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8 provisions
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Stadtentwicklungsfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck,
zukunftsweisende Projekte zu fördern, welche die Lebensqualität in
der Stadt und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der
Stadt Schaffhausen durch eine gezielte Förderung von Initiativen,
Programmen und Projekten erhöhen.
Propose a changeArt. 2
1 Der Stadtentwicklungsfonds wird mit der Jubiläumsausschüttung
der Schaffhauser Kantonalbank an die Stadt Schaffhausen aus dem
Jahre 2008 sowie Leistungen Dritter geäufnet.
2 Dem Fonds können vom Volk, dem Grossen Stadtrat oder vom
Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden.
3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser
Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Propose a changeArt. 3
1 Aus dem Vermögen und den Erträgen des Fonds können Leistungen in Form von Investitions- und Betriebsbeiträgen, Zinskostenzuschüssen oder Darlehen gewährt werden für:
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Stadtentwicklungsfonds-Reglement 4500.11
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Mai 2018) 2
a. Vorhaben der Stadt, die für die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt Schaffhausen von
grosser Bedeutung sind;
b. Vorhaben anderer Trägerschaften, die für die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt
Schaffhausen von grosser Bedeutung sind;
c. Vorhaben zur Stärkung der überkommunalen Zusammenarbeit
und zum Aufbau und zur Stärkung von Verbundlösungen im Interesse einer zeitgemässen Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und zwischen Kanton und Gemeinden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
3 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.
Art. 4 1)
aufgehoben.
Propose a changeArt. 5
1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Stadtentwicklungsfonds
haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen:
a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung;
b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung;
c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten;
d. Finanzierungsplan
e. für Beiträge nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und c eine definierte Trägerschaft.
2 Es können zusätzliche Unterlagen angefordert, Unterstützungen an
Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Baureferat zuständigen Mitglied des Stadtrates einzureichen.
Propose a changeArt. 6
1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über
die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die
Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Stadtentwicklungsfonds-Reglement 4500.11
Propose a changeArt. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Mai 2018) 3
1 Die Aufsicht über den Stadtentwicklungsfonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 8
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Propose a changeArt. 9
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft.
Fussnote:
1) Stadtratsbeschluss vom 29. Mai 2018, in Kraft seit
29. Mai 2018.
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
Propose a change