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10 provisions
Art. 1 Kategorien von Kulturgütern und Kriterien
1 Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a. Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte);
b. Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte);
c. Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte).
2 Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt:
a. architektonische und künstlerische Bedeutung;
b. wissenschaftliche und kunstwissenschaftliche Bedeutung;
c. ideelle und materielle Bedeutung;
d. historische Bedeutung;
e. technische Bedeutung;
f. bei Bauwerken zusätzlich zu den Buchstaben a–e: Bedeutung im Orts- oder Landschaftsbild und Qualität des Bauwerks unter Einbezug der unmittelbaren Umgebung;
g. bei Sammlungen zusätzlich zu den Buchstaben a–e:1. Wert der Sammlung im Kontext,
2. kulturelle Bedeutung und Bekanntheitsgrad,
3. Zustand der Objekte und Art der Lagerung.
Art. 2 KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes
1 Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und den B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt.
2 Die Kantone regeln die Bezeichnung der C-Objekte.
3 Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A‑Objekten. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Daten im Geoportal des Bundes ab.
Art. 3 Information
Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachstellen, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.
Art. 4 Ausbildung und Personal
1 Die Ausbildung des Kaders des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere folgende Themen:
a. die Inventarisierung;
b. die Erstellung von Kurzdokumentationen;
c. die Evakuationsplanung;
d. die Einsatzplanung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr;
e. den Einsatz im Fall von Katastrophen.
2 Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere:
a. die Planung von Schutzmassnahmen;
b. die Unterstützung und Beratung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Fall von Katastrophen.
3 Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.
Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest.
2 Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien.
3 Es erwirbt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine fotografische Sicherheitskopie in Form einer Positivkopie und bewahrt sie auf.
Art. 6
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4751).
Art. 7 Kennzeichnung
1 Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest.
2 Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben.
Art. 8 Bergungsort
Das BABS vollzieht Staatsverträge nach Artikel 12 Absatz 2 KGSG in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen.
Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.