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Finanzausgleichsgesetz

St. Gallen · 813.1 · statute

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 43–38
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Ressourcenausgleich (2.)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 der zweijährige Mittelwert.*
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 12a
  14. Art. 13
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 17a
  19. Art. 17b
  20. Art. 17c
  21. Art. 17d Bst. a zu diesem Erlass berechnet.*
  22. Art. 17e
  23. Art. 17f in Anhang 2a Bst. b zu diesem Erlass berechnet.*
  24. Art. 17g
  25. Art. 17h in Anhang 2a Bst. c zu diesem Erlass berechnet.*
  26. Art. 17i
  27. Art. 18
  28. Art. 19
  29. Art. 19a
  30. Art. 19b
  31. Art. 20
  32. Art. 20a in Anhang 3 Bst. a zu diesem Erlass berechnet.*
  33. Art. 21 Bst. b zu diesem Erlass berechnet.*
  34. Art. 22 Belastung 65 Prozent.*
  35. Art. 23
  36. Art. 24
  37. Art. 25 b)* …
  38. Art. 28
  39. Art. 29
  40. Art. 30
  41. Art. 30a
  42. Art. 30b IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung* (3bis.)
  43. Art. 30c
  44. Art. 30d
  45. Art. 30e
  46. Art. 30f
  47. Art. 31
  48. Art. 32
  49. Art. 33
  50. Art. 34
  51. Art. 35
  52. Art. 36
  53. Art. 37
  54. Art. 38
  55. Art. 39
  56. Art. 40
  57. Art. 41
  58. Art. 42
  59. Art. 43
  60. Art. 44 V. Ergänzende Bestimmungen (5.)
  61. Art. 45
  62. Art. 46
  63. Art. 47
  64. Art. 48
  65. Art. 49 VI. Schlussbestimmungen (6.)
  66. Art. 50
  67. Art. 51
  68. Art. 52
  69. Art. 53
  70. Art. 54
  71. Art. 55
  72. Art. 56
  73. Art. 57
  74. Art. 58
  75. Art. 59
  76. Art. 60
  77. Art. 61
  78. Art. 62
  79. Art. 63
  80. Art. 64
  81. Art. 65
  82. Art. 66
  83. Art. 67

83 provisions

Art. 30a

…

Art. 30b IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung* (3bis.)

Zweck 1 Die interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung bezweckt: a) Sicherstellung einer Grundversorgung mit öffentlichen Leistungen; b) wirtschaftliche Erfüllung kommunaler Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden; c) angemessene Abgeltung gemeindeübergreifender Leistungen; d) angemessene Abgeltung zentral erbrachter Leistungen, deren Nutzung auch anderen Gemeinden zur Verfügung steht.

Art. 30c

Zusammenarbeit 1 Die interkommunale Zusammenarbeit erfolgt freiwillig. 2 Wenn eine gebotene Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterbleibt, können Finanzausgleichsbeiträge und andere Leistungen des Kantons an die betroffenen Gemeinden gekürzt werden. Massgebend für die Beitragskürzung sind insbesondere die durch eine unterbliebene Zusammenarbeit bedingten Mehraufwendungen dieser und der anderen Gemeinden.

Art. 30d

Vorteilsabgeltung a) Grundsatz 1 Die Gemeinden gelten anderen Gemeinden besondere Vorteile ab, die ihnen aus der Erfüllung von Aufgaben durch diese anderen Gemeinden erwachsen. 2 Die Höhe der Abgeltung bemisst sich insbesondere nach: a) der effektiven Beanspruchung der erbrachten Leistungen; b) dem Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte an der Aufgabenerfüllung; c) dem Einfluss der erbrachten Leistungen auf die Standortqualität der leistungserbringenden und der leistungsbeziehenden Gemeinde.

Art. 30e

b) Verpflichtung 1 Die Regierung kann eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zur Abgeltung besonderer Vorteile verpflichten, wenn eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden, die im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung Leistungen erbringen, dies beantragen. 2 Die allenfalls zu verpflichtenden Gemeinden werden vor dem Entscheid angehört.

Art. 30f

c) Beendigung der Verpflichtung 1 Die Verpflichtung zur Vorteilsabgeltung kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden. 2 Die Regierung kann die Verpflichtung zur Vorteilsabgeltung vorzeitig aufheben, insbesondere wenn wenigstens die Hälfte der an der Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden die Aufhebung verlangt. 3 Die Gemeinden können frühestens fünf Jahre nach Anordnung der Vorteilsabgeltung einen Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung stellen. IV. Zusätzlicher Ausgleich für Gemeinden mit hohem Steuerfuss (4.) 1. Gemeinsame Bestimmungen (4.1.)

Art. 31

…

Art. 32

…

Art. 33

…

Art. 34

… 2. Partieller Steuerfussausgleich (4.2.)

Art. 35

…

Art. 36

…

Art. 37

…

Art. 38

…

Art. 39

…

Art. 40

… 3. Individueller Sonderlastenausgleich (4.3.)

Art. 41

…

Art. 42

…

Art. 43

…

Art. 44 V. Ergänzende Bestimmungen (5.)

Wirksamkeitsbericht a) Grundsatz 1 Die Regierung legt dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs vor. 2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs und zeigt Möglichkeiten für angezeigte Verbesserungen auf. 3 Mit dem Wirksamkeitsbericht stellt die Regierung Antrag auf Festlegung des Ausgleichsfaktors des Ressourcenausgleichs für die nächsten vier Jahre.

Art. 45

b) Besondere Anforderungen 1 Übersteigt die Gesamtsteuerbelastung einer oder mehrerer Gemeinden den kantonalen Durchschnitt der Gesamtsteuerbelastung um mehr als 6 Prozent und beträgt der Steuerfuss der betreffenden Gemeinden mehr als 145 Prozent, zeigt der Wirksamkeitsbericht zusätzlich auf:* a) welches die Gründe für die hohen Steuerfüsse in den betreffenden Gemeinden sind; b) mit welchen Massnahmen die Steuerfüsse der betreffenden Gemeinden gesenkt werden können. 2 Die Gesamtsteuerbelastung einer Gemeinde entspricht der Summe des Steuerfusses der Gemeinde und des Staatssteuerfusses des Kantons.7

Art. 46

Finanzierung 1 Der Aufwand des Kantons für den Finanzausgleich wird finanziert aus: a) allgemeinen Mitteln; b) Mitteln des Strassenverkehrs. 2 Mittel des Strassenverkehrs werden in dem Umfang beigezogen, der zur Deckung des Aufwands für den Sonderlastenausgleich Weite notwendig ist, höchstens jedoch im Umfang von 33 Prozent des Gesamtertrags der Strassenverkehrssteuern.* 7 Vgl. Art. 6 des Steuergesetzes, sGS 811.1.

Art. 47

Auszahlung 1 Alle Finanzausgleichsbeiträge werden jährlich festgelegt und in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt.

Art. 48

Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten.

Art. 49 VI. Schlussbestimmungen (6.)

Übergangsausgleich a) Grundsatz 1 Der Übergangsausgleich stellt sicher, dass der II. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vom 28. Januar 20148 und der III. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 20179 keine übermässige Erhöhungen des Steuerfusses in Gemeinden mit besonders hoher Steuerbelastung bewirken.* 2 Er ersetzt den Übergangsausgleich nach Art. 49 bis 53 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. September 200710 in der Fassung vor Erlass des III. Nachtrags zum Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 201711.* 3 Er wird längstens bis Ende des Jahres 2022 angewendet.*

Art. 50

b) Anspruch* 1 Anspruch auf einen Ausgleichsbeitrag aus dem Übergangsausgleich haben Gemeinden, die ohne Ausgleichsbeitrag zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einen Steuerfuss erheben müssten, der den Übergangsausgleichssteuerfuss übersteigt.* 2 …*

Art. 51

c) Übergangsausgleichssteuerfuss* 1 Der Übergangsausgleichssteuerfuss beträgt 162 Prozent.* 2 …* 8 nGS 2014-037. 9 nGS 2017-020. 10 sGS 813.1. 11 nGS 2017-020.

Art. 52

d) Ausgleichsbeitrag 1. Voraussetzungen* 1 Die Gemeinde stellt jährlich Antrag, wenn sie einen Ausgleichsbeitrag beanspruchen will.* 2 Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Gemeinde:* a)* nachweist, dass sie zumutbare eigene Anstrengungen, wie Zusammenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden sowie weitere Strukturverbesserungen, unternimmt, um die künftige Steuerbelastung zu senken; b)* alle Beiträge nach diesem Erlass und ihre eigenen Mittel zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einsetzt; c)* den Steuerfuss wenigstens auf der Höhe des Übergangsausgleichssteuerfusses festsetzt. 3 …*

Art. 53

2. Bemessung* 1 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Aufwand der ersten Stufe der Erfolgsrechnung, der zur Erfüllung der ordentlichen Aufgaben notwendig ist, und dem Steuerertrag bei Anwendung des Übergangsausgleichssteuerfusses.* 2 Er entspricht ab dem Jahr 2020 höchstens dem Durchschnitt der Übergangsausgleichsbeiträge, die in den vorausgehenden drei Jahren ausgerichtet worden sind.* 3 Das zuständige Departement legt den Ausgleichsbeitrag fest.*

Art. 54

…

Art. 55

12

Art. 56

13

Art. 57

14

Art. 58

15

Art. 59

16 12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 60

17

Art. 61

18

Art. 62

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Finanzausgleichsgesetz vom 9. Juni 198519 wird aufgehoben.

Art. 63

Übergangsbestimmungen a) Rückerstattung von Beiträgen 1 Guthaben aus dem Finanzausgleich nach bisherigem Recht werden zurückerstattet, soweit sie nicht mit den Beiträgen nach diesem Erlass verrechnet werden können.

Art. 64

b) Wirksamkeitsbericht 1 Nach Ablauf des zweiten Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat einen ersten ausserordentlichen Wirksamkeitsbericht. Art. 64a* c) des III. Nachtrags vom 31. Januar 201720 1 Während drei Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags steht den Gemeinden weiterhin der partielle Steuerfussausgleich nach Art. 31 bis 33 und Art. 35 bis 40 sowie Anhang 4 des Finanzausgleichgesetzes vom 23. September 200721 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zur Verfügung. 2 Abweichend von Art. 35 Abs. 1 und Anhang 4 des Finanzausgleichgesetzes vom 23. September 200722 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags gleicht der partielle Steuerfussausgleich folgenden Anteil der mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Ausgaben aus, welche die Gemeinde über der Ausgleichsgrenze tätigt: a) im ersten Jahr 40 Prozent; b) im zweiten Jahr 30 Prozent; c) im dritten Jahr 15 Prozent. 17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 19 nGS 37–72 (sGS 813.1). 20 nGS 2017-020. 21 sGS 813.1. 22 sGS 813.1.

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