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6 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. November 2012
Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen
1 Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben:
a) Aufenthaltsbewilligungen Fr. 200.–
b) Kurzaufenthaltsbewilligungen Fr. 100.–
c) Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden
Dienstleistung
1. betreffend die erste Person Fr. 80.–
2. für jede weitere Person Fr. 30.–
Art. 2
Gesuche um Verlängerung von Bewilligungen
1 Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlängerung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80
Franken je Gesuch erhoben.
Art. 3
Besonders aufwendige Fälle
1 Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.
Art. 4
Weitere Verfügungen
1 Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.
1) SR 142.209
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
618.170
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen
vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
618.170
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
618.170
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung -