Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren über die Landumlegung sowie die Grenzregulierung; es findet keine Anwendung auf Grundstücke in
Landwirtschaftszonen, in Waldzonen oder im übrigen Gemeindegebiet, die
unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 3 den Bestimmungen des Gesetzes
über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG)
unterliegen. *
2 Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums sowie der damit verbundenen dinglichen Rechte.
3 Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten
Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung fest.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Oberaufsicht
1 Der Staatsrat übt durch das mit den Strukturverbesserungen betraute Departement die Oberaufsicht über die Landumlegungen und die Grenzregulierungen aus. *
2 Der Kanton berechnet seine Dienstleistungen anhand eines Stundenlohnes
zwischen 50 und 150 Franken. *
3 Der Staatsrat legt den genauen Tarif fest. *
Art. 3
Vollstreckungstitel
1 Rechtskräftige Verfügungen über Geldleistungen nach diesem Dekret sind
einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichgestellt.
Art. 4
Befreiung von Stempelgebühren
1 Für Landumlegungen und Grenzregulierungen nach diesem Gesetz dürfen
keine Handänderungsgebühren oder ähnliche Abgaben erhoben werden.
Art. 4a *
1 Der Kanton kann für die von seinen Dienststellen ausgeführten Leistungen
Gebühren erheben, deren Höhe vom Staatsrat bestimmt wird.
2 Einleitung der Landumlegung
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 5
Voraussetzungen
1 Die Landumlegung kann durchgeführt werden, wenn dadurch.
a) für die Grundeigentümer eine bessere Nutzung dieser Grundstücke ermöglicht wird;
b) eine zweckmässige Verwirklichung der Nutzungspläne sichergestellt
wird.
Art. 6
Einleitung der Landumlegung
1 Der Gemeinderat verlangt die Landumlegung auf seine eigene Initiative
oder auf Gesuch von Grundeigentümern.
Art. 7
Umlegungsgebiet
1 Das Umlegungsgebiet ist unter Berücksichtigung der Interessen der benachbarten Grundeigentümer so abzugrenzen, dass sich die Umlegung
zweckmässig durchführen lässt.
2 Es kann sich auf mehrere Gemeinden erstrecken und ausnahmsweise aus
räumlich getrennten Flächen bestehen.
3 Grundstücke ausserhalb des Umlegungsgebietes können einbezogen werden, wenn nur so eine zweckmässige Neuzuteilung des Perimeters möglich
ist.
4 Der Perimeter wird auf einen Plan übertragen und der Genehmigung des
Staatsrates unterbreitet.
Art. 8
Beteiligte
1 Die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind am
Landumlegungsverfahren beteiligt. Die Inhaber von dinglichen sowie von
selbständigen und dauernden Rechten sind in jedem Fall bei der Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses anzuhören.
Art. 9
Aufsicht
1 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über die Landumlegung auf seinem Gebiet. Erstreckt sich die Umlegung auf mehrere Gemeinden, so steht diese einer Behörde im Sinne des Gemeindegesetzes zu.
Art. 10
Förderung
1 Liegt eine Landumlegung im allgemeinen Interesse, trägt die Gemeinde die
ganzen oder einen Teil der Kosten der Vorarbeiten.
Art. 11
Anpassung von Nutzungsplänen
1 Wenn die Landumlegung eine Anpassung des Zonennutzungsplanes und
des Baureglementes verlangt, muss diese durch die Urversammlung oder
den Generalrat vor dem in diesem Dekret vorgeschriebenen öffentlichen
Vernehmlassungsverfahren genehmigt werden.
2.2 Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses
Art. 12
Grundlagen
1 Der Gemeinderat beschafft die für den Einleitungsbeschluss notwendigen
Grundlagen, nämlich:
a) das Vorprojekt, bestehend aus einem Perimeterplan mit der Bezeichnung der von der Umlegung betroffenen Grundstücke sowie einem generellen Erschliessungsplan;
b) den Bericht über das Umlegungsverfahren, der Auskunft zu geben hat
über:
1. den Zweck der Umlegung,
2. den im Interesse der Umlegung für öffentliche Anlagen benötigte
Landabzug sowie das für diese Anlagen erforderliche Bauprojekt,
3. die finanzielle Beteiligung des Gemeinwesens,
4. die voraussichtlichen Kosten und die ungefähre Belastung der
Beteiligten,
5. den Statutenentwurf, sofern die Umlegung durch Gründung einer
Genossenschaft erfolgt.
Art. 13
Öffentliche Information
1 Die Grundlagen werden während 30 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist überdies im kantonalen Amtsblatt und
durch öffentlichen Anschlag oder Ausruf in den betroffenen Gemeinden bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass während der Auflagefrist bei der
Gemeindeverwaltung Vorschläge erhoben und Bemerkungen unterbreitet
werden können.
2 Während den ersten 15 Tagen der in Absatz 1 genannten Auflagefrist sind
die von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat zu
einer öffentlichen Orientierungsversammlung einberufen.
2.3 Beschlussfassung
Art. 14
Beschlussfassung
1 Nach Beendigung der öffentlichen Auflage und nach Prüfung der Vorschläge und Bemerkungen wird das Landumlegungsverfahren eingeleitet:
a) durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit des
beteiligten Bodens gehört, ausgenommen die Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten, oder
b) durch Beschluss des Gemeinderates.
2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 15
Einberufung und Form der Abstimmung
1 Wenn der Beschluss der Abstimmung der Eigentümer untersteht, beruft
der Gemeinderat die betroffenen Eigentümer 30 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief und Anzeige im Amtsblatt ein. Für Personen im Ausland
oder deren Wohnsitz nicht bekannt ist, gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt
als Vorladung.
2 Die Versammlung der Grundeigentümer wird vom Präfekten geleitet.
3 Die Abstimmung erfolgt in der Regel mündlich. Auf Verlangen eines beteiligten Grundeigentümers muss schriftlich abgestimmt werden.
4 Die am Einleitungsbeschluss nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten
als zustimmend, sofern sie die Umlegung nicht nach Veröffentlichung der
Einladung im Amtsblatt schriftlich abgelehnt haben.
5 Jeder Eigentümer und jedes Gemeinwesen besitzen nur eine Stimme. Bei
Miteigentum entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer, welcher mehr als
die Hälfte des im Landumlegungsgebiet liegenden Grundeigentums gehört.
6 Bei Gesamteigentum (Erbgemeinschaften usw.) entscheidet die Mehrheit
Art. 16 der Berechtigten, sofern keine Vertretung bestellt wurde. *
Beschwerde
1 Allfällige Beschwerden gegen die Gültigkeit der Abstimmung oder gegen
die Verpflichtung, Umlegungen beizutreten, sind nach den Vorschriften des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
(VVRG) innert 30 Tagen seit der Versammlung an die Rekurskommission zu
richten, die darüber endgültig entscheidet mit voller Entscheidungsbefugnis. *
Art. 17
Mitteilung - Anmerkung im Grundbuch
1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses verlangt der
Gemeinderat die Anmerkung im Grundbuch oder im Gemeindekataster.
2 Die Anmerkung bleibt bis zum Abschluss des Umlegungsverfahrens bestehen.
2.4 Rechtswirkungen des Einleitungsbeschlusses
Art. 18
Rechtswirkungen - Grundbuchsperre
1 Während des Umlegungsverfahrens dürfen ohne Genehmigung der Ausführungskommission keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen an
Grundstücken des Umlegungsgebietes vorgenommen werden (Umlegungsbann).
2 Der Entscheid der Ausführungskommission unterliegt der Beschwerde an
die Rekurskommission, die endgültig entscheidet.
Art. 19
Rechtsnachfolge
1 Der Erwerber eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstückes tritt gegenüber dem Unternehmen verfahrens- und materiellrechtlich in die Rechte
und Pflichten des früheren Eigentümers.
3 Arten der Landumlegung
Art. 20
Landumlegungsarten
1 Die Landumlegung kann durchgeführt werden:
a) als Umlegung nach Vereinbarung;
b) durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft;
c) von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates.
3.1 Umlegung nach Vereinbarung
Art. 21
Allgemeines
1 Sind alle beteiligten Grundeigentümer mit der geplanten Umlegung einverstanden, so können sie mit Zustimmung des Gemeinderates eine Landumlegung nach Vereinbarung durchführen.
2 Für die Umlegungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Obligationenrechtes über die einfache Gesellschaft, soweit die Beteiligten nicht anderes
vereinbart haben.
3 Die Umlegung nach Vereinbarung mit dem Zweck, Handänderungsabgaben einzusparen, ist ausgeschlossen.
Art. 22
Besondere Vorschriften
1 Die Durchführung der Umlegung obliegt der Gemeinschaft selber oder wird
von einem von ihr bezeichneten Ausschuss oder Sachverständigen vorgenommen.
2 Die Planentwürfe für die Erschliessungsanlagen und die Neuzuteilung unterliegen der Genehmigung des Gemeinderates. Zivilrechtliche Streitigkeiten
fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
3.2 Umlegung durch Gründung einer Genossenschaft
Art. 23
Anwendbares Recht
1 Wird die Landumlegung durch eine Genossenschaft durchgeführt, sind unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes
Art. 24 betreffend die Genossenschaften anwendbar. *
Geometer
1 Die Genossenschaft hat für die Durchführung der Umlegung einen amtlichen Geometer zu bezeichnen.
2 Der Geometer unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes.
Art. 25
Genehmigung
1 Der Staatsrat genehmigt den endgültigen Perimeterplan und homologiert
die Statuten der Genossenschaft.
2 Mit der Genehmigung erhält die Genossenschaft ohne Eintragung ins Handelsregister das Recht der Persönlichkeit.
Art. 26
Ersatzvornahme
1 Fehlen einer Umlegungsgenossenschaft die notwendigen Organe oder
missachten diese ihre Pflichten, so kann das mit den Bodenverbesserungen
betraute Departement die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung des
Umlegungszweckes nach Anhören des Gemeinderates auf Kosten der Genossenschaft anordnen oder von Amtes wegen die Auflösung der Genossenschaft und die Kostenverteilung verfügen.
Art. 27
Erwerb von Rechten durch die Genossenschaft
1 Um die Durchführung der Umlegung zu erleichtern, kann die Genossenschaft Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig oder auf
dem Enteignungswege erwerben.
2 Erfordert die Durchführung der Landumlegung eine Enteignung, ist das
Enteignungsgesetz anwendbar.
Art. 28
Haftung
1 Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen.
Art. 29
Pfandrecht
1 Die Umlegungsgenossenschaft hat für ihre Forderungen gegen beteiligte
Grundeigentümer einen Anspruch auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes. Der Anspruch auf Eintragung erlischt zwei Jahre nach der
rechtskräftigen Festsetzung der Forderung.
3.3 Umlegung von Amtes wegen
Art. 30
Voraussetzungen
1 Die Umlegung von Amtes wegen kann durch Beschluss des Gemeinderates durchgeführt werden, wenn die Umlegung für eine zweckmässige Verwirklichung der Nutzungspläne unentbehrlich ist.
2 Der Entscheid des Gemeinderates kann Gegenstand einer Beschwerde an
die Rekurskommission sein innert 30 Tagen nach Bekanntmachung im
Art. 31 Amtsblatt. Die Rekurskommission entscheidet endgültig. *
Organe
1 Der Gemeinderat bezeichnet den amtlichen Geometer.
2 Dem Gemeinderat obliegt, in enger Zusammenarbeit mit dem amtlichen
Geometer, die technische Leitung der Landumlegung.
Art. 32
Verfahren
1 Die Ausführung der Landumlegung obliegt der Ausführungskommission.
4 Durchführung der Landumlegung
4.1 Umlegungsgrundsätze
Art. 33
Umlegungsmasse - Allgemeiner Landabzug
1 Die Gesamtheit der im Umlegungsperimeter befindlichen Grundstücke bildet die Umlegungsmasse.
2 Von der Umlegungsmasse ist das für die Strassen und andere öffentliche
Bauten und Anlagen oder andere im Interesse der beteiligten Grundeigentümer zu verwirklichenden Werke erforderliche Land in Abzug zu bringen.
3 Diese Flächen werden im prozentualen Verhältnis zum Wert der in die
Landumlegung einbezogenen Grundstücke vorweggenommen.
Art. 34
Zuteilung
a) Grundsatz
1 Nach Abzug der entnommenen Grundfläche, wird die verbleibende Grundfläche zwischen den Eigentümern nach dem Verhältnis ihrer Einlagen im alten Besitzstand aufgeteilt. Diese Aufteilung trägt dem Wert und der Fläche
des Bodens jedes Eigentümers angemessen Rechnung.
2 Auf die Beibehaltung bestehender Bauten und Anlagen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
Art. 35
b) Zuteilung nach Flächen und nach Werten
1 Erfolgt die Umlegung nach Werten, so richtet sich die Zuteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis zum massgebenden Wert des alten Besitzstandes.
2 Erfolgt die Umlegung nach Flächen, so soll der Zuteilungsanspruch durch
zweckmässig überbaubare Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage
und unter gleichmässiger Wahrung der Interessen der Eigentümer erfüllt
werden.
3 Kann wegen der Kleinheit des Landanspruches kein zur Überbauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden und sind die Bemühungen zur Zuweisung von Miteigentumsanteilen oder von gemeinschaftlichem Eigentum enthaltene Massnahmen gescheitert, ist gemäss Artikel 38 Entschädigung zu
leisten.
Art. 36
c) Zuteilung gemeinschaftlichen Eigentums - Schaffung von
Baurechten und dergleichen
1 Wenn es die zweckmässige Zuteilung erfordert, können:
a) gemeinschaftliches Eigentum mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden;
b) neue beschränkte dingliche Rechte, wie Baurechte oder Wohnrechte,
mit schriftlicher Einwilligung der Berechtigten und Belasteten begründet werden.
2 Diese Rechtsgeschäfte sind in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form abzuschliessen.
Art. 37
Entschädigungen
a) Grundsatz
1 Vorbehältlich anderer Abmachungen ist das zu öffentlichem Zwecke beanspruchte Land nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes zu entschädigen. Die Entschädigung ist vor der Erstellung des neuen Zustandes
festzulegen.
2 Flächen, die ausschliesslich den Bedürfnissen der Eigentümer des Umlegungsgebietes dienen, sind nicht zu entschädigen.
Art. 38
b) Fälle
1 Volle Entschädigung ist zu leisten:
a) wenn die Zuteilung nicht wenigstens dem massgebenden Wert der
eingeworfenen Grundstücke entspricht. Die nicht durch die Umlegung
bedingten Wertveränderungen fallen ausser Betracht;
b) für den Verlust baulicher Anlagen, Anpflanzungen, sonstiger Einrichtungen und Nutzungsmöglichkeiten und für die daraus entstehenden
weiteren Nachteile.
2 Auf die Zahlung der Entschädigung findet Artikel 804 des Zivilgesetzbuches Anwendung.
4.2 Verfahren
Art. 39
Alter Zustand
1 Der Geometer beschafft die Situationspläne und das Eigentümerverzeichnis des alten Zustandes des Umlegungsgebietes.
2 Bei Fehlen einer amtlichen Vermessung ist der alte Zustand aufzunehmen.
Art. 40
Ausführungskommission
1 Der Genossenschaft oder dem Gemeinderat steht für die Durchführung der
Landumlegung eine Ausführungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern, bei.
2 Der Präsident der Ausführungskommission wird vom Staatsrat, das zweite
Mitglied vom Gemeinderat und das dritte Mitglied vom Genossenschaftsvorstand oder vom Präfekten bei einer Umlegung von Amtes wegen ernannt.
Die Bestimmungen des VVRG betreffend die Ausstandsregelung sind anwendbar.
3 Die Ausführungskommission hat unter Mitwirkung des Geometers folgende
Aufgaben:
a) die Vornahme der Schatzungen auf der Grundlage des alten Zustandes. Im Falle des Bestehens baulicher Anlagen, Anpflanzungen oder
sonstiger Einrichtungen ist davon der Wert zu ermitteln;
b) die Erstellung des Verzeichnisses der Neuzuteilungsansprüche jedes
Eigentümers (Wert seiner in der Umlegungsmasse befindlichen Grundstücke) und der ausgeschiedenen Landflächen;
c) die Erstellung der Pläne der öffentlichen Anlagen für die Neuzuteilung;
d) die Erstellung des Planes für die Neuzuteilung;
e) die Ermittlung der Entschädigungen (Mehr- oder Minderwert;
f) die Erhebung der Zwischenleistungen;
g) die Erstellung des Kostenverteilers und der Schlussabrechnung.