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Finanzausgleichsgesetz

St. Gallen · 813.1 · statute

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 43–38
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Ressourcenausgleich (2.)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 der zweijährige Mittelwert.*
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 12a
  14. Art. 13
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 17a
  19. Art. 17b
  20. Art. 17c
  21. Art. 17d Bst. a zu diesem Erlass berechnet.*
  22. Art. 17e
  23. Art. 17f in Anhang 2a Bst. b zu diesem Erlass berechnet.*
  24. Art. 17g
  25. Art. 17h in Anhang 2a Bst. c zu diesem Erlass berechnet.*
  26. Art. 17i
  27. Art. 18
  28. Art. 19
  29. Art. 19a
  30. Art. 19b
  31. Art. 20
  32. Art. 20a in Anhang 3 Bst. a zu diesem Erlass berechnet.*
  33. Art. 21 Bst. b zu diesem Erlass berechnet.*
  34. Art. 22 Belastung 65 Prozent.*
  35. Art. 23
  36. Art. 24
  37. Art. 25 b)* …
  38. Art. 28
  39. Art. 29
  40. Art. 30
  41. Art. 30a
  42. Art. 30b IIIbis. Interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung* (3bis.)
  43. Art. 30c
  44. Art. 30d
  45. Art. 30e
  46. Art. 30f
  47. Art. 31
  48. Art. 32
  49. Art. 33
  50. Art. 34
  51. Art. 35
  52. Art. 36
  53. Art. 37
  54. Art. 38
  55. Art. 39
  56. Art. 40
  57. Art. 41
  58. Art. 42
  59. Art. 43
  60. Art. 44 V. Ergänzende Bestimmungen (5.)
  61. Art. 45
  62. Art. 46
  63. Art. 47
  64. Art. 48
  65. Art. 49 VI. Schlussbestimmungen (6.)
  66. Art. 50
  67. Art. 51
  68. Art. 52
  69. Art. 53
  70. Art. 54
  71. Art. 55
  72. Art. 56
  73. Art. 57
  74. Art. 58
  75. Art. 59
  76. Art. 60
  77. Art. 61
  78. Art. 62
  79. Art. 63
  80. Art. 64
  81. Art. 65
  82. Art. 66
  83. Art. 67

83 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Gegenstand 1 Dieser Erlass regelt den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden (im Folgenden Gemeinden).

Art. 2

Ziele 1 Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung der finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind. 2 Er ist so ausgestaltet, dass er: a) die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Finanzmittel unterstützt; b) die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und die Gemeindeautonomie stärkt; c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden fördert; d) auf Änderungen in der Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie auf andere Änderungen finanzrelevanter Rahmenbedingungen flexibel reagiert. 1 ABl 2006, 3121 ff. 2 sGS 111.1. 3 Abgekürzt FAG. Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar 2008.

Art. 3 nGS 43–38

Instrumente 1 Instrumente des Finanzausgleichs sind: a) der Ressourcenausgleich; b) der allgemeine Sonderlastenausgleich; bbis)* die interkommunale Zusammenarbeit mit Vorteilsabgeltung; c)* … d) der Übergangsausgleich während der Übergangszeit.

Art. 4

Zweckfreiheit der Beiträge 1 Die Finanzausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Art. 5 II. Ressourcenausgleich (2.)

Grundsatz 1 Der Ressourcenausgleich erhöht die Mittelausstattung der Gemeinden mit geringer Steuerkraft.

Art. 6

Beitragsberechtigung 1 Einen Beitrag aus dem Ressourcenausgleich erhalten Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer ist als die Ausgleichsgrenze. 2 Die Ausgleichsgrenze wird durch den Ausgleichsfaktor und den kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft bestimmt.

Art. 7

Bestimmungsfaktoren 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der technischen Steuerkraft der beitragsberechtigten Gemeinde; b) dem kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft; c) dem Ausgleichsfaktor; d)* der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde. e)* … 2 Für die Bestimmungsfaktoren nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung gilt

Art. 8 der zweijährige Mittelwert.*

Technische Steuerkraft 1 Der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft entspricht dem standardisierten Ertrag, den die Gemeinden insgesamt aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielen. 2 Die technische Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem standardisierten Ertrag, den sie aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielt. 3 Die einzelnen Steuerarten werden bei der Berechnung der technischen Steuerkraft nach Massgabe ihrer finanziellen Bedeutung für die Gemeinden berücksichtigt.

Art. 9

Ausgleichsfaktor 1 Der Ausgleichsfaktor liegt zwischen 90 und 100 Prozent. 2 Er wird vom Kantonsrat auf Antrag der Regierung mit einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Beschluss für vier Jahre festgelegt.*

Art. 10

Höhe des Ausgleichsbeitrags 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 1 zu diesem Erlass berechnet. III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich (3.) 1. Sonderlastenausgleich Weite (3.1.)

Art. 11

Grundsatz 1 Der Sonderlastenausgleich Weite gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit hohen geographisch-topographischen Kosten aus.*

Art. 12

Beitragsberechtigung 1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Weite haben die Gemeinden, die gesamthafte Sonderlasten aus folgenden Faktoren aufweisen:* a)* Länge des Strassennetzes; b)* Wohnbevölkerung mit Wohnsitz über 800 Metern über Meer; c)* Streuung des Siedlungsgebiets; d)* geringe Einwohnerdichte.

Art. 12a

Ausgleichsbeitrag a) Bestimmungsfaktoren 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der gewichteten Strassenlänge der Gemeinde je Einwohnerin und Einwohner; b) dem Pauschalbeitrag je gewichtetem Strassenkilometer der Gemeinde von Fr. 1'166.–; c) dem Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde mit Wohnsitz über 800 Metern über Meer an der Einwohnerzahl der Gemeinde; d) dem Pauschalbeitrag je Einwohnerin und Einwohner für den Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde mit Wohnsitz über 800 Metern über Meer an der Einwohnerzahl der Gemeinde von Fr. 134.–; e) der Streuung bedeutender Siedlungen auf dem Gemeindegebiet, die nicht in der Nähe anderer bedeutender Siedlungen liegen; f) dem Pauschalbeitrag je Einwohnerin und Einwohner für die Streuung bedeutender Siedlungen auf dem Gemeindegebiet, die nicht in der Nähe anderer bedeutender Siedlungen liegen, von Fr. –.008; g) der Gemeindefläche je Einwohnerin und Einwohner; h) dem Pauschalbeitrag je Hektar für die Gemeindefläche je Einwohnerin und Einwohner von Fr. 29.–; i) dem Korrekturwert je Einwohnerin und Einwohner für die mittlere Belastung von Fr. 320.–; j) der Einwohnerzahl der Gemeinde.

Art. 13

… Art. 14 b) gewichtete Strassenlänge 1 Für die Berechnung der gewichteten Strassenlänge sind massgebend: a) Strassenklasse nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988;4 b) Länge und Höhenlage der Gemeindestrassen; c) Länge und Höhenlage der Wege erster Klasse und der Gehwege; d) Länge der Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen. 2 Strassen dritter Klasse werden berücksichtigt, soweit die Gemeinde Beiträge nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19885 zu leisten hat.

Art. 15

… 4 sGS 732.1. 5 sGS 732.1.

Art. 16

d) Höhe des Ausgleichsbeitrags 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2 zu diesem Erlass berechnet.

Art. 17

e) Kürzung 1 Der Ausgleichsbeitrag wird nach der Regel in Anhang 5 zu diesem Erlass gekürzt.* 2 …* 1bis. Soziodemographischer Sonderlastenausgleich* (3.1bis)

Art. 17a

Grundsatz 1 Der soziodemographische Sonderlastenausgleich gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit hohen Sozialkosten aus. Art. 17abis* Beitragsberechtigung 1 Anspruch auf einen soziodemographischen Sonderlastenausgleich haben die Gemeinden, die eine positive Summe folgender Faktoren aufweisen: a)* Sonderlasten im Bereich Familie und Jugend; b) Sonder- oder Minderlasten bei der Sozialhilfe; c) Sonder- oder Minderlasten bei der stationären Pflege nach Art. 9 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20116. Art. 17ater* Höhe des Ausgleichbeitrags 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2a Bst. e zu diesem Erlass berechnet.

Art. 17b

…

Art. 17c

Familie und Jugend* 1 Sonderlasten einer Gemeinde im Bereich Familie und Jugend sind abhängig von:* a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde und dem Nettoaufwand im kantonalen Durchschnitt je Einwohnerin und Einwohner für Familie und Jugend; 1.* … 6 sGS 331.2. 2.* … 3.* … b)* … c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; d)* dem Beitragssatz. 1bis Der Beitragssatz beträgt bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent.* 2 Die Höhe der Sonderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 2a

Art. 17d Bst. a zu diesem Erlass berechnet.*

…

Art. 17e

Sozialhilfe* 1 Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der Sozialhilfe sind abhängig von:* a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde und dem Nettoaufwand im kantonalen Durchschnitt je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe; 1.* … 2.* … 3.* … 4.* … b)* … c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; d)* dem Beitragssatz. 1bis Der Beitragssatz beträgt:* a) bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent; b)* bei einer unterdurchschnittlichen Belastung minus 20 Prozent. 2 Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel

Art. 17f in Anhang 2a Bst. b zu diesem Erlass berechnet.*

…

Art. 17g

Stationäre Pflege* 1 Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der stationären Pflege sind abhängig von:* a)* dem Nettoaufwand der jeweiligen Gemeinde für die stationäre Pflege je Einwohnerin und Einwohner; b)* dem Nettoaufwand für die stationäre Pflege je Einwohnerin und Einwohner im kantonalen Durchschnitt; c)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; d)* dem Beitragssatz. 1bis Der Beitragssatz beträgt:* a) bei einer überdurchschnittlichen Belastung 60 Prozent; b)* bei einer unterdurchschnittlichen Belastung minus 20 Prozent. 2 Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel

Art. 17h in Anhang 2a Bst. c zu diesem Erlass berechnet.*

…

Art. 17i

… 2. Sonderlastenausgleich Schule (3.2.)

Art. 18

Grundsatz 1 Der Sonderlastenausgleich Schule gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit hohen Bildungskosten aus.*

Art. 19

Beitragsberechtigung 1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Schule haben die Gemeinden, die eine positive Summe folgender Faktoren aufweisen:* a)* Sonder- oder Minderlasten bei der Volksschule; b)* Sonderlasten bei der Sonderschule.

Art. 19a

Ausgleichsbeitrag a) Höhe 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 3 Bst. c zu diesem Erlass berechnet.

Art. 19b

b) Kürzung 1 Der Ausgleichsbeitrag wird nach der Regel in Anhang 5 zu diesem Erlass gekürzt.

Art. 20

Volksschule* 1 Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde bei der Volksschule sind abhängig von:* a)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; b)* der gewichteten Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde; c)* dem kantonalen Durchschnitt der Kosten je Schülerin und Schüler in der Volksschule; d)* dem Beitragssatz. 2 Für die Gewichtung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Volksschule sind massgebend:* a) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Angehörigen nicht deutschsprachiger Staaten an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen; b) der Anteil der Arbeitslosen an der 15- bis 64-jährigen ständigen Wohnbevölkerung; c) der Anteil der 5- bis 14-jährigen Empfängerinnen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe an der Bevölkerungsgruppe der 5- bis 14-Jährigen; d) der Anteil der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern, die über ein steuerbares Einkommen unterhalb des ersten Quartils der kantonalen Einkommensverteilung verfügen, an der Gesamtzahl der steuerpflichtigen Haushalte mit unter 15-jährigen Kindern. 3 Die Höhe der Sonder- oder Minderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel

Art. 20a in Anhang 3 Bst. a zu diesem Erlass berechnet.*

Sonderschule* 1 Sonderlasten einer Gemeinde bei der Sonderschule sind abhängig von:* a)* der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde; b)* der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde; c)* dem Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler in der Sonderschule von Fr. 11'000.–; d)* dem Beitragssatz. 2 Die Höhe der Sonderlasten einer Gemeinde wird nach der Formel in Anhang 3

Art. 21 Bst. b zu diesem Erlass berechnet.*

Beitragssatz* 1 Der Beitragssatz in der Volksschule entspricht:* a)* bei einer überdurchschnittlichen Belastung 65 Prozent; b)* bei einer unterdurchschnittlichen Belastung 20 Prozent. 2 Der Beitragssatz in der Sonderschule entspricht bei einer überdurchschnittlichen

Art. 22 Belastung 65 Prozent.*

…

Art. 23

… 3. Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen (3.3.)

Art. 24

Grundsatz 1 Der Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen bezweckt den teilweisen Ausgleich: a) der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen;

Art. 25 b)* …

Ausgleichsbeitrag für zentralörtliche Leistungen a) Höhe 1 Der jährliche Ausgleichsbeitrag zur teilweisen Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen beträgt 10 Mio. Franken.* 2 Die Gemeinde St.Gallen erhält zusätzlich 6 Mio. Franken als Ersatz für fehlende horizontale Abgeltungen ausserkantonaler Gemeinwesen. * a)* … b)* … 3 Zahlungen von ausserkantonalen Gemeinwesen, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses zur Abgeltung zentralörtlicher Leistungen der Gemeinde St.Gallen geleistet werden, werden den Beiträgen nach Abs. 2 dieser Bestimmung angerechnet.* Art. 26 b) jährliche Anpassung 1 Die Teilbeiträge nach Art. 25 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses werden jährlich der Teuerung angepasst. Art. 27 c) ausserordentliche Anpassung 1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags wird überprüft, wenn sich der Umfang der zentralörtlichen Leistungen, welche die Gemeinde St.Gallen erbringt, aufgrund von Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung wesentlich ändert.

Art. 28

…

Art. 29

…

Art. 30

…

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