Berufsbildung, Forschung, Waldbewirtschaftung und Holzwirtschaft
1 Die Dienststelle kann sich an den Kosten der Aus- und Weiterbildung des
Forstpersonals sowie am Betrieb interkantonaler Försterschulen beteiligen. *
2 Die Dienststelle unterstützt die Forschung in den Bereichen Wald und Naturgefahren.
3 Sie kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen,
die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen, indem sie hierfür Beiträge entrichtet.
4 Um die Sicherheit und die Qualität der Arbeit zu gewährleisten, bestimmt
das Departement die minimalen Ausbildungsanforderungen an die Waldarbeiter, die Arbeiten für Dritte erledigen. *
Art. 46
Förderung der Holznutzung
1 Der Kanton fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig
produziertem Holz. *
2 Die Dienststelle fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere durch die Unterstützung von innovativen
Projekten. *
3 Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von
Treibhausgasemissionen. *
Art. 48 Art. 47 * …
Beiträge für Schutzwälder
1 Der Kanton unterstützt die Schaffung, die Erhaltung und die Instandstellung der Schutzwälder und ihrer Infrastrukturen durch Beiträge von bis zu
98 Prozent der anerkannten Kosten. *
2 Die Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet der Wald liegt, haben einen
Beitrag von bis zu zehn Prozent der anerkannten Kosten zu leisten.
Art. 49
Beiträge an die Biodiversität des Waldes
1 Der Kanton fördert Massnahmen zugunsten der Biodiversität durch die
Gewährung von Beiträgen von bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten.
2 Die Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet der Wald liegt, haben einen
Beitrag von bis zu zehn Prozent der anerkannten Kosten zu leisten.
Art. 50
Beiträge an die Forstwirtschaft
1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wertschöpfungskette Holz durch die Gewährung von Beiträgen
von bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten.
Art. 51
Unterhalt subventionierter Werke
1 Die Empfänger von Beiträgen sowie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, durch einen ordnungsgemässen laufenden Unterhalt die Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der subventionierten Werke und Güter zu
erhalten und diese bestimmungsgemäss zu verwenden. *
2 Wird dieser laufende Unterhalt derart vernachlässigt, dass die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht mehr gegeben ist, kann das Departement die
Instandsetzung auf Kosten der Betroffenen oder die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge verfügen. *
3 Bei Zweckentfremdung sind die Beiträge vom Empfänger oder dessen
Rechtsnachfolgern ganz oder teilweise rückzuerstatten.
4 Die Unterhalts- und Rückerstattungspflicht kann durch die Dienststelle im
Grundbuch angemerkt werden.
Art. 52
Investitionskredite
1 Der Kanton kann Rationalisierungsmassnahmen der Bewirtschaftung mit
Investitionskrediten in Form von unverzinslichen Darlehen unterstützen. *
Art. 53
Notlagen und Katastrophenfälle *
1 Der Staatsrat trifft in Zusammenarbeit mit dem Bund die geeigneten Massnahmen zur Behebung von Notlagen in der Forstwirtschaft.
2 Die Einwohnergemeinden können im Einverständnis mit der Dienststelle in
Katastrophenfällen und bei Beeinträchtigung oder Gefährdung der Bevölkerung oder erheblicher Sachwerte aufgrund von ausserordentlichen Ereignissen unverzüglich alle notwendigen forstlichen Massnahmen treffen. Allfällige
erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden. *
3 Der Kanton kann im Falle eines Naturereignisses oder eines Waldbrandes
die Finanzierung der aufgrund der Notlage gebotenen Massnahmen unterstützen. *
Art. 54
Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Aufwendungen
1 Werden aufgrund der besonderen Funktionen der Wälder als Erholungsraum besondere Anlagen oder Massnahmen notwendig oder betriebliche
Verbesserungen verunmöglicht, haben die interessierten Einwohnergemeinden dem Waldeigentümer eine angemessene Abgeltung der betreffenden
Kosten zu leisten.
2 Wird die Bewirtschaftung von Wäldern durch den Bestand von Strassen,
Eisenbahnen, elektrischen Leitungen oder anderen grösseren Werken verteuert, erschwert oder verunmöglicht, hat der Waldeigentümer Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung durch den Werkeigentümer.
7 Strafbestimmungen und Verwaltungszwang
Art. 55
Forstpolizei
1 Die Forstpolizei wird durch die Dienststelle und die Revierförster
gewährleistet. Die Vertreter der Dienststelle, die Revierförster, die Wildhüter,
die Fischereiaufseher, die kantonale Baupolizei sowie die Organe der
Gemeindepolizei sind zur Anzeige von Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen verpflichtet.
2 In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die forstpolizeilich beauftragten
Personen von Zuwiderhandelnden verlangen, dass diese sich ausweisen.
3 Der Revierförster kann widerrechtlich gefälltes Holz beschlagnahmen.
4 Der Revierförster oder die Dienststelle, vertreten durch den zuständigen
Mitarbeiter, verfügt die Einstellung unbewilligter Holzschläge und anderer
gegen das vorliegende Gesetz verstossender Arbeiten und Tätigkeiten. *
5 … *
Art. 56
Wiederherstellung
1 Wenn infolge einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung Wiederherstellungsarbeiten notwendig sind, kann die für die Bewilligung zuständige
Behörde diese verfügen.
2 Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienststelle für die
Anordnung der Wiederherstellung von Bauten und Anlagen gemäss den Artikeln 21 und 22 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 57
Ersatzvornahme
1 Im Falle der Nichtausführung von gesetzlichen Verpflichtungen innert
angesetzter Frist ordnet die zuständige Behörde diese an oder ergreift die
erforderlichen Massnahmen zulasten des Pflichtigen. Die Behörde kann von
diesem verlangen, dass er für absehbare Kosten eine Vorauszahlung leistet. *
2 Falls eine Behörde ihren Aufgaben nicht nachkommt, ordnet das Department diese an oder ergreift die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des
Pflichtigen.
Art. 58
Verjährung
1 Nach Ablauf von zehn Jahren ab Beendigung der widerrechtlichen Tätigkeit kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt
werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder spezielle Vorschriften es verlangen.
2 Nach 30 Jahren verjährt der Anspruch auf Wiederherstellung in jedem Fall.
Art. 59
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die Rückzahlung der Kosten, die durch die Ausführung von Ersatzmassnahmen für den Grundeigentümer verursacht werden, an die zuständige Behörde sowie die Bezahlung der Verwaltungskosten werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht garantiert.
2 Das Grundpfandrecht entsteht ohne Eintragung, gleichzeitig wie die Forderung, die es garantiert. Die Forderung sowie die Zinsen, Realisierungskosten
und übrigen Kosten sind im ersten Rang in Rangparität mit den übrigen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Grundpfandrechten und gehen jedem weiteren Grundpfand vor.
3 Für die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch genügt das Begehren der zuständigen Behörde.
Art. 60
Strafverfolgung
1 Wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.
2 Die Dienststelle ahndet die im eidgenössischen oder kantonalen Waldrecht
genannten Übertretungen. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung beziehungsweise des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Der Dienststelle stehen
im Verfahren die Rechte einer Partei zu. *
3 Die Revierförster und die Mitarbeiter der Dienststelle ahnden gemäss dem
in der Verordnung festgelegten vereinfachten Verfahren bundesrechtliche
und kantonalrechtliche Übertretungen durch Ordnungsbussen bis zu einem
Betrag von 300 Franken. *
4 Die vom Bundesrecht genannten Vergehen, die nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, werden von der Dienststelle bei den ordentlichen
Strafbehörden angezeigt, die in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung tätig werden. Der Dienststelle stehen im Verfahren die Rechte
einer Partei zu. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Dienststelle die
Polizeirapporte zuzustellen und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der
Dienststelle hin gefällt hat, zu eröffnen. *
5 Für Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben kommt Artikel 44
WaG zur Anwendung. *
6 Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen werden. *
Art. 60a * Polizei
1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese
es verlangen.
2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Verstössen nach.
Art. 61
Verfahren
1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestimmungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt
wird. *
8 Schlussbestimmungen
Art. 62
Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf Verfahren, die bei
dessen Inkrafttreten bereits hängig sind, anwendbar, soweit sie für den
Betroffenen günstiger sind.
Art. 63
Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Staatsrat, das Departement, die Dienststelle und die Einwohnergemeinden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit den entsprechenden Instanzen der benachbarten ausserkantonalen Gebiete Vereinbarungen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben eingehen.