Art. 57hter Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen.
Confederation · 172.010 · statute
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Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein anderes Bundesgesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten und Daten juristischer Personen regelt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
1 Bundesorgane nach dem DSG dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, nicht aufzeichnen und auswerten, ausser wenn dies zu den in den Artikeln 57l–57o des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Zwecken nötig ist. 2 Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes umfassen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1
Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche stationären oder mobilen Anlagen und Geräte, die Personendaten und Daten juristischer Personen aufzeichnen können; zu ihr gehören insbesondere: a. Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software; b. Datenspeicher; c. Telefongeräte; d. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte; e. Systeme für die Arbeitszeiterfassung; f. Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle; g. Systeme der Geolokalisierung. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Die Bundesorgane dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen: a. alle Daten, einschliesslich des Inhalts elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups); b. die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur:1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit, 2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur, 3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen, 4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf die elektronische Infrastruktur, 5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen; c. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit; d. die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Die nicht personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu den Zwecken nach Artikel 57l.
Die nicht namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig zulässig zu folgenden Zwecken: a. zur Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur; b. zur Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.
1 Die namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu folgenden Zwecken: a. Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs; b. Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur; c. Bereitstellung benötigter Dienstleistungen; d. Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen; e. Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten. 2 Auswertungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig: a. durch Bundesorgane; b. nach schriftlicher Information der betroffenen Person.
Das Bundesorgan trifft die erforderlichen präventiven technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen.
1 Der Bundesrat regelt insbesondere: a. die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten; b. das Verfahren der Datenbearbeitung; c. den Zugriff auf die Daten; d. die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. 2 Daten dürfen nur so lange wie nötig aufbewahrt werden. 3 Soweit Daten von Mitgliedern der Bundesversammlung oder des Personals der Parlamentsdienste betroffen sind, werden diese Ausführungsbestimmungen angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.
1 Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, soweit die Erfüllung ihrer in einem Gesetz im formellen Sinn umschriebenen Aufgaben dies erfordert. 2 Besonders schützenswerte Daten juristischer Personen sind: a. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; b. Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
1 Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht. 2 Sie dürfen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur bekannt geben, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. 3 Sie dürfen Daten juristischer Personen in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall bekannt geben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Bekanntgabe der Daten ist für das Bundesorgan oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich. b. Die betroffene juristische Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt. c. Die Empfängerin oder der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene juristische Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen juristischen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. 4 Sie dürfen Daten juristischer Personen darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 bekannt geben, wenn: a. die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und b. an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 5 Sie dürfen Daten juristischer Personen mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 4 bekannt geben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht. 6 Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn: a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen juristischen Person es verlangen; oder b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Vorschriften zum Schutz von Daten juristischer Personen es verlangen. SR 152.3
Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Rechte der betroffenen juristischen Personen.
Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.
Den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.
1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden, noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben. 2 Sie dürfen auch nicht bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen. 3 Den Mitgliedern des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114; BBl 1999 7922).
1 Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können: a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind. 2 Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
1 Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit. 2 In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung. 3 In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen. Ursprünglich Art. 62, anschliessend Art. 61a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).
1 Die Kantone, die unter sich oder mit dem Ausland Verträge schliessen (Vertragskantone), informieren den Bund. Über Verträge mit dem Ausland informieren sie den Bund vor deren Abschluss. Bund und Kantone suchen einvernehmliche Lösungen. 2 Von der Informationspflicht ausgenommen sind Verträge, die: a. dem Vollzug von Verträgen dienen, über die der Bund informiert wurde; b. sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).
1 Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt. 2 Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit. 3 Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an. 4 Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 289; BBl 1999 7922). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).
1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein. 2 Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. 3 Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate. 4 Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
1 Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen. 2 Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich. 3 Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen. 4 Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
1 Der Bundesrat setzt für die Verfahren, mit denen die Pläne für Bauten und Anlagen genehmigt werden, Fristen fest, innert welchen der Entscheid zu treffen ist. 2 Sofern eine dieser Fristen nicht eingehalten werden kann, teilt die Leitbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen werden kann.
Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
1 Die Kantone haften dem Bund für Schäden an dessen Eigentum infolge einer Störung der öffentlichen Ordnung. 2 Vorschriften der Kantone und Gemeinden über Versicherungspflichten gelten nicht für den Bund.
Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.
Das Bundesgesetz vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung wird aufgehoben. [AS 1979 114; 1983 170, 931 Art. 59 Ziff. 2; 1985 699; 1987 226 Ziff. II 2, 808; 1989 2116; 1990 3 Art. 1, 1530 Ziff. II 1, 1587 Art. 1; 1991 362 Ziff. I; 1992 2 Art. 1, 288 Anhang Ziff. 2, 510, 581 Anhang Ziff. 2; 1993 1770; 1995 978, 4093 Anhang Ziff. 2, 4362 Art. 1, 5050 Anhang Ziff. 1; 1996 546 Anhang Ziff. 1, 1486, 1498 Anhang Ziff. 1]
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).
Aufgehoben durch Art. 65 Ziff. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1997 BRB vom 3. Sept. 1997