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Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

Valais · 748.100 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1 Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt: a) für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit Aufsichtsbefugnisse Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG); b) für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG); c) für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art. 32 LG); d) für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG); e) für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48 des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG); f) für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 748.100

Art. 2

1 Das Baudepartement wird als zuständig erklärt: a) zur Stellungnahme zu Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeuge (Art. 20 LG); b) zur Entgegennahme von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen (Art. 68 VO zum LG); c) zur Entgegennahme von Anmeldungen von Verlegungen oder Änderungen von Flughindernissen (Art. 67 VO zum LG); d) zur Besorgung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse (Art. 74 VO zum LG).

Art. 3

1 Das Polizeidepartement wird als zuständig erklärt, um für den Kanton bei der administrativen Untersuchung der Flugunfälle mitzuwirken. 2 Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Zivil- und Strafprozessordnung (Art. 24 LG).

Art. 4

1 Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission wird der Vorsteher des Polizeidepartementes und als Ersatzmann dessen Stellvertreter ernannt (Art. 25 LG).

Art. 5

1 Das Polizeidepartement wird ferner als zuständig erklärt: a) zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 VO zum LG); b) zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Reklame- oder Propagandaveranstaltungen unter Verwendung von Luftfahrzeugen keine Einwendung erhoben werde, oder dass eine Zustimmung mit bestimmten Bedingungen verknüpft werde (Art. 83 VO zum LG).

Art. 6

1 Dieses Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. 748.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.02.1951 01.06.1951 Erlass Erstfassung RO/AGS 1951 f 12 | d 11 748.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.02.1951 01.06.1951 Erstfassung RO/AGS 1951 f 12 | d 11

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