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6 provisions
Art. 1
1 Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt:
a) für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche
den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit
Aufsichtsbefugnisse Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu
geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG);
b) für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG);
c) für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art. 32
LG);
d) für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG);
e) für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur
Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48
des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG);
f) für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung
keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
748.100
Art. 2
1 Das Baudepartement wird als zuständig erklärt:
a) zur Stellungnahme zu Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes über die Benützung der schweizerischen
Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeuge
(Art. 20 LG);
b) zur Entgegennahme von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen (Art. 68 VO zum LG);
c) zur Entgegennahme von Anmeldungen von Verlegungen oder Änderungen von Flughindernissen (Art. 67 VO zum LG);
d) zur Besorgung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse
(Art. 74 VO zum LG).
Art. 3
1 Das Polizeidepartement wird als zuständig erklärt, um für den Kanton bei
der administrativen Untersuchung der Flugunfälle mitzuwirken.
2 Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der
jeweiligen kantonalen Zivil- und Strafprozessordnung (Art. 24 LG).
Art. 4
1 Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission wird der Vorsteher des Polizeidepartementes und als Ersatzmann dessen Stellvertreter ernannt (Art. 25 LG).
Art. 5
1 Das Polizeidepartement wird ferner als zuständig erklärt:
a) zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103
VO zum LG);
b) zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Reklame-
oder Propagandaveranstaltungen unter Verwendung von Luftfahrzeugen keine Einwendung erhoben werde, oder dass eine Zustimmung
mit bestimmten Bedingungen verknüpft werde (Art. 83 VO zum LG).
Art. 6
1 Dieses Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
748.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.02.1951 01.06.1951 Erlass Erstfassung RO/AGS 1951 f 12 | d 11
748.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.02.1951 01.06.1951 Erstfassung RO/AGS 1951 f 12 | d 11