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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Confederation · 101 · constitution

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Contents: 232 provisions
  1. Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Kantone
  4. Art. 4 Landessprachen
  5. Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  6. Art. 5a Subsidiarität
  7. Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
  8. Art. 7 Menschenwürde
  9. Art. 8 Rechtsgleichheit
  10. Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  11. Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
  12. Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts*
  13. Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
  14. Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
  15. Art. 13 Schutz der Privatsphäre
  16. Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
  17. Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  18. Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
  19. Art. 17 Medienfreiheit
  20. Art. 18 Sprachenfreiheit
  21. Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
  22. Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
  23. Art. 21 Kunstfreiheit
  24. Art. 22 Versammlungsfreiheit
  25. Art. 23 Vereinigungsfreiheit
  26. Art. 24 Niederlassungsfreiheit
  27. Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
  28. Art. 26 Eigentumsgarantie
  29. Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
  30. Art. 28 Koalitionsfreiheit
  31. Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
  32. Art. 29a Rechtsweggarantie
  33. Art. 30 Gerichtliche Verfahren
  34. Art. 31 Freiheitsentzug
  35. Art. 32 Strafverfahren
  36. Art. 33 Petitionsrecht
  37. Art. 34 Politische Rechte
  38. Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
  39. Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
  40. Art. 37 Bürgerrechte
  41. Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
  42. Art. 39 Ausübung der politischen Rechte
  43. Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
  44. Art. 41
  45. Art. 42 Aufgaben des Bundes
  46. Art. 43 Aufgaben der Kantone
  47. Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
  48. Art. 44 Grundsätze
  49. Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
  50. Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts
  51. Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone
  52. Art. 48 Verträge zwischen Kantonen
  53. Art. 48a Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
  54. Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts
  55. Art. 50
  56. Art. 51 Kantonsverfassungen
  57. Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung
  58. Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone
  59. Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten
  60. Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
  61. Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
  62. Art. 57 Sicherheit
  63. Art. 58 Armee
  64. Art. 59 Militär- und Ersatzdienst
  65. Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
  66. Art. 61 Zivilschutz
  67. Art. 61a Bildungsraum Schweiz
  68. Art. 62 Schulwesen*
  69. Art. 63 Berufsbildung
  70. Art. 63a Hochschulen
  71. Art. 64 Forschung
  72. Art. 64a Weiterbildung
  73. Art. 65 Statistik
  74. Art. 66 Ausbildungsbeiträge
  75. Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen
  76. Art. 67a Musikalische Bildung
  77. Art. 68 Sport
  78. Art. 69 Kultur
  79. Art. 70 Sprachen
  80. Art. 71 Film
  81. Art. 72 Kirche und Staat
  82. Art. 73 Nachhaltigkeit
  83. Art. 74 Umweltschutz
  84. Art. 75 Raumplanung
  85. Art. 75a Vermessung
  86. Art. 75b Zweitwohnungen*
  87. Art. 76 Wasser
  88. Art. 77 Wald
  89. Art. 78 Natur- und Heimatschutz
  90. Art. 79 Fischerei und Jagd
  91. Art. 80 Tierschutz
  92. Art. 81 Öffentliche Werke
  93. Art. 81a Öffentlicher Verkehr
  94. Art. 82 Strassenverkehr
  95. Art. 83 Strasseninfrastruktur
  96. Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr*
  97. Art. 85 Schwerverkehrsabgabe*
  98. Art. 85a Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen
  99. Art. 86 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr*
  100. Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger*
  101. Art. 87a Eisenbahninfrastruktur*
  102. Art. 87b Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr
  103. Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege
  104. Art. 89 Energiepolitik
  105. Art. 90 Kernenergie*
  106. Art. 91 Transport von Energie
  107. Art. 92 Post- und Fernmeldewesen
  108. Art. 93 Radio und Fernsehen
  109. Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung
  110. Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit*
  111. Art. 96 Wettbewerbspolitik
  112. Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
  113. Art. 98 Banken und Versicherungen
  114. Art. 99 Geld- und Währungspolitik
  115. Art. 100 Konjunkturpolitik
  116. Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik
  117. Art. 102 Landesversorgung*
  118. Art. 103 Strukturpolitik*
  119. Art. 104 Landwirtschaft
  120. Art. 104a Ernährungssicherheit
  121. Art. 105 Alkohol
  122. Art. 106 Geldspiele
  123. Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial
  124. Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
  125. Art. 109 Mietwesen
  126. Art. 110 Arbeit*
  127. Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
  128. Art. 112 Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung*
  129. Art. 112a Ergänzungsleistungen
  130. Art. 112b Förderung der Eingliederung Invalider*
  131. Art. 112c Betagten- und Behindertenhilfe*
  132. Art. 113 Berufliche Vorsorge*
  133. Art. 114 Arbeitslosenversicherung
  134. Art. 115 Unterstützung Bedürftiger
  135. Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung
  136. Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung
  137. Art. 117a Medizinische Grundversorgung
  138. Art. 117b Pflege*
  139. Art. 118 Schutz der Gesundheit
  140. Art. 118a Komplementärmedizin
  141. Art. 118b Forschung am Menschen
  142. Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
  143. Art. 119a Transplantationsmedizin
  144. Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich*
  145. Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich*
  146. Art. 121a Steuerung der Zuwanderung*
  147. Art. 122 Zivilrecht
  148. Art. 123 Strafrecht
  149. Art. 123a
  150. Art. 123b Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät
  151. Art. 123c Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen
  152. Art. 124 Opferhilfe
  153. Art. 125 Messwesen
  154. Art. 126 Haushaltführung
  155. Art. 127 Grundsätze der Besteuerung
  156. Art. 128 Direkte Steuern*
  157. Art. 129 Steuerharmonisierung
  158. Art. 129a Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
  159. Art. 130 Mehrwertsteuer*
  160. Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern*
  161. Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer
  162. Art. 133 Zölle
  163. Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung
  164. Art. 135 Finanz- und Lastenausgleich
  165. Art. 136 Politische Rechte
  166. Art. 137 Politische Parteien
  167. Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
  168. Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
  169. Art. 139a
  170. Art. 139b Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf
  171. Art. 140 Obligatorisches Referendum
  172. Art. 141 Fakultatives Referendum
  173. Art. 141a Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen
  174. Art. 142 Erforderliche Mehrheiten
  175. Art. 143 Wählbarkeit
  176. Art. 144 Unvereinbarkeiten
  177. Art. 145 Amtsdauer
  178. Art. 146 Staatshaftung
  179. Art. 147 Vernehmlassungsverfahren
  180. Art. 148 Stellung
  181. Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
  182. Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
  183. Art. 151 Sessionen
  184. Art. 152 Vorsitz
  185. Art. 153 Parlamentarische Kommissionen
  186. Art. 154 Fraktionen
  187. Art. 155 Parlamentsdienste
  188. Art. 156 Getrennte Verhandlung
  189. Art. 157 Gemeinsame Verhandlung
  190. Art. 158 Öffentlichkeit der Sitzungen
  191. Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr
  192. Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht
  193. Art. 161 Instruktionsverbot
  194. Art. 162 Immunität
  195. Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung
  196. Art. 164 Gesetzgebung
  197. Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit
  198. Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
  199. Art. 167 Finanzen
  200. Art. 168 Wahlen
  201. Art. 169 Oberaufsicht
  202. Art. 170 Überprüfung der Wirksamkeit
  203. Art. 171 Aufträge an den Bundesrat
  204. Art. 172 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
  205. Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse
  206. Art. 174 Bundesrat
  207. Art. 175 Zusammensetzung und Wahl
  208. Art. 176 Vorsitz
  209. Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip
  210. Art. 178 Bundesverwaltung
  211. Art. 179 Bundeskanzlei
  212. Art. 180 Regierungspolitik
  213. Art. 181 Initiativrecht
  214. Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug
  215. Art. 183 Finanzen
  216. Art. 184 Beziehungen zum Ausland
  217. Art. 185 Äussere und innere Sicherheit
  218. Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
  219. Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse
  220. Art. 188 Stellung des Bundesgerichts
  221. Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
  222. Art. 190 Massgebendes Recht
  223. Art. 191 Zugang zum Bundesgericht
  224. Art. 191a Weitere richterliche Behörden des Bundes
  225. Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
  226. Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit
  227. Art. 192 Grundsatz
  228. Art. 193 Totalrevision
  229. Art. 194 Teilrevision
  230. Art. 195 Inkrafttreten
  231. Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung
  232. Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

232 provisions

Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. 2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. 3 Er erleichtert die Einbürgerung von: a. Personen der dritten Ausländergeneration; b. staatenlosen Kindern. Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 12. Febr. 2017 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 13. April 2017 – AS 2017 2643; BBl 2015 769, 1327; 2017 3387).

Art. 39 Ausübung der politischen Rechte

1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. 2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. 3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. 4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen. 2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

Art. 41

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. 2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. 3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. 4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – AS 2022 241; BBl 2019 6883; 2020 7049; 2021 2315; 2022 895).

Art. 42 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. 2 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 43 Aufgaben der Kantone

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. 2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten. 3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen. 4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen. 5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 44 Grundsätze

1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. 2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. 3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. 2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts

1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. 2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt. 3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone

1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone. 2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 48 Verträge zwischen Kantonen

1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. 2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen. 3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. 5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 48a Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten: a. Straf- und Massnahmenvollzug; b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche; c. kantonale Hochschulen; d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung; e. Abfallbewirtschaftung; f. Abwasserreinigung; g. Agglomerationsverkehr; h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses. 3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. 2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

Art. 50

1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. 2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. 3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Art. 51 Kantonsverfassungen

1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. 2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung

1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone. 2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone

1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. 2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. 3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. 4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten

1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. 2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. 3 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. 2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. 3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. 2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. 3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

Art. 57 Sicherheit

1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. 2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

Art. 58 Armee

1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. 2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. 3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 59 Militär- und Ersatzdienst

1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. 2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. 3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. 4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. 5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. 2 … 3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

Art. 61 Zivilschutz

1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. 3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. 4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. 5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Art. 61a Bildungsraum Schweiz

1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. 2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher. 3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10).

Art. 62 Schulwesen*

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. 5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres. 6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu. * Mit Übergangsbestimmung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 63 Berufsbildung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung. 2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 63a Hochschulen

1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. 2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. 3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. 4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. 5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 64 Forschung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation. 2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind. 3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 64a Weiterbildung

1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest. 2 Er kann die Weiterbildung fördern. 3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 65 Statistik

1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz. 2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 66 Ausbildungsbeiträge

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen. 2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen

1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung. 2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Art. 67a Musikalische Bildung

1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. 2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. 3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012 (BB vom 15. März 2012, BRB vom 29. Jan. 2013 – AS 2013 435; BBl 2009 613; 2010 1; 2012 3443, 6899; 2013 1135).

Art. 68 Sport

1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung. 2 Er betreibt eine Sportschule. 3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Art. 69 Kultur

1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig. 2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern. 3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Art. 70 Sprachen

1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. 2 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. 3 Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften. 4 Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben. 5 Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

Art. 71 Film

1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern. 2 Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.

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