vorsehen.

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Art. 9

1 Die Bauherrschaft und ihre Beratenden können für Referate zu ihrem Projekt zu den Sitzungen eingeladen werden. 2 Die Einladungen werden den Mitgliedern, den Beisitzenden und den weiteren Sitzungsteilnehmenden mit den sie betreffenden Informationen und Sitzungsunterlagen spätestens sieben Tage vor dem festgelegten Sitzungstermin zugestellt. 3 Die Mitglieder und die Beisitzenden erhalten zusätzlich die Traktandenliste sowie die sie betreffenden Entwürfe der Protokollauszüge pro zu beurteilendes Projekt. Beisitzende Sekretariat Sitzungsform Sitzungszeitpunkt und Besichtigungen Sitzungseinladung 3 72.16

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Art. 10

1 Die Mitglieder, die Beisitzenden und die weiteren Sitzungsteilnehmenden stellen sicher, dass sie die Voraussetzungen zur Teilnahme an digitalen Sitzungen erfüllen. 2 Falls bei einer digitalen Sitzung oder einer Sitzung in Mischform technische Probleme auftreten, welche eine digitale Teilnahme verunmöglichen, wird die Sitzung fortgeführt, wenn die Voraussetzung von Artikel 9 Absatz 1 KomR gegeben ist. Andernfalls wird die Sitzung abgebrochen und vertagt. 3 Wer digital an einer Sitzung teilnimmt, stellt sicher, dass keine Informationen aus der Sitzung an Drittpersonen gelangen.

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Art. 11

1 Das Planungsamt ergänzt die einzelnen Protokollauszüge mit einer Zusammenfassung der Diskussion. 2 Die Mitglieder und die Beisitzenden erhalten innert sieben Tagen nach der Sitzung die ergänzten Protokollauszüge zu den sie betreffenden Projekten. 3 Erhebt innert sieben Tagen ab Erhalt der Protokollauszüge keine oder keiner der Sitzungsteilnehmenden Einwände, gilt das Protokoll als genehmigt. 4 Über Protokollauszüge, mit denen nicht alle Mitglieder einverstanden sind, wird an der folgenden Sitzung diskutiert und abgestimmt.

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Art. 12

1 Pro Projekt wird ein Fachbericht erstellt. 2 Dieser besteht aus den projektspezifischen Inhalten des genehmigten Protokollauszugs und wird von der Stadtarchitektin oder vom Stadtarchitekten unterzeichnet. 3 Das Beurteilungsergebnis kann der Bauherrschaft und ihren Beratenden ergänzend zum schriftlichen Protokoll mündlich kommuniziert werden. 4 Das Bauinspektorat stellt der Bauherrschaft den unterzeichneten Fachbericht zu.

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Art. 13

Ein Mitglied des FBS darf kein Mandat zur Weiterbearbeitung von Vorhaben übernehmen, die im FBS beraten wurden.

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Art. 14

1 Die verwaltungsexternen Mitglieder des FBS werden für die Sitzungsteilnahme nach Stundenaufwand mit 210 Franken pro Stunde entschädigt. 2 Mitglieder mit Geschäfts- und Wohnsitz ausserhalb von Thun erhalten Voraussetzungen digitaler Sitzungen Protokoll Fachbericht Unvereinbarkeit Entschädigung 4 72.16 zusätzlich eine Reisezeitentschädigung von 80 Franken pro Sitzung. 3 Bei digitaler Sitzungsteilnahme entfällt die Reisezeitentschädigung. 4. Schlussbestimmung

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Art. 15

1 Die Verordnung vom 10. Februar 2006 über den Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung1 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft. Thun, 12. September 2025 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 1 SSG 72.16 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

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