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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe

Nidwalden · 852.11 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 8
  7. § 9
  8. § 11
  9. § 14
  10. § 15

10 provisions

§ 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat hat auf dem Gebiete des Bergregalwesens die Oberaufsicht. 2 Dem Regierungsrat obliegen insbesondere: 1. die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bergregalgesetzes2); 2. die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes; 3. die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bergregalgesetzes; 1) NG 852.1 2) NG 852.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bergregalgesetzes; 5. die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes; 6. die Genehmigung der Umgrenzung der restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 7. der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des Bergregalgesetzes; 8. der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes; 9. die Erteilung und Verlängerung der Schürfbewilligung gemäss Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes; 10. die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes; 11. die Erteilung und Erneuerung der Ausbeutungsverleihung gemäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes; 12. * der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen Verleihungsgesuche gemäss Art. 42 und 45 des Bergregalgesetzes3); 13. die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47 des Bergregalgesetzes; 14. der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes; 15. die Einwilligung zum Aufschub, zur Aussetzung und zur Einschränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgesetzes.

§ 3

Direktion * 1 Die Direktion hat die unmittelbare Aufsicht im Bergregalwesen und erlässt die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfügungen und Entscheide, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden. * 2 Der Direktion obliegen insbesondere: * 1. die Bearbeitung der Bewilligungs- und Verleihungsgesuche sowie die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates; 2. die Genehmigung des Schürfprogrammes gemäss Art. 28 des Bergregalgesetzes4); 3) NG 852.1 4) NG 852.1 3. die Entgegennahme von Gesuchen um Erteilung einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 23 und 33 des Bergregalgesetzes; 4. der Erlass von Weisungen über den Inhalt und die Form der Zwischen- und Schlussberichte gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bergregalgesetzes; 5. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche gemäss Art. 40 des Bergregalgesetzes; 6. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche gemäss Art. 41 des Bergregalgesetzes; 7. * die Prüfung der Einwendungen mit dem Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

§ 4

Kantonale Fachstelle 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im Bereiche des Bergregalwesens zuständig für die fachtechnische Beurteilung von Gesuchen. * 2 Schürfung und Erschliessung

§ 5

Verfüllung der Bohrlöcher 1 Die aufgelassenen und endgültig aufgegebenen Bohrlöcher müssen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik verfüllt werden. 2 Der Schürfer hat auf Verlangen der zuständigen Direktion durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Untergrund und die Erdoberfläche durch die vorgesehene Verfüllung ausreichend geschützt werden. 3 Ausbeutung und Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens

§ 6

Verleihungsgesuch 1 Das Verleihungsgesuch ist schriftlich und in fünffacher Ausfertigung bei der zuständigen Direktion einzureichen. 2 Im Gesuch sind die Art und der Umfang der Ausbeutung beziehungsweise der Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens von Mineralien genau zu umschreiben und zu bezeichnen. 3 Folgende Beilagen sind einzureichen: 1. Projektbeschrieb und technischer Bericht; 2. Situationsplan; 3. Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen; 4. Geologisches Gutachten über bekannte beziehungsweise vermutete Vorkommen von mineralischen Rohstoffen; 5. Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes5). 4 Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen. § 7 * Entscheid über Einwendungen 1 Über das Verleihungsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen ist gleichzeitig zu entscheiden. 2 Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Personen an den Zivilrichter zu verweisen.

§ 8

Inhalt und Verleihung 1 Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten: 1. genaue Bezeichnung des Berechtigten; 2. Beschrieb der Art und des Umfanges der Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen; 3. Beschrieb der Art und des Umfanges der Verleihung im Sinne von Art. 2 a des Bergregalgesetzes; 4. Dauer; 5. Höhe einer allfälligen Sicherstellung gemäss Art. 13 des Bergregalgesetzes6); 6. Auflagen und Bedingungen, insbesondere betreffend Schutz des Grundwassers und der Umwelt; 7. Regelungen betreffend Haftung, Erneuerung, Rückkauf und Heimfall; 8. Höhe der Verwaltungsgebühren und der Verleihungsabgaben; 9. Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel. 5) NG 852.1 6) NG 852.1 4 Finanzielle Bestimmungen und Verfahren

§ 9

Gebühren 1. Verwaltungsgebühren 1 Die Verwaltungsgebühren betragen: 1. für eine Schürf- oder Erschliessungsbewilligung Fr. 500.– bis Fr. 15'000.–; 2. für eine Verleihung (Ausbeutung beziehungsweise Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien) Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–. 2 Die gleichen Gebühren gelten auch bei Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligungen oder Verleihungen. § 10 2. Oberflächengebühr 1 Die jährliche Oberflächengebühr gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bergregalgesetzes7) beträgt Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–.

§ 11

Abgaben 1. Verleihungsgebühr 1 Die einmalige Verleihungsabgabe für die Ausbeutung beziehungsweise die Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien beträgt Fr. 30'000.– bis Fr. 500'000.–. 2 Die Höhe wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausbeutung beziehungsweise der tatsächlichen Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien festgesetzt. § 12 2. Produktionsabgabe 1 Die Höhe der Produktionsabgabe richtet sich nach Art. 55 des Bergregalgesetzes8). § 13 * Verfahrensvorschriften 1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege9) und der Gebührengesetzgebung10). 7) NG 852.1 8) NG 852.1 9) NG 265.1 10) NG 265.5 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14

Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Ziff. II Buchstabe a Ziff. 19 des Anhanges zur Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 24. Juni 1992 (Regierungsratsverordnung)11) wird aufgehoben. 2 Der Anhang zur Regierungsratsverordnung lautet neu: …

§ 15

Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes12) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 11) NG 151.12 (heute aufgehoben) 12) NG 151.1 (heute aufgehoben) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.1994 08.09.1994 Erlass Erstfassung A 1994, 1501,1997 27.06.2001 01.01.2002 § 13 totalrevidiert A 2001, 935, 1252 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 2, 12. geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2, 7. geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 7 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 § 1 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.1994 08.09.1994 Erstfassung A 1994, 1501,1997 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 § 1 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 § 2 Abs. 2, 12. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 § 3 21.05.2014 01.01.2015 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 § 3 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 § 3 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 § 3 Abs. 2, 7. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 § 4 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018 § 7 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 § 13 27.06.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252

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