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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Confederation · 101 · constitution

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Contents: 232 provisions
  1. Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Kantone
  4. Art. 4 Landessprachen
  5. Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  6. Art. 5a Subsidiarität
  7. Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
  8. Art. 7 Menschenwürde
  9. Art. 8 Rechtsgleichheit
  10. Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  11. Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
  12. Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts*
  13. Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
  14. Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
  15. Art. 13 Schutz der Privatsphäre
  16. Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
  17. Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  18. Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
  19. Art. 17 Medienfreiheit
  20. Art. 18 Sprachenfreiheit
  21. Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
  22. Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
  23. Art. 21 Kunstfreiheit
  24. Art. 22 Versammlungsfreiheit
  25. Art. 23 Vereinigungsfreiheit
  26. Art. 24 Niederlassungsfreiheit
  27. Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
  28. Art. 26 Eigentumsgarantie
  29. Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
  30. Art. 28 Koalitionsfreiheit
  31. Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
  32. Art. 29a Rechtsweggarantie
  33. Art. 30 Gerichtliche Verfahren
  34. Art. 31 Freiheitsentzug
  35. Art. 32 Strafverfahren
  36. Art. 33 Petitionsrecht
  37. Art. 34 Politische Rechte
  38. Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
  39. Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
  40. Art. 37 Bürgerrechte
  41. Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
  42. Art. 39 Ausübung der politischen Rechte
  43. Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
  44. Art. 41
  45. Art. 42 Aufgaben des Bundes
  46. Art. 43 Aufgaben der Kantone
  47. Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
  48. Art. 44 Grundsätze
  49. Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
  50. Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts
  51. Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone
  52. Art. 48 Verträge zwischen Kantonen
  53. Art. 48a Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
  54. Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts
  55. Art. 50
  56. Art. 51 Kantonsverfassungen
  57. Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung
  58. Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone
  59. Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten
  60. Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
  61. Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
  62. Art. 57 Sicherheit
  63. Art. 58 Armee
  64. Art. 59 Militär- und Ersatzdienst
  65. Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
  66. Art. 61 Zivilschutz
  67. Art. 61a Bildungsraum Schweiz
  68. Art. 62 Schulwesen*
  69. Art. 63 Berufsbildung
  70. Art. 63a Hochschulen
  71. Art. 64 Forschung
  72. Art. 64a Weiterbildung
  73. Art. 65 Statistik
  74. Art. 66 Ausbildungsbeiträge
  75. Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen
  76. Art. 67a Musikalische Bildung
  77. Art. 68 Sport
  78. Art. 69 Kultur
  79. Art. 70 Sprachen
  80. Art. 71 Film
  81. Art. 72 Kirche und Staat
  82. Art. 73 Nachhaltigkeit
  83. Art. 74 Umweltschutz
  84. Art. 75 Raumplanung
  85. Art. 75a Vermessung
  86. Art. 75b Zweitwohnungen*
  87. Art. 76 Wasser
  88. Art. 77 Wald
  89. Art. 78 Natur- und Heimatschutz
  90. Art. 79 Fischerei und Jagd
  91. Art. 80 Tierschutz
  92. Art. 81 Öffentliche Werke
  93. Art. 81a Öffentlicher Verkehr
  94. Art. 82 Strassenverkehr
  95. Art. 83 Strasseninfrastruktur
  96. Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr*
  97. Art. 85 Schwerverkehrsabgabe*
  98. Art. 85a Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen
  99. Art. 86 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr*
  100. Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger*
  101. Art. 87a Eisenbahninfrastruktur*
  102. Art. 87b Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr
  103. Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege
  104. Art. 89 Energiepolitik
  105. Art. 90 Kernenergie*
  106. Art. 91 Transport von Energie
  107. Art. 92 Post- und Fernmeldewesen
  108. Art. 93 Radio und Fernsehen
  109. Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung
  110. Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit*
  111. Art. 96 Wettbewerbspolitik
  112. Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
  113. Art. 98 Banken und Versicherungen
  114. Art. 99 Geld- und Währungspolitik
  115. Art. 100 Konjunkturpolitik
  116. Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik
  117. Art. 102 Landesversorgung*
  118. Art. 103 Strukturpolitik*
  119. Art. 104 Landwirtschaft
  120. Art. 104a Ernährungssicherheit
  121. Art. 105 Alkohol
  122. Art. 106 Geldspiele
  123. Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial
  124. Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
  125. Art. 109 Mietwesen
  126. Art. 110 Arbeit*
  127. Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
  128. Art. 112 Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung*
  129. Art. 112a Ergänzungsleistungen
  130. Art. 112b Förderung der Eingliederung Invalider*
  131. Art. 112c Betagten- und Behindertenhilfe*
  132. Art. 113 Berufliche Vorsorge*
  133. Art. 114 Arbeitslosenversicherung
  134. Art. 115 Unterstützung Bedürftiger
  135. Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung
  136. Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung
  137. Art. 117a Medizinische Grundversorgung
  138. Art. 117b Pflege*
  139. Art. 118 Schutz der Gesundheit
  140. Art. 118a Komplementärmedizin
  141. Art. 118b Forschung am Menschen
  142. Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
  143. Art. 119a Transplantationsmedizin
  144. Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich*
  145. Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich*
  146. Art. 121a Steuerung der Zuwanderung*
  147. Art. 122 Zivilrecht
  148. Art. 123 Strafrecht
  149. Art. 123a
  150. Art. 123b Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät
  151. Art. 123c Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen
  152. Art. 124 Opferhilfe
  153. Art. 125 Messwesen
  154. Art. 126 Haushaltführung
  155. Art. 127 Grundsätze der Besteuerung
  156. Art. 128 Direkte Steuern*
  157. Art. 129 Steuerharmonisierung
  158. Art. 129a Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
  159. Art. 130 Mehrwertsteuer*
  160. Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern*
  161. Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer
  162. Art. 133 Zölle
  163. Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung
  164. Art. 135 Finanz- und Lastenausgleich
  165. Art. 136 Politische Rechte
  166. Art. 137 Politische Parteien
  167. Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
  168. Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
  169. Art. 139a
  170. Art. 139b Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf
  171. Art. 140 Obligatorisches Referendum
  172. Art. 141 Fakultatives Referendum
  173. Art. 141a Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen
  174. Art. 142 Erforderliche Mehrheiten
  175. Art. 143 Wählbarkeit
  176. Art. 144 Unvereinbarkeiten
  177. Art. 145 Amtsdauer
  178. Art. 146 Staatshaftung
  179. Art. 147 Vernehmlassungsverfahren
  180. Art. 148 Stellung
  181. Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
  182. Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
  183. Art. 151 Sessionen
  184. Art. 152 Vorsitz
  185. Art. 153 Parlamentarische Kommissionen
  186. Art. 154 Fraktionen
  187. Art. 155 Parlamentsdienste
  188. Art. 156 Getrennte Verhandlung
  189. Art. 157 Gemeinsame Verhandlung
  190. Art. 158 Öffentlichkeit der Sitzungen
  191. Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr
  192. Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht
  193. Art. 161 Instruktionsverbot
  194. Art. 162 Immunität
  195. Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung
  196. Art. 164 Gesetzgebung
  197. Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit
  198. Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
  199. Art. 167 Finanzen
  200. Art. 168 Wahlen
  201. Art. 169 Oberaufsicht
  202. Art. 170 Überprüfung der Wirksamkeit
  203. Art. 171 Aufträge an den Bundesrat
  204. Art. 172 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
  205. Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse
  206. Art. 174 Bundesrat
  207. Art. 175 Zusammensetzung und Wahl
  208. Art. 176 Vorsitz
  209. Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip
  210. Art. 178 Bundesverwaltung
  211. Art. 179 Bundeskanzlei
  212. Art. 180 Regierungspolitik
  213. Art. 181 Initiativrecht
  214. Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug
  215. Art. 183 Finanzen
  216. Art. 184 Beziehungen zum Ausland
  217. Art. 185 Äussere und innere Sicherheit
  218. Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
  219. Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse
  220. Art. 188 Stellung des Bundesgerichts
  221. Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
  222. Art. 190 Massgebendes Recht
  223. Art. 191 Zugang zum Bundesgericht
  224. Art. 191a Weitere richterliche Behörden des Bundes
  225. Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
  226. Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit
  227. Art. 192 Grundsatz
  228. Art. 193 Totalrevision
  229. Art. 194 Teilrevision
  230. Art. 195 Inkrafttreten
  231. Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung
  232. Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

232 provisions

Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2 Zweck

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. 2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. 3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. 4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Art. 3 Kantone

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 4 Landessprachen

Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Art. 5a Subsidiarität

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts*

1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten. 2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. 3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2021, in Kraft seit 7. März 2021 (BB vom 19. Juni 2020, BRB vom 31. Mai 2021 – AS 2021 310; BBl 2017 6447; 2019 2913; 2020 5507; 2021 1185). * Mit Übergangsbestimmung.

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. 2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 14 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17 Medienfreiheit

1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. 2 Zensur ist verboten. 3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Art. 18 Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Art. 20 Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 21 Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Art. 22 Versammlungsfreiheit

1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Art. 23 Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. 3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Art. 24 Niederlassungsfreiheit

1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. 2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung

1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. 2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. 3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Art. 26 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 27 Wirtschaftsfreiheit

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 28 Koalitionsfreiheit

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben. 2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. 3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 29a Rechtsweggarantie

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 – AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. 2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. 3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 31 Freiheitsentzug

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Art. 32 Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. 3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Art. 33 Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Art. 34 Politische Rechte

1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. 3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Art. 37 Bürgerrechte

1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. 2 Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

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