Gefestigte faktische Lebensgemeinschaft
1 Das Vorliegen einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft wird im Rahmen dieser Verordnung
alternativ vermutet:
a) wenn die Beteiligten ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder haben und in einem
gemeinsamen Haushalt leben;
b) wenn die Beteiligten seit mindestens 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben;
c) beim Vorliegen anderer Umstände, die eine gefestigte faktische Lebensgemeinschaft vermuten lassen.
2 Führt die Vermutung nach Abs. 1 im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige
Durchführungsorgan von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG eine
dem Einzelfall entsprechende Lösung erarbeiten.
§ 2
Kinder
1 Der Begriff Kinder umfasst im Rahmen dieser Verordnung sowohl eines als auch mehrere Kinder
und, wo nicht anders spezifiziert, sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren.
§ 3
Volljährige Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren
1 Als volljährige und in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren im Sinn dieser Verordnung
gelten Personen, welche die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllen:
a) Vollendung des achtzehnten jedoch noch nicht des fünfundzwanzigsten Altersjahres;
b) Absolvieren einer Erstausbildung gemäss Abs. 2;
c) sind weder verheiratet, getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt), geschieden
oder verwitwet, noch leben sie in einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten
faktischen Lebensgemeinschaft;
d) haben keine Kinder.
1) SG 890.700.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
2 Eine Erstausbildung im Sinn dieser Verordnung liegt vor und dauert längstens bis zum
a) Erwerb eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitszeugnisses bzw. eines
vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsattests,
b) Erwerb eines Diploms einer vom Bund oder vom Kanton anerkannten höheren Fachschule,
c) Abschluss eines Hochschulstudiums (Bachelor- oder Masterabschluss),
sofern die einzelnen Ausbildungseinheiten nicht mehr als zwei Jahre auseinanderliegen bzw. eine begonnene Ausbildung nicht während mehr als zwei Jahren ausgesetzt wurde und in den genannten zwei
Jahren keine finanzielle Unabhängigkeit bestanden hat.
§ 4 (Kap.I.)II. Zurechnung zur Haushaltseinheit
Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich vor Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben
1 Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern ohne
gemeinsame elterliche Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden deren Kinder, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die
elterliche Sorge hat bzw. hatte.
2 Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern mit
gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden deren Kinder der
Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhalten.
a) Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten,
bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden
Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen
gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzellfall -
gerechte Lösung erarbeiten.
b) Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes
Elternteils zugerechnet, der gemäss privater Vereinbarung bzw. gerichtlichem Urteil in finanzieller Hinsicht für den Unterhalt der Kinder überwiegend aufzukommen hat.
c) Hat kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend auf -
zukommen, obliegt es
ca) bei minderjährigen Kindern den Eltern gemeinsam, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll;
cb) bei volljährigen Kindern in Erstausbildung und unter 25 Jahren diesen selbst, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1
lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden
soll.
d) Kommen die Eltern bzw. die volljährigen Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren
der Obliegenheit gemäss Abs. 2 lit. c nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das
zuständige Durchführungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.
§ 5
Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit der
Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen
haben
1 Haben sich Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen und sind die Kinder im Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG in Erstausbildung und unter 25 Jahren,
werden diese der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhalten.
2 Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie
angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von
dieser Vermutung abweichen und eine einzelfallgerechte Lösung erarbeiten.
3 Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes Elternteils
zugerechnet, der für ihren Unterhalt in finanzieller Hinsicht überwiegend aufkommt.
4 Kommt kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend auf, obliegt
es den Kindern, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1
Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll. Kommen sie dieser Obliegenheit nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das zuständige Durchführungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.
§ 6
Zurechnung von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern verheirateter, getrennt lebender (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder geschiedener Eltern
1 Minderjährige Kinder verheirateter, nicht getrennt lebender Eltern, die in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreut sind, werden der Haushaltseinheit der Eltern zugerechnet.
2 Leben Eltern von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern
getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder sind geschieden, gilt Folgendes:
a) Bei alleiniger elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden die
Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat.
b) Bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden
die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei welchem sie sich an
Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien überwiegend aufhalten. Es gilt
die Vermutung, dass sich die Kinder an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der
Ferien bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt
diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis oder fehlt es an einer entsprechenden Anmeldung, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/
oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen
und eine einzellfallgerechte Lösung erarbeiten.
§ 7
Zurechnung gemeinsamer Kinder von getrennt lebenden Partnerinnen bzw. Partnern
einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft
1 Leben Partnerinnen bzw. Partner einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser
Verordnung getrennt, findet in Bezug auf die Zurechnung ihrer gemeinsamen Kinder zur Haushaltseinheit
– bei einer Trennung vor Volljährigkeit der Kinder § 4 dieser Verordnung analoge Anwendung;
– bei einer Trennung nach Volljährigkeit der Kinder § 5 dieser Verordnung anloge Anwendung;
– bei einer Trennung vor Volljährigkeit der in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten
Kinder § 6 dieser Verordnung analoge Anwendung.
§ 8
Inhaftierte oder sich im Massnahmevollzug befindende Personen
1 Inhaftierte oder sich im Massnahmevollzug befindende Personen werden der Haushaltseinheit ge -
mäss § 5 SoHaG zugerechnet.
§ 9 (Kap.I.)III. Ausnahmen von der Zurechnung zur Haushaltseinheit
Getrennter Haushalt
1 Leben getrennte Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser Verordnung (privat
vereinbart oder gerichtlich festgelegt) nachweislich nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, werden sie nicht der selben Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG zugerechnet.
2 Die Erbringung des in Abs. 1 genannten Nachweises über den getrennten Haushalt ist Sache des
betroffenen Paares.
§ 10
Personen mit Wohnsitz im Ausland
1 Personen mit Wohnsitz im Ausland werden der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG nicht zugerechnet, es sei denn, die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es.
Kapitel II. Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens
gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens
§ 11 (Kap.II.)I. Leistungsgrenzen und selbstständig Erwerbende
Leistungsgrenzen
1 Der Regierungsrat legt die jeweiligen Leistungsgrenzen sowie die Höhe der einzelnen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG fest.
2 Die Leistungsgrenzen hängen von der Anzahl Personen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG ab.
Bei deren Berechnung wird zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Berechnungsgrundlage bilden der Ein- bzw. der Zweipersonenhaushalt, wobei die Leistungsgrenze eines Zweipersonenhaushalts 160 Prozent eines Einpersonenhaushalts beträgt und für eine allfällig dritte Person um
CHF 10'000, für eine allfällig vierte Person um CHF 8'000, für eine allfällig fünfte Person um
CHF 6'000 und für jede weitere Person um CHF 4'000 erhöht wird.
3 Der in Abs. 2 genannte Berechnungsmodus findet auf folgende Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. e
SoHaG keine Anwendung: Die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien. *
§ 12
Selbstständig Erwerbende
1 Als selbstständig Erwerbende im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die bei der zuständigen
Ausgleichskasse als solche registriert sind.
§ 13 (Kap.II.)II. Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodalitäten
Berechnungsgrundlage
1 Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel
die jeweils letzt vorliegende Steuerverfügung.
2 Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die
Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung).
§ 14
Berechnungsperiodizität
1 Laufende Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG werden in der Regel mindestens alle 18 Monate gestützt auf die neue Steuerverfügung überprüft und bei Veränderungen neu be -
rechnet.
2 Liegt nach Ablauf von 18 Monaten keine neue Steuerverfügung vor und ist nicht davon auszugehen,
dass eine solche in absehbarer Zeit vorliegen wird, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr für die Berechnung
der laufenden Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG massgebend.
§ 15
Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG bei
veränderten Verhältnissen
1 Innerhalb der in § 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten 18 Monate findet eine Neuberechnung des
Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG in folgenden alternativen Fällen statt:
a) bei Vorliegen einer neuen Steuerverfügung, es sei denn, es liegt eine aktuelle manuelle
Berechnung des anrechenbaren Einkommens vor, die mindestens 20 Prozent vom anrechenbaren Einkommen, berechnet auf der Grundlage der neuen Steuerverfügung, abweicht. In Härtefällen kann auch bei einer Abweichung von weniger als 20 Prozent auf
eine Neuberechnung gestützt auf die neue Steuerverfügung verzichtet werden;
b) bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG;
c) wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um mehr als 20 Prozent verändert und die Veränderung während mindestens dreier Monate angedauert hat;
d) wenn sich das massgebliche Einkommen gemäss § 6 SoHaG um mehr als 20 Prozent verändert.
2 In den von Abs. 1 genannten Fällen findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt:
a) Führt eine neue Steuerverfügung gemäss Abs. 1 lit. a zu einer Erhöhung des Anspruchs
(oder bleibt dieser gleich), findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten
Monats nach Datum der Steuerverfügung für die Zukunft statt. Führt eine neue Steuerverfügung zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der
jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.
b) Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. b
zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag nach
Eintritt der Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit für die Zukunft statt.
Führt die Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.
c) Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. c zu einer Er -
höhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats
nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. In Härtefällen kann eine Neuberechnung bereits auf den ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung vorgenommen werden. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats
ab Eintritt der Veränderung.
d) Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens gemäss Abs. 1 lit. d zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung des
massgeblichen Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.
(Kap.II.)III. Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG
1. Anrechenbare Einnahmen und anerkannte Abzüge
§ 16
Anrechenbare Einnahmen
1 Die Einnahmen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG werden zusammengezählt und umfassen insbesondere
a) bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien einschliesslich Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschaft
sowie Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder;
b) bei selbstständiger Erwerbstätigkeit den Gewinn gemäss Steuerverfügung. Fehlt bei der
Antragstellung auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG
ein steuerrechtlicher Gewinnausweis aufgrund einer soeben erfolgten Neuanmeldung als
selbstständig erwerbende Person, wird auf den bei der Ausgleichskasse gemeldeten geschätzten Gewinn für das erste Geschäftsjahr abgestellt. Verluste aus selbstständiger Tätigkeit können nicht mit Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder
mit Einnahmen anderer Art verrechnet werden. Verluste aus Vorjahren können nicht vom
Gewinn abgezogen werden.
c) im Übrigen:
(1) Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; bei Liegenschaften den Eigenmietwert (selbstbewohnt) bzw. den Mietertrag
(fremdvermietet);
(2) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der
AHV/IV/UV;
(3) Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen usw.);
(4) Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare sowie vergleichbare Einkünfte;
(5) bei teilweisem oder vollem Verzicht auf Erwerbseinkommen ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss den §§ 19–27 dieser Verordnung;
(6) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart) es
sei denn, die anspruchsberechtigte Person kann nachweisen, dass eine Eintreibung der
familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge trotz erheblichen Inkassobemühungen erfolglos
blieb und kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.
(7) Einkünfte aus Verpfründung;
(8) Vermögensanteil gemäss § 28 dieser Verordnung;
(9) Einkünfte aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln (z.B. Ausbildungsbeiträge privater Stiftungen);
(10) Pekulium.
2 Nicht angerechnet werden: *
a) Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
b) Überbrückungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für
ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020.
§ 17
Anerkannte Abzüge von den anrechenbaren Einnahmen
1 Von den anrechenbaren Einnahmen abziehbar sind
a) bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie an Vorsorgeleistungen der zweiten Säule, nicht jedoch freiwillig geleistete
Einkaufsbeiträge an die Pensionskasse; Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) können von Personen abgezogen werden, welche keiner zweiten Säule angehören.
b) bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie an die Säule 3a, sofern keine obligatorische oder freiwillige zweite Säule besteht.
c) im Übrigen:
ca) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart);
cb) Schuldzinsen auf Privatvermögen, höchstens jedoch im Umfang der Summe der Vermögenserträge gemäss § 16 lit. c Ziff. (1) dieser Verordnung. Unterhaltkosten für Liegenschaften können nicht abgezogen werden.
2 Im Durchführungsbereich der Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. e SoHaG kann das zuständige Departement für die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung sowie die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien weitere Abzüge vorsehen. *
§ 18
Freibeträge auf den Erwerbseinkünften bzw. dem Gewinn
1 Auf Erwerbseinkünften gemäss § 16 lit. a dieser Verordnung (ohne Erwerbsersatzleistungen) und/
oder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäss § 16 lit. b dieser Verordnung von Kindern wird pro
Erwerbseinkünfte bzw. Gewinn erzielendem Kind ein Freibetrag von CHF 12'000 gewährt.
2 Auf der Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen gemäss § 16 lit. c Ziff. 1 dieser Verordnung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein Freibetrag
von CHF 500 gewährt.
3 Auf Einkünften aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln gemäss § 16 lit. c Ziff. 9 dieser Verordnung wird pro Einkunftsquelle und Haushaltseinheit ein Freibetrag von CHF 6'000 gewährt, maximal
pro Haushaltseinheit und Jahr jedoch CHF 15'000.
2. Verzicht auf Erwerbseinkommen – Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
§ 19
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
1 Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG
rechnen bei Verzicht auf Erwerbseinkommen gemäss den Regelungen dieser Verordnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen an.
2 Hat ein Durchführungsorgan von Leistungen oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG
ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, ist dieses von den Durchführungsorganen der
anderen Leistungen und Verbilligungen zu übernehmen.
§ 20
Verzicht auf Erwerbseinkommen
1 Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vorliegt und bei unselbstständig erwerbenden Personen der Erwerbstätigkeitsgrad gemäss § 24 Abs. 1 lit.
a und b bzw. bei selbstständig erwerbenden Personen das jährliche Mindesterwerbseinkommen gemäss § 25 dieser Verordnung nicht erreicht wird.
§ 21
Geltendmachung von Erwerbstätigkeitssurrogaten bzw. Rechtfertigungsgründen
1 Erwerbstätigkeitssurrogate gemäss § 22 und/oder Rechtfertigungsgründe gemäss § 23 dieser Verordnung können nicht von der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG als solcher, sondern nur von ihren einzelnen Mitgliedern in Anspruch genommen werden.
§ 22
Erwerbstätigkeitssurrogate
1 Einer Erwerbstätigkeit (unselbstständig oder selbstständig) gleichgestellt sind
a) die überwiegende Betreuung eigener Kinder oder Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder der Kinder der Partnerin bzw. des Partners einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft bis zur Vollendung des 16. Altersjahres (bei mehreren Kindern bis zur
Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes);
b) die überwiegende Betreuung einer angehörigen pflegebedürftigen Person mit einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;
c) das Absolvieren einer Erstausbildung im Sinn von § 3 Abs. 2 dieser Verordnung oder einer Vollzeitweiterbildung;
d) die ärztliche Bescheinigung von Krankheit und/oder Unfall (im Umfang der Bescheinigung);
e) der Bezug von Kranken- und/oder Unfalltaggeldern gemäss dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 und/oder dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981;
f) der Bezug von Arbeitslosentaggeld gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982;
g) der Bezug einer Invaliden- oder Unfallrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und/oder dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (im Umfang der bezogenen Invaliden- oder Unfallrente).
2 Paare (verheiratet, registrierte Partnerschaften oder gefestigte faktische Lebensgemeinschaften) können die in Abs. 1 lit. a und b genannten Erwerbstätigkeitssurrogate entweder gemeinsam oder einzeln
geltend machen, gesamthaft jedoch höchstens im Umfang von 80 Prozent.
§ 23
Rechtfertigungsgründe
1 Bei Vorliegen folgender Rechtfertigungsgründe wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet:
a) Eine Person hat das 60. Altersjahr überschritten.
b) Eine allein erziehende Person oder eine Partnerin bzw. ein Partner einer ehelichen
Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft hat im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Altersjahres der Kinder (bei mehreren Kindern bei Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes) das 50. Altersjahr überschritten und sich während mindestens den letzten 10 Jahren vor Erreichen des
16. Altersjahres der Kinder (bei mehreren Kindern bei Erreichen des 16. Altersjahres des
jüngsten Kindes) überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet.
c) Eine arbeitslose Person erhält wegen Erreichen der Höchstzahl der Taggelder gemäss
dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kein Arbeitslosentaggeld mehr (ist ausgesteuert).
d) Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während den ersten drei Jahren
(massgebend für den Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Datum der Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse).
e) Bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn sich die ehemals selbstständig
erwerbende Person im Anschluss an die Geschäftsaufgabe während zweier Jahre vergeblich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemüht hat (massgebend für den Aufgabezeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Datum der Abmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse).
§ 24
Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei unselbstständig erwerbenden
Personen
1 Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23
dieser Verordnung vor, wird bei einer unselbstständig erwerbenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet,
a) wenn eine allein stehende/allein erziehende Person nicht mindestens einer Erwerbstätigkeit von 80 Prozent nachgeht;
b) wenn Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zusammen nicht mindestens
einer Erwerbstätigkeit von 160 Prozent nachgehen. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist
Sache des Paares, wobei keine der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig
sein kann.
2 Als hypothetisches Erwerbseinkommen wird die Differenz (in Prozenten) zwischen der effektiven
Erwerbstätigkeit und dem in Abs. 1 genannten Mindesterwerbstätigkeitsgrad (80 bzw. 160 Prozent)
angerechnet. 100 Prozent entsprechen dabei einem jährlichen Mindesterwerbseinkommen von
CHF 36'000 (netto).
§ 25
Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei selbstständig erwerbenden
Personen
1 Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23
dieser Verordnung vor, wird
a) einer allein stehenden/allein erziehenden selbstständig erwerbenden Person mindestens
ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich CHF 28'800 (netto) (80 Prozent von
CHF 36'000) angerechnet;
b) selbstständig erwerbenden Partnerinnen bzw. Partnern einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zusammen ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 57'600 (netto) (2 × CHF 28'800)
angerechnet. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei jede der beiden
Personen mindestens einen Beitrag von CHF 21'600 (netto) zu leisten hat.
§ 26
Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei ehelichen Gemeinschaften,
registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, in denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist
1 Bei ehelichen Gemeinschaften, registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, bei denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist,
entspricht ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 28'800 (netto) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einer achzigprozentigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Paar muss dabei analog der Re -
gelung für die unselbstständig Erwerbenden (§ 24 Abs. 1 lit. b) zusammen mindestens einer Erwerbstätigkeit von 160 Prozent nachgehen. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei keine der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig sein kann.
§ 27
Erhöhung der Mindesterwerbseinkommensgrenzen
1 Insbesondere in den nachfolgenden Einzelfällen können die Durchführungsorgane von Leistungen
und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG die von den §§ 24 Abs. 2 und 25 dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Mindesterwerbseinkommensgrenzen angemessen erhöhen:
a) eine unselbstständig erwerbende Person könnte aufgrund ihrer Ausbildung und der aktuellen Arbeitsmarktsituation bei gleichem Beschäftigungsgrad durch einen Arbeitgeberwechsel ein erheblich höheres Erwerbseinkommen erzielen;
b) eine selbstständig erwerbende Person erzielt mittels ihrer geschäftlichen Tätigkeit (Haupt-
oder Nebenerwerb) trotz mehrjähriger Selbstständigkeit (mindestens 6 Jahre) kein oder
kein angemessenes Erwerbseinkommen.
3. Anrechenbarer Vermögensanteil / Massgebendes Vermögen
§ 28
Anrechenbarer Vermögensanteil und Freibeträge
1 Dem anrechenbaren Einkommen (§ 7 SoHaG) der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein vom
massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung ermittelter Vermögensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge überschritten werden.
2 Als Freibeträge im Sinn von Abs. 1 können vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit für
Alleinstehende CHF 37'500, für Paare CHF 60'000 und für Kinder je CHF 15'000 abgezogen werden.
Besteht die Haushaltseinheit aus mehreren Personen, werden die Freibeträge der einzelnen Personen
aufaddiert und vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG in Abzug gebracht.
3 Übersteigt das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung die in
Abs. 2 festgelegten Freibeträge, erhöht sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um
einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer Vermögensanteil gemäss Abs. 1).
§ 29
Massgebendes Vermögen
1 Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG umfasst das bewegliche und
unbewegliche Privatvermögen der ihr zugehörenden Personen.
2 Unter das bewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten Erbschaften, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte
von Versicherungsleistungen usw.) sowie das übrige Vermögen.
3 Unter das unbewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Liegenschaften. Diese werden mit 25
Prozent des Steuerwerts dem Privatvermögen zugerechnet.
§ 30
Vermögensverzicht
1 Massgebendes Vermögen, auf das ohne Gegenleistung verzichtet wurde, wird als bestehend angerechnet. Die Anrechnung vermindert sich jährlich ab Verzichtsdatum um CHF 10'000.
§ 31
Vermögen aus Nutzniessung
1 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.
Kapitel III: Datenbank und Zugriffsberechtigung
§ 32 (Kap.III.)I. Datenbank
Pflicht zur Datenlieferung
1 Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG sind verpflichtet, die zur
Erfüllung der vom SoHaG vorgesehenen Aufgaben notwendigen Daten regelmässig an die Datenbank
gemäss § 9 SoHaG weiterzugeben. Die selbe Pflicht besteht für die folgenden weiteren kantonalen und
kommunalen Behörden, Organe und Dienststellen des Kantons Basel-Stadt:
a) das Durchführungsorgan der Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumgsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 und dem Bundesgesetz über die Förderung von
preisgünstigem Wohnraum (WFG) vom 21. März 2003;
b) die Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) vom 6. Oktober 2006 sowie dem Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987;
c) die Sozialhilfebehörden gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000;
d) die Steuerbehörden gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12.
April 2000;
e) das Durchführungsorgan der Arbeitslosenhilfe gemäss dem Gesetz betreffend kantonale
Arbeitslosenhilfe (ALHG) vom 24. Juni 2004;
ebis) * Das Durchführungsorgan der Ausbildungsbeiträge gemäss dem Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967;
f) die Einwohnerdienste bzw. Einwohnerkontrollen gemäss dem Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998.
§ 33
Informationssicherheit *
1 Hinsichtlich der Informationssicherheit gilt die Verordnung zur Informationssicherheit (ISV) vom
13. Dezember 2016. *
§ 34
Datenaufbewahrung
1 Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind entweder zu anonymisieren oder zu vernichten.
§ 35
Zuständiges Organ
1 Zuständiges Organ für die Verwaltung der Datenbank und die Einhaltung des Datenschutzes gemäss
§ 13 SoHaG ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB). Seine Aufgaben umfassen insbesondere:
a) Verwaltung der Datenbank gemäss § 9 SoHaG;
b) Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;
c) Überwachung der Datenlieferpflichten gemäss § 32 dieser Verordnung;
d) Überwachung der Zugriffsberechtigung gemäss den §§ 36 und 37 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung;
e) Überwachung der Datenaufbewahrung und -vernichtung gemäss § 34 dieser Verordnung;
f) Datensicherheit gemäss § 33 dieser Verordnung;
g) * Vollzug und Überwachung der der Bekanntgabe von Daten gemäss § 25 SoHaG;
h) Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen Durchführungsorganen von Leistungen
gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG in Bezug auf Daten der zentralen Datenbank gemäss §
9 SoHaG.
§ 36 (Kap.III.)II. Zugriffsberechtigung
Zugriffsberechtigung im Allgemeinen
1 Eine Zugriffsberechtigung auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG haben neben den
Durchführungsorganen von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG die
weiteren Behörden, Organe und Dienststellen gemäss § 32 lit. a bis ebis dieser Verordnung sowie die
Familienausgleichskasse Basel-Stadt gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; EG FamZG) vom 4. Juni 2008. *
2 Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen denjenigen Mitarbeitenden von in Abs. 1 genannten
Durchführungsorganen, weiteren Behörden, Organen und Dienststellen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
§ 37
Ausgestaltung und Umfang der Zugriffsberechtigung
1 Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und eine Bearbeitungsberechtigung. Die
Bearbeitungsberechtigung umfasst ein Erfassungs-, ein Mutations- sowie ein Löschungsrecht.
2 Der Umfang der Zugriffsberechtigung (abfragen und/oder bearbeiten) richtet sich nach Anhang I dieser Verordnung.
Kapitel IV. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(Kap.IV.)I. Veränderte Verhältnisse, Meldepflicht, Gebührenerhebung und Gebührenrahmen
§ 38
Meldepflichtige Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen
1 Eine Meldepflicht aufgrund wesentlicher Veränderungen in den für den Anspruch auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG massgeblichen Verhältnissen besteht insbesondere,
a) bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG;
b) wenn sich die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Haushaltseinheit gemäss § 7 So-
HaG um mindestens 20 Prozent verändert und diese Veränderung während mindestens
drei Monaten andauert.
2 Die Meldung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der
Veränderung, an eines der zuständigen Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–
e SoHaG zu erfolgen.
3 Bei verspätet oder nicht erfolgter Meldung findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen
gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt:
a) Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. a
zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der
Veränderung durch eines der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit.
a–e SoHaG für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung der Haushaltseinheit zu einer
Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung der Haushaltseinheit für die Zukunft.
b) Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. b zu einer Er -
höhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats
der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung
durch eines der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG
für die Zukunft statt; frühstens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt
der Veränderung für die Zukunft. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten
Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft.
§ 39
Gebührenerhebung und Gebührenrahmen
1 Kommt eine berechtigte Person oder ihre Vertretung ihrer Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 1 SoHaG
nicht unverzüglich nach, erhebt das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs.
1 lit. a–e SoHaG eine Gebühr, sofern die veränderten Verhältnisse zu einer Verringerung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG führen.
2 Sind von einer Meldepflichtverletzung mehrere Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1
Abs. 1 lit. a–e SoHaG betroffen, erhebt nur eines der betroffenen Durchführungsorgane eine Gebühr
im Sinn von Abs. 1. Die entsprechende Koordination obliegt den betroffenen Durchführungsorganen.
3 Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen CHF 50 und CHF 150. Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG stellen eine einheitliche Anwendungspraxis sicher.
Rückerstattungspflichtige Personen
1 Rückerstattungspflichtig sind
a) Personen, denen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG unrechtmässig gewährt
wurden sowie deren Erbinnen und Erben;
b) * Dritte oder Behörden, an welche die unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 1
Abs. 1 lit. a-e SoHaG ausbezahlt wurden. Von der Rückerstattungspflicht ausgenommen
sind die Beiständin oder der Beistand bzw. bei minderjährigen Kindern die Vormundin
oder der Vormund.