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Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. November 2012
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. November 2012

Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen 1 Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben: a) Aufenthaltsbewilligungen Fr. 200.– b) Kurzaufenthaltsbewilligungen Fr. 100.– c) Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung 1. betreffend die erste Person Fr. 80.– 2. für jede weitere Person Fr. 30.–

Art. 2

Gesuche um Verlängerung von Bewilligungen 1 Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlängerung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80 Franken je Gesuch erhoben.

Art. 3

Besonders aufwendige Fälle 1 Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.

Art. 4

Weitere Verfügungen 1 Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen. 1) SR 142.209 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 618.170

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 618.170 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung - 618.170 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung -

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