§ 2
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat hat auf dem Gebiete des Bergregalwesens die Oberaufsicht. 2 Dem Regierungsrat obliegen insbesondere: 1. die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bergregalgesetzes2); 2. die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes; 3. die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bergregalgesetzes; 1) NG 852.1 2) NG 852.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bergregalgesetzes; 5. die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes; 6. die Genehmigung der Umgrenzung der restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 7. der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des Bergregalgesetzes; 8. der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 9. die Erteilung und Verlängerung der Schürfbewilligung gemäss Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes; 10. die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes; 11. die Erteilung und Erneuerung der Ausbeutungsverleihung gemäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes; 12. * der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen Verleihungsgesuche gemäss Art. 42 und 45 des Bergregalgesetzes3); 13. die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47 des Bergregalgesetzes; 14. der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes; 15. die Einwilligung zum Aufschub, zur Aussetzung und zur Einschränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgesetzes.