1 Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.
2 Mit diesem Gesetz sollen:
a. Bundesversammlung und Bundesrat:1. ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können,
2. die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;
b. die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
a. die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b. die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis. die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c. den Bundesrat;
d. die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e. die Gruppen und Ämter;
f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 3 Begriffe
1 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
2 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3 Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
4 Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
5 Als Ausgaben gelten:
a. der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b. die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6 Als Einnahmen gelten:
a. der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b. das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7 In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29; BBl 2022 943).
Art. 4 Zuständigkeit
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.
Art. 5 Inhalt
Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a. die Bundesrechnung, bestehend aus:1. dem Finanzkommentar,
2. der Jahresrechnung des Bundes,
3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
Art. 6 Jahresrechnung des Bundes
Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a. …
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. die Bilanz;
f. den Eigenkapitalnachweis;
f bis. den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g. den Anhang.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 7
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 8 Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 8a Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen aus.
2 Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Ausgaben für Sachanlagen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge.
3 Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich das Entgelt für die Veräusserung von Sachanlagen, Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie erhaltene Investitionsbeiträge.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell) (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 8b Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung weist die Veränderung der flüssigen Mittel und der kurzfristigen Geldanlagen aus.
2 Sie zeigt die Geldflüsse aus der operativen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
Art. 9 Bilanz
1 Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
2 Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 9a Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Auswirkungen der erfassten Finanzvorfälle auf die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals.
2 Aufwände und Erträge, die dem Eigenkapital direkt gutgeschrieben oder belastet werden, sind gesondert auszuweisen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
Art. 9b Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse
1 Der Nachweis legt anhand der Einnahmen, des Konjunkturfaktors und der Ausgaben dar, ob die Vorgaben der Schuldenbremse nach den Artikeln 13−18 eingehalten werden und wie hoch die ordentlichen und ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind.
2 Im Rahmen der Staatsrechnung werden das Ausgleichskonto und das Amortisationskonto nachgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 10 Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung des Bundes:
a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung zusammen;
c. legt in geraffter Form wesentliche Einzelheiten zu den anderen Teilen der Jahresrechnung offen;
d. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
e. …
f. nennt die Abschreibungsmethoden und -sätze;
g. …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
Art. 11 Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten
1 Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für:
a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen;
b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.
2 Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst:
a. die Erfolgsrechnung;
b. die Investitionsrechnung;
c. die Berichterstattung über die Leistungsgruppen.
3 Die Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus:
a. den Aufwandpositionen;
b. den Ertragspositionen.
4 Die Investitionsrechnung setzt sich zusammen aus:
a. den Sachinvestitionen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträgen;
b. den Einnahmen aus der Veräusserung von Sachgütern und Rückerstattungen von Investitionsausgaben.
5 Die Berichterstattung über die Leistungsgruppen umfasst:
a. Ziele, Messgrössen und Kontextinformationen;
b. Aufwandpositionen und Ertragspositionen;
c. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen.
6 Sie weist insbesondere aus:
a. die Zahl der Mitarbeitenden nach Vollzeitstellen;
b. den Informatiksachaufwand;
c. den externen Beratungsaufwand.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 12
1 Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2 Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3 Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4 Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
Art. 13 Höchstbetrag der Gesamtausgaben
1 Der Höchstbetrag für die im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus den geschätzten Einnahmen und dem Konjunkturfaktor.
2 Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnahmen nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen.
3 Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.
Art. 14 Berücksichtigung des Höchstbetrags
Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
Art. 15 Erhöhung des Höchstbetrags
1 Die Bundesversammlung kann bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen im Falle von:
a. aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen;
b. Anpassungen am Rechnungsmodell;
c. verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen.
2 Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent des Höchstbetrags erreicht.
Art. 16 Ausgleichskonto
1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.
2 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben höher oder tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Abweichung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).
Art. 17 Fehlbeträge des Ausgleichskontos
1 Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
2 Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.
Art. 17a Amortisationskonto
1 In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.
2 Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:
a. ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;
b. ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).
Art. 17b Fehlbeträge des Amortisationskontos
1 Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
2 Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.
3 In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.
4 Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.
5 Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).
Art. 17c Vorsorgliche Einsparungen
1 Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.
1bis Die Kürzung nach Absatz 1 kann auch mit der Genehmigung der Staatsrechnung erfolgen.
2 Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29; BBl 2022 943).
Art. 17d Gutschriften auf das Amortisationskonto
Kürzungen nach den Artikeln 17b Absatz 1 oder 17c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).
Art. 17e Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der Covid‑19-Epidemie
1 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.
2 Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.
3 Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft vom 1. Febr. 2023 bis zum 31. Juli 2040 (AS 2023 29; BBl 2022 943).
Art. 18 Sparmassnahmen
1 Kürzungen nach den Artikeln 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie folgt um:
a. Er beschliesst zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit.
b. Er beantragt der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen; dabei berücksichtigt er die Mitwirkungsrechte der Kantone.
2 Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
3 Überschreitet der Fehlbetrag des Ausgleichskontos den Prozentsatz nach Artikel 17 Absatz 2, so beschliesst die Bundesversammlung über Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session, erklärt ihre entsprechenden Erlasse für dringlich und setzt sie sofort in Kraft (Art. 165 BV); sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).
Art. 19 Finanzplanung
1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:
a. den in der Planperiode erwarteten Finanzierungsbedarf;
b. die Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs;
c. die voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie die voraussichtlichen Investitionsausgaben und -einnahmen;
d. die Leistungsgruppen und die dazugehörigen Leistungs- und Wirkungsziele.
2 Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Kredite für Vorhaben, die in der Finanzplanung nicht vorgesehen sind, so legt er gleichzeitig dar, wie die Zusatzbelastung finanziert werden soll.
3 Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone.
4 Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Absatz 2 und 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
SR 171.10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 20 Zahlungsrahmen
1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben.
2 Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.
3 Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar.
Art. 21 Begriff und Anwendungsbereich
1 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen.
2 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.
3 Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.
4 Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:
a. Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe;
b. längerfristige Liegenschaftsmieten mit erheblicher finanzieller Tragweite;
c. Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben;
d. die Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;
e. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
5 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Art. 22 Bemessung
1 Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnungen zu bemessen.
2 Der Bundesrat ist für die Ermittlung des Finanzbedarfs verantwortlich. Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Verwaltungseinheit hat im Kreditbegehren die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren darzulegen; nötigenfalls hat sie angemessene Reserven vorzusehen, die offen auszuweisen sind.
3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben muss die Verwaltungseinheit nötigenfalls Projektierungskredite verlangen.
Art. 23 Bewilligung
1 Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.
2 Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.
3 Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.
Art. 24 Aufteilung
Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so legt der Bundesrat die Aufteilung fest, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.
Art. 25 Kontrolle
Die Verwaltungseinheit führt über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites eine Kontrolle, aus der hervorgehen muss, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind.
Art. 26 Abrechnung
1 Der Bundesrat legt zusammen mit der Staatsrechnung Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.
2 Ist das Vorhaben verwirklicht, so verfallen nicht beanspruchte Kreditreste.
Art. 27 Zusatzkredite
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss der Bundesrat ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern.
2 Für teuerungs- und währungsbedingte Mehrkosten kann er das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens unterbreiten.
3 Die Zahlungen dürfen in keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen.
Art. 28 Dringlichkeit
1 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme oder Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Er holt vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Finanzdelegation) ein.
2 Der Bundesrat unterbreitet die dringliche Verpflichtung der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung.
3 Überschreitet die dringliche Verpflichtung 500 Millionen Franken und wird für ihre nachträgliche Genehmigung innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session verlangt, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
Art. 29 Zuständigkeit
1 Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf.
2 Sie kann für einzelne Leistungsgruppen bestimmen:
a. Ziele, Messgrössen und Sollwerte;
b. finanzielle Planungsgrössen.
3 Die finanziellen Planungsgrössen umfassen:
a. die Aufwände und die Erträge;
b. die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 30 Inhalt
1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.
2 Er enthält:
a. die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite);
b. die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen;
c. die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen.
3 Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:
a. Verwaltungseinheiten;
b. Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.
4 In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 30a Globalbudgets
1 Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt.
2 Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich:
a. den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben;
b. den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen.
3 Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus.
4 Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie:
a. die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder
b. die nach Artikel 32a gebildeten Reserven auflöst.
5 Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).