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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Confederation · 172.010 · statute

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Contents: 111 provisions
  1. Art. 1 Die Regierung
  2. Art. 2 Die Bundesverwaltung
  3. Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
  4. Art. 4 Politische Verantwortlichkeit
  5. Art. 5 Überprüfung der Bundesaufgaben
  6. Art. 6 Regierungsobliegenheiten
  7. Art. 7 Rechtsetzung
  8. Art. 7a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
  9. Art. 7b Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
  10. Art. 7bbis Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
  11. Art. 7c Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes
  12. Art. 7d Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
  13. Art. 7e Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
  14. Art. 8 Organisation und Führung der Bundesverwaltung
  15. Art. 9 Vollziehung und Rechtspflege
  16. Art. 10 Information
  17. Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin
  18. Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit
  19. Art. 12 Kollegialprinzip
  20. Art. 12a Informationspflicht
  21. Art. 13 Verhandlungen
  22. Art. 14 Vorgaben
  23. Art. 15 Mitberichtsverfahren
  24. Art. 16 Einberufung
  25. Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen
  26. Art. 18 Vorsitz und Teilnahme
  27. Art. 19 Beschlussfähigkeit
  28. Art. 20 Ausstandspflicht
  29. Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit
  30. Art. 22 Stellvertretung
  31. Art. 23 Ausschüsse des Bundesrates
  32. Art. 24 Organisationsverordnung
  33. Art. 25 Funktionen im Bundesratskollegium
  34. Art. 26 Präsidialentscheide
  35. Art. 27 Stellvertretung
  36. Art. 28 Repräsentation
  37. Art. 29 Verbindung mit den Kantonen
  38. Art. 29a Präsidialdienst
  39. Art. 30 Funktionen
  40. Art. 31 Organisation
  41. Art. 32 Beratung und Unterstützung
  42. Art. 33 Koordination
  43. Art. 33a Auskunftsrecht
  44. Art. 34 Information
  45. Art. 35 Führung
  46. Art. 36 Führungsgrundsätze
  47. Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit
  48. Art. 38 Führungsmittel
  49. Art. 38a Leistungsvereinbarungen
  50. Art. 39 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  51. Art. 40 Information
  52. Art. 41 Stellung
  53. Art. 42 Funktionen
  54. Art. 43 Stellung und Funktionen
  55. Art. 44
  56. Art. 45 Führung und Verantwortlichkeit
  57. Art. 45a Einsetzung und Funktion
  58. Art. 46 Vorübergehende Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»
  59. Art. 46a
  60. Art. 47 Entscheide
  61. Art. 48 Rechtsetzung
  62. Art. 48a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge
  63. Art. 49 Unterschriftsberechtigung
  64. Art. 50 Amtsverkehr
  65. Art. 51 Planung
  66. Art. 52 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene
  67. Art. 53 Generalsekretärenkonferenz
  68. Art. 54 Informationskonferenz
  69. Art. 55 Weitere ständige Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorgane
  70. Art. 56 Überdepartementale Projektorganisationen
  71. Art. 57 …
  72. Art. 57a Zweck
  73. Art. 57b Voraussetzungen
  74. Art. 57c Einsetzung
  75. Art. 57d Überprüfung
  76. Art. 57e Zusammensetzung
  77. Art. 57f Offenlegung der Interessenbindung
  78. Art. 57g Entschädigung
  79. Art. 57h Führen von Geschäftsverwaltungssystemen
  80. Art. 57hbis Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  81. Art. 57hter Ausführungsbestimmungen
  82. Art. 57i Verhältnis zu anderem Bundesrecht
  83. Art. 57j Grundsätze
  84. Art. 57k Elektronische Infrastruktur
  85. Art. 57l Aufzeichnung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  86. Art. 57m Nicht personenbezogene Auswertung
  87. Art. 57n Nicht namentliche personenbezogene Auswertung
  88. Art. 57o Namentliche personenbezogene Auswertung
  89. Art. 57p Verhinderung von Missbräuchen
  90. Art. 57q Ausführungsbestimmungen
  91. Art. 57r Bearbeitung von Daten juristischer Personen
  92. Art. 57s Bekanntgabe von Daten juristischer Personen
  93. Art. 57t Rechte der juristischen Personen
  94. Art. 58 Amtssitz
  95. Art. 59 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin
  96. Art. 60 Berufliche Unvereinbarkeiten
  97. Art. 61 Unvereinbarkeit in der Person
  98. Art. 61a
  99. Art. 61b
  100. Art. 61c Informationspflicht
  101. Art. 62 Verfahren
  102. Art. 62a Anhörung
  103. Art. 62b Bereinigung
  104. Art. 62c Fristen
  105. Art. 62d Steuerbefreiung
  106. Art. 62e Haftung
  107. Art. 62f
  108. Art. 63 Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes
  109. Art. 64
  110. Art. 65
  111. Art. 66 Referendum und Inkrafttreten

111 provisions

Art. 1 Die Regierung

1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft. 2 Er besteht aus sieben Mitgliedern. 3 Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

Art. 2 Die Bundesverwaltung

1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. 2 Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. 3 Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. 4 Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.

Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz. 2 Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. 3 Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Art. 4 Politische Verantwortlichkeit

Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.

Art. 5 Überprüfung der Bundesaufgaben

Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.

Art. 6 Regierungsobliegenheiten

1 Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik. 2 Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein. 3 Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen. 4 Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können.

Art. 7 Rechtsetzung

Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

Art. 7a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages. 1bis Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt. 2 Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen. 3 Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten; c. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln. 4 Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen; b. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt; c. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315). Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).

Art. 7b Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses oder der Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung ohne Genehmigung der Bundesversammlung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. 1bis Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen. 2 Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet. 3 Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1245; BBl 2004 761 1017). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).

Art. 7bbis Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmigung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. 2 Er verzichtet auf die dringliche Kündigung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315).

Art. 7c Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes

1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. 2 Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. 3 Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet. 4 Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft: a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Absatz 3 durch die Bundesversammlung; oder b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach Absatz 3. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).

Art. 7d Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit

1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. 2 Die Verordnung tritt ausser Kraft: a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet:1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder 2. einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt; b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt. 3 Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).

Art. 7e Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit

1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfügung erlassen: a. wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert; oder b. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. 2 Der Bundesrat informiert das zuständige Organ der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).

Art. 8 Organisation und Führung der Bundesverwaltung

1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt. 2 Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung. 3 Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. 4 Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. 5 Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten: a. die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören, 2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und 3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind; b. den ETH-Bereich. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845). Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).

Art. 9 Vollziehung und Rechtspflege

1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung. 2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.

Art. 10 Information

1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. 2 Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.

Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin

1 Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin. 2 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin: a. informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit; b. berät den Bundesrat und seine Mitglieder in Informations- und Kommunikationsfragen; c. koordiniert die Informationstätigkeit des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.

Art. 12 Kollegialprinzip

1 Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium. 2 Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Art. 12a Informationspflicht

1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Geschäfte und insbesondere über damit zusammenhängende Risiken und mögliche Herausforderungen. 2 Der Bundesrat kann von seinen Mitgliedern sowie vom Bundeskanzler oder von der Bundeskanzlerin bestimmte Informationen verlangen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 13 Verhandlungen

1 Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung. 2 Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen. 3 Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10) vom 22. Mai 2017, publiziert am 30. Mai 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3259).

Art. 14 Vorgaben

Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt den Rahmen fest.

Art. 15 Mitberichtsverfahren

1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt. 2 Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.

Art. 16 Einberufung

1 Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. 2 Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen. 3 Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen. 4 In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.

Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen

Der Bundesrat führt zu Fragen von weit reichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.

Art. 18 Vorsitz und Teilnahme

1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates. 2 Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskanzlei das Antragsrecht. 3 Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt. 4 Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 19 Beschlussfähigkeit

1 Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind. 2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt. 3 Das vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.

Art. 20 Ausstandspflicht

1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben. 2 Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. SR 172.021

Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.

Art. 22 Stellvertretung

1 Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Jedes Mitglied des Bundesrates sorgt vor, dass sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bei unvorhergesehenen Ereignissen rasch und umfassend über die wichtigen Geschäfte und die zu entscheidenden Fragen in Kenntnis gesetzt wird. 3 Jedes Mitglied des Bundesrates sowie sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sorgen für eine geordnete Übergabe der Geschäfte. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 23 Ausschüsse des Bundesrates

1 Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern. 2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten. Sie haben keine Entscheidbefugnisse. 3 Sie informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Beratungen. 4 Die Bundeskanzlei führt das Sekretariat, das insbesondere die Beratungen in den Ausschüssen protokolliert und die Dokumentation führt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 24 Organisationsverordnung

Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im Einzelnen wahrnimmt.

Art. 25 Funktionen im Bundesratskollegium

1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat. 2 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin: a. sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; abis. koordiniert Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, an welchen mehrere Departemente beteiligt sind oder die von grösserer Tragweite für das Land sind; b. bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor, traktandiert die zu beratenden Geschäfte und schlichtet in strittigen Fragen; bbis. kann ein Mitglied des Bundesrates beauftragen, dem Bundesrat bis zu einem festgelegten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäft zu unterbreiten; c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 26 Präsidialentscheide

1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an. 2 Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. 3 Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden. 4 Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.

Art. 27 Stellvertretung

1 Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten. 2 Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen.

Art. 28 Repräsentation

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.

Art. 29 Verbindung mit den Kantonen

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.

Art. 29a Präsidialdienst

1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin verfügt über einen Präsidialdienst zur Wahrnehmung seiner oder ihrer besonderen Aufgaben, insbesondere für die internationalen Beziehungen, die Kommunikation, das Protokoll sowie für organisatorische Belange. 2 Der Präsidialdienst ist bei der Bundeskanzlei angesiedelt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Art. 30 Funktionen

1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates. 2 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; b. erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.

Art. 31 Organisation

1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin steht der Bundeskanzlei vor und hat ihr gegenüber die gleiche Stellung wie der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departements. 2 Die Vizekanzler oder die Vizekanzlerinnen vertreten den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin. 3 Organisation und Führung der Bundeskanzlei richten sich, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Bundesrates, nach den Bestimmungen für die gesamte Bundesverwaltung, ausgenommen den Abschnitt über die Generalsekretariate.

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