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Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Confederation · 611.0 · statute

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Ziele
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Inhalt
  6. Art. 6 Jahresrechnung des Bundes
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Erfolgsrechnung
  9. Art. 8a Investitionsrechnung
  10. Art. 8b Geldflussrechnung
  11. Art. 9 Bilanz
  12. Art. 9a Eigenkapitalnachweis
  13. Art. 9b Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse
  14. Art. 10 Anhang
  15. Art. 11 Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten
  16. Art. 12
  17. Art. 13 Höchstbetrag der Gesamtausgaben
  18. Art. 14 Berücksichtigung des Höchstbetrags
  19. Art. 15 Erhöhung des Höchstbetrags
  20. Art. 16 Ausgleichskonto
  21. Art. 17 Fehlbeträge des Ausgleichskontos
  22. Art. 17a Amortisationskonto
  23. Art. 17b Fehlbeträge des Amortisationskontos
  24. Art. 17c Vorsorgliche Einsparungen
  25. Art. 17d Gutschriften auf das Amortisationskonto
  26. Art. 17e Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der Covid‑19-Epidemie
  27. Art. 18 Sparmassnahmen
  28. Art. 19 Finanzplanung
  29. Art. 20 Zahlungsrahmen
  30. Art. 21 Begriff und Anwendungsbereich
  31. Art. 22 Bemessung
  32. Art. 23 Bewilligung
  33. Art. 24 Aufteilung
  34. Art. 25 Kontrolle
  35. Art. 26 Abrechnung
  36. Art. 27 Zusatzkredite
  37. Art. 28 Dringlichkeit
  38. Art. 29 Zuständigkeit
  39. Art. 30 Inhalt
  40. Art. 30a Globalbudgets
  41. Art. 31 Grundsätze
  42. Art. 32 Bemessung der Kredite
  43. Art. 32a Reserven
  44. Art. 33 Nachtragskredite
  45. Art. 34 Dringliche Nachtragskredite
  46. Art. 35 Begrenzung der Nachtragskredite
  47. Art. 36 Kreditüberschreitungen
  48. Art. 37 Kreditübertragungen
  49. Art. 37a Sperrung
  50. Art. 37b Freigabe
  51. Art. 38 Grundsätze der Buchführung
  52. Art. 39 Interne Kontrolle
  53. Art. 40 Kostentransparenz
  54. Art. 41 Gewerbliche Leistungen; Grundsatz
  55. Art. 41a Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen
  56. Art. 42–46
  57. Art. 47 Zweck und Grundsätze
  58. Art. 48 Standards
  59. Art. 49–51
  60. Art. 52 Spezialfonds
  61. Art. 53 Spezialfinanzierungen
  62. Art. 54
  63. Art. 55
  64. Art. 56 Departemente und Bundeskanzlei
  65. Art. 57 Verwaltungseinheiten
  66. Art. 58 Eidgenössisches Finanzdepartement
  67. Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
  68. Art. 60 Zentrale Tresorerie und Geldaufnahme
  69. Art. 60a Sparkasse Bundespersonal
  70. Art. 60b Kontobeziehung
  71. Art. 60c Datenbearbeitung
  72. Art. 61 Anschluss an die zentrale Tresorerie
  73. Art. 62 Anlage verfügbarer Gelder
  74. Art. 63 Vollzug
  75. Art. 63a Evaluation des neuen Führungsmodells des Bundes
  76. Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
  77. Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
  78. Art. 66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2009
  79. Art. 66a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014
  80. Art. 66b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015
  81. Art. 66c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021
  82. Art. 66d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022
  83. Art. 67 Referendum und Inkrafttreten

83 provisions

Art. 31 Grundsätze

1 Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation. 2 Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss.

Art. 32 Bemessung der Kredite

1 Die Kredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt. 2 Für voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Kredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt. 3 Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist in der Begründung des Kreditbegehrens auf die Höhe des zu erwartenden Gesamtaufwands oder der Gesamtinvestition hinzuweisen.

Art. 32a Reserven

1 Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie: a. ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen; b. die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und:1. durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen, oder 2. den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten. 2 Die Bundesversammlung beschliesst mit der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).

Art. 33 Nachtragskredite

1 Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite. 2 Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge auf Nachtragskredite periodisch. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 34 Dringliche Nachtragskredite

1 Vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung darf der Bundesrat Aufwände oder Investitionsausgaben nach Artikel 33 nur beschliessen, wenn er sie nicht aufschieben kann und die Finanzdelegation ihnen zugestimmt hat. 2 Er unterbreitet der Bundesversammlung die mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossenen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben zusammen mit dem nächsten Antrag auf Nachtragskredite nachträglich zur Genehmigung. 3 Überschreitet der Aufwand oder die Investitionsausgabe 500 Millionen Franken und verlangt ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur nachträglichen Genehmigung, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 35 Begrenzung der Nachtragskredite

Der Gesamtbetrag der Nachtragskredite zum Voranschlag soll den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile der Voranschlagskredite nach Möglichkeit nicht überschreiten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 36 Kreditüberschreitungen

1 Ist es dem Bundesrat aus zeitlichen Gründen nicht möglich, für Aufwände oder Investitionsausgaben Nachtragskredite einzuholen, so kann er bewilligte Kredite mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht überschreitet. 2 Im verwaltungseigenen Bereich dürfen Voranschlagskredite nach Artikel 30a Absätze 1–3 und 5 ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation um 1 Prozent, höchstens aber um 10 Millionen Franken, überschritten werden. 3 Kreditüberschreitungen sind zudem für folgende Aufwände und Investitionsausgaben zulässig, ohne dass der Bundesrat vorgängig von der Bundesversammlung Nachtragskredite oder von der Finanzdelegation die Zustimmung einholen muss: a. in Verfassung oder Gesetz festgelegte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen; b. Einlagen in Fonds nach Artikel 52, wenn sie aus zweckgebundenen Einnahmen stammen oder im Gesetz festgelegt sind; c. die Verwendung zweckgebundener Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe und die Einlage solcher Einnahmen in die Spezialfinanzierungen nach Artikel 53, sofern eine Leistungsverpflichtung vorliegt; d. Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden oder im Gesetz festgelegt sind; e. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4; f. Abschreibungen und Wertberichtigungen; g. die Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf. 4 Der Bundesrat kann weitere Kredite ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten, wenn der Bundesbeschluss zum Voranschlag oder zu einem Nachtragskredit dies vorsieht und er nur über ein geringfügiges Ermessen für die Aufwände und Investitionsausgaben verfügt. 5 Er unterbreitet der Bundesversammlung alle Kreditüberschreitungen im Rahmen der Staatsrechnung nachträglich zur Genehmigung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 37 Kreditübertragungen

1 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Projekten und Einzelmassnahmen kann der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte Voranschlags- und Nachtragskredite, die von der Bundesversammlung bereits bewilligt worden sind, auf das Folgejahr übertragen. 2 Er erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Staatsrechnung Bericht über die Kreditübertragungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 37a Sperrung

Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag teilweise sperren: a. Verpflichtungskredite; b. Zahlungsrahmen; c. Voranschlagskredite, soweit sie Ausgaben zur Folge haben.

Art. 37b Freigabe

1 Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn: a. eine schwere Rezession dies erfordert; oder b. Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind. 2 Die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Über andere Freigaben erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder mit der Staatsrechnung Bericht.

Art. 38 Grundsätze der Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Art. 39 Interne Kontrolle

1 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um: a. das Vermögen des Bundes zu schützen; b. die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen von Artikel 12 Absatz 4 sicherzustellen; c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken; d. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Art. 40 Kostentransparenz

1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und Beurteilung von Voranschlag und Rechnungsablage. Sie stellt die Kostentransparenz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit sicher. 3 Sie richtet sich nach den Standards, die in den Ausführungsregelungen festzulegen sind. 4 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes sind zulässig, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unerlässlich sind.

Art. 41 Gewerbliche Leistungen; Grundsatz

Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

Art. 41a Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen

1 Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen: a. die Bundesreisezentrale; b. das Informatik-Service-Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes; c. das Bundesamt für Bauten und Logistik; d. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation. 2 Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 3 Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

Art. 42–46

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).

Art. 47 Zweck und Grundsätze

1 Die Jahresrechnung des Bundes soll die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen. 2 Für ihre Erstellung sind die folgenden Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung massgebend: a. die Wesentlichkeit; b. die Verlässlichkeit; c. die Verständlichkeit; d. die Rechtzeitigkeit; e. die Bruttodarstellung; f. die Überprüfbarkeit; g. die Stetigkeit.

Art. 48 Standards

1 Die Erstellung der Jahresrechnung des Bundes richtet sich nach den «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des «International Public Sector Accounting Standards Board». 2 Wesentliche Abweichungen von den IPSAS regelt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen. 3 Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der Jahresrechnung. 4 Er setzt sich für harmonisierte Standards zur Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.

Art. 49–51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 52 Spezialfonds

1 Spezialfonds sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aus Voranschlagskrediten stammen. 2 Der Bundesrat ordnet ihre Verwaltung im Rahmen der Auflagen oder der gesetzlichen Bestimmungen. 3 Aufwand und Ertrag werden ausserhalb der Erfolgsrechnung auf Bilanzkonten verbucht. 4 Die Rechnungslegung der spezialgesetzlich geregelten Fonds, einschliesslich derjenigen mit Sonderrechnung nach Artikel 5 Buchstabe b, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).

Art. 53 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zweckgebunden werden. Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf der gesetzlichen Grundlage. 2 Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen, dürfen nur dann als Aktiven in der Bilanz aufgeführt werden, wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden müssen.

Art. 54

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).

Art. 55

1 Der Bundesrat erstellt jährlich eine konsolidierte Rechnung. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Staatsrechnung. 2 Die konsolidierte Rechnung des Bundes stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar, bereinigt um die Innenbeziehungen. Sie richtet sich nach den IPSAS. 3 Der Konsolidierungskreis bestimmt sich anhand des Kontrollprinzips gemäss IPSAS. Der Bundesrat kann in den Ausführungsbestimmungen den Konsolidierungskreis erweitern, wenn eine enge Verflechtung mit dem Bundeshaushalt vorliegt. 4 Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der konsolidierten Rechnung. 5 Die Grundsätze der Jahresrechnung nach Artikel 47 Absatz 2 gelten sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 56 Departemente und Bundeskanzlei

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei verfolgen zusammen mit dem Bundesrat und der Bundesversammlung die übergeordneten finanz- und haushaltpolitischen Ziele. 2 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie planen, steuern und koordinieren das Finanzwesen in ihrem Bereich. b. Sie sorgen für den Überblick über den Finanzhaushalt der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten und fördern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Qualität des Rechnungswesens. c. Sie erlassen nötigenfalls ergänzende Weisungen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesrates, des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV). d. Sie unterstützen das EFD beim Entwerfen des Voranschlags und seiner Nachträge, der Staatsrechnung und des Finanzplans.

Art. 57 Verwaltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden. 3 Verwaltet eine Verwaltungseinheit Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Verwaltungseinheiten dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit. Im Übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungseinheiten die Verantwortung für die Bedarfsabklärung. 4 Grundsätzlich wird ein Vorhaben nur durch eine Verwaltungseinheit finanziert. Der Bundesrat kann Ausnahmen bestimmen.

Art. 58 Eidgenössisches Finanzdepartement

1 Das EFD leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes. 2 Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag, dessen Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; es prüft die Kreditbegehren und die Ertragsschätzungen. 3 Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf ihre finanzielle Tragbarkeit. 4 Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Aufwände und der Investitionsausgaben.

Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung

1 Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung. 2 Sie ist befugt: a. die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten:1. vor Zivil- und Schiedsgerichten, 2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen, 3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; b. auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; c. bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen. 3 Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: a. Nachlassverträgen zustimmen; b. Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

Art. 60 Zentrale Tresorerie und Geldaufnahme

1 Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutionen und Verwaltungseinheiten und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft. 2 Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft kann die EFV Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen. 2bis Sie begibt ihre Anleihen in der Form von Bucheffekten auf der Basis von Globalurkunden oder Wertrechten nach den Artikeln 973b und 973c des Obligationenrechts. Sie kann Globalurkunden und Wertrechte jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen in die jeweils andere Form umwandeln. Dieses Wandlungsrecht steht ihr auch für Anleihen zu, welche bereits vor Inkraftsetzung dieser Bestimmung ausstehend sind. 3 Über die Tresorerie und die Geldaufnahme wird jährlich im Rahmen des Finanzplans und des Voranschlags berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt. Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).

Art. 60a Sparkasse Bundespersonal

1 Die EFV führt im Rahmen der Bundestresorerie die Sparkasse Bundespersonal (SKB) zur Mittelbeschaffung des Bundes und zur Förderung der Spartätigkeit. Sie kann die SKB durch Dritte führen lassen. 2 Konten können geführt werden für: a. Angestellte der Bundesverwaltung; b. Personen, die dem Bund nahestehen, namentlich von der Bundesversammlung, den eidgenössischen Gerichten, vom Bundesrat oder von der Bundesverwaltung gewählte oder ernannte Personen; c. andere Personen, wenn die Kontoführung im Interesse des Bundes liegt, namentlich zur Vermeidung von Interessenkollisionen. 3 Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Kontoberechtigten nach Absatz 2. Er kann Ausnahmen von der Berechtigung vorsehen, wenn aufgrund der fehlenden dauernden Einbindung in die Arbeitsorganisation des Bundes dem Arbeitsverhältnis die Nähe zum Bund fehlt oder der Aufwand für die Kontoführung unverhältnismässig wäre. 4 Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten der SKB und trägt ihre Kosten, soweit diese nicht von den Kundinnen und Kunden gedeckt werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).

Art. 60b Kontobeziehung

1 Soweit dieses Gesetz oder das Ausführungsrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Kontobeziehungen der SKB nach den Vorschriften des Privatrechts. Streitigkeiten zwischen der SKB und ihren Kundinnen und Kunden werden durch die Zivilgerichte beurteilt. 2 Nebst den eigenen Geldern dürfen die Kundinnen und Kunden auch Gelder von nahen Angehörigen anlegen. 3 Die SKB kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn: a. die Weiterführung der Kontobeziehung Bestimmungen des Landes- oder des Völkerrechts widersprechen würde oder diese Bestimmungen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand eingehalten werden könnten; b. der SKB oder dem Bund Rechts- oder Reputationsschäden drohen. 4 Sie kann ein Konto zinslos stellen und das Erbringen weiterer Dienstleistungen verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde den Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht nachkommt. 5 Die SKB kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen kostendeckende Preise verlangen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).

Art. 60c Datenbearbeitung

1 Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, ihrer Kundinnen und Kunden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, namentlich um: a. die Konten zu führen; b. den Zahlungsverkehr abzuwickeln; und c. Beratungen zum Dienstleistungsangebot durchzuführen. 2 Die Angestellten der SKB und die mit dem technischen Betrieb, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Datenerfassung beauftragten Dritten erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 3 Die Angestellten der SKB können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an ihre direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind. 4 Die SKB tauscht regelmässig Personendaten zur Abklärung der Kontoberechtigung und zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 mit dem Eidgenössischen Personalamt, weiteren Arbeitgebern der Kundinnen und Kunden sowie mit PUBLICA aus. Der Datenaustausch findet gegenseitig statt. 5 Die SKB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems. 6 Der Bundesrat legt fest: a. die Personendaten, die bearbeitet werden dürfen; b. die Aufbewahrungsfrist und die Vernichtung der Daten nach Ablauf dieser Frist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 46 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 46 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 955.0

Art. 61 Anschluss an die zentrale Tresorerie

1 Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen. 2 Die EFV und die angeschlossene Verwaltungseinheit legen die Einzelheiten des Anschlusses einvernehmlich fest.

Art. 62 Anlage verfügbarer Gelder

1 Die EFV legt die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen. 2 Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden. 3 Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.

Art. 63 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er bestimmt insbesondere: a. den Kontenrahmen; b. die Kontierungsgrundsätze; c. die Abschreibungsmethoden und -sätze; d. die Unterarten der Voranschlags- und Verpflichtungskredite.

Art. 63a Evaluation des neuen Führungsmodells des Bundes

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 einen Evaluationsbericht zur Umsetzung und Wirksamkeit des neuen Führungsmodells des Bundes vor. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 1989 wird aufgehoben. [AS 1990 985; 1995 836 Ziff. II; 1996 3042; 1997 2022 Anhang Ziff. 2, 2465 Anhang Ziff. 11; 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3; 2847 Anhang Ziff. 5; 1999 3131; 2000 273 Anhang Ziff. 7; 2001 707 Art. 31 Ziff. 2; 2002 2471; 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7, 4265, 5191, 2004 1633 Ziff. I 6, 1985 Anhang Ziff. II 3, 2143]

Art. 65 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderungen können unter AS 2006 1275 konsultiert werden.

Art. 66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2009

1 Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um eine Milliarde Franken. 2 Artikel 17a ist auf alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben des beim Inkrafttreten dieser Änderung laufenden Rechnungsjahres anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).

Art. 66a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014

1 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf: a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieser Änderung beschlossenen Voranschlags; b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazu gehörenden Staatsrechnung. 2 Der Bundesrat verlängert die Ende 2015 auslaufenden Leistungsaufträge bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. Er kann bei der Verlängerung: a. die Leistungsaufträge an die veränderten Bedingungen anpassen; b. auf die in Artikel 44 Absatz 3 RVOG vorgesehene Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen verzichten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). SR 172.010

Art. 66b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015

1 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf: a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beschlossenen Voranschlags; b. die Erstellung, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung. 2 Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der Staatsrechnung 2016 um die in den Jahren 2007 bis 2016 kumulierte Abweichung gegenüber einer periodengerechten Erfassung der Agios und Disagios aus Bundesanleihen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).

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