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Reglement über den Stadtentwicklungsfonds

Schaffhausen (city) · 4500.11 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Mai 2018) 3
  7. Art. 8
  8. Art. 9

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8 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Stadtentwicklungsfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck, zukunftsweisende Projekte zu fördern, welche die Lebensqualität in der Stadt und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Stadt Schaffhausen durch eine gezielte Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten erhöhen.

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Art. 2

1 Der Stadtentwicklungsfonds wird mit der Jubiläumsausschüttung der Schaffhauser Kantonalbank an die Stadt Schaffhausen aus dem Jahre 2008 sowie Leistungen Dritter geäufnet. 2 Dem Fonds können vom Volk, dem Grossen Stadtrat oder vom Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden. 3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

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Art. 3

1 Aus dem Vermögen und den Erträgen des Fonds können Leistungen in Form von Investitions- und Betriebsbeiträgen, Zinskostenzuschüssen oder Darlehen gewährt werden für: Name und Zweck Äufnung, Verzinsung Verwendung der Mittel, Budgetierung Stadtentwicklungsfonds-Reglement 4500.11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Mai 2018) 2 a. Vorhaben der Stadt, die für die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt Schaffhausen von grosser Bedeutung sind; b. Vorhaben anderer Trägerschaften, die für die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt Schaffhausen von grosser Bedeutung sind; c. Vorhaben zur Stärkung der überkommunalen Zusammenarbeit und zum Aufbau und zur Stärkung von Verbundlösungen im Interesse einer zeitgemässen Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und zwischen Kanton und Gemeinden. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren. Art. 4 1) aufgehoben.

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Art. 5

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Stadtentwicklungsfonds haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung; b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung; c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; d. Finanzierungsplan e. für Beiträge nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und c eine definierte Trägerschaft. 2 Es können zusätzliche Unterlagen angefordert, Unterstützungen an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. 3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Baureferat zuständigen Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 6

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern. Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Stadtentwicklungsfonds-Reglement 4500.11

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Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Mai 2018) 3

1 Die Aufsicht über den Stadtentwicklungsfonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 8

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

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Art. 9

Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. Fussnote: 1) Stadtratsbeschluss vom 29. Mai 2018, in Kraft seit 29. Mai 2018. Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten

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