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Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Kategorien von Kulturgütern und Kriterien
  2. Art. 2 KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes
  3. Art. 3 Information
  4. Art. 4 Ausbildung und Personal
  5. Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kennzeichnung
  8. Art. 8 Bergungsort
  9. Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Kategorien von Kulturgütern und Kriterien

1 Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt: a. Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte); b. Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte); c. Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte). 2 Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt: a. architektonische und künstlerische Bedeutung; b. wissenschaftliche und kunstwissenschaftliche Bedeutung; c. ideelle und materielle Bedeutung; d. historische Bedeutung; e. technische Bedeutung; f. bei Bauwerken zusätzlich zu den Buchstaben a–e: Bedeutung im Orts- oder Landschaftsbild und Qualität des Bauwerks unter Einbezug der unmittelbaren Umgebung; g. bei Sammlungen zusätzlich zu den Buchstaben a–e:1. Wert der Sammlung im Kontext, 2. kulturelle Bedeutung und Bekanntheitsgrad, 3. Zustand der Objekte und Art der Lagerung.

Art. 2 KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes

1 Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und den B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt. 2 Die Kantone regeln die Bezeichnung der C-Objekte. 3 Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A‑Objekten. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Daten im Geoportal des Bundes ab.

Art. 3 Information

Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachstellen, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.

Art. 4 Ausbildung und Personal

1 Die Ausbildung des Kaders des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere folgende Themen: a. die Inventarisierung; b. die Erstellung von Kurzdokumentationen; c. die Evakuationsplanung; d. die Einsatzplanung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr; e. den Einsatz im Fall von Katastrophen. 2 Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere: a. die Planung von Schutzmassnahmen; b. die Unterstützung und Beratung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Fall von Katastrophen. 3 Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.

Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest. 2 Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien. 3 Es erwirbt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine fotografische Sicherheitskopie in Form einer Positivkopie und bewahrt sie auf.

Art. 6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4751).

Art. 7 Kennzeichnung

1 Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest. 2 Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben.

Art. 8 Bergungsort

Das BABS vollzieht Staatsverträge nach Artikel 12 Absatz 2 KGSG in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen.

Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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