Rückforderungsverfügung
1 Über den Umfang der Rückforderung wird vom zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG eine Verfügung erlassen.
2 Das Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG verweist in der in Abs. 1
genannten Verfügung auf die Möglichkeit eines Erlasses.
3 Es verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für
den Erlass gegeben sind.
§ 42
Rückerstattung und Erlass
1 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG, die in
gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2 Der gute Glaube wird vermutet, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht hat.
3 Das Vorliegen einer grossen Härte ist von den Durchführungsorganen von Leistungen gemäss § 1
Abs. 1 lit. a–e SoHaG gestützt auf die Besonderheiten ihres Leistungsbereichs zu regeln.
4 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
5 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und bei dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1
lit. a–e SoHaG einzureichen.
6 Wird in Bezug auf mehrere zu viel bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG ein Erlassgesuch gestellt, koordinieren die zuständigen Durchführungsorgane ihr Vorgehen untereinander.
7 Über den Erlass wird eine Verfügung ausgestellt.
§ 43 (Kap.IV.)III. Akteneinsicht
Gesuch
1 Das Gesuch um Akteneinsicht ist an das für das Verfahren zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG zu richten. Dieses kann die Akteneinsicht von einem schrift -
lichen Gesuch abhängig machen. *
2 Die Einsichtnahme wird am Sitz des zuständigen Durchführungsorgans gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person können Kopien der Akten erstellt und dieser zugesendet werden. *
3 … *
§ 44
Kosten
1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich kostenlos.
2 Ist die Gewährung der Akteneinsicht für das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss
§ 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden, kann es gemäss
dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 eine Gebühr erheben. *
§ 45 (Kap.IV.)IV. Aufbewahrung von Unterlagen
Fristen
1 Unterlagen in den Beständen der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e So-
HaG sind von diesen mindestens bis zum Ablauf der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten
Fristen aufzubewahren. Das Vorgehen nach Ablauf dieser Fristen richtet sich nach dem Gesetz über
das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996 bzw. wo vorhanden nach den individuellen
Vereinbarungen mit dem Staatsarchiv.
§ 46 Kapitel V: Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke *
Statistische Auswertungen und Entscheidungszuständigkeiten *
1 Das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt wird beauftragt, die Daten aus der Datenbank gemäss
§ 9 SoHaG regelmässig auszuwerten. Es spricht sich dabei mit dem gemäss § 35 dieser Verordnung
für die Datenbank zuständigen Organ ab.
2 Der Entscheid über eine allfällige Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statisti -
sche und weitere nicht personenbezogene Zwecke gemäss § 25 SoHaG liegt in der ausschliesslichen
Kompetenz des für die Datenbank zuständigen Organs. *
§ 47 Kapitel VI: Vollzug
1 Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f des Gesetzes werden mit dem Vollzug beauftragt.
§ 48 Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorläufige teilweise Ausnahme der Ausbildungsbeiträge vom SoHaG 3)
1 Die Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG werden mit Ausnahme folgender Paragraphen vorläufig vom SoHaG ausgenommen: § 5 Abs. 1, 2 und 4; § 10 Abs. 4; §§ 11, 12, 20, 21.
3) § 48: Mit Änderung vom 26. 2. 2012 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen (SG 890.700) sind die Ausbildungsbeiträge definitiv vom
Gesetz ausgenommen worden. Damit ist § 48 hinfällig geworden.
2 Der Regierungsrat überprüft die Sachlage jährlich und veranlasst eine vollständige Unterstellung der
Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG unter das SoHaG, sobald es die Umsetzung der
Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf Bundesebene erlaubt.
§ 49
Laufende Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–
f SoHaG im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes
1 Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG stellen in der von § 28 Abs. 2 SoHaG genannten Frist eine sach- und systemgerechte Anpassung der beim
Wirksamwerden des SoHaG laufenden Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1
Abs. 1 lit. a–f SoHaG an die Regelungen des SoHaG und der vorliegenden Verordnung sicher.
§ 50
Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2009 wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 29.11.2008
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710 Anhang 1 eingefügt KB 12.05.2012
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710 Anhang 2 eingefügt KB 12.05.2012
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710.1 aufgehoben KB 12.05.2012
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710.2 aufgehoben KB 12.05.2012
09.08.2011 01.01.2012 § 43 Abs. 1 geändert -
20.12.2011 26.02.2012 § 32 Abs. 1, lit. ebis) eingefügt -
20.12.2011 26.02.2012 § 36 Abs. 1 geändert -
12.05.2015 01.07.2015 § 35 Abs. 1, lit. g) geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 43 Abs. 1 geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 43 Abs. 2 geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 43 Abs. 3 aufgehoben KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 44 Abs. 2 geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 Titel Kapitel V: geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 46 Titel geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 46 Abs. 2 geändert KB 23.05.2015
05.07.2016 10.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert KB 09.07.2016
05.07.2016 10.07.2016 § 17 Abs. 2 geändert KB 09.07.2016
13.12.2016 18.12.2016 § 33 Titel geändert KB 17.12.2016
13.12.2016 18.12.2016 § 33 Abs. 1 geändert KB 17.12.2016
27.04.2021 01.07.2021 § 16 Abs. 2 eingefügt KB 05.06.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.11.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 29.11.2008
§ 11 Abs. 3 05.07.2016 10.07.2016 geändert KB 09.07.2016
§ 16 Abs. 2 27.04.2021 01.07.2021 eingefügt KB 05.06.2021
§ 17 Abs. 2 05.07.2016 10.07.2016 geändert KB 09.07.2016
§ 32 Abs. 1, lit. ebis) 20.12.2011 26.02.2012 eingefügt -
§ 33 13.12.2016 18.12.2016 Titel geändert KB 17.12.2016
§ 33 Abs. 1 13.12.2016 18.12.2016 geändert KB 17.12.2016
§ 35 Abs. 1, lit. g) 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 36 Abs. 1 20.12.2011 26.02.2012 geändert -
§ 40 Abs. 1, lit. b) 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 43 Abs. 1 09.08.2011 01.01.2012 geändert -
§ 43 Abs. 1 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 43 Abs. 2 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 43 Abs. 3 12.05.2015 01.07.2015 aufgehoben KB 23.05.2015
§ 44 Abs. 2 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
Titel Kapitel V: 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 46 12.05.2015 01.07.2015 Titel geändert KB 23.05.2015
§ 46 Abs. 2 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
Anhang 890.710 Anhang 1 25.11.2008 26.02.2012 eingefügt KB 12.05.2012
Anhang 890.710 Anhang 2 25.11.2008 26.02.2012 eingefügt KB 12.05.2012
Anhang 890.710.1 25.11.2008 26.02.2012 aufgehoben KB 12.05.2012
Anhang 890.710.2 25.11.2008 26.02.2012 aufgehoben KB 12.05.2012
Harmonisierung Sozialleistungen: Verordnung Anhang 1 890.710
Anhang I 1)
Pflicht zur Datenlieferung gemäss § 32 und Zugriffsberechtigung gemäss den §§ 36 und
37 dieser Verordnung
Behörde, Organ oder Dienststelle Datenlieferpflicht
gemäss § 32
Zugriffsberechtigung gemäss §§ 36
und 37
Abfragerecht Bearbeitungsrecht
Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e
des Gesetzes
ja ja ja
Durchführungsorgane von Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f des
Gesetzes
nein ja nein
Durchführungsorgan der Mietzinsbeiträge gemäss § 32 lit. a dieser
Verordnung
ja ja nein
Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss § 32 lit. b dieser Verordnung
ja ja nein
Durchführungsorgan der Ausbildungsbeiträge gemäss § 32 lit. ebis
dieser Verordnung
ja ja nein
Sozialhilfebehörden gemäss § 32
lit. c dieser Verordnung ja ja nein
Steuerbehörden gemäss § 32 lit. d
dieser Verordnung ja ja nein
Durchführungsorgan der Arbeitslosenhilfe gemäss § 32 lit. e dieser
Verordnung
ja ja nein
Einwohnerdienste/Einwohnerkontrollen gemäss § 32 lit. f dieser Verordnung
ja nein nein
Familienausgleichskasse Basel-
Stadt gemäss § 36 Abs. 1 dieser
Verordnung
nein ja nein
1) Anhang I in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 26. 3. 2012, publiziert am 12. 5. 2012).
Harmonisierung Sozialleistungen: Verordnung Anhang 2 890.710
Anhang II
Aufbewahrung von Akten
Die nachfolgenden Aufbewahrungsfristen gelten sowohl für Dokumente in Papierform als auch elektronisch aufbewahrte Dokumente.
Dokumentenart Aufbewahrungsdauer
Anmeldung
(sofern diese einen Anspruch auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes auslöst)
5 Jahre ab letztmaliger Ausrichtung von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes
Grundakten
(Ausbildungsnachweise, Trennungsvereinbarungen, Scheidungsurteile, massgebliche Verträge,
Gutachten usw.)
5 Jahre ab letztmaliger Ausrichtung von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes
Berechnungsblätter und -unterlagen 5 Jahre ab letztmaliger Ausrichtung von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes
Verfügungen im Zusammenhang mit dem Bezug, der Rückerstattung oder der Ablehnung von
Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes
10 Jahre ab Rechtskraft
Verfügungen über Gebühren gemäss § 39 dieser
Verordnung 10 Jahre ab Rechtskraft
Rechtsmittelakten 10 Jahre ab Rechtskraft