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Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Nr. 521 3
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Nr. 521 5
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 27 Art. 26 * …
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Artikel 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52

51 provisions

Art. 42

Disziplinarkompetenzen, Ausschluss aus dem Studium 1 Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Master-Ausbildung zuständig. 2 Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes kann Studierende aus dem Bachelor- oder dem Master-Studium ausschliessen, bei denen sich im Rahmen des Studiums oder in der Praxisausbildung herausstellt, dass sie a. für das Studium oder für die Berufsausübung offensichtlich nicht geeignet sind, b. sich wissenschaftlich unkorrekt gemäss Artikel 39 verhalten haben, c. ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, d. in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung oder das Ansehen der Hochschule Luzern verstossen haben. 8 Einspracheverfahren

Art. 43

Begriff 1 Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann. Nr. 521 15 2 Die Einsprache im Sinn dieser Studienordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Art. 43a * Zustellung Notenentscheid 1 Notenentscheide werden in elektronischer Form auf dem Webportal «MyCampus» im persönlichen elektronischen Studierendendossier zugestellt. Die Studierenden werden zudem per E-Mail auf die Bekanntgabe der Notenentscheide im persönlichen elektronischen Studierendendossier hingewiesen. 2 Ein Notenentscheid gilt ab dem Tag, ab dem er im persönlichen elektronischen Studierendendossier abrufbar ist, als verbindlich zugestellt.

Art. 44

Einspracheinstanz 1 Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Master-Ausbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist. 2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.

Art. 45

Form und Frist der Einsprache 1 Die Einsprache ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Notenentscheides schriftlich bei der Leitung Bachelor- oder der Leitung Master-Ausbildung einzureichen. Der angefochtene Entscheid und sämtliche Beweisurkunden sind beizulegen. 2 Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Art. 46

Einsicht 1 Die zur Einsprache berechtigten Studierenden können Einsicht in die Bewertungsunterlagen nehmen.

Art. 47

Wirkung der Einsprache 1 Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2 Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Ausbildung nach freiem Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 48

Vernehmlassungen 1 Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. 16 Nr. 521

Art. 49

Instruktion 1 Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere juristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen.

Art. 50

Einspracheentscheid 1 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Studierenden nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Studierenden abändern. 2 Der Entscheid ist der oder dem Studierenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen. 3 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids.

Art. 51

Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung 1 Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspracheverfahren gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben.

Art. 52

Verfahrenskosten und Kostenvorschuss 1 Für das Einspracheverfahren können amtliche Kosten (Spruch-, Schreibgebühr usw.) erhoben werden. 2 Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen. 3 Die Einspracheinstanz kann von der oder dem Studierenden einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Wenn die oder der Studierende den Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, braucht die Einspracheinstanz auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. Im Übrigen findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19726 Anwendung. 4 Die Kostenansätze richten sich nach § 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19827. Die Höhe der Amtskosten bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Einspracheinstanz kann im Härtefall die Amtskosten ganz oder teilweise erlassen. 6 SRL Nr. 40 7 SRL Nr. 681 Nr. 521 17 A1 Anhang 1: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Technik und Architektur Art. A1-1 ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf, c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf, d. * eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf, e. * eine abgeschlossene Berufslehre und ein einschlägiger HF-Diplomabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene, einschlägige Meisterprüfung (eidg. Dipl.), f. * ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e erwähnten Abschlüsse gegeben ist, und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf, g. * ein eidgenössischer Fachausweis und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf sowie eine bestandene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Technik und Architektur oder h. * eine andere gleichwertige, das heisst mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II, mehrjährige Berufspraxis auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung und ein erfolgreiches Absolvieren des Zulassungsstudiums der Hochschule Luzern – Technik und Architektur, i. * sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. 2 Dem Zulassungsstudium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht. 3 Für ein praxisintegriertes Bachelor-Studium in Ingenieurwissenschaften (BSc) wird eine anerkannte gymnasiale Maturität oder eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität und ein von der Hochschule Luzern – Technik und Architektur validierter Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen vorausgesetzt. * 18 Nr. 521 A2 Anhang 2: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Wirtschaft Art. A2-1 * 1 Als Zulassungsvoraussetzungen zu den Bachelor-Studiengängen gelten: a. 1. für den Bachelor of Science in Business Administration: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen in Verbindung mit einer kaufmännischen Grundbildung, 2. für den Bachelor of Science in Business Psychology: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung, 3. * für den Bachelor of Science in Mobility, Data Science and Economics: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung, 4. * für den Bachelor of Science in International Sustainable Tourism: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung, 5. * für den Bachelor in Hospitality Management (Top-Up) einen Abschluss einer höheren Fachschule in Hotellerie und Gastronomie in der Schweiz oder einen vergleichbaren internationalen Abschluss. b. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität ohne Grundbildung im jeweiligen Fachbereich und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, g. ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e erwähnten Abschlüsse gegeben ist, und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, h. ein eidgenössisches Diplom oder ein eidgenössischer Fachausweis und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf sowie eine bestandene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Wirtschaft oder i. ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e erwähnten Abschlüsse nicht zweifelsfrei feststeht, und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf sowie eine bestandene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Wirtschaft, Nr. 521 19 j. sowie in jedem Fall dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. 2 Ergänzend wird für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung in Business Psychology das Bestehen einer psychologischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – Wirtschaft vorausgesetzt. 3 Das Departement regelt das Nähere zu den Aufnahmeprüfungen und zur Eignungsabklärung. A2a Anhang 2a: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Informatik * Art. A2a-1 * Bachelor Artificial Intelligence and Machine Learning, Bachelor Informatik * ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und bei nichteinschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung im Informatikbereich, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum, d. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) und ein einschlägiger HF-Diplomabschluss, e. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ), mehrjährige einschlägige Berufspraxis und erfolgreicher Abschluss des Zulassungsstudiums an der Hochschule Luzern – Technik und Architektur, f. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. 2 Dem Zulassungsstudium gemäss Unterabsatz e ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–e abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden. 20 Nr. 521 Art. A2a-2 * Bachelor Wirtschaftsinformatik, Bachelor Business IT and Digital Transformation * ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule oder einer anerkannten höheren Fachprüfung; die Hochschule Luzern – Informatik klärt im Einzelfall ab, ob zusätzliche Kompetenzen vorgängig noch erworben werden müssen; bei nicht einschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, g. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–f abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden. Art. A2a-3 * Bachelor Digital Ideation 1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung Digital Ideation, Schwerpunkt Design, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern − Design Film Kunst, Art. A4-2, Bachelor Design. * 2 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung Digital Ideation, Schwerpunkt Informatik, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung Informatik. 3 Ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 bzw. 2 wird in jedem Fall das Bestehen einer gestalterischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – Informatik vorausgesetzt. 4 Die Aufnahme in die Bachelor-Ausbildung Digital Ideation wird bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze beschränkt. Nr. 521 21 Art. A2a-4 * Bachelor Information and Cyber Security ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und bei nichteinschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum, d. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) und ein einschlägiger HF-Diplomabschluss, e. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ), mehrjährige einschlägige Berufspraxis und ein erfolgreicher Abschluss des Zulassungsstudiums an der Hochschule Luzern – Technik und Architektur, f. eine gymnasiale Matura oder eine nicht einschlägige Berufsmaturität und die Cyber Ausbildung der Schweizer Armee, g. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. 2 Dem Zulassungsstudium gemäss Unterabsatz e ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–f abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden. Art. A2a-5 * Bachelor International IT Management, Bachelor Immersive Technologies * ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule, f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, g. ein anerkannter, den Unterabsätzen a–f entsprechender ausländischer Studienberechtigungsausweis und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, 22 Nr. 521 h. * sowie ein international anerkanntes Sprachdiplom oder eine Eignungsabklärung in englischer Sprache auf mindestens Niveau B2 gemäss dem «Common European Framework of Reference for Languages» (CEFR). 2 Bei ausländischen Studierenden kann zusätzlich ein persönliches Interview zur Eignungsabklärung durchgeführt werden. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–g abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden. A3 Anhang 3: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit Art. A3-1 * Bachelor in Sozialer Arbeit * ten: a. eine anerkannte Berufsmaturität, b. eine anerkannte gymnasiale Maturität, c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Soziale Arbeit, d. ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen Maturität vergleichbar ist, oder e. das Bestehen eines Äquivalenzverfahrens, wodurch die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie fehlende formale Aufnahmequalifikationen durch materielle Leistungen kompensieren, f. * und in jedem Fall das Bestehen einer hochschulinternen Eignungsabklärung. 2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e wird von Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutscher Muttersprache, welche die Grundausbildung ausserhalb des deutschsprachigen Raums abgeschlossen haben, ein anerkanntes Sprachdiplom in Deutsch auf Niveau C1 (Goethe-Zertifikat) vorausgesetzt. * 3 Zudem muss in Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e der Nachweis einer mindestens einjährigen, qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden. Von der einjährigen, qualifizierten Arbeitserfahrung nach Erstausbildung befreit ist, wer zusätzlich zu einer berufsfeldspezifischen Vorbildung eine entsprechende Arbeitserfahrung mitbringt. Das sind Personen, die eine FMS Soziale Arbeit mit dazugehörigem Praktikum in Sozialer Arbeit mitbringen, Passerelle-Anwärterinnen und -Anwärter, die eine HF Sozialpädagogik, Gemeindeanimation oder Kleinkindpädagogik mit entsprechendem Praktikum absolviert haben, sowie Kandidatinnen und Kandidaten, die eine BM II Gesundheit und Soziales mit vorangehender EFZ-Lehre als Fachperson Betreuung mitbringen. * Nr. 521 23 4 Eignungsabklärung: Die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit setzt zusätzlich das erfolgreiche Bestehen einer schulinternen Eignungsabklärung voraus, in der geklärt wird, ob Bewerberinnen und Bewerber für das Berufsfeld persönlich geeignet sind. * Art. A3-2 Bachelor in Pflege * ten: * a. * eine anerkannte Berufsmaturität, b. * eine anerkannte gymnasiale Maturität, c. * ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Gesundheit, d. * ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen Maturität vergleichbar ist, e. * und das Bestehen einer hochschulinternen Eignungsabklärung, sofern kein Fähigkeitszeugnis im Gesundheitsbereich, eine Berufsmaturität oder eine Fachmaturität Gesundheit nachgewiesen werden kann. 2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e müssen Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Muttersprache, welche die Grundausbildung ausserhalb des deutschsprachigen Raums abgeschlossen haben, einen Nachweis guter Deutschkenntnisse (mindestens Goethe-Zertifikat C1) erbringen. * 3 Mit Ausnahme der bereichsspezifischen Vorbildungen (Berufsmaturität Gesundheit/ Soziales, anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit oder Diplom) muss in jedem Fall der Nachweis einer mindestens einjährigen qualifizierten Arbeitswelterfahrung erbracht werden, die vor (mindestens zwei Monate) und während des Studiums erlangt werden kann. Der Nachweis der Arbeitswelterfahrung ist Bedingung für die Aushändigung des Diploms. * 4 Es kann ein Selektionsverfahren zur Verteilung der verfügbaren Studienplätze stattfinden. Das Selektionsverfahren wird durch das Department festgelegt. * Art. A3-3 Bachelor in Pflege für dipl. Pflegefachpersonen * ten: * a. * ein Pflegeabschluss auf Tertiärstufe (Abschluss auf Stufe höhere Fachschule oder äquivalenter Abschluss), b. * eine anerkannte Berufsmaturiät, c. * eine anerkannte gymnasiale Maturität, d. * ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Pflege, e. * ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen Maturität vergleichbar ist. 2 Personen ohne Maturität nach den Unterabsätzen b–e müssen über gute Mathematikkenntnisse verfügen (Niveau Berufsmaturität Gesundheit) und zusätzlich den Nachweis von ausreichenden Englischkenntnissen (mindestens Niveau B1) erbringen. * 24 Nr. 521 3 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e müssen Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Muttersprache, welche die Grundausbildung ausserhalb des deutschsprachigen Raums abgeschlossen haben, einen Nachweis guter Deutschkenntnisse (Goethe-Zertifikat C1) erbringen. * 4 Es kann ein Selektionsverfahren zur Verteilung der verfügbaren Studienplätze stattfinden. Das Selektionsverfahren wird durch das Departement festgelegt. * A4 Anhang 4: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst * Art. A4-1 * Bachelor Bildende Kunst, Bachelor Vermittlung von Kunst und Design, Bachelor Film 1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung für die Studiengänge Bildende Kunst, Vermittlung von Kunst und Design sowie Film gelten: * a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität, b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität, c. ein Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität für das Berufsfeld Gestaltung und Kunst oder d. der Nachweis einer anderen anerkannten gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung auf Sekundarstufe II, e. sowie in jedem Fall dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. Art. A4-1a * … Art. A4-2 Bachelor Design 1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung für die Studiengänge im Bereich Design, das heisst Visuelle Kommunikation oder Produkt- und Industriedesign, gelten a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität, b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität, c. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige, der Studienrichtung verwandte berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität oder d. der Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität, Nr. 521 25 e. * sowie in Ergänzung zu a, b und d der Nachweis einer mindestens einjährigen der Studienrichtung verwandten Arbeitspraxis oder der Besuch des einjährigen gestalterischen Vorkurses an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst oder einer gleichwertigen Vorbildung. 2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–d werden zudem dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache vorausgesetzt. Art. A4-3 Bachelor-Studienrichtung Design Management International 1 Ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss A4-2 gelten für die Zulassung zur Bachelor-Studienrichtung Design Management International folgende Voraussetzungen: a. ein einjähriges, der Studienrichtung verwandtes Praxisjahr sowie b. dem Ausbildungsniveau entsprechende Englischkenntnisse. 2 Das vorgängige Absolvieren eines gestalterischen Vorkurses wird nicht vorausgesetzt. Art. A4-4 Eignungsabklärung Bachelor 1 Die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst setzt für alle Studienangebote mit Ausnahme der Studienrichtung Design Management International zusätzlich das erfolgreiche Bestehen einer künstlerisch-gestalterischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst voraus. * 2 In der Studienrichtung Design Management International wird im Rahmen der Eignungsabklärung das Verständnis für Kunst und Design geprüft. 3 Die Aufnahme in das Studium an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst wird bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze beschränkt. * Art. A4-5 * Bachelor «sur dossier» 1 Insbesondere in den Studiengängen Bildende Kunst sowie Film kann in Ausnahmefällen von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann, der Bewerber oder die Bewerberin über ein geeignetes Bildungsniveau verfügt und das 18. Lebensjahr erreicht hat. 26 Nr. 521 A5 Anhang 5: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Musik Art. A5-1 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung 1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung gelten: a. eine anerkannte Berufsmaturität, b. eine anerkannte gymnasiale Maturität, c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Musik und Theater, d. * der Abschluss einer anerkannten dreijährigen Handelsmittelschule oder einer anerkannten dreijährigen Fachmittelschule, e. der Abschluss einer anderen anerkannten gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung auf Sekundarstufe II, oder f. der Nachweis einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung g. sowie in jedem Fall das Bestehen des Zulassungsverfahrens. Art. A5-2 Ausnahmen 1 In Ausnahmefällen kann von einer abgeschlossenen Ausbildung auf der Sekundarstufe II abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann. Nr. 521 27 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 13.06.2014 01.09.2014 Erstfassung G 2014 299 Art. 7 Abs. 3 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 12 Abs. 2, a. 14.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-042 Art. 14bis 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 15 Abs. 1bis 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 1 01.09.2016 01.09.2016 geändert G 2016 239 Art. 16 Abs. 1bis 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. 16 Abs. 1ter 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 1quater 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 3 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 4 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 19 Abs. 1, a. 30.08.2018 01.09.2018 geändert G 2018-049 Art. 19 Abs. 1, a. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Art. 19 Abs. 1, a.bis 24.08.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-054 Art. 23 Abs. 1, a. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Art. 23 Abs. 1, a.bis 24.08.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-054 Art. 26 25.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-089 Art. 29 Abs. 1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. 33 Abs. 1, b. 14.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-042 Art. 33 Abs. 1, f. 14.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-042 Art. 36 Abs. 1 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68 Art. 39 Abs. 2 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. 43a 14.06.2018 01.08.2018 eingefügt G 2018-042 Art. A1-1 Abs. 1, d. 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68 Art. A1-1 Abs. 1, e. 31.08.2023 01.09.2023 geändert G 2023-084 Art. A1-1 Abs. 1, e. 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68 Art. A1-1 Abs. 1, f. 31.08.2023 01.09.2023 eingefügt G 2023-084 Art. A1-1 Abs. 1, f. 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68 Art. A1-1 Abs. 1, g. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68 Art. A1-1 Abs. 1, h. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68 Art. A1-1 Abs. 1, i. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68 Art. A1-1 Abs. 3 31.08.2023 01.09.2023 eingefügt G 2023-084 Art. A2-1 29.03.2020 01.03.2021 geändert G 2021-020 Art. A2-1 Abs. 1, a., 3. 29.03.2023 01.03.2023 geändert G 2023-034 Art. A2-1 Abs. 1, a., 4. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A2-1 Abs. 1, a., 5. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68 Titel A2a 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-1 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. A2a-1 31.08.2023 01.09.2023 Titel geändert G 2023-084 Art. A2a-2 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-2 30.08.2019 01.09.2019 geändert G 2019-037 Art. A2a-2 28.08.2025 01.09.2025 Titel geändert G 2025-68 Art. A2a-3 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-3 Abs. 1 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084 Art. A2a-4 30.08.2019 01.09.2019 eingefügt G 2019-037 Art. A2a-5 30.08.2019 01.09.2019 eingefügt G 2019-037 Art. A2a-5 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057 Art. A2a-5 Abs. 1, h. 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057 Art. A3-1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. A3-1 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057 Art. A3-1 Abs. 1, f. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Art. A3-1 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057 Art. A3-1 Abs. 3 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-1 Abs. 3 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68 Art. A3-1 Abs. 4 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-2 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 1 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 1, a. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 1, b. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 28 Nr. 521 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Art. A3-2 Abs. 1, c. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 1, d. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 1, e. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 1, e. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Art. A3-2 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 2 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Art. A3-2 Abs. 3 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-2 Abs. 3 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Art. A3-2 Abs. 4 24.08.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-054 Art. A3-3 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 1 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 1, a. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 1, b. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 1, c. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 1, d. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 1, e. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 3 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 3 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Art. A3-3 Abs. 4 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057 Art. A3-3 Abs. 4 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054 Titel A4 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084 Art. A4-1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. A4-1 Abs. 1 25.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-089 Art. A4-1a 18.06.2020 01.09.2020 aufgehoben G 2020-048 Art. A4-2 Abs. 1, e. 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084 Art. A4-4 Abs. 1 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084 Art. A4-4 Abs. 3 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084 Art. A4-5 01.09.2016 01.09.2016 geändert G 2016 239 Art. A5-1 Abs. 1, d. 25.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-089 Nr. 521 29 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 13.06.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung G 2014 299 01.09.2016 01.09.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2016 239 01.09.2016 01.09.2016 Art. 16 Abs. 1bis eingefügt G 2016 239 01.09.2016 01.09.2016 Titel A2a eingefügt G 2016 239 01.09.2016 01.09.2016 Art. A2a-1 eingefügt G 2016 239 01.09.2016 01.09.2016 Art. A2a-2 eingefügt G 2016 239 01.09.2016 01.09.2016 Art. A2a-3 eingefügt G 2016 239 01.09.2016 01.09.2016 Art. A4-5 geändert G 2016 239 14.06.2018 01.08.2018 Art. 12 Abs. 2, a. geändert G 2018-042 14.06.2018 01.08.2018 Art. 33 Abs. 1, b. geändert G 2018-042 14.06.2018 01.08.2018 Art. 33 Abs. 1, f. geändert G 2018-042 14.06.2018 01.08.2018 Art. 43a eingefügt G 2018-042 30.08.2018 01.09.2018 Art. 7 Abs. 3 eingefügt G 2018-049 30.08.2018 01.09.2018 Art. 14bis eingefügt G 2018-049 30.08.2018 01.09.2018 Art. 15 Abs. 1bis eingefügt G 2018-049 30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 1ter eingefügt G 2018-049 30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 1quater eingefügt G 2018-049 30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 3 eingefügt G 2018-049 30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 4 eingefügt G 2018-049 30.08.2018 01.09.2018 Art. 19 Abs. 1, a. geändert G 2018-049 30.08.2019 01.09.2019 Art. A2a-2 geändert G 2019-037 30.08.2019 01.09.2019 Art. A2a-4 eingefügt G 2019-037 30.08.2019 01.09.2019 Art. A2a-5 eingefügt G 2019-037 29.03.2020 01.03.2021 Art. A2-1 geändert G 2021-020 18.06.2020 01.09.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert G 2020-048 18.06.2020 01.09.2020 Art. 39 Abs. 2 geändert G 2020-048 18.06.2020 01.09.2020 Art. A2a-1 geändert G 2020-048 18.06.2020 01.09.2020 Art. A3-1 geändert G 2020-048 18.06.2020 01.09.2020 Art. A4-1 geändert G 2020-048 18.06.2020 01.09.2020 Art. A4-1a aufgehoben G 2020-048 25.11.2021 01.01.2022 Art. 26 aufgehoben G 2021-089 25.11.2021 01.01.2022 Art. A4-1 Abs. 1 geändert G 2021-089 25.11.2021 01.01.2022 Art. A5-1 Abs. 1, d. geändert G 2021-089 29.03.2023 01.03.2023 Art. A2-1 Abs. 1, a., 3. geändert G 2023-034 31.08.2023 01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 1, e. geändert G 2023-084 31.08.2023 01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 1, f. eingefügt G 2023-084 31.08.2023 01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 3 eingefügt G 2023-084 31.08.2023 01.09.2023 Art. A2a-1 Titel geändert G 2023-084 31.08.2023 01.01.2024 Art. A2a-3 Abs. 1 geändert G 2023-084 31.08.2023 01.01.2024 Titel A4 geändert G 2023-084 31.08.2023 01.01.2024 Art. A4-2 Abs. 1, e. geändert G 2023-084 31.08.2023 01.01.2024 Art. A4-4 Abs. 1 geändert G 2023-084 31.08.2023 01.01.2024 Art. A4-4 Abs. 3 geändert G 2023-084 27.08.2024 01.09.2024 Art. A2-1 Abs. 1, a., 4. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A2a-5 Titel geändert G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A2a-5 Abs. 1, h. geändert G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Titel geändert G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Abs. 2 geändert G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Abs. 3 eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Abs. 4 eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Titel geändert G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1 geändert G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, a. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, b. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, c. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, d. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 2 eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 3 eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Titel geändert G 2024-057 30 Nr. 521 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1 geändert G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, a. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, b. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, c. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, d. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 2 eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 3 eingefügt G 2024-057 27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 4 eingefügt G 2024-057 28.08.2025 01.09.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, d. geändert G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, e. geändert G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, f. geändert G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, g. eingefügt G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, h. eingefügt G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, i. eingefügt G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A2-1 Abs. 1, a., 5. eingefügt G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A2a-2 Titel geändert G 2025-68 28.08.2025 01.09.2025 Art. A3-1 Abs. 3 geändert G 2025-68 24.08.2026 01.09.2026 Art. 19 Abs. 1, a. geändert 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. 19 Abs. 1, a.bis eingefügt 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. 23 Abs. 1, a. geändert 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. 23 Abs. 1, a.bis eingefügt 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-1 Abs. 1, f. geändert 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 1, e. geändert 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 2 geändert 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 3 geändert 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 4 eingefügt 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-3 Abs. 3 geändert 2026-054 24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-3 Abs. 4 geändert 2026-054

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