Law

Reglement über die Mitwirkung der Lehrpersonen im Dienste der Stiftung Ferienkolonie

Chur · 735 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ChurFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 d2e2be38daa78bfc897de3b8f474d67dabcb97953acd87ce17f38f6f7f8943d1

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 5. November 2024
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

10 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 5. November 2024

Grundsatz Alle vor dem 31. Juli 2024 bei der Stadtschule angestellten Lehrpersonen sowie Logopädinnen und Logopäden (Mitarbeitende) sind unabhängig ihres Pensums verpflichtet, zu Gunsten der Stiftung Ferienkolonie aktiv mitzuarbeiten. Die Verpflichtung dauerte bis zur Erfüllung des 50. Altersjahres.

Propose a change

Art. 2

Umfang der Verpflichtung Die per 1. August 2024 übernommenen Verpflichtungen (im Punktesystem erfasst gem. Art. 4) können in jährlich maximal zwei Wochen Kolonieleitung während der Sommerferien abgebaut werden.

Propose a change

Art. 3

Pflichterfüllung 1 Die Mitarbeitenden leiten ein- und zweiwöchige Kolonien. 2 Bei Bedarf kommen die Mitarbeitenden bei erster Gelegenheit ihrer Pflicht nach. 3 Ab einem Punktesaldo von 15 ist eine Kolonieleistung von zwei Wochen vorgeschrieben. Entscheidet sich jemand für je eine einwöchige Kolonie, so sind diese in der Regel im gleichen Jahr oder in den zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchzuführen. 4 Anstelle von Kolonieleitungen können nach Bedarf der Stiftung Ferienkolonie auch Arbeiten in der Betriebskommission bzw. der Vorsitz des Stiftungsrates übernommen werden. Dabei entsprechen vier Jahre als Mitglied der Betriebskommission oder acht Jahre als Präsident/in des Stiftungsrates zwei Wochen Kolonieleitung. Die Leistungen werden pro rata angerechnet. Besteht keine Möglichkeit mehr zur Lagerleitung, stellt die Schuldirektion für Interessierte die Möglichkeit zur Pflichterfüllung anderweitige Einsätze zur Verfügung, insbesondere im Ferienangebot der Kindertagesstätten. Das Kontingent dafür ist beschränkt.

Propose a change

Art. 4

Berechnung des Punktesaldos Für die Berechnung des Punktesaldos (Art. 3 Abs. 3) werden je Dienstjahr die jeweiligen Pensenfaktoren addiert. Der Pensenfaktor ist von den Stellenprozenten abhängig: 2 1.7.2024 a) Anstellungen ab 80 %: Pensenfaktor 3; b) Anstellungen ab 40 % bis 80 %: Pensenfaktor 2; c) Anstellungen bis 40 %: Pensenfaktor 1. Die massgeblichen Punktesaldi basieren auf dem Stand per Ende Schuljahr 2023/24. Für Mitarbeitende mit einer Festanstellung <15 % und Anstellungsbeginn vor dem 1. August 2016 gilt für die Berechnung der Punktesaldi das Reglement vom 14. Juni 2006 (Inkrafttreten 1. August 2006). Die daraus resultierenden Restverpflichtungen sind den Bestimmungen dieses Reglement unterstellt.

Propose a change

Art. 5

Anordnung durch Schuldirektion Melden sich nicht genügend Mitarbeitende freiwillig für die Leitung der Kolonien, bestimmt die Schuldirektion die zur Durchführung des Koloniebetriebes notwendigen Personen.

Propose a change

Art. 6

Zusammensetzung Kolonieleitung 1 Die Kolonieleitung besteht in der Regel aus zwei Mitarbeitenden plus zwei Hilfspersonen oder alternativ aus maximal vier Mitarbeitenden ohne zusätzliche Hilfspersonen. 2 Die Rekrutierung des Hilfs- und Küchenpersonals wird, falls notwendig, von der Betriebskommission unterstützt.

Propose a change

Art. 7

Entschädigung Die Kolonieleitung und die Mitarbeit in der Betriebskommission werden separat entschädigt.

Propose a change

Art. 8

Befreiung der Pflicht zur Kolonieleitung 1 In begründeten Fällen kann die Schuldirektion Mitarbeitende ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbinden Kolonien zu leiten. 2 Wird oder kann die Pflicht nicht gemäss Art. 3 Abs. 4 erfüllt werden, ist der Stadt ein Entgelt zu bezahlen. 3 Das Entgelt beträgt pro erlassene Leitung einer Koloniewoche 1 % des persönlichen Jahresgehalts. Das Entgelt wird wenn möglich mit dem Gehalt verrechnet.

Propose a change

Art. 9

Beendigung der Verpflichtung 1 Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses jedoch spätestens per 31. Juli 2028 wird für nicht erbrachte Leistungen ein Entgelt entsprechend der übrig gebliebenen Punktezahl in der Höhe von 1 % des persönlichen Jahresgehalts pro Koloniewoche (7,5 Punkte) in Rechnung gestellt. 1.7.2024 3

Propose a change

Art. 10

Schlussbestimmungen Dieses Reglement ersetzt die Fassung vom 4. Oktober 2022, tritt per 1. August 2024 in Kraft und bleibt bis längstens am 31. Juli 2028 gültig.

Propose a change

← Find another law