Law

Reglement für die Kostenstelle Vignette

Schaffhausen (city) · 780.6 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2015-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 1a9230bfa4ee8cb22d945c1470a286d690eeff86f62caac2bb4bb38c7c48c819

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. März 2024) 4

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

8 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt den Verkauf der Gebührenvignette und die Handhabung der Feuerungsrapporte sowie der damit verbundenen Aufgaben im Bereich der Feuerungskontrolle durch die Stadt Schaffhausen (im Folgenden als Gemeinde bezeichnet). 2 Das Reglement bezweckt eine effiziente, wirkungsvolle und kundenfreundliche Feuerungskontrolle für den Kanton Schaffhausen.

Propose a change

Art. 2

1 Der Verkauf der Gebührenvignette erfolgt ausschliesslich an messberechtigte Fachleute für die Feuerungskontrolle im Kanton Schaffhausen. Das Interkantonale Labor (IKL) führt diesbezüglich eine öffentlich einsehbare Liste. Zweck Gebührenvignetten Reglement für die Kostenstelle Vignette 780.6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. März 2024) 2 2 Die Gebührenvignetten sind mit einer fortlaufenden Nummer versehen. Nummer und Käuferin oder Käufer werden in geeigneter Form durch die Vignettenzentrale registriert.

Propose a change

Art. 3

1 Der Preis der Gebührenvignette für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen, die als Zentralfeuerungen dienen, beträgt Fr. 40.00 (exkl. MwSt.). 1) 2 Der Preis der Gebührenvignette für Holz- und Kohlefeuerungen, die als Einzelraumfeuerungen dienen, beträgt Fr. 25.00 (exkl. MwSt.). 1) 3. Der Preis für Stichprobenmessungen für Öl- und Gasfeuerungen beträgt Fr. 120.00 (exkl. MwSt.). 4 Die Gebühren werden wie folgt aufgeteilt (Verteilschlüssel): a) Gebührenvignette Öl-, Gas- und Holzfeuerungen (Zentralfeuerungen): 1) 2)  Fr. 30.00 an die zuständige Feuerungskontrolleurin oder den zuständigen Feuerungskontrolleur für die Administration von Öl- und Gasfeuerungsrapporten;  Fr. 5.00 an das IKL für die Koordination Feuerungskontrolle;  Fr. 2.00 an die Vignettenzentrale für die Qualitätssicherung (i.d.R. Stichprobenkontrollen, Verdachtsmessungen);  Fr. 3.00 an die Vignettenzentrale für den Verkauf der Vignetten sowie Bereitstellung und Handhabung der Feuerungs- Rapporte; b) Gebührenvignette Holz- und Kohlefeuerungen (Einzelraumfeuerungen): 1)  Fr. 23.00 an die zuständige Feuerungskontrolleurin oder den zuständigen Feuerungskontrolleur für die Administration von Holz- und Kohlefeuerungsrapporten;  Fr. 2.00 an die Vignettenzentrale für den Verkauf der Vignetten sowie Bereitstellung und Handhabung der Feuerungs- Rapporte; c) Stichprobenmessungen Öl- und Gasfeuerungen:  Fr. 120.00 Pauschale an die zuständige Feuerungskontrolleurin oder den zuständigen Feuerungskontrolleur. 5 Die Auszahlungen an die gemäss Verteilschlüssel nach Abs. 4 berechtigten Stellen oder Personen erfolgen gegen entsprechende Rechnungsstellung. 6 Bezahlt eine Käuferin oder ein Käufer trotz Mahnung die erhaltenen Vignetten nicht, so erhält sie oder er keine neuen Vignetten mehr und die bereits bezogenen Vignetten sind zurückzugeben. Reglement für die Kostenstelle Vignette 780.6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. März 2024) 3 7 Durch das IKL angeordnete Stichprobenmessungen werden der Feuerungskontrolleurin oder dem Feuerungskontrolleur nach eingereichten Messungen entschädigt. Der Aufwand wird der Kostenstelle Vignette in Rechnung gestellt.

Propose a change

Art. 4

1 Die Gemeinde verantwortet die korrekte Erfassung und Buchung aller Zahlungsvorgänge. Die Revision erfolgt durch die Finanzkontrolle der Gemeinde, soweit keine anderen Bestimmungen bestehen. 2 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 3 Die Gemeinde erstellt ein Jahresbudget, das im Wesentlichen auf den Erfahrungswerten des Vorjahres basiert. 4 Es wird eine separate Finanzstelle eingerichtet. Der Aufwand für sämtliche Leistungen wird mit Belegen dokumentiert. Zur Transparenz der Kosten wird in dieser Finanzstelle intern weiter verrechnet. 5 Das Ergebnis des Jahresabschlusses wird auf das Folgejahr übertragen.

Propose a change

Art. 5

1 Die Bereitstellung der einheitlichen Feuerungsrapporte erfolgt durch die Gemeinde in elektronischer Form sowie in Papierform. Das IKL platziert die zu verwendenden Rapportformulare auf seiner Internetseite. 2 Bei Eingang von durch Serviceunternehmungen ausgefüllten Feuerungsrapporten in der Gemeinde erfolgt eine Sortierung nach zuständiger Feuerungskontrolleurin oder zuständigem Feuerungskontrolleur. Die Rapporte werden in der Regel innert Wochenfrist an die zuständige Feuerungskontrolleurin oder den zuständigen Feuerungskontrolleur weitergeleitet. Ergibt die Sichtung grobe Mängel oder Fehler auf den Feuerungsrapporten, so werden diese an den Absender zur Verbesserung zurückgesandt.

Propose a change

Art. 6

1 Der Arbeitsaufwand der Gemeinde wird in einer groben Zeitabrechnung erfasst und dem IKL bis April des Folgejahres eingereicht. 2 Bis April des Folgejahres werden eine Jahresbericht und eine Jahresrechnung erstellt.

Propose a change

Art. 7

Will die Gemeinde die Kostenstelle Vignette nicht mehr oder in geänderter Form führen, so teilt sie dies sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem IKL mit. Das IKL informiert die Gemeinde mit der gleichen Frist über geplante Änderungen. Rechnungswesen Feuerungsrapporte Organisation und Termine Änderungen bei der Kostenstelle Vignette Reglement für die Kostenstelle Vignette 780.6

Propose a change

Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. März 2024) 4

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Dieses Reglement ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen. _________________________ Fussnoten: 1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. November 2016. 2) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. März 2024. Schlussbestimmungen

Propose a change

← Find another law