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Gesetz über den Wald

Valais · 921.1 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Kantonsrecht im Bereich des Waldes aus. *
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 in allen Fragen betreffend den Wald. *
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 sich nach der Bundesgesetzgebung. *
  18. Art. 18
  19. Art. 19 gewünschten Veränderungen betreffend die Waldverteilung bestimmen. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 verbieten. *
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Kantons in das Grundbuch einzutragen. *
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 44
  41. Art. 45
  42. Art. 46
  43. Art. 48 Art. 47 * …
  44. Art. 49
  45. Art. 50
  46. Art. 51
  47. Art. 52
  48. Art. 53
  49. Art. 54
  50. Art. 55
  51. Art. 56
  52. Art. 57
  53. Art. 58
  54. Art. 59
  55. Art. 60
  56. Art. 61
  57. Art. 62
  58. Art. 63
  59. Art. 64

59 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Sicherstellung: a) der dauerhaften Erfüllung der Funktionen des Waldes, namentlich seiner Schutz-, Umwelt-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen; b) der qualitativen und quantitativen Walderhaltung; c) des Schutzes des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft und Element der Kulturlandschaft, sowie dessen Aufwertung zugunsten der Biodiversität; d) der Förderung der Wald- und Holzwirtschaft; e) * … f) der Verhinderung der Verwaldung innerhalb der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung. 2 Es gilt für alle Wälder im Kanton, sowohl für öffentliche als auch private. 3 Es vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Begriff des Waldes 1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. 2 Der Staatsrat legt die massgeblichen Kriterien fest, nach welchen bestimmt wird, ob eine bestockte Fläche als Wald gilt. 2 Zuständige Behörden

Art. 3

Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Anwendung von Bundes- und

Art. 4 Kantonsrecht im Bereich des Waldes aus. *

Departement 1 Das für den Wald zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist für die Anwendung des diesbezüglichen Bundes- und Kantonsrechts zuständig. * 2 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Behörde erteilt werden.

Art. 5

Dienststelle 1 Die für den Wald zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) setzt sich aus der zentralen Fachstelle sowie den Kreisen zusammen. * 2 Sie übt alle ihr durch das vorliegende Gesetz übertragenen Kompetenzen aus. Sie kann die Ausübung ihrer Aufgaben in Form von Leistungsvereinbarungen delegieren. * 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Dienststelle im Bedarfsfall mit anderen betroffenen Dienststellen zusammen. 4 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Behörde erteilt werden.

Art. 6

Kreise 1 Das Kantonsgebiet wird durch den Staatsrat in Kreise eingeteilt. 2 Diese beraten die Gemeinden, die Waldeigentümer sowie betroffene Dritte

Art. 7 in allen Fragen betreffend den Wald. *

Forstreviere 1 Damit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Forstwesen auf kommunaler und regionaler Ebene gewährleistet wird, sind die Kreise in Forstreviere einzuteilen, welche einen oder mehrere Waldeigentümer umfassen. Die Einwohnergemeinden können sich dem Forstrevier anschliessen. * 2 Die Forstreviere sind so auszugestalten, dass ein vollamtlicher Revierförster eingesetzt werden kann. Die Bildung von Forstrevieren mit mehreren Waldeigentümern bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat. * 3 Der Staatsrat kann die Waldeigentümer zur gemeinsamen Revierbildung zwingen, wenn dies für die Erfüllung der forstpolizeilichen Aufgaben und für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist.

Art. 8

Revierförster 1 Der Revierförster ist Angestellter des Forstreviers, der Einwohner- oder Burgergemeinden. Er wird von seinem Arbeitgeber ernannt. * 2 Es dürfen nur Inhaber eines Diploms einer anerkannten Försterschule oder spezialisierten Fachhochschule als Revierförster ernannt werden. Die Ernennung des Revierförsters bedarf der Genehmigung durch die Dienststelle. 3 Der Revierförster untersteht für die Erledigung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufgaben der Dienststelle. Dafür beteiligt sich die Dienststelle am Gehalt des Revierförsters mittels Gewährung einer Entschädigung. 4 Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit 30 Prozent am Gehalt des Revierförsters für allgemeine Aufgaben, die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt.

Art. 9

Kompetenzdelegation 1 Die zuständigen Behörden können die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Entscheidungskompetenzen generell oder fallweise an untergeordnete Behörden delegieren. 2 Die Delegation wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 10

Koordination 1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der für das massgebliche Verfahren zuständigen Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt. 2 Falls bei Widersprüchen keine Einigung erzielt werden kann, fällt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid. 3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebliche Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.

Art. 11

Kostenverrechnung und Gebühren 1 Leistungen, welche die Dienststelle im Auftrag der Einwohnergemeinden, der Waldeigentümer oder Dritter erbringt, können in Rechnung gestellt werden. 2 Für die Bearbeitung von Gesuchen sind Gebühren gemäss den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege zu erheben. 3 Die Forstreviere können ihrerseits entsprechende Regelungen treffen.

Art. 12

Kantonaler Forstfonds * 1 Damit die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes ergeben, gewährleistet wird, kann die zuständige Behörde Sicherheiten verlangen (Kaution, Bankgarantie mit solidarischer Bürgschaft, Versicherung usw.). 2 Der Kanton schafft einen Forstfonds zur Finanzierung von Massnahmen, die er selbst als Ersatzvornahme trifft, von Massnahmen im Zusammenhang mit Rodungsersatz sowie von anderen Massnahmen, die durch das vorliegende Gesetz begründet sind. 3 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten, die Mehrwerte sowie Bussgelder, die im Rahmen des Vollzugs des Forstrechts des Bundes und des Kantons eingenommen werden. 4 Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der von der zuständigen Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet. 3 Schutz und Erhaltung der Wälder 3.1 Waldfeststellung und Rodung

Art. 13

Waldfeststellung 1 Der Staatsrat ist für die Waldfeststellung zuständig. 2 Diese erfolgt: a) von Amtes wegen zur definitiven Abgrenzung von Wald und Bauzonen und falls sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist; b) auf Gesuch hin bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Gesuchstellers; c) * von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ausserhalb der Bauzonen in einem vereinfachten Verfahren; d) * auf Gesuch der Gemeinde hin zur definitiven Abgrenzung des Waldes ausserhalb der Bauzone in einem vereinfachten Verfahren in Gebieten, in denen der Kanton die Zunahme des Waldes verhindern will. Der Staatsrat bestimmt diese Gebiete. 3 Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. *

Art. 14

Begriff der Rodung 1 Eine Rodung ist die Zweckentfremdung von Waldboden für nichtforstliche Zwecke. 2 Eine dauernde Rodung ist die permanente Zweckentfremdung von Waldboden unter Leistung von Ersatz an einem anderen Ort. 3 Eine vorübergehende Rodung ist die zeitlich befristete Zweckentfremdung von Waldboden unter Leistung von Ersatz an demselben Ort. 4 Nicht als Rodung gilt die Beanspruchung von Waldboden für: a) forstliche Bauten und Anlagen; b) nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen. 5 Der beanspruchte Waldboden bleibt in beiden Fällen der Waldgesetzgebung unterstellt.

Art. 15

Rodungsverbot und Ausnahmebewilligung 1 Rodungen sind verboten. 2 Das Departement kann unter Vorbehalt der Einhaltung der von der Bundesgesetzgebung festgelegten Bedingungen eine Ausnahmebewilligung für Rodungen erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. *

Art. 16

Rodungsersatz 1 Für die Rodung ist in der Regel vom Gesuchsteller quantitativ und qualitativ gleichwertiger Realersatz in derselben Gegend zu leisten. 2 Der Staatsrat bezeichnet die Gebiete, in denen die Waldfläche zunimmt. In diesen Fällen kann auf Realersatz verzichtet werden. * 3 Die Dienststelle sorgt in diesen Fällen für einen flächen- und funktionsgerechten Rodungsersatz, entweder mittels Massnahmen zugunsten von Wald, Natur und Landschaft oder im Rahmen eines regionalen Kompensationsprojekts, zu dessen Gunsten ein angemessener finanzieller Beitrag in den kantonalen Forstfonds überwiesen wird. * 4 Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Rodungsersatz richten

Art. 17 sich nach der Bundesgesetzgebung. *

Mehrwertabgabe 1 Durch die Rodungsbewilligung auf dem Bodenwert entstandene Mehrwerte sind vom Gesuchsteller an den Forstfonds zu entrichten. 2 Der Staatsrat legt die massgeblichen Kriterien fest. 3 Die Mehrwertabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Rodungsbewilligung an eine der in Artikel 10c kRPG vorgesehenen Raumplanungsmassnahmen gebunden ist. *

Art. 18

Aufforstung und Waldverteilung 1 Die Dienststelle fördert die Aufforstung, soweit dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 2 Die Beseitigung des natürlichen Waldeinwuchses zur Verhinderung einer unerwünschten Waldausdehnung ist Sache des Grundeigentümers. 3 Die Einwohnergemeinden können im Rahmen der kommunalen und regionalen Planung und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die langfristig

Art. 19 gewünschten Veränderungen betreffend die Waldverteilung bestimmen. *

Anmerkung im Grundbuch 1 Auf Begehren der Dienststelle sind im Grundbuch anzumerken: a) verfügte oder vertraglich vereinbarte Massnahmen; b) * die Pflicht zur Leistung von Rodungsersatz. 2 Die Kosten der Anmerkung tragen in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a die Entscheidbehörde beziehungsweise die Vertragsparteien gemäss Vereinbarung und in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b der Empfänger der Rodungsbewilligung. 3.2 Wald und Raumplanung

Art. 20

Einbezug von Wald in Nutzungspläne 1 Die Zuweisung von Wald in eine Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.

Art. 21

Forstliche Bauten und Anlagen im Wald 1 Als forstliche Bauten und Anlagen im Wald gelten Einrichtungen, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sind und grundsätzlich einen forstlichen Zweck verfolgen sowie Bauten zum Schutz vor forstlichen Naturereignissen gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). * 2 Diese Bauten und Anlagen bedürfen keiner Rodungsbewilligung, unterliegen jedoch einer forstlichen Bewilligung, die durch die Dienststelle erteilt wird, und einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. * 3 Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen, wobei eine nichtforstliche Nutzung in beschränktem Masse möglich ist. 4 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.

Art. 22

Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald 1 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald bedürfen keiner Rodungsbewilligung, jedoch einer forstlichen Bewilligung der Dienststelle sowie einer Ausnahmebewilligung durch die zuständige Behörde gemäss der Gesetzgebung über die Raumplanung. 1) * 2 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.

Art. 23

Waldabstand 1 Bauten und Anlagen am Waldrand haben einen Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch kleinere Abstände bewilligt werden. Die für das Baubewilligungsverfahren zuständige Behörde kann diese Ausnahmebewilligung nur mit schriftlicher Zustimmung der Dienststelle erteilen. * 1bis Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. * 2 Im Rahmen ihrer Planungsaufgaben können die Gemeinden auf eigene Initiative oder auf Gesuch der Dienststelle grössere Abstände und/oder Abstandslinien für einen Teil oder die Gesamtheit ihres Gebiets vorschreiben. 2bis Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf Baulinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nutzungsplanung festzulegen. * 3 … * 4 Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass durch die Ausdehnung des Waldes die Minimalabstände zu den Bauten und Anlagen nicht unterschritten werden. 5 Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Bestimmungen. 1) Gemäss Artikel 52 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) unterlag die Änderung vom 10. Juni 2022 des kantonalen Gesetzes über den Wald (kWaG) der Genehmigung durch den Bund. Dieser hat die neue Fassung von Absatz 1 und den neuen Absatz 1bis von Artikel 22 kWaG nicht genehmigt. Die vom Grossen Rat am 10. Juni 2022 angenommene Fassung ist unter folgendem Link einsehbar: https:// lex.vs.ch/app/de/referendums/expired 3.3 Betreten und Befahren des Waldes

Art. 24

Zugänglichkeit 1 Das Betreten des Waldes ist jedermann gestattet. 2 Einzäunungen und andere Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind nur zum Schutz der Verjüngung oder anderer überwiegender öffentlicher Interessen zulässig. 3 Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald erfordert eine schriftliche Bewilligung der zuständigen Behörde. 4 Vorbehalten bleiben weitere Einschränkungen, die durch die Dienststelle zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen angeordnet werden.

Art. 25

Motorfahrzeugverkehr 1 Der Motorfahrzeugverkehr im Wald, auf Forststrassen und Waldwanderwegen ist auschliesslich zu forstlichen Zwecken erlaubt. 2 Motorfahrzeugverkehr, der an besondere Standorte oder Tätigkeiten, namentlich das Befahren zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken sowie für die Hege und Jagd, gebunden ist, kann durch die Dienststelle generell oder individuell bewilligt werden. 3 Die Einwohnergemeinden können im Einverständnis mit der Dienststelle weitere Bewilligungen erteilen. 4 Die Einwohnergemeinden erlassen ein Reglement über die Nutzung von Forststrassen und sorgen für eine angemessene Signalisation und die nötigen Kontrollen. * 5 Vorbehalten bleibt der durch die Bundesgesetzgebung geregelte Motorfahrzeugverkehr.

Art. 26

Freizeitverkehr 1 Um die Waldfunktionen sicherzustellen, kann der Staatsrat den Freizeitverkehr mittels Beschluss einschränken. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs. * 3.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 27

Nachteilige Nutzung 1 Nachteilige Nutzungen des Waldes, die aufgrund ihres geringen Ausmasses keiner Rodungsbewilligung bedürfen, jedoch die Erfüllung der Waldfunktionen beeinträchtigen oder gefährden, erfordern eine Ausnahmebewilligung durch die Dienststelle sowie das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümer. 1bis Die Dienststelle kann Ersatzmassnahmen verlangen, die in gleicher Weise wie Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit Rodungen umzusetzen sind. Die diesbezüglichen Vorschriften sind sinngemäss anwendbar. * 2 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. 3 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.

Art. 28

Teilung und Verkauf 1 Die Teilung und der Verkauf von öffentlichem Wald und Wald von Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften(Geteilschaften) sowie die Teilung von Privatwald erfordern eine forstliche Bewilligung der Dienststelle. 2 Der Verkauf von Privatwald bedarf keiner forstlichen Bewilligung. 3 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind. 3.5 Schutz vor natürlichen Beeinträchtigungen

Art. 29

Waldbrandgefahr 1 Jede Handlung, die zu Feuerschäden oder Waldbränden führen kann, ist verboten. Ausgenommen sind kontrollierte Feuer zum Schutz des Waldes. 2 Feuer im Wald und in Waldesnähe dürfen nur bei geringer bis erheblicher Gefahrenstufe und nur an den hierfür von den Einwohnergemeinden bezeichneten Stellen oder an offensichtlich gefahrlosen Stellen entfacht werden. Jedes Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen zu löschen. * 3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des mit dem Feuerwesen beauftragten Departements, gemäss dem Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) bezüglich des Verbots oder der Beschränkung des Gebrauchs von Feuer oder Feuerwerkskörpern im Freien. * 4 Die Dienststelle, in Zusammenarbeit mit der mit dem Feuerwesen beauftragten Dienststelle, erarbeitet ein kantonales Waldbrandbekämpfungskonzept und regionale Konzepte, passt diese im Bedarfsfall an und bestimmt die vorrangigen Risikozonen. * 5 Die Einwohnergemeinden ergreifen in Zusammenarbeit mit den involvierten Dienststellen die Präventions- und Schutzmassnahmen zur Reduzierung des Waldbrandrisikos.

Art. 30

Schadorganismen * 1 Die Waldeigentümer sind gemäss den Weisungen der Dienststelle zur Bekämpfung von biotischen Schädlingen und Neophyten verpflichtet. 2 Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen, und wenn es zur Aufrechterhaltung der prioritären Waldfunktionen erforderlich ist, trifft die Dienststelle nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden die notwendigen Ersatzmassnahmen auf Kosten des Pflichtigen. 3 Zu diesem Zweck kann sich die zuständige Behörde oder ein von ihr beauftragter Dritter nach öffentlicher Information Zugang zu Privatgrund verschaffen, wenn dies der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Bekämpfung invasiver Organismen oder anderer Parasiten und Schädlinge dient. * 4 Der Staatsrat kann das Pflanzen von Neophyten, welche die Funktionen des Waldes beeinträchtigen oder gefährden, im Wald und in Waldesnähe

Art. 31 verbieten. *

Wildschäden 1 Die Dienststelle legt im Rahmen der forstlichen Planung die Grundlagen einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wald und Wild fest. 2 Die Waldeigentümer integrieren in die Bewirtschaftung ihrer Wälder und gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten Lebensraumverbesserungsmassnahmen zugunsten des Wilds. 3 Die Jagdbehörden treffen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienststellen die notwendigen Massnahmen zur Beschränkung von Wildschäden auf ein tragbares Mass, damit der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes begründete Zweck nicht gefährdet wird. 4 Die Dienststelle kann im Rahmen von Kontrollmassnahmen und zwecks Monitoring der Wildschäden im Wald Überwachungskameras oder andere technische Installationen aufstellen. * 4 Waldbewirtschaftung

Art. 32

Grundsätze der Bewirtschaftung 1 Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümer oder der von den Waldeigentümern zu diesem Zweck gegründeten Forstbetriebe. * 2 Der Kanton ist für Schäden aus Naturereignissen, die infolge Vernachlässigung der Bewirtschaftungspflicht der Eigentümer entstehen, nicht haftbar. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Bestimmungen. 3 Der Wald ist durch einen naturnahen Waldbau nachhaltig zu bewirtschaften, damit seine Funktionen in ihrer Gesamtheit gewährleistet sind. 4 … *

Art. 33

Forstliche Planung 1 Die forstliche Planung setzt die Forstpolitik mit dem Zweck um, die Entwicklungs- und Bewirtschaftungsziele festzusetzen, den raumplanerischen Massnahmen Rechnung zu tragen und die Koordination mit anderen von Wald betroffenen Bereichen zu regeln. 2 Sie umfasst: a) die Konzepte und die Planungsgrundlagen; b) den kantonalen und/oder regionalen Waldentwicklungsplan; c) den Betriebsplan. 3 Die Dienststelle beschafft und aktualisiert die Grundlagendaten über den Walliser Wald. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den beteiligten Partnern den kantonalen oder regionalen Waldentwicklungsplan und hält ihn auf dem aktuellen Stand. 4 Die Waldeigentümer können einen Betriebsplan erarbeiten. * 5 Die Dienststelle sorgt für die Einbeziehung und die Information der Behörden und der Bevölkerung.

Art. 34

Holzschläge 1 Holzschläge und Pflegeeingriffe im öffentlichen Wald sowie im Privatwald erfordern eine forstliche Bewilligung der Dienststelle. 2 Der Revierförster nimmt die Anzeichnung der Holzschläge vor, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, welche die Dienststelle festlegt. Er kann dazu die Unterstützung der Dienststelle anfordern. * 3 Im Privatwald kann der Eigentümer ohne Anzeichnung des Revierförsters, aber mit dessen schriftlichem Einverständnis, bis zu zehn Kubikmeter Holz pro Jahr nutzen.

Art. 35

Forstrechnung, Forstreservefonds und Statistik 1 Die Forstreviere und Forstbetriebe haben eine Forstrechnung zu führen. * 2 … * 3 Die Verwendung des Fonds hat in erster Linie zugunsten der Waldbewirtschaftung zu erfolgen. Der Staatsrat legt die diesbezüglichen Verwendungsbedingungen fest. Der Forstreservefonds ist steuerfrei. 4 Die Waldeigentümer haben der Dienststelle nach Abschluss der Jahresrechnung Auskunft über den Kontostand des Fonds zu erteilen. 5 Die Waldeigentümer haben zwecks Führung der Forststatistik des Bundes und des Kantons der Dienststelle die notwendigen Angaben und Daten zu liefern.

Art. 36

Waldreservate 1 Die Waldreservate haben zum Ziel, ökologisch, wissenschaftlich und landschaftlich wichtige Wälder zu schützen und zu erhalten. Die Waldreservate können grundsätzlich mit anderen Schutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung verbunden werden. 2 Die Dienststelle erarbeitet ein Konzept für die Ausscheidung möglicher Waldreservate. 3 Der Kanton schliesst mit den Waldeigentümern entsprechende Vereinbarungen ab. Die Waldeigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungen. 4 Die Nutzungsbeschränkungen sind auf Begehren als Personaldienstbarkeit zulasten der einzelnen Grundstücke der Waldeigentümer und zugunsten des

Art. 37 Kantons in das Grundbuch einzutragen. *

Wiederbestockung 1 Durch Naturereignisse oder durch Eingriffe verursachte Blössen, welche die Funktion von prioritärem Schutzwald beeinträchtigen oder gefährden, sind mit standortgerechten Baum- und Straucharten innert einer angemessenen Frist wieder aufzuforsten, sofern sich die Verjüngung nicht auf natürliche Weise einstellt.

Art. 38

Walderschliessung 1 Die Wälder sind von ihren Eigentümern in dem Umfang zu erschliessen, dass eine optimale Bewirtschaftung gewährleistet ist. 2 Der Unterhalt und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen, die nicht ausschliesslich forstlich genutzt werden, ist Aufgabe der betroffenen Einwohnergemeinden. Grundeigentümer oder Drittpersonen, die eine Waldstrasse benützen, beteiligen sich gemäss Nutzungsreglement der Gemeinde am Unterhalt. * 3 Soweit die Wälder nicht erschlossen sind, haben die benachbarten Grundeigentümer den für die Bewirtschaftung notwendigen Zugang über ihren Boden und notwendige Installationen zu dulden. Allfällige Kosten und Schäden sind durch die Waldeigentümer, dem das Zugangsrecht eingeräumt wird, zu entschädigen. * 4 Können sich die Beteiligten über die Anlage, die Erschliessung, den Unterhalt, den Zugang zu einer Waldstrasse oder das Durchgangsrecht über anderen Boden sowie die Entschädigung nicht einigen, entscheidet die Dienststelle.

Art. 39

Unterhalt der Wälder entlang von Strassen, Wasserläufen, Hochspannungsleitungen, Seilbahnen, Eisenbahnen und ähnlichen Anlagen * 1 Die von öffentlichen Verkehrswegen mit Motorfahrzeugverkehr durchquerten oder berührten Wälder müssen vom Strasseneigentümer auf eigene Kosten auf eine genügende Breite unterhalten werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Departement kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. 1bis Die Wälder entlang von Hochspannungsleitungen, Seilbahnen, Eisenbahnen oder ähnlichen Anlagen müssen vom Eigentümer oder Betreiber der Anlage auf eigene Kosten auf einer genügenden Breite unterhalten werden. Die Dienststelle kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. * 2 Der Unterhalt von Bestockungen entlang von Wasserläufen wird durch die Gesetzgebung über die Naturgefahren und den Wasserbau geregelt. * 3 … * 5 … * Art. 40 * … Art. 41 * … Art. 42 * … Art. 43 * … 6 Förderungsmassnahmen

Art. 44

Grundsätze 1 Die Förderungsbeiträge im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden im Rahmen der verfügbaren Kredite zu folgenden Bedingungen gewährt: a) * die Massnahmen müssen wirtschaftlich und fachkundig umgesetzt werden; b) * die Massnahmen müssen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken mit anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden; c) der Begünstigte muss eine eigene Leistung erbringen, entsprechend seinen Möglichkeiten, dem von ihm zu erwartenden Personaleinsatz und anderen verfügbaren Finanzquellen; d) Dritte, die Nutzniesser oder Schadensverantwortliche sind, müssen sich an der Finanzierung beteiligen; e) allfällige Streitigkeiten müssen nachhaltig und zur Gewährleistung der Walderhaltung geregelt werden. 2 In den Kantonsbeiträgen enthalten sind allfällige finanzielle Beteiligungen des Bundes, die im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehen sind. 3 Die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen werden in der Verordnung geregelt. 4 Die Beiträge können pauschal oder in Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.

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