Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Gegenstand 1 Dieser Erlass regelt den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden (im Folgenden Gemeinden).
St. Gallen · 813.1 · statute
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Gegenstand 1 Dieser Erlass regelt den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden (im Folgenden Gemeinden).
Ziele 1 Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung der finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind. 2 Er ist so ausgestaltet, dass er: a) die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Finanzmittel unterstützt; b) die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und die Gemeindeautonomie stärkt; c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden fördert; d) auf Änderungen in der Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie auf andere Änderungen finanzrelevanter Rahmenbedingungen flexibel reagiert. 1 ABl 2006, 3121 ff. 2 sGS 111.1. 3 Abgekürzt FAG. Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar 2008.
Instrumente 1 Instrumente des Finanzausgleichs sind: a) der Ressourcenausgleich; b) der allgemeine Sonderlastenausgleich; bbis)* die interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung; c)* … d) der Übergangsausgleich während der Übergangszeit.
Zweckfreiheit der Beiträge 1 Die Finanzausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
Grundsatz 1 Der Ressourcenausgleich erhöht die Mittelausstattung der Gemeinden mit geringer Steuerkraft.
Beitragsberechtigung 1 Einen Beitrag aus dem Ressourcenausgleich erhalten Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer ist als die Ausgleichsgrenze. 2 Die Ausgleichsgrenze wird durch den Ausgleichsfaktor und den kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft bestimmt.
Bestimmungsfaktoren 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der technischen Steuerkraft der beitragsberechtigten Gemeinde; b) dem kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft; c) dem Ausgleichsfaktor; d)* der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde. e)* … 2 Für die Bestimmungsfaktoren nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung gilt
Technische Steuerkraft 1 Der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft entspricht dem standardisierten Ertrag, den die Gemeinden insgesamt aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielen. 2 Die technische Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem standardisierten Ertrag, den sie aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielt. 3 Die einzelnen Steuerarten werden bei der Berechnung der technischen Steuerkraft nach Massgabe ihrer finanziellen Bedeutung für die Gemeinden berücksichtigt.
Ausgleichsfaktor 1 Der Ausgleichsfaktor liegt zwischen 90 und 100 Prozent. 2 Er wird vom Kantonsrat auf Antrag der Regierung mit einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Beschluss für vier Jahre festgelegt.*
Höhe des Ausgleichsbeitrags 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 1 zu diesem Erlass berechnet. III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich (3.) 1. Sonderlastenausgleich Weite (3.1.)
Grundsatz 1 Der Sonderlastenausgleich Weite gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit hohen geographisch-topographischen Kosten aus.*
Beitragsberechtigung 1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Weite haben die Gemeinden, die gesamthafte Sonderlasten aus folgenden Faktoren aufweisen:* a)* Länge des Strassennetzes; b)* Wohnbevölkerung mit Wohnsitz über 800 Metern über Meer; c)* Streuung des Siedlungsgebiets; d)* geringe Einwohnerdichte.
Ausgleichsbeitrag a) Bestimmungsfaktoren 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der gewichteten Strassenlänge der Gemeinde je Einwohnerin und Einwohner; b) dem Pauschalbeitrag je gewichtetem Strassenkilometer der Gemeinde von Fr. 1'166.–; c) dem Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde mit Wohnsitz über 800 Metern über Meer an der Einwohnerzahl der Gemeinde; d) dem Pauschalbeitrag je Einwohnerin und Einwohner für den Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde mit Wohnsitz über 800 Metern über Meer an der Einwohnerzahl der Gemeinde von Fr. 134.–; e) der Streuung bedeutender Siedlungen auf dem Gemeindegebiet, die nicht in der Nähe anderer bedeutender Siedlungen liegen; f) dem Pauschalbeitrag je Einwohnerin und Einwohner für die Streuung bedeutender Siedlungen auf dem Gemeindegebiet, die nicht in der Nähe anderer bedeutender Siedlungen liegen, von Fr. –.008; g) der Gemeindefläche je Einwohnerin und Einwohner; h) dem Pauschalbeitrag je Hektar für die Gemeindefläche je Einwohnerin und Einwohner von Fr. 29.–; i) dem Korrekturwert je Einwohnerin und Einwohner für die mittlere Belastung von Fr. 320.–; j) der Einwohnerzahl der Gemeinde.
… Art. 14 b) gewichtete Strassenlänge 1 Für die Berechnung der gewichteten Strassenlänge sind massgebend: a) Strassenklasse nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988;4 b) Länge und Höhenlage der Gemeindestrassen; c) Länge und Höhenlage der Wege erster Klasse und der Gehwege; d) Länge der Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen. 2 Strassen dritter Klasse werden berücksichtigt, soweit die Gemeinde Beiträge nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19885 zu leisten hat.
… 4 sGS 732.1. 5 sGS 732.1.
d) Höhe des Ausgleichsbeitrags 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2 zu diesem Erlass berechnet.
e) Kürzung 1 Der Ausgleichsbeitrag wird nach der Regel in Anhang 5 zu diesem Erlass gekürzt.* 2 …* 1bis. Soziodemographischer Sonderlastenausgleich* (3.1bis)
Grundsatz 1 Der soziodemographische Sonderlastenausgleich gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit hohen Sozialkosten aus. Art. 17abis* Beitragsberechtigung 1 Anspruch auf einen soziodemographischen Sonderlastenausgleich haben die Gemeinden, die eine positive Summe folgender Faktoren aufweisen: a)* Sonderlasten im Bereich Familie und Jugend; b) Sonder- oder Minderlasten bei der Sozialhilfe; c) Sonder- oder Minderlasten bei der stationären Pflege nach Art. 9 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20116. Art. 17ater* Höhe des Ausgleichbeitrags 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2a Bst. e zu diesem Erlass berechnet.
…
Familie und Jugend* 1 Sonderlasten einer Gemeinde im Bereich Familie und Jugend sind abhängig von:* a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde und dem Nettoaufwand im kantonalen Durchschnitt je Einwohnerin und Einwohner für Familie und Jugend; 1.* … 6 sGS 331.2. 2.* … 3.* … b)* … c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; d)* dem Beitragssatz. 1bis Der Beitragssatz beträgt bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent.* 2 Die Höhe der Sonderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2a
…
Sozialhilfe* 1 Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der Sozialhilfe sind abhängig von:* a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde und dem Nettoaufwand im kantonalen Durchschnitt je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe; 1.* … 2.* … 3.* … 4.* … b)* … c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; d)* dem Beitragssatz. 1bis Der Beitragssatz beträgt:* a) bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent; b)* bei einer unterdurchschnittlichen Belastung minus 20 Prozent. 2 Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel
…
Stationäre Pflege* 1 Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der stationären Pflege sind abhängig von:* a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde für die stationäre Pflege je Einwohnerin und Einwohner; b)* dem Nettoaufwand für die stationäre Pflege je Einwohnerin und Einwohner im kantonalen Durchschnitt; c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; d)* dem Beitragssatz. 1bis Der Beitragssatz beträgt:* a) bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent; b)* bei einer unterdurchschnittlichen Belastung minus 20 Prozent. 2 Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel
…
… 2. Sonderlastenausgleich Schule (3.2.)
Grundsatz 1 Der Sonderlastenausgleich Schule gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit hohen Bildungskosten aus.*
Beitragsberechtigung 1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Schule haben die Gemeinden, die eine positive Summe folgender Faktoren aufweisen:* a)* Sonder- oder Minderlasten bei der Volksschule; b)* Sonderlasten bei der Sonderschule.
Ausgleichsbeitrag a) Höhe 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 3 Bst. c zu diesem Erlass berechnet.
b) Kürzung 1 Der Ausgleichsbeitrag wird nach der Regel in Anhang 5 zu diesem Erlass gekürzt.
Volksschule* 1 Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der Volksschule sind abhängig von:* a)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; b)* der gewichteten Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde; c)* dem kantonalen Durchschnitt der Kosten je Schülerin und Schüler in der Volksschule; d)* dem Beitragssatz. 2 Für die Gewichtung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule sind massgebend:* a) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Angehörigen nicht deutschsprachiger Staaten an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen; b) der Anteil der Arbeitslosen an der 15- bis 64-jährigen ständigen Wohnbevölkerung; c) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Empfängerinnen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen; d) der Anteil der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern, die über ein steuerbares Einkommen unterhalb des ersten Quartils der kantonalen Einkommensverteilung verfügen, an der Gesamtzahl der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern. 3 Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel
Sonderschule* 1 Sonderlasten einer Gemeinde bei der Sonderschule sind abhängig von:* a)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; b)* der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde; c)* dem Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler in der Sonderschule von Fr. 11'000.–; d)* dem Beitragssatz. 2 Die Höhe der Sonderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 3
Beitragssatz* 1 Der Beitragssatz in der Volksschule entspricht:* a)* bei einer überdurchschnittlichen Belastung 65 Prozent; b)* bei einer unterdurchschnittlichen Belastung 20 Prozent. 2 Der Beitragssatz in der Sonderschule entspricht bei einer überdurchschnittlichen
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… 3. Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen (3.3.)
Grundsatz 1 Der Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen bezweckt den teilweisen Ausgleich: a) der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen;
Ausgleichsbeitrag für zentralörtliche Leistungen a) Höhe 1 Der jährliche Ausgleichsbeitrag zur teilweisen Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen beträgt 10 Mio. Franken.* 2 Die Gemeinde St.Gallen erhält zusätzlich 6 Mio. Franken als Ersatz für fehlende horizontale Abgeltungen ausserkantonaler Gemeinwesen. * a)* … b)* … 3 Zahlungen von ausserkantonalen Gemeinwesen, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses zur Abgeltung zentralörtlicher Leistungen der Gemeinde St.Gallen geleistet werden, werden den Beiträgen nach Abs. 2 dieser Bestimmung angerechnet.* Art. 26 b) jährliche Anpassung 1 Die Teilbeiträge nach Art. 25 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses werden jährlich der Teuerung angepasst. Art. 27 c) ausserordentliche Anpassung 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags wird überprüft, wenn sich der Umfang der zentralörtlichen Leistungen, welche die Gemeinde St.Gallen erbringt, aufgrund von Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung wesentlich ändert.
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