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Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Nr. 521 3
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Nr. 521 5
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 27 Art. 26 * …
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Artikel 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52

51 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die Studienordnung regelt die Ausbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und deren Abschluss, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen, die Studienorganisation, die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen sowie das Einspracheverfahren. 2 Die Departemente der Hochschule Luzern legen die Ausführungsbestimmungen zur Studienordnung in ihren Studienreglementen fest und schliessen Vereinbarungen mit anderen Hochschulen zur Regelung von Kooperationsstudiengängen und Joint/Dual- Degree-Programmen ab. 3 Regelungen der Departemente gemäss Absatz 2 sind vom Fachhochschulrat zu genehmigen. 1 SRL Nr. 520 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 299 2 Nr. 521 2 Zulassung zum Studium

Art. 2

Zulassungsvoraussetzungen 1 In Anwendung bundesrechtlicher und interkantonaler Zulassungsvorschriften legt die Hochschule Luzern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium in dieser Studienordnung sowie in den Anhängen 1 bis 5 fest. Die Departemente sind für die Durchführung der Zulassungsverfahren zuständig. 2 Wer an der Hochschule Luzern oder an einer anderen Fachhochschule wegen Nichterbringens von Leistungsnachweisen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsvorschriften endgültig ausgeschlossen worden ist, wird in einem gleichartigen Studiengang der Hochschule Luzern nicht zum Studium zugelassen. 3 Der Nachteilsausgleich für Studienbewerberinnen und -bewerber, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit bei der Zulassung zum Studium benachteiligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022. Die Leitung Bachelor- oder Master-Ausbildung entscheidet auf Antrag über Massnahmen für die diskriminierungsfreie Zulassung zum Studium. Anträge auf Nachteilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen.

Art. 3

Anrechnung von Studienleistungen 1 Die Departemente der Hochschule Luzern fördern die Mobilität der Studierenden durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und studienverwandten betrieblichen Einrichtungen des In- und Auslandes. 2 Sie regeln in den Studienreglementen die Anrechnung von a. bereits erbrachten Studienleistungen an in- und ausländischen Hochschulen, aus altrechtlichen Diplomstudiengängen sowie anderweitig erbrachten theoretischen oder praktischen Leistungen, namentlich an Forschungseinrichtungen und studienverwandten betrieblichen Einrichtungen, b. Modulen, die in anderen Studiengängen, -richtungen oder -vertiefungen des gleichen Departementes oder an anderen Departementen der Hochschule Luzern besucht wurden, unter Berücksichtigung der interdisziplinären Studienangebote der Hochschule Luzern. 3 Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen einer Vertragspartei der Lissabon-Konvention vom 11. April 19973 erbracht wurden, werden auf Antrag hin angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs vorliegen. 2 SR 151.3. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SR 0.414.8. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Art. 4 Nr. 521 3

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen 1 Ausländische Abschlüsse können im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter Berücksichtigung des internationalen und nationalen Rechts anerkannt werden. Die Departemente der Hochschule Luzern regeln das Nähere. 2 Die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei der Lissabon-Konvention ausgestellten Diplome und Zeugnisse werden auf Antrag hin anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs vorliegen. 3 Zuständigkeiten

Art. 5

Fachhochschulrat 1 Der Fachhochschulrat genehmigt a. die Ausbildungskonzepte neuer Studiengänge sowie b. die Studienreglemente und Kooperationsvereinbarungen der Departemente gemäss Artikel 1 Absatz 2 und stellt den Antrag zur Genehmigung der Studienpläne für die Erlangung von Lehrdiplomen an Maturitätsschulen an den Konkordatsrat.

Art. 6

Direktorin oder Direktor 1 Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes der Hochschule Luzern trägt unter Vorbehalt anderer im übergeordneten Recht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die Ausbildung. Insbesondere hat sie oder er folgende Aufgaben: a. Verabschiedung der Studienreglemente für die Bachelor- und Master-Studiengänge, b. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für die Bachelor- und Master-Studiengänge, c. Entscheid über die Erteilung der Bachelor- und Master-Diplome, d. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Ausbildung. 2 Die Direktorin oder der Direktor legt im Studienreglement die operativen Zuständigkeiten innerhalb des Departementes entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur fest. 4 Nr. 521 4 Ausbildung 4.1 Struktur der Ausbildung

Art. 7

Module 1 Die Ausbildung an der Hochschule Luzern ist in Module gegliedert. Jedem Modul wird gemäss dem «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) eine bestimmte Anzahl Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht. 2 Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Artikel 12 erbracht werden. 3 Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden. *

Art. 8

Ausgestaltung der Module 1 Module sind als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule auszugestalten. Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Typus (C-, R- oder M Modul) und Niveau gliedern. 2 Die Departemente verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Auskunft über die Art des Moduls, die Eingangsvoraussetzungen, die Ausgangskompetenzen, den fachlichen Inhalt, die Lehr- und Lernmethoden, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt, Form und Anspruchsniveau) sowie die zugeordneten Credits gibt.

Art. 9

Präsenzpflicht 1 Für die Teilnahme an einem Modul ist eine Anmeldung erforderlich. Wer ein Modul beginnt, ist verpflichtet, das ganze Modul zu absolvieren. 2 Studierende können von den Departementen zur steten und aktiven Teilnahme am Unterricht verpflichtet werden.

Art. 10

Studienaufwand 1 Der Studienaufwand gemäss dem ECTS wird wie folgt ausgewiesen: a. jedem Modul wird eine Anzahl Credits zugeordnet, b. ein Credit entspricht einem Studienaufwand von rund 30 Stunden, ein Vollzeit- Studienjahr entspricht einem Pensum von 1800 Stunden beziehungsweise 60 Credits bestehend aus Kontakt- und/oder begleitetem oder nicht begleitetem Selbststudium, c. Studierende erhalten pro bestandenes Modul die im Voraus festgelegte Anzahl Credits gemäss den Modulbeschreibungen der Departemente, wobei entweder alle festgelegten Credits oder gar keine vergeben werden.

Art. 11 Nr. 521 5

Studienleistungen 1 Studienleistungen sind die während des Studiums in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie Arbeiten, Prüfungen, Unterrichtspräsenz, Praxisübungen, Projekte und Praxiseinsätze. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen. 2 Die Vergabe von Credits auf der Basis blosser Unterrichtspräsenz ist ausgeschlossen.

Art. 12

Leistungsnachweise 1 Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb. 2 Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen: a. * schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen, b. schriftliche (wissenschaftliche) Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen und Berichte, c. Vorträge, Präsentationen, künstlerische Performances, Konzerte, gestalterischkünstlerische Arbeiten und Ausstellungen, d. Praktikumsberichte. 3 Der Nachteilsausgleich bei Studierenden, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit bei der Erbringung von Studienleistungen oder Leistungsnachweisen nachweislich benachteiligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Anträge auf Nachteilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen und möglichst vor Studienbeginn, spätestens jedoch vor Antritt zum betreffenden Leistungsnachweis beziehungsweise unmittelbar nach Bekanntwerden des Nachteils zu stellen. Zuständig für Massnahmen zum Nachteilsausgleich ist die Leitung Bachelorbeziehungsweise Master-Ausbildung.

Art. 13

Unterrichtssprache 1 Die Unterrichtssprache ist Bestandteil des Ausbildungskonzeptes beziehungsweise des Curriculums. 2 Leistungsnachweise sind grundsätzlich in Deutsch, Englisch oder in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gemäss Zulassungsvoraussetzungen und Modulbeschreibung gelehrt wird. 3 Die Anwendung anderer Sprachen als Deutsch oder Englisch ist mit Zustimmung der oder des für das Modul zuständigen Dozierenden oder der oder des zuständigen Lehrbeauftragten und der Studiengang- oder Studienrichtungsleitung zulässig.

Art. 14

Bewertung von Leistungsnachweisen 1 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt a. mit den Bewertungen «A» (hervorragend), «B» (sehr gut), «C» (gut), «D» (befriedigend), «E» (ausreichend), «FX» (nicht bestanden, Verbesserung erforderlich) und «F» (nicht bestanden) oder 6 Nr. 521 b. mit numerischen Noten von 6 bis 1, wobei «6» die beste und «1» die schlechteste Benotung darstellt und ein zu benotender Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn die Note «4» erreicht wird oder c. mit alphabetischen Bewertungen und numerischen Noten gemäss Buchstabe a und b oder d. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden». 2 Die Departemente können die statistische Verteilung der vergebenen Bewertungen in Form eines «Grading Tables» pro Bewertungssystem vornehmen. Grundlage für die Berechnung der Verteilung bilden alle Bewertungen, die im betreffenden Studiengang während mindestens der letzten drei Jahre vergeben wurden. «Grading Tables» sind ein notwendiger und integraler Bestandteil der Datenabschrift. 3 Bei Kooperations-Master-Studiengängen kann in begründeten Fällen von den Bewertungen gemäss den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. Art. 14bis * Modulgruppen 1 Sind mehrere Module zu einer Modulgruppe zusammengefasst, werden aus den nach Credits gewichteten Bewertungen der Leistungsnachweise aller Module der Modulgruppe sogenannte Kreditnotenpunkte errechnet. Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihren Studienreglementen und legen die Kriterien für das Bestehen einer Modulgruppe als Ganzes fest.

Art. 15

Vergabe von Credits 1 Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen werden die entsprechenden Credits pro Modul vergeben. 1bis Sind Module zu Modulgruppen zusammengefasst und ist eine Modulgruppe als Ganzes bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden und die entsprechenden Credits werden vergeben. * 2 Die Departemente legen in den Modulbeschreibungen die Kriterien fest, nach welchen die Modulbeurteilung, insbesondere die Gesamtbewertung und die Vergabe von Credits, erfolgt. 3 Bei ungenügenden Studienleistungen (Bewertung «FX» oder äquivalente numerische Bewertung) werden Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, wird das Modul mit der Note «F» (nicht bestanden) oder äquivalent bewertet.

Art. 16

Wiederholung von Modulen 1 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im Lernangebot sind; vorbehalten bleibt Absatz 1bis. Es besteht kein Anrecht auf die unmittelbare Wiederholung des Moduls. * Nr. 521 7 1bis Ausnahmsweise kann ein nicht bestandenes Modul ein zweites Mal wiederholt werden, sofern die Departemente in den Studienreglementen ausdrücklich eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorsehen. * 1ter Sind Module zu Modulgruppen zusammengefasst und sind die Kriterien zum Bestehen einer Modulgruppe nicht erfüllt, müssen die fehlenden Leistungen innerhalb eines Jahres durch Wiederholung von Leistungsnachweisen erbracht werden. Absatz 1 bleibt anwendbar. * 1quater Die Departemente können in ihren Studienreglementen bei einem Wahlpflichtmodul anstelle einer Wiederholung das Absolvieren eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Das Absolvieren des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls als zweiter Versuch im ersetzten Wahlpflichtmodul. * 2 Konsekutivmodule können erst besucht werden, wenn das jeweils vorherige Modul bestanden wird. 3 Studierende, die auch im Rahmen der Wiederholung ein Pflicht oder Wahlpflichtmodul nicht bestehen beziehungsweise eines oder mehrere Kriterien zum Bestehen einer Modulgruppe nicht erfüllen, können das Studium nicht weiterführen und sind vom Besuch aller weiteren Module per sofort ausgeschlossen. Für den Ausschluss aus dem Studium aufgrund wiederholt ungenügender Leistung ist die Leitung Bachelor beziehungsweise Master-Ausbildung zuständig. * 4 Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Credits erworben werden. Ferner ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe eine bessere Bewertung zu erreichen. Ausnahmsweise können die Departemente in den Studienreglementen ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen. *

Art. 17

Diplomurkunde, Diplomzeugnis und Diplomzusatz 1 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der Bachelor- oder der Master-Ausbildung erhalten folgende Dokumente: a. Diplomurkunde, b. Diplomzeugnis, c. Diplomzusatz. 2 Die Diplomurkunde gilt als Ausweis über das bestandene Bachelor- oder Master-Studium und wird vom Fachhochschulrat ausgestellt sowie von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern mitunterzeichnet. Der mit der Diplomurkunde verliehene Titel richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 29. 3 Bei Kooperations-Master-Studiengängen werden gemeinsame Diplomurkunden ausgestellt. 8 Nr. 521 4 Das Diplomzeugnis enthält die Ergebnisse sämtlicher für das Bachelor- oder das Master-Diplom anrechenbarer Module. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der Hochschule Luzern bestandenen, aber nicht für das Bachelor- oder Master- Diplom angerechneten Module ausgewiesen. 5 Der Diplomzusatz gibt in standardisierter Form Auskunft über Studieninhalte und über akademische und berufliche Qualifikationen. 4.2 Bachelor-Ausbildung

Art. 18

Umfang 1 Die Bachelor-Ausbildung umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 Credits und entspricht einer Studiendauer von drei Jahren bei einem Vollzeitstudium. 2 Berufsbegleitend Studierenden können einschlägige Berufstätigkeiten während des Studiums mit bis maximal 36 Credits angerechnet werden. Die Departemente können festlegen, welche Leistungsnachweise im Rahmen der Berufstätigkeit zu erbringen sind. Praktika, Berufstätigkeiten mit besonderer Begleitung oder Berufstätigkeiten, in deren Rahmen besondere Leistungsnachweise erbracht werden müssen, sind nicht einschlägige Berufstätigkeiten im Sinn dieser Bestimmung. 3 Die Struktur der Studiengänge wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums mit bzw. ohne studienrelevante Berufstätigkeit sowie Details zur operativen Umsetzung der Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen.

Art. 19

Studienabschluss 1 Die Bachelor-Ausbildung ist abgeschlossen, wenn a. * alle gemäss Studienplan definierten Module beziehungsweise Modulgruppen bestanden und die erforderlichen 180 Credits erworben wurden, a.bis * davon mindestens 60 Credits an der Hochschule Luzern erworben wurden, und b. die Bachelor-Arbeit mindestens mit dem Grade «E» oder äquivalent bewertet wurde.

Art. 20

Titel 1 Die verliehenen Titel lauten: a. «Bachelor of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: BSc Hochschule Luzern/FHZ) oder b. «Bachelor of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: BA Hochschule Luzern/FHZ). Nr. 521 9 4.3 Master-Ausbildung

Art. 21

Umfang 1 Die Master-Ausbildung an der Hochschule Luzern umfasst Studienleistungen im Umfang von mindestens 90 und maximal 120 Credits. 2 Die Struktur der Studiengänge, die konkret erforderliche Anzahl Credits wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums und Details zur operativen Umsetzung der Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen. 3 Master-Studiengänge, die in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Hochschulen durchgeführt werden (Kooperations-Master-Studiengänge) oder Joint/Dual- Degree-Programme, werden in separaten Studienreglementen geregelt.

Art. 22

Zulassung 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Ausbildung an der Hochschule Luzern sind ein Bachelor-Diplom oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss. Die Departemente regeln das Nähere.

Art. 23

Studienabschluss 1 Die Master-Ausbildung ist abgeschlossen, wenn a. * alle gemäss Studienplan definierten Module bestanden und die erforderlichen 90 beziehungsweise 120 Credits erworben wurden, a.bis * davon mindestens 30 Credits an der Hochschule Luzern erworben wurden, und b. die Master-Thesis mindestens mit dem Grade «E» oder äquivalent bewertet wurde.

Art. 24

Titel 1 Die verliehenen Titel lauten a. «Master of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MSc Hochschule Luzern/FHZ) oder b. «Master of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MA Hochschule Luzern/FHZ). 4.4 Lehrdiplom für Maturitätsschulen

Art. 25

Ausbildung 1 Die Ausbildung zur Lehrbefähigung an den Maturitätsschulen an der Hochschule Luzern umfasst fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und berufspraktische Ausbildungsinhalte im Umfang von 60 Credits. 10 Nr. 521 2 Die Studienziele, die Studieninhalte, die Struktur der Studiengänge, die Anzahl Credits pro Ausbildungsbereich, die Qualifikation der Studierenden und der Praxislehrpersonen, die Verbindung von Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums regeln die Departemente in ihren Studienreglementen und ihren Studienführern.

Art. 27 Art. 26 * …

Lehrbefähigung und Berufsqualifikation 1 Die erfolgreich absolvierte Lehrdiplom-Ausbildung führt erst in Kombination mit einer erfolgreich absolvierten fachwissenschaftlichen Ausbildung auf Master-Stufe zur Lehrbefähigung an Maturitätsschulen. 2 Die Berufsqualifikation setzt sowohl den Erwerb eines Lehr- wie auch eines Master- Diploms voraus, wobei der Master-Abschluss vorgängig oder gleichzeitig mit der Lehrdiplom-Ausbildung absolviert werden muss.

Art. 28

Studienabschluss 1 Die Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen ist abgeschlossen, wenn a. alle gemäss Studienplan definierten Module bestanden und die erforderlichen 60 Credits in der fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Ausbildung erworben wurden und b. die fachwissenschaftliche Master-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Art. 29

Titel und Lehrdiplom 1 Die Diplomurkunde sowie der mit dem Lehrdiplom verliehene Titel richten sich nach dem Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. * 2 Die Modalitäten für die Erteilung des Lehrdiploms werden in den Studienreglementen geregelt. 5 Rechte und Pflichten der Studierenden

Art. 30

Rechte 1 Die Studierenden haben das Recht, während der Dauer ihrer Immatrikulation an der Hochschule Luzern zu studieren und insbesondere a. Module zu besuchen sowie Leistungsnachweise zu erbringen, b. den Nachweis über ihre erworbenen Credits als Datenabschrift zu erhalten, Nr. 521 11 c. die Bibliotheken, die Computeranlagen und die übrigen Einrichtungen sowie die IT-Infrastruktur zu Zwecken des Studiums zu benutzen, d. die speziellen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen (z.B. Hochschulsport), die Beratungsmöglichkeiten und die Vergünstigungen der Hochschule Luzern in Anspruch zu nehmen. 2 Der Beginn und das Ende des Unterrichtsbetriebs werden von den Departementen festgelegt und kommuniziert.

Art. 31

Informationen im Zusammenhang mit dem Studium 1 Die Studierenden haben das Recht auf Mitwirkung gemäss Statut der Fachhochschule Zentralschweiz - Hochschule Luzern (FHZ-Statut) vom 7. Juni 20134. Sie haben insbesondere das Recht, sich in persönlichen wie studentischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Studium an die Organe und die Dozierenden der Hochschule Luzern zu wenden. Studienrelevante Informationen wie Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen werden den Studierenden in geeigneter Form mitgeteilt.

Art. 32

Abbruch des Studiums 1 Das Studium kann vorzeitig abgebrochen werden. 2 Die Studierenden müssen einen Studienabbruch so bald wie möglich der Leitung Bachelor- oder der Leitung Master-Ausbildung oder der Studiengang- beziehungsweise Studienrichtungsleitung mitteilen. Die Departemente regeln das Nähere. 3 Für abgebrochene Semester sind die vollen Semestergebühren geschuldet.

Art. 33

Pflichten 1 Die Studierenden sind insbesondere verpflichtet, a. die Studienordnung, die Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen einzuhalten und sich regelmässig über Änderungen zu informieren, b. * sich regelmässig über den Studienbetrieb zu informieren, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen sowie Informationen auf ihrem HSLU-E-Mail-Konto und auf dem Webportal «MyCampus» regelmässig abzurufen, c. die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung HSLU vom 14. Dezember 20125 sowie den Gebührenweisungen der Hochschule Luzern zu entrichten, d. die vorgeschriebenen Module zu belegen, um die entsprechenden Credits zu erwerben, e. die ihnen zur Verfügung gestellte Infrastruktur (z.B. Software, Werkstätten) ausschliesslich zu Studienzwecken und mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen, f. * sich einverstanden zu erklären, dass ihnen Entscheide auf elektronischem Weg zugestellt werden dürfen. 4 SRL Nr. 520b 5 SRL Nr. 520e 12 Nr. 521 6 Geistiges Eigentum

Art. 34

Urheberrechte und Erfindungen 1 Studierende räumen der Hochschule Luzern Verwendungs- und Verwertungsrechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken sowie Erfindungen ein, welche sie im Rahmen der Ausbildung schaffen. Die Rechte umfassen das unentgeltliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk oder die Erfindung wie auch eine damit verbundene Marke zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder auf andere Art zu nutzen und zu verwerten. 2 Die Urheberpersönlichkeitsrechte sowie das Recht Studierender, das urheberrechtlich

Artikel 35

Art. 35 Audiovisuelle Werke 1 Bei audiovisuellen Werken treten Studierende der Hochschule Luzern als Produzentin sämtliche Verwendungs- und Verwertungsrechte zum ausschliesslichen Gebrauch ab, verbunden mit dem Recht, diese unentgeltlich sowie zeitlich und örtlich unbeschränkt verwenden und verwerten zu dürfen. Die Hochschule Luzern kann diese Rechte Dritten übertragen oder an die Studierenden rückübertragen.

Art. 36

Verwendungszweck 1 Die Hochschule Luzern verwendet die ihr übertragenen Rechte grundsätzlich zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Studium. Dazu gehören insbesondere die Archivierung, Dokumentation, Information, Katalogisierung in der Bibliothek, Werbung sowie Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus ist die Hochschule Luzern berechtigt, Dritten im Rahmen einer Zusammenarbeit, insbesondere bei studentischen Abschluss- und Projektarbeiten, in den Bereichen anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen, Rechte an urheberrechtlich geschützten studentischen Werken, verwandten Schutzrechten oder Erfindungen einzuräumen oder zu übertragen. * 2 Die Hochschule Luzern darf nach vorgängiger Information der oder des Studierenden Aufnahmen von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger machen. Die Aufnahmen dürfen von der Hochschule Luzern ins Internet gestellt werden (Live-Stream, Podcast).

Art. 37

Vergütung 1 Wird bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, verwandter Schutzrechte und Erfindungen zu wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecken ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt, ist die Hochschule Luzern verpflichtet, mit der oder dem Studierenden eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Nr. 521 13 2 Ein wirtschaftlicher Gewinn wird namentlich dann erzielt, wenn die Nettoeinnahmen insgesamt die durch die Hochschule Luzern getragene, ungedeckt gebliebene Finanzierung (z.B. Produktionskosten) übersteigen. 7 Disziplinarordnung 7.1 Disziplinartatbestände

Art. 38

Verletzung der Rechtsordnung der Hochschule Luzern 1 Bei Verstössen von Studierenden gegen die Rechtsordnung der Hochschule Luzern oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozierenden können Disziplinarmassnahmen verordnet werden. 2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Schwere oder der Häufigkeit des Verstosses. 3 Studierende, die Material der Hochschule Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Art. 39

Unredlichkeiten 1 Die für das Erbringen der Studienleistungen und der Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus bekannt gegeben. 2 Werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung des Portfolios, der Bachelor- oder der Master-Thesis, Plagiarismus oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird die Zulassung zum Studium verwehrt beziehungsweise der betroffene Leistungsnachweis als «nicht bestanden» erklärt. * 3 Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend widerrufen. 4 Die Verfügung weiterer Disziplinarmassnahmen bleibt vorbehalten.

Art. 40

Verhinderung oder Abmeldung bei Leistungsnachweisen und Modulen 1 Von der Hochschule Luzern gesetzte Termine und Fristen sind verbindlich. 14 Nr. 521 2 Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder den Leistungsnachweis beziehungsweise das Modul nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis vorzulegen. 3 Die unentschuldigte Nichteinhaltung von Terminen und Fristen beziehungsweise das unentschuldigte Fernbleiben vom Leistungsnachweis oder Modul kann Disziplinarmassnahmen zur Folge haben. 4 Die Departemente regeln das Nähere. 7.2 Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten

Art. 41

Disziplinarmassnahmen 1 Die Disziplinarmassnahmen der Hochschule Luzern sind a. schriftlicher Verweis, b. Ausschluss vom Leistungsnachweis oder Modul, c. Ausschluss vom Studium. 2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme gemäss Absatz 1c rechtliches Gehör zu gewähren.

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