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Verordnung über die Anwohnerbevorzugung mittels Parkkarten (Parkkartenverordnung, PKV)

Thun · 552.05 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Schulanlagen keine Gültigkeit.2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

1 Die Parkkartenregelung bezweckt den Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern und gleichermassen Betroffenen vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung. 2 Mit der Erhebung einer Gebühr für die Parkkarten a wird bewirkt, dass nur Personen, die darauf angewiesen sind, eine Anwohnerprivilegierung beanspruchen; b werden die Aufwendungen für die Administration und die polizeiliche Kontrolltätigkeit abgegolten. 3 Diese Verordnung regelt die Parkkartenordnung, den Kreis der Bezugsberechtigten und die Gebührenerhebung.

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Art. 2

1 Das zeitlich unbeschränkte Parkieren kann in städtischen Quartieren unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über Parkierungsbeschränkungen auf bestimmte Kategorien von Berechtigten beschränkt werden. 2 Die Privilegierung von Berechtigten ist möglich auf Verkehrsflächen mit Parkscheibenpflicht a ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone) gemäss Art. 48 Abs. 2 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)4,und b mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkierzeit gemäss Art. 48 Abs. 2 Buchstabe b SSV. 1 Mit Revisionen vom 11.3.2015 (GRB Nr. 137, in Kraft per 1.5.2015, mit Ausserkraftsetzung ein Jahr nach Inkraftsetzung), 9.3.2016 (GRB Nr. 147, definitive Inkraftsetzung per 1.5.2016), 12.8.2020 (GRB Nr. 576, in Kraft seit 1.10.2020) sowie 30.3.2021 (GRB Nr. 203, in Kraft seit 1.7.2021) 2 SSG 101.1 3 SSG 552.04 4 741.21 Zweck Grundsatz 2 552.05 3 Berechtigte erhalten eine gebührenpflichtige Parkierbewilligung (Zonenparkkarte), die zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) von leichten Motorwagen in der entsprechenden Parkkartenzone berechtigt, die mit einer Zusatztafel «Mit Parkkarte unbeschränkt» speziell signalisiert ist.1 3a Mit der Parkierbewilligung kann zusätzlich auf den Parkplätzen der städtischen Schulanlagen in der entsprechenden Parkkartenzone a von Montag bis Freitag von 17.30 bis 07.00 Uhr sowie b am Samstag und Sonntag inklusive gesetzliche Feiertage parkiert werden.2 4 Wenn und solange Arbeiten ausgeführt werden, welche den wiederholten Zugang zum Fahrzeug bedingen, sind Inhaberinnen und Inhaber von Parkierbewilligungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c zudem berechtigt, ihr Fahrzeug im Perimeter der Fussgänger- und Begegnungszone Innenstadt zu parkieren. Rechte Dritter sind zu wahren.1

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Art. 3

1 Als Parkierbewilligungen werden Parkkarten ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs als Kontrollmittel dienen und für eine bestimmte Zone gelten (Normalparkkarten). 2 Nebst den Normalparkkarten können als spezielle Parkkarten abgegeben werden: c Parkkarten für mehr als eine Parkkartenzone (als Ausnahme für den Zonengrenzbereich); d Parkkarten für alle Parkkartenzonen (Gewerbeparkkarten); e Parkkarten ohne Kontrollschildnummer, lautend auf den Namen eines Geschäftsbetriebs; f Tageszeitlich beschränkte Parkkarten (Vormittag/Nachmittag); g Parkkarten für mehrere Fahrzeuge. Diese speziellen Parkkarten können in Ausnahmefällen kombiniert werden. 3 Für alle Parkkartenzonen können gebührenpflichtige Tagesbewilligungen abgegeben werden. 4 Tagesbewilligungen haben auf den Parkplätzen der städtischen

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Art. 4 Schulanlagen keine Gültigkeit.2

1 Parkkarten werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt. 2 In besonderen Fällen wird eine Parkkarte für eine kürzere Dauer erteilt. Die kürzeste Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate. 3 Tagesbewilligungen sind während 24 Stunden gültig. 1 Fassung vom 12.8.2020 2 Fassung vom 30.3.2021 Parkkarten; Tagesbewilligungen Gültigkeitsdauer 3 552.05

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Art. 5

1 Zum Bezug einer Parkierbewilligung nach Art. 2 Abs. 3 sind berechtigt: a Anwohnerinnen und Anwohner Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohnerinnen und Anwohner einer Parkkartenzone erhalten für auf ihren Namen und ihre Adresse im Fahrzeugausweis eingetragene leichte Motorwagen eine Parkierbewilligung; b Geschäftsbetriebe Geschäftsbetriebe, deren Betrieb oder Sitz sich in einer Parkkartenzone befindet, erhalten für auf ihren Namen eingelöste leichte Motorwagen Parkierbewilligungen. Für Fahrzeuge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten sie ebenfalls Parkierbewilligungen, sofern diese Personen in der Regel täglich zur Berufsausübung zwingend auf das Fahrzeug angewiesen sind; c Handwerksbetriebe Handwerksbetriebe erhalten für die auf ihren Namen eingelösten Lieferwagen oder leichten Motorwagen mit eingebauter Werkstatt Parkierbewilligungen.1 d Andere gleichermassen Betroffene Anderen von der Parkkartenregelung gleichermassen Betroffenen können für leichte Motorwagen ebenfalls Parkierbewilligungen abgegeben werden. 2 Die Parkierbewilligung gibt keinen Anspruch auf eine Parkiermöglichkeit auf öffentlichem Grund. 3 Die Parkierbewilligung befreit nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Parkierbeschränkungen (z.B. wegen Bauarbeiten) zu beachten.

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Art. 6

1 Die Parkkartengebühren werden bemessen: a nach dem der Verwaltung entstehenden Aufwand (namentlich Einführung und Unterhalt der Parkkartenzonen, notwendige Untersuchungen, administrative Arbeiten, Kontrollaufwand, Abschreibungen und Verzinsung); b nach dem Kriterium des Wohn- oder Geschäftssitzes/-betriebes innerhalb der Gemeinde Thun; c unter Berücksichtigung der Tarife auf öffentlichen Parkplätzen und in den Parkhäusern. 2 Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind in der Parkgebührenverordnung2 festgelegt.

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Art. 7

1 Die Gebühren sind für die ganze Gültigkeitsdauer im Voraus zu bezahlen. 1 Fassung vom 9.3.2016 2 SSG 154.261.12 Parkkartenberechtigte Gebührenbemessung; Tarif Bezahlung; Rückerstattung; Umtausch 4 552.05 2 Wird die Parkkarte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird die Gebühr für die nicht angebrochenen Monate, die über der Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten liegen, zurückerstattet. Eine vorübergehende Hinterlegung der Parkkarte ist ausgeschlossen. 3 Bei einem Wohnungswechsel oder Wechsel des Geschäftsdomizils, der einen Wechsel der Parkkartenzone zur Folge hat, kann die alte Parkkarte gebührenfrei gegen eine neue, für den gleichen Zeitraum geltende Parkkarte umgetauscht werden.

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Art. 8

1 Eine Parkkarte ist der zuständigen Direktion innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzungen für deren Erteilung zurückzugeben. 2 Wurde eine Parkkarte mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, wird sie entschädigungslos entzogen. Eine zusätzliche strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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Art. 9

Gegen Verfügungen der zuständigen Direktion kann Beschwerde an den Gemeinderat geführt werden.

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Art. 10

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über die Anwohnerbevorzugung mittels Parkkarten vom 27. Juni 2003 aufgehoben. Thun, 16. April 2004 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Wegfall der Voraussetzungen; Missbrauch Rechtsmittel Inkrafttreten

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