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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Confederation · 172.010 · statute

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Contents: 111 provisions
  1. Art. 1 Die Regierung
  2. Art. 2 Die Bundesverwaltung
  3. Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
  4. Art. 4 Politische Verantwortlichkeit
  5. Art. 5 Überprüfung der Bundesaufgaben
  6. Art. 6 Regierungsobliegenheiten
  7. Art. 7 Rechtsetzung
  8. Art. 7a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
  9. Art. 7b Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
  10. Art. 7bbis Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
  11. Art. 7c Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes
  12. Art. 7d Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
  13. Art. 7e Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
  14. Art. 8 Organisation und Führung der Bundesverwaltung
  15. Art. 9 Vollziehung und Rechtspflege
  16. Art. 10 Information
  17. Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin
  18. Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit
  19. Art. 12 Kollegialprinzip
  20. Art. 12a Informationspflicht
  21. Art. 13 Verhandlungen
  22. Art. 14 Vorgaben
  23. Art. 15 Mitberichtsverfahren
  24. Art. 16 Einberufung
  25. Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen
  26. Art. 18 Vorsitz und Teilnahme
  27. Art. 19 Beschlussfähigkeit
  28. Art. 20 Ausstandspflicht
  29. Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit
  30. Art. 22 Stellvertretung
  31. Art. 23 Ausschüsse des Bundesrates
  32. Art. 24 Organisationsverordnung
  33. Art. 25 Funktionen im Bundesratskollegium
  34. Art. 26 Präsidialentscheide
  35. Art. 27 Stellvertretung
  36. Art. 28 Repräsentation
  37. Art. 29 Verbindung mit den Kantonen
  38. Art. 29a Präsidialdienst
  39. Art. 30 Funktionen
  40. Art. 31 Organisation
  41. Art. 32 Beratung und Unterstützung
  42. Art. 33 Koordination
  43. Art. 33a Auskunftsrecht
  44. Art. 34 Information
  45. Art. 35 Führung
  46. Art. 36 Führungsgrundsätze
  47. Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit
  48. Art. 38 Führungsmittel
  49. Art. 38a Leistungsvereinbarungen
  50. Art. 39 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  51. Art. 40 Information
  52. Art. 41 Stellung
  53. Art. 42 Funktionen
  54. Art. 43 Stellung und Funktionen
  55. Art. 44
  56. Art. 45 Führung und Verantwortlichkeit
  57. Art. 45a Einsetzung und Funktion
  58. Art. 46 Vorübergehende Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»
  59. Art. 46a
  60. Art. 47 Entscheide
  61. Art. 48 Rechtsetzung
  62. Art. 48a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge
  63. Art. 49 Unterschriftsberechtigung
  64. Art. 50 Amtsverkehr
  65. Art. 51 Planung
  66. Art. 52 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene
  67. Art. 53 Generalsekretärenkonferenz
  68. Art. 54 Informationskonferenz
  69. Art. 55 Weitere ständige Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorgane
  70. Art. 56 Überdepartementale Projektorganisationen
  71. Art. 57 …
  72. Art. 57a Zweck
  73. Art. 57b Voraussetzungen
  74. Art. 57c Einsetzung
  75. Art. 57d Überprüfung
  76. Art. 57e Zusammensetzung
  77. Art. 57f Offenlegung der Interessenbindung
  78. Art. 57g Entschädigung
  79. Art. 57h Führen von Geschäftsverwaltungssystemen
  80. Art. 57hbis Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  81. Art. 57hter Ausführungsbestimmungen
  82. Art. 57i Verhältnis zu anderem Bundesrecht
  83. Art. 57j Grundsätze
  84. Art. 57k Elektronische Infrastruktur
  85. Art. 57l Aufzeichnung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  86. Art. 57m Nicht personenbezogene Auswertung
  87. Art. 57n Nicht namentliche personenbezogene Auswertung
  88. Art. 57o Namentliche personenbezogene Auswertung
  89. Art. 57p Verhinderung von Missbräuchen
  90. Art. 57q Ausführungsbestimmungen
  91. Art. 57r Bearbeitung von Daten juristischer Personen
  92. Art. 57s Bekanntgabe von Daten juristischer Personen
  93. Art. 57t Rechte der juristischen Personen
  94. Art. 58 Amtssitz
  95. Art. 59 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin
  96. Art. 60 Berufliche Unvereinbarkeiten
  97. Art. 61 Unvereinbarkeit in der Person
  98. Art. 61a
  99. Art. 61b
  100. Art. 61c Informationspflicht
  101. Art. 62 Verfahren
  102. Art. 62a Anhörung
  103. Art. 62b Bereinigung
  104. Art. 62c Fristen
  105. Art. 62d Steuerbefreiung
  106. Art. 62e Haftung
  107. Art. 62f
  108. Art. 63 Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes
  109. Art. 64
  110. Art. 65
  111. Art. 66 Referendum und Inkrafttreten

111 provisions

Art. 32 Beratung und Unterstützung

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeits- und Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung; c. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit und ist für die Protokollierung sowie die Ausfertigung der Beschlüsse verantwortlich; cbis. überwacht für den Bundesrat den Stand seiner Geschäfte und der Aufträge der Bundesversammlung sowie die inhaltliche Übereinstimmung der Geschäfte und Aufträge mit der Legislaturplanung, den Jahreszielen des Bundesrates sowie weiteren Planungen des Bundes und kann dem Bundesrat bei neuen Entwicklungen Antrag stellen; cter. sorgt für eine langfristige und kontinuierliche Lage- und Umfeldanalyse und erstattet dem Bundesrat laufend Bericht darüber; d. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen; f. unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung; g. berät und unterstützt den Bundesrat bei der rechtzeitigen Erkennung und bei der Bewältigung von Krisen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 33 Koordination

1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die departementsübergreifende Koordination. 1bis Er oder sie nimmt auf organisatorischer Ebene departementsübergreifende Koordinationsaufgaben zur rechtzeitigen Erkennung und zur Bewältigung von Krisen wahr. 2 Er oder sie sorgt für die Koordination mit der Parlamentsverwaltung. Insbesondere konsultiert er oder sie den Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung, wenn Geschäfte des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Amtsstellen das Verfahren und die Organisation der Bundesversammlung oder der Parlamentsdienste unmittelbar betreffen. Er oder sie kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung teilnehmen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

Art. 33a Auskunftsrecht

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben von den Departementen Auskunft verlangen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 34 Information

1 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin sorgt in Zusammenarbeit mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit. 2 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).

Art. 35 Führung

1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung. 2 Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement. 3 Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen. 4 Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.

Art. 36 Führungsgrundsätze

1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten. 2 Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus. 3 Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele. 4 Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit

1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung. 2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: a. bestimmt die Führungsleitlinien; b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; c. legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.

Art. 38 Führungsmittel

Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

Art. 38a Leistungsvereinbarungen

1 Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung; b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen. 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. 3 Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren. 4 und 5 … Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2024 über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 196; BBl 2024 558).

Art. 39 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.

Art. 40 Information

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.

Art. 41 Stellung

1 Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.

Art. 42 Funktionen

1 Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen. 2 Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr. 3 Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden. 4 Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.

Art. 43 Stellung und Funktionen

1 Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte. 2 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest. 3 Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen. 4 Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen. 5 Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.

Art. 44

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).

Art. 45 Führung und Verantwortlichkeit

Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Art. 45a Einsetzung und Funktion

1 Der Bundesrat kann Direktoren und Direktorinnen von Ämtern oder Gruppen, die für wichtige Aufgabenbereiche eines Departementes verantwortlich sind, als Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen einsetzen. Ämter oder Gruppen, die von einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin geleitet werden, können als Staatssekretariate bezeichnet werden. 2 Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen unterstützen und entlasten die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen namentlich im Verkehr mit dem Ausland. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 46 Vorübergehende Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»

Der Bundesrat kann den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Personen der Bundesverwaltung vorübergehend verleihen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 46a

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. 2 Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a. das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; b. die Höhe der Gebühren; c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; d. die Verjährung von Gebührenforderungen. 3 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. 4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

Art. 47 Entscheide

1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. 2 Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. 3 Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. 4 Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. 5 Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. 6 Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 bleibt vorbehalten. SR 173.32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 48 Rechtsetzung

1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. 2 Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.

Art. 48a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge

1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren. 2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315).

Art. 49 Unterschriftsberechtigung

1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen: a. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten; b. Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern; c. weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz. 2 Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen. 3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift. 4 Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 5 Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen. Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 50 Amtsverkehr

1 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung fest. 2 Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates und der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen. 3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie mit Privaten.

Art. 51 Planung

Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates. Die Departemente bringen die Planungen dem Bundesrat zur Kenntnis.

Art. 52 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene

Der Bundesrat und seine Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben.

Art. 53 Generalsekretärenkonferenz

1 Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundesverwaltung. 2 Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften. 3 Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten. 4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

Art. 54 Informationskonferenz

1 Die Informationskonferenz besteht aus dem Bundesratssprecher oder der Bundesratssprecherin und den Verantwortlichen für die Information in den Departementen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Die Informationskonferenz befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information. 3 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin führt den Vorsitz. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).

Art. 55 Weitere ständige Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorgane

Bundesrat und Departemente können weitere Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.

Art. 56 Überdepartementale Projektorganisationen

Der Bundesrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind.

Art. 57 …

1 Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).

Art. 57a Zweck

1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.

Art. 57b Voraussetzungen

Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung: a. besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist; b. den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder c. durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.

Art. 57c Einsetzung

1 Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann. 2 Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder. 3 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 4 Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.

Art. 57d Überprüfung

Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.

Art. 57e Zusammensetzung

1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 2 Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. 3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.

Art. 57f Offenlegung der Interessenbindung

1 Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.

Art. 57g Entschädigung

1 Der Bundesrat legt einheitliche Kriterien für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest. 2 Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich. In Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6135).

Art. 57h Führen von Geschäftsverwaltungssystemen

1 Für ihre Geschäftsprozesse sowie zur Verwaltung von Dokumenten, einschliesslich der Korrespondenz, führen die Einheiten der Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste elektronische Geschäftsverwaltungssysteme. 2 Soweit im Rahmen der Geschäftsprozesse erforderlich, können sie anderen Bundesbehörden sowie bundesexternen Stellen Zugriff auf ihre eigenen Geschäftsverwaltungssysteme gewähren.

Art. 57hbis Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

1 Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG), sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, dürfen in Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen: a. Geschäfte zu bearbeiten; b. Arbeitsabläufe zu organisieren; c. festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden; d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern. 2 Anderen Bundesbehörden und bundesexternen Stellen darf Zugriff auf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten im Sinne des DSG, sowie auf Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, gewährt werden, wenn die für die Bekanntgabe erforderliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist. 3 Geschäftsverwaltungssysteme können besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art eines Geschäftes oder Dokumentes ergeben. 4 Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie auf besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes darf nur Personen gewährt werden, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. SR 235.1

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz