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Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung

Valais · 701.2 · statute

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 der Berechtigten, sofern keine Vertretung bestellt wurde. *
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 betreffend die Genossenschaften anwendbar. *
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Amtsblatt. Die Rekurskommission entscheidet endgültig. *
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59
  58. Art. 60
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64
  63. Art. 65
  64. Art. 66
  65. Art. 67

65 provisions

Art. 41

Neuer Zustand a) Wünsche 1 Mit Rücksicht auf die Ausarbeitung des Neuzuteilungsentwurfes befrägt die Ausführungskommission die Grundeigentümer nach ihren Zuteilungswünschen.

Art. 42

b) Plan 1 Die Ausführungskommission erstellt hernach unter Mitwirkung des amtlichen Geometers den Plan der Neuzuteilung. Dieser besteht aus: a) dem Zuteilungsplan mit der Aufzeichnung der alten und der neuen Grundstücke; b) dem Dienstbarkeitenplan mit der grafischen Darstellung der verbleibenden, neuen oder abgelösten Dienstbarkeiten; c) dem Umlegungsverzeichnis enthaltend: 1. die Besitzstandstabellen für den alten und den neuen Zustand nach Werten und Flächen, 2. die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vor- und Anmerkungen nach altem und neuem Zustand; d) gegebenenfalls den Bewertungsplan mit der Wertbestimmung für die Grundstücke und die Rechte nach den für das Umlegungsgebiet geltenden Bauvorschriften. 2 Nicht vorgemerkte Miet- oder Pachtrechte sind, wenn nötig, von den Beteiligten ausserhalb der Umlegung zu regeln.

Art. 43

Kosten der Landumlegung a) Grundsatz 1 Für die Kosten der Umlegung mit Einschluss der Vermessungskosten und für die Verpflichtungen der Genossenschaft haben die Beteiligten nach den in diesem Gesetz, den Statuten oder durch Vereinbarung festgelegten Grundsätzen aufzukommen. 2 Das Gemeinwesen hat für die ihm zugeschiedenen Flächen in dem Masse an die Kosten der Umlegung beizutragen, als diese Flächen nicht ausschliesslich den Bedürfnissen der Eigentümer des Umlegungsgebietes dienen.

Art. 44

b) Erhebung von Zwischenleistungen 1 Während der Ausführung des Werkes können Zwischenleistungen aufgrund der bereits getätigten Ausgaben erhoben werden. Das Verzeichnis dieser Leistungen wird in der für die endgültige Verteilung vorgesehenen Form öffentlich aufgelegt und gilt als Vollstreckungstitel. Bei Nichtbezahlung tragen die geschuldeten Beträge Verzugszins gemäss dem gesetzlichen Ansatz.

Art. 45

c) Anteil der Eigentümer 1 Die den Grundeigentümern verbleibenden Kosten werden im Verhältnis zu den Vorteilen aufgeteilt, welche ihnen aus der Landumlegung entstehen.

Art. 46

d) Eigentümerwechsel 1 Im Falle der Übertragung des Eigentums während der Durchführung der Landumlegung wird der Kostenbeitrag von demjenigen geschuldet, der im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers Eigentümer ist.

Art. 47

Öffentliche Aufgabe 1 Im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten sind die in den Artikeln 39, 40 Absatz 3 und 42 genannten Unterlagen auf der Gemeindeverwaltung während 30 Tagen zur Einsichtnahme und Prüfung durch die Beteiligten aufgelegt, nach Prüfung des mit den Bodenverbesserungen betrauten Departements. Orientierungshalber ist gegebenenfalls die gemäss Artikel 11 beschlossene Überbauungsordnung beizufügen. 2 Die Auflage dieser Dokumente ist überdies im Amtsblatt und durch Anschlag in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. 3 Jedem beteiligten Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief vor der Auflage folgende Unterlagen zuzustellen: a) einen Auszug seines Grundeigentums gemäss altem Bestand; b) einen Auszug des Verzeichnisses der Ansprüche; c) einen Auszug aus seinem Kapitel gemäss Neuzuteilungsentwurf; d) einen Auszug des Geldausgleichverzeichnisses; e) eine Zusammenstellung der Kosten gemäss Schlussabrechnung.

Art. 48

Einsprachen 1 Die Grundeigentümer können innert 30 Tagen seit der öffentlichen Auflage im Amtsblatt gegen die Vornahme der Schatzungen des alten Bestandes, die Erstellung des Verzeichnisses der Neuzuteilungsansprüche und der ausgeschiedenen Landflächen, die Erstellung der Pläne der öffentlichen Anlagen für die Neuzuteilung, die Erstellung des Planes für die Neuzuteilung, die Ermittlung der Entschädigungen (Mehr- oder Minderwerte), die Erhebung von Zwischenleistungen sowie die Erstellung des Kostenverteilungsschlüssels und der Schlussabrechnung Einsprache erheben. 2 Die Einsprachen sind dem mit den Bodenverbesserungen betrauten Departement zuzustellen. 3 Die Ausführungskommission versucht eine Verständigung über die Einsprachen herbeizuführen. Sie entscheidet über unerledigte Einsprachen. 4 Die von der Ausführungskommission bereinigten Pläne der Neuzuteilung sind vom amtlichen Geometer nachzuführen. Allfällige Änderungen sind allen betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.

Art. 49

Aufschiebende Wirkung 1 Aus der von der Ausführungskommission beschlossenen Neuzuteilung können keine Rechte abgeleitet werden, solange Einsprachen oder Beschwerden hängig sind. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 2. 4.3 Beschwerdeverfahren

Art. 50

Beschwerden 1 Die Beschlüsse der Ausführungskommission können mit Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen weitergezogen werden (Art. 9 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes). * 2 … * 3 … * 4 … * Art. 51 * … Art. 52 * … 4.4 Genehmigung und Vollzug der Neuzuteilung

Art. 53

Genehmigung 1 Die Rekurskommission unterbreitet dem Staatsrat einen Bericht über die gänzliche oder teilweise Genehmigung der Neuzuteilung. 2 Der Staatsrat genehmigt die Neuzuteilung entweder gesamthaft oder Teile davon, wenn es möglich ist, sie ohne Nachteile für noch angefochtene Teile zu vollziehen. 3 Die Neuzuteilung tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

Art. 54

Ausserbuchlicher Rechtserwerb 1 Mit der Genehmigung treten die sich aus der Neuzuteilung ergebenden Rechts-änderungen von Gesetzes wegen ein.

Art. 55

Grundpfandrechte 1 Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung, insbesondere die Artikel 802, 803, 804 und 811. 2 Für Streitigkeiten gilt Artikel 49 sinngemäss. 3 Öffentliche Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in gleicher Lage zugewiesenen neuen Grundstücke über, auch wenn sie im Plan über die Neuordnung nicht aufgeführt sind.

Art. 56

Änderungen im Grundbuch - Vermessungen 1 Das mit den Bodenverbesserungen betraute Departement besorgt die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch. 2 Die genehmigte Neuzuteilung mit vorläufigen Flächenangaben dient als Nachweis für die Anmeldung. 3 Über das umgelegte Gebiet ist eine amtliche Vermessung durchzuführen. 5 Grenzregulierung

Art. 57

Grundsätze 1 Die Grenzregulierung kann durchgeführt werden, wenn der Grenzverlauf die vorschriftsgemässe und zweckmässige Überbauung wenigstens eines der beteiligten Grundstücke erheblich erschwert oder verunmöglicht. 2 Die Grenzregulierung darf die Überbaubarkeit der Nachbargrundstücke nicht wesentlich verschlechtern. 3 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes festlegen, sind die Bestimmungen über die Baulandumlegung sinngemäss anwendbar.

Art. 58

Einleitung des Verfahrens a) Beschluss 1 Jeder Grundeigentümer kann bei der zuständigen Gemeindebehörde die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen. Dem Gesuch ist ein Plan mit der beantragten Neuordnung beizulegen. 2 Der Gemeinderat kann auch von Amtes wegen die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen.

Art. 59

b) Beschwerde 1 Der Entscheid des Gemeinderates kann mit Beschwerde an die Rekurskommission angefochten werden; diese entscheidet endgültig. 2 Für die Mitteilung des Einleitungsbeschlusses und die Anmerkung im Grundbuch oder im Kataster gilt Artikel 17.

Art. 60

Durchführung der Grenzregulierung a) Abtauschgrundsätze 1 Die Grenzregulierung wird in der Regel durch Abtausch gleichwertiger Grundstückteile durchgeführt. 2 Der Abtausch wird dabei nach Werten und nach Flächen vorgenommen; die Auswirkungen des Abtauschs auf die Ausnützungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. 3 Sofern ein Abtausch nicht durchführbar ist, können unüberbaubare Grundstücke oder Teile von Grundstücken einer anstossenden Parzelle zugeschlagen werden. 4 Soweit die Grenzregulierung es erfordert, können beschränkte dingliche und vorgemerkte persönliche Rechte neu geordnet werden.

Art. 61

b) Entschädigungen 1 Erleidet eines der beteiligten Grundstücke einen Minderwert oder nimmt es an den durch die Grenzregulierung geschaffenen Mehrwerten in unverhältnismässig geringem Umfange teil, so sind diese Unterschiede unter den beteiligten Grundeigentümern in Geld auszugleichen. 2 Für Grundstücke oder Grundstückteile, die einem anderen Grundeigentümer zugeschlagen werden, ist volle Entschädigung zu leisten. Sie bemisst sich in der Regel nach dem Durchschnitt des Wertes, den die Fläche für den früheren und für den neuen Eigentümer hat.

Art. 62

c) Kosten 1 Die Kosten der Grenzregulierung sind von den Grundeigentümern nach Massgabe ihres Interesses zu tragen.

Art. 63

d) Verfahren - Festsetzung der Neuordnung 1 Der Gemeinderat erstellt, sobald der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist, unter Mitwirkung des zuständigen amtlichen Geometers den Grenzregulierungsplan, bestimmt die Entschädigungen und die Kostenverteilung. 2 Der Grenzregulierungsplan muss den Anforderungen für die Eintragung des neuen Rechtszustandes im Grundbuch entsprechen.

Art. 64

e) Auflage - Einsprachen und Rechtspflege 1 Grenzregulierungsplan, Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis sind während 30 Tagen und auf der Gemeindeverwaltung den Beteiligten zur Einsichtnahme aufzulegen. Im Falle der schriftlichen Zustimmung der Beteiligten, kann auf das öffentliche Ermittlungsverfahren verzichtet werden. 2 Die Beteiligten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit dem Hinweis zu unterrichten, dass während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde begründet Einsprache erhoben werden kann. 3 Der Gemeinderat entscheidet über die unerledigten Einsprachen. 4 Der Entscheid des Gemeinderates kann mit Beschwerde an die Rekurskommission weitergezogen werden; letztere entscheidet definitiv darüber.

Art. 65

Vollzug 1 Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheide treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind vom Gemeinderat beim Grundbuch anzumelden. 2 Der genehmigte Grenzregulierungsplan und das Mutationsprotokoll dienen als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch. 6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 66

Übergangsbestimmungen 1 Die vom Staatsrat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 67

Inkrafttreten 1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.11.1989 02.04.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 38, 114 | d 39, 117 19.06.1991 19.06.1991 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 19.06.1991 19.06.1991 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 19.06.1991 19.06.1991 Art. 50 Abs. 2 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 19.06.1991 19.06.1991 Art. 50 Abs. 3 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 08.02.2007 01.07.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 2 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 2 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 4a eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 15 Abs. 6 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 51 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 08.02.2007 01.07.2007 Art. 52 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.11.1989 02.04.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 38, 114 | d 39, 117 Art. 1 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 2 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 2 Abs. 2 08.02.2007 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 2 Abs. 3 08.02.2007 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 4a 08.02.2007 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 15 Abs. 6 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 16 Abs. 1 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 Art. 23 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 30 Abs. 2 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 Art. 50 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 50 Abs. 2 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 Art. 50 Abs. 2 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 50 Abs. 3 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75 Art. 50 Abs. 3 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 50 Abs. 4 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 51 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Art. 52 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007

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